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Newsletter vom 17.05.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Zur Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich _____________________________________________________________ Streicht der Schuldner in einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Wort "wie", bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen nicht zur Unterlassung verpflichten will (KG Berlin, Beschl. v. 10.03.2023 - Az.: 5 W 3/23). Inhaltlich ging um Wettbewerbsverletzungen im Online-Bereich. Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin außergerichtlich abgemahnt. Aus der vorformulierten Unterlassungserklärung strich die Schuldnerin das Wort "wie". Hierdurch war Bezug genommen worden auf die konkreten Produkte und die spezifische URL der Rechtsverletzung. Die Gläubigerin sah durch das Streichen keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr und ging vor Gericht.
Und bekam Recht. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend gewesen:
"Durch das Streichen des Wortes „wie“ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, sondern von der Unterlassungsverpflichtung nur Angebote umfasst sein sollten, die unter der in der Unterlassungserklärung genannten Subdomain veröffentlicht sind. Und weiter: "Selbst wenn der - anwaltlich vertretene - Antragsgegner mit der Streichung dies nicht intendiert haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen. Denn für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen in der Unterlassungser klärung, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche der gesetzliche Anspruch besteht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Bei Gefälligkeitsverhältnis keine Haftung für Fehl-Investitionen in Krypto-Währungen _____________________________________________________________ Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab. Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 €. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten. Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus. Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb - und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum - die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus. Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen. Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden. Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch nicht, „weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien“. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital - nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - nahezu vervierfacht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2023, Az. 13 U 82/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.05.2023
Die Klägerin war ein Unternehmen und speicherte Datensätze von Firmen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen (u.a. Gelbe Seiten), um diese dann später werblich per Telefon zu kontaktieren. Die zuständige Datenschutzbehörde erließ in der Vergangenheit einen entsprechenden Untersagungsbescheid, noch vor Inkrafttreten der DSGVO. Die Klägerin wollte nun geklärt wissen, ob möglicherweise aufgrund der Neuregelungen das behördliche Verbot aufzuheben sei.
Das OVG Saarlouis verneinte diese Frage.
"Die Frage, ob die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten der Zahnärzte für Zwecke der Direktwerbung der Klägerin nach der aktuell geltenden Rechtslage zulässig ist, hängt daher zunächst davon ab, ob Art. 6 Abs. 1 f DSGVO9, der eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen des Werbenden auf der einen Seite sowie des Werbeadressaten auf der anderen Seite erfordert, vorliegend anwendbar ist. Dies ist zu verneinen. Aber selbst wenn man Art. 6 Abs.1 DSGVO zur Anwendung kommen lassen würde, ergebe sich kein Unterschied. Denn die Verarbeitung diene einem wettbewerbswidrigen Zweck: "Selbst wenn man aber unter Einbeziehung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO vorliegend grundsätzlich als möglich erachten würde, wäre ein berechtigtes Interesse der Klägerin vorliegend bereits aufgrund der wettbewerbswidrigen Verarbeitung zu verneinen mit der Folge, dass auch eine Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfiele. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Verarbeitung wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Klägerin einen rechtskonformen Weg für ihre Werbung gewählt hätte, z.B. Briefpost. Da sie aber von vornherein nur die unerlaubte Telefon-Akquise beabsichtigte, ist das behördliche Verbot, bereits die Daten zu erheben, weiterhin wirksam. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. VG Berlin: Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice _____________________________________________________________ Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Der Antrag der Klägerin, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten – in ihrem Fall 90 Stunden pro Woche – angesetzt würden. Diese würde sie weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Ihre Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die begehrte Ausnahmebewilligung nicht verlangen. Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne. Im Falle der Klägerin fehle es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage. Dies sei bei der wöchentlichen Betriebszeit der Klägerin von 90 Stunden, was nur etwa 63% entspreche, nicht der Fall. Insoweit sei der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes eindeutig, und ein solches Verständnis stehe auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes sei Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten. Auf die Frage der Beeinträchtigung ihrer Konkurrenzfähigkeit komme es daher nicht an. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Urteil der 4. Kammer vom 27. April 2023 (VG 4 K 311/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 09.05.2023
Die verklagte Sparkasse hatte auf ihren Papier-Überweisungsträgern folgenden Hinweis angebracht:
"Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB´s sowie dem Preis- und LEistungsverzeichnis der Sparkasse (...) zu." Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.
In Zusammenhang mit einzelnen manuellen Überweisungen solle etwaigen Änderungen von Verträgen zugestimmt werden:
"Die Verfügungsbeklagte handelt durch das in Verkehr bringen der streitgegenständlichen Formulare unlauter. Durch ihre Unterschrift für eine Überweisung werden die Kunden (Verbraucher) der Verfügungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Und weiter: "Die Verfügungsbeklagte hat die Formulare verwendet, indem sie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt hat. Darauf, dass der Verbraucher den Passus unter der Unterschrift streichen könne, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn hierüber wird der Verbraucher nicht informiert auf dem Vordruck. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Hamburg: Einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge bei Preisgarantie wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge, ohne dass dem eine Preisänderung zugrunde liegt, ist wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2023 - A.: 312 O 61/22). Die Beklagte war ein Stromunternehmen und belieferte Verbraucher mit Energie. Im Zuge der aktuellen Krisen schrieb sie ihre Kunden an und teilte die einseitige Erhöhung der monatlichen Abschläge an. Die Kunden hatten teilweise Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen.
Dies stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein:
"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der einseitig erklärten Abschlagserhöhungen bei Stromlieferverträgen (...). Und weiter: "Die E-Mails der Beklagten an ihre Kunden waren auch geeignet (...), den Verbraucher (...) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (...)
Die Klägerin aus Deutschland spielte bei der maltesischen Beklagten, die online Sportwetten anbot, mit und verlor knapp 175.000,- EUR. Nun verlangte sie die Rückzahlung der Summe, da das Unternehmen in Deutschland über keine Lizenz verfügte.
Zu Recht, wie die Hamburger Richter nun urteilten:
"Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Wettverträge waren nach § 134 BGB nichtig. Nach dem am 1. Juli 2012 auch in Hamburg in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV verboten. Die Rückforderung sei auch nicht ausgeschlossen: "Der Rückforderung steht schließlich auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dabei obliegt es der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 S. 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass die Klägerin vorliegend die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Köln: Einbindung von Google Analytics auf Webseite der Deutschen Telekom rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Einbindung von Google Analytics auf der Webseite der Deutschen Telekom ist rechtswidrig, weil ein unzulässiger US-Datentransfer stattfindet und damit kein ausreichendes Datenschutz-Niveau gewährleistet ist (LG Köln, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: 33 O 376/22). Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, beanstandete die Einbindung von Google Analytics. Zu Recht, wie das LG Köln nun urteilte.
Es finde ein unzulässiger US-Datentransfer an Google LLC statt. Damit sei kein ausreichendes Datenschutz-Niveau gewährleistet. Die Frage, ob hier nicht vielmehr eine Übermittlung an die irische Google Ltd. erfolgte, ließ das Gericht unerörtert, da die Beklagte den USA-Datenverkehr nicht ausreichend bestritten hatte:
"Die Übermittlung von IP-Adressen an die Google LLC in den USA gilt nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat substantiiert zu der Übermittlung vorgetragen. Es sei kein ausreichendes Datenschutz-Niveau sichergestellt. Auch etwaige Standarddatenschutzklauseln genügten nicht: "In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (vgl. EuGH Urt. v. 16.7.2020 - C-311/18 - Facebook Ireland u. Schrems, im Folgenden: Schrems II). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Online-Buchungen über Kontaktformular + anschließender E-Mail-Verkehr ohne Opt-In rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Zusendung von Bestätigungs- und Erinnerungsmails bei vermeintlichen Online-Buchungen über Kontaktformulare bedürfen grundsätzlich einer vorherigen DOI-Prüfung. Erfolgt diese nicht, so ist die Zusendung dieser Nachrichten rechtswidrig (LG Köln, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: 81 O 88/21). Auf der Webseite der Beklagten konnten Interessierte über ein Kontaktformular einen telefonischen Beratungstermin buchen. Die Beklagte übersandte dann, ohne jede vorherige Prüfung, Bestätigungs- und Erinnerungs-Mails an die angegebene Mail-Adresse.
Das LG Köln stufte dies als unzulässige Werbe-Zusendung ein:
"Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt. Diese liegt nicht in der Kontaktaufnahme über die Website der Beklagten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Köln: Online-Werbung eine Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend _____________________________________________________________ Die Online-Werbung eine KFZ-Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend, da hiermit der Eindruck wird, auch Rechtsdienstleistungen würden von ihm erbracht (LG Köln, Urt. v. 02.11.2022 - Az.: 84 O 84/22).
Der Beklagte war Sachverständiger für Fahrzeuge und warb online mit unterschiedlichen Aussagen:
"Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand“ Das Gericht stufte diese Aussagen als rechtswidrig ein, weil damit der Eindruck erweckt werde, der Beklagte erbringe auch Rechtsdienstleistungen. Dies sei ihm aber gar nicht erlaubt: "Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt." Und weiter: "§ 3 RDG bestimmt allerdings, dass die solchermaßen vom Beklagten angekündigte selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. zurück zur Übersicht |