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Inhaltlich ging um Wettbewerbsverletzungen im Online-Bereich. Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin außergerichtlich abgemahnt. Aus der vorformulierten Unterlassungserklärung strich die Schuldnerin das Wort "wie". Hierdurch war Bezug genommen worden auf die konkreten Produkte und die spezifische URL der Rechtsverletzung.
Die Gläubigerin sah durch das Streichen keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr und ging vor Gericht.
Und bekam Recht. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend gewesen:
Eine solche Unterlassungsverpflichtung deckt aber den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht ab, da kerngleiche Verletzungshandlungen von einer solchen Unterlassungsverpflichtung gerade nicht umfasst wären."
Durch die Streichung des Wortes "wie" ist - mindestens - eine solche Unsicherheit erzeugt worden, die der Antragsteller nicht akzeptieren musste."
Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 €. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um.
Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten.
Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.
Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb - und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum - die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch.
Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.
Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus.
Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.
Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu.
Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben.
Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden.
Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch nicht, „weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien“.
Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre.
Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital - nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - nahezu vervierfacht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2023, Az. 13 U 82/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.05.2023
Die Klägerin war ein Unternehmen und speicherte Datensätze von Firmen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen (u.a. Gelbe Seiten), um diese dann später werblich per Telefon zu kontaktieren.
Die zuständige Datenschutzbehörde erließ in der Vergangenheit einen entsprechenden Untersagungsbescheid, noch vor Inkrafttreten der DSGVO. Die Klägerin wollte nun geklärt wissen, ob möglicherweise aufgrund der Neuregelungen das behördliche Verbot aufzuheben sei.
Das OVG Saarlouis verneinte diese Frage.
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend angenommen hat, liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO nicht vor, weil die von der Klägerin praktizierte telefonische Werbeansprache von Zahnärzten nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.d.F. vom 10.8.2021 entspricht.
Die von der Klägerin gegen die Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmung des § 7 UWG im vorliegenden datenschutzrechtlichen Kontext erhobenen Einwände greifen nicht durch. (...) Die von der Klägerin vorgenommene „Aufspaltung“ nach den normativen Schutzgütern trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass es sich bei einer Gesamtbetrachtung um einen einheitlichen Vorgang handelt, bei dem die Nutzung personenbezogener Daten für eine nicht erlaubte Werbeansprache erfolgt.
Da die Datenerhebung und -verarbeitung die unzulässige Kontaktaufnahme erst ermöglicht, ist es auch gerechtfertigt, dass unter datenschutzrechtlichen Aspekten die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der erhobenen Daten aufgeworfen wird.
Daher kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei nicht befugt, als Datenschutzbehörde Wettbewerbsverstöße zu ahnden. Mit Blick auf die Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es anders als im Datenschutzrecht keine staatliche Kontrollinstanz gibt, die über die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wacht und Wettbewerbsverstöße nach dem UWG ahndet. Stattdessen kann jeder Mitbewerber selbst gegen einen Konkurrenten vorgehen, der sich nicht an wettbewerbsrechtliche Vorgaben hält, und von diesem gem. den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen."
Mit Art. 6 Abs. 1 f DSGVO hat sich der europäische Gesetzgeber für den Weg einer flexiblen Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und dem Interesse des Betroffenen entschieden und keine – den § 28 ff. BDSG a.F. vergleichbaren – Differenzierungen nach Erhebungs- und Verwendungszwecken normiert."
Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht.
Der Antrag der Klägerin, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten – in ihrem Fall 90 Stunden pro Woche – angesetzt würden. Diese würde sie weitgehend ausnutzen.
Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Ihre Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die begehrte Ausnahmebewilligung nicht verlangen.
Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne. Im Falle der Klägerin fehle es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage.
Dies sei bei der wöchentlichen Betriebszeit der Klägerin von 90 Stunden, was nur etwa 63% entspreche, nicht der Fall. Insoweit sei der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes eindeutig, und ein solches Verständnis stehe auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes sei Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe.
Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten. Auf die Frage der Beeinträchtigung ihrer Konkurrenzfähigkeit komme es daher nicht an.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Urteil der 4. Kammer vom 27. April 2023 (VG 4 K 311/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 09.05.2023
Die verklagte Sparkasse hatte auf ihren Papier-Überweisungsträgern folgenden Hinweis angebracht:
In Zusammenhang mit einzelnen manuellen Überweisungen solle etwaigen Änderungen von Verträgen zugestimmt werden:
Sie werden gezwungen, mit einer Überweisung den geltenden AGB's sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten zuzustimmen. Die Verbraucher stehen vor der Entscheidung, mit ihrer Unterschrift Vertragsbedingungen zuzustimmen oder die Überweisung nicht tätigen zu können.
Für eine Überweisung kann sich der Verbraucher der Zustimmung nicht entziehen. Hinzu kommt, dass der Satz über der Unterschrift schlecht lesbar ist. Der Verbraucher wird an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Er wird unzulässig beeinflusst."
Für den Verbraucher ist lediglich erkennbar, dass er mit der Unterschrift den geltenden Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Ohne Unterschrift führt die Verfügungsbeklagte den Überweisungsauftrag nicht aus. Wie bereits dargelegt, ist der Verbraucher daher in der Zwangslage, dass er den Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Andernfalls wird seine Überweisung nicht ausgeführt."
Die Beklagte war ein Stromunternehmen und belieferte Verbraucher mit Energie.
Im Zuge der aktuellen Krisen schrieb sie ihre Kunden an und teilte die einseitige Erhöhung der monatlichen Abschläge an. Die Kunden hatten teilweise Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen.
Dies stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein:
Die Anschreiben (...) sind irreführend, da der Beklagten wegen der eingeschränkten Preisgarantie eine vertraglich zulässige Preiserhöhung aus den in den Anschreiben genannten Gründen nicht möglich war."
Bei Schreiben an Kunden, die die - vertragswidrige - Erhöhung monatlicher (Abschlags-) Zahlungen ankündigen, obwohl eine solche angesichts einer nicht erfolgten Preiserhöhung nicht möglich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kunden trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden (...).
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass im streitgegenständlichen Fall zwei Verbraucher den Abschlagserhöhungen widersprochen und die Lastschriftermächtigung widerrufen haben. Allein der Umstand, dass einzelne Verbraucher gegen ein Vertrags- und/oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens vorgehen, lässt nicht darauf schließen, dass der ansonsten angesprochene, durchschnittlich informierte und sachkundige Verkehrskreis die Vertragswidrigkeit der angekündigten erhöhten Abschlagszahlung erkennt."
Die Klägerin aus Deutschland spielte bei der maltesischen Beklagten, die online Sportwetten anbot, mit und verlor knapp 175.000,- EUR. Nun verlangte sie die Rückzahlung der Summe, da das Unternehmen in Deutschland über keine Lizenz verfügte.
Zu Recht, wie die Hamburger Richter nun urteilten:
Angesichts der beiderseitigen Strafbewehrung gemäß §§ 284, 285 StGB handelt es sich hierbei um ein beidseitiges Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. (...)
Das von der Beklagten bis zur Konzessionserteilung am 9. März 2021 angebotene Online-Sportwettenangebot stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Über eine entsprechende Konzession verfügte die Beklagte, die ihr Angebot auch Spielern in Hamburg zugänglich gemacht hat, bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht.
Auf eine spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten kann es schon deshalb nicht ankommen, weil hiermit keine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Spieler verbunden ist (...)."
Das erkennende Gericht kann insoweit nicht feststellen, dass die Klägerin während der Nutzung des Online-Glücksspielangebots der Beklagten positiv wusste, dass dieses in Deutschland verboten war. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die angebotenen Sportwetten verboten gewesen seien. Das Gericht vermag anhand ihrer Angaben auch nicht festzustellen, dass sich die Klägerin einer offenkundigen Erkenntnis in Bezug auf das gesetzliche Verbot leichtfertig verschlossen hätte.
Vielmehr dürfte sie sich keine weitergehenden Gedanken hierzu gemacht haben. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht bewiesen.
Im Übrigen käme die Anwendung des § 817 S. 2 BGB zwar insoweit in Betracht, als dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem unerlaubten Online-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben dürfte (...).
Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs 4 GlüStV 2012) einer Anwendung des § 817 S. 2 BGB entgegen. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann.
Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 S. 2 BGB kann aber nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. § 817 S. 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (...).
Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern illegalen Glücksspiels. Dies kann nur gelingen, wenn § 817 S. 2 BGB einschränkend ausgelegt wird (...)."
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, beanstandete die Einbindung von Google Analytics.
Zu Recht, wie das LG Köln nun urteilte.
Es finde ein unzulässiger US-Datentransfer an Google LLC statt. Damit sei kein ausreichendes Datenschutz-Niveau gewährleistet. Die Frage, ob hier nicht vielmehr eine Übermittlung an die irische Google Ltd. erfolgte, ließ das Gericht unerörtert, da die Beklagte den USA-Datenverkehr nicht ausreichend bestritten hatte:
Das darauffolgende Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 02.02.2023 ist hingegen nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr erschöpft es sich trotz des Aufgreifens einzelner Punkte im Ergebnis in einem pauschalen Bestreiten bzw. Anzweifeln.
Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter das Vorbringen des Darlegungsbelasteten ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gem. § 138 Abs. 2 ZPO. (...)
Die Übertragung und Verarbeitung von Daten liegt im Wahrnehmungs- und Organisationsbereich der Beklagten. Der Beklagten wäre es daher möglich gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, unter welchen Voraussetzungen welche Daten an die Google LLC übertragen werden und wo diese verarbeitet werden. Daher genügt es insbesondere nicht, lediglich in Zweifel zu ziehen, ob der Standort der IP-Adresse (...) in den USA befindlich ist oder ob der Sitz des Unternehmens unabhängig von dem Standort des Servers der IP-Adresse ist. Ebenso wenig genügt es, den Aussagegehalt der Registrierung der IP-Adresse und der Anlagen K11 und K12 in Frage zu stellen."
Der EuGH hat ausgesprochen, dass der EU-US Angemessenheitsbeschluss („Privacy Shield“) - ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkung - ungültig ist. Die gegenständliche Datenübermittlung findet daher keine Deckung in Art. 45 DSGVO.
Auch etwaige Standarddatenschutzklauseln vermögen die Datenübermittlung in die USA nicht zu rechtfertigen, da sie nicht geeignet sind ein der DSGVO entsprechendes Datenschutzniveau zu gewährleisten, insbesondere da solche Verträge nicht vor einem behördlichen Zugriff in den USA schützen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie Standarddatenschutzklauseln in der bis zum 27.12.2022 gültigen Version mit ihren Dienstleistern und diese wiederum mit ihren Sub-Dienstleistern abgeschlossen hatte. Obschon der Kläger dies bestreitet, würde der Vortrag der Beklagten selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen, um eine Rechtfertigung der Datenübermittlung zu begründen."
Auf der Webseite der Beklagten konnten Interessierte über ein Kontaktformular einen telefonischen Beratungstermin buchen. Die Beklagte übersandte dann, ohne jede vorherige Prüfung, Bestätigungs- und Erinnerungs-Mails an die angegebene Mail-Adresse.
Das LG Köln stufte dies als unzulässige Werbe-Zusendung ein:
Für eine solche Kontaktaufnahme ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
Die vorgenommenen Eintragungen in dem Kontaktformular belegen nicht, dass der Kläger in Person seines Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters den Termin gebucht hat.
Die in dem Kontaktformular enthaltenen Informationen sind öffentlich zugänglich und begründen daher kein sicheres Indiz für eine Buchung durch den Kläger. Die von der Beklagten dargelegten Maßnahmen zur Überprüfung stellen keine sichere Verifizierung der Authentizität der Buchung dar, sondern allenfalls eine Plausibilitätskontrolle. Eine solche Verifizierung wäre, wie der Kläger dargelegt und auch in seinem Klageantrag berücksichtigt hat, möglich, nämlich durch die Bitte um Bestätigung der Richtigkeit der Buchung. Das Vorgehen der Beklagten ist daher strukturell ungeeignet, den Anforderungen von § 7 UWG zu genügen.
Weder kann sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf einen Nachweis der Einwilligung berufen noch auf eine Darlegungs- und Beweislastumkehr. Ihr Bestreiten der Buchung durch den Kläger mit Nichtwissen ist daher unzureichend."
Der Beklagte war Sachverständiger für Fahrzeuge und warb online mit unterschiedlichen Aussagen:
"Sie brauchen sich durch den umfänglichen Service von (...) um nichts weiter zu kümmern … Schadensregulierungsservice“
"Komplette Schadensregulierung von A bis Z!"
"Wir kümmern uns um wirklich alles!"
§ 5 Abs. 1 RDG erlaubt zwar Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Nebenleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Dieser Ausnahmetatbestand ist bei den vom Beklagten angekündigten umfassenden Rechtsdienstleistungen jedoch nicht erfüllt. Die vom Beklagten beworbene umfassende Schadensabwicklung stellt sich nicht mehr als eine zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Kfz-Sachverständigenbüros gehörende Nebenleistung dar."
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Newsletter
vom 17.05.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 20. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. KG Berlin: Zur Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich
2. OLG Frankfurt a.M.: Bei Gefälligkeitsverhältnis keine Haftung für Fehl-Investitionen in Krypto-Währungen
3. OVG Saarlouis: Zum Telefonmarketing unter Geltung der DSGVO
4. VG Berlin: Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice
5. LG Dessau-Roßlau: AGB-Zustimmungsfiktion auf Überweisungsträger einer Sparkasse ist rechtswidrig
6. LG Hamburg: Einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge bei Preisgarantie wettbewerbswidrig
7. LG Hamburg: Spieler hat gegen maltesisches Online-Sportwetten-Anbieter Rückzahlungsanspruch
8. LG Köln: Einbindung von Google Analytics auf Webseite der Deutschen Telekom rechtswidrig
9. LG Köln: Online-Buchungen über Kontaktformular + anschließender E-Mail-Verkehr ohne Opt-In rechtswidrig
10. LG Köln: Online-Werbung eine Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: Zur Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich
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Streicht der Schuldner in einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Wort "wie", bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen nicht zur Unterlassung verpflichten will (KG Berlin, Beschl. v. 10.03.2023 - Az.: 5 W 3/23).
"Durch das Streichen des Wortes „wie“ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, sondern von der Unterlassungsverpflichtung nur Angebote umfasst sein sollten, die unter der in der Unterlassungserklärung genannten Subdomain veröffentlicht sind.
Und weiter:
"Selbst wenn der - anwaltlich vertretene - Antragsgegner mit der Streichung dies nicht intendiert haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen. Denn für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen in der Unterlassungser klärung, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche der gesetzliche Anspruch besteht.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Bei Gefälligkeitsverhältnis keine Haftung für Fehl-Investitionen in Krypto-Währungen
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Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.
(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 09.03.2022, Az. 9 O 209/19)
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3. OVG Saarlouis: Zum Telefonmarketing unter Geltung der DSGVO
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Die Abwägung der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 DSGVO ist im Rahmen der rechtlichen Bewertung von Telefon-Marketing (§ 7 UWG) nicht zu berücksichtigen. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 7 UWG alleine (OVG Saarlouis, Urt. v. 20.04.2023 - Az.: 2 A 111/22).
"Die Frage, ob die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten der Zahnärzte für Zwecke der Direktwerbung der Klägerin nach der aktuell geltenden Rechtslage zulässig ist, hängt daher zunächst davon ab, ob Art. 6 Abs. 1 f DSGVO9, der eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen des Werbenden auf der einen Seite sowie des Werbeadressaten auf der anderen Seite erfordert, vorliegend anwendbar ist. Dies ist zu verneinen.
Aber selbst wenn man Art. 6 Abs.1 DSGVO zur Anwendung kommen lassen würde, ergebe sich kein Unterschied. Denn die Verarbeitung diene einem wettbewerbswidrigen Zweck:
"Selbst wenn man aber unter Einbeziehung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO vorliegend grundsätzlich als möglich erachten würde, wäre ein berechtigtes Interesse der Klägerin vorliegend bereits aufgrund der wettbewerbswidrigen Verarbeitung zu verneinen mit der Folge, dass auch eine Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfiele.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Verarbeitung wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Klägerin einen rechtskonformen Weg für ihre Werbung gewählt hätte, z.B. Briefpost. Da sie aber von vornherein nur die unerlaubte Telefon-Akquise beabsichtigte, ist das behördliche Verbot, bereits die Daten zu erheben, weiterhin wirksam.
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4. VG Berlin: Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice
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Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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5. LG Dessau-Roßlau: AGB-Zustimmungsfiktion auf Überweisungsträger einer Sparkasse ist rechtswidrig
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Auf dem Überweisungsträger einer Sparkasse ist es rechtswidrig, den Vermerk "Mit meiner Unterschrift stimme ich den (...) AGB (...) zu" anzubringen (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 24.02.2023 - Az.: 4 O 643/22).
"Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB´s sowie dem Preis- und LEistungsverzeichnis der Sparkasse (...) zu."
Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.
"Die Verfügungsbeklagte handelt durch das in Verkehr bringen der streitgegenständlichen Formulare unlauter. Durch ihre Unterschrift für eine Überweisung werden die Kunden (Verbraucher) der Verfügungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt.
Und weiter:
"Die Verfügungsbeklagte hat die Formulare verwendet, indem sie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt hat. Darauf, dass der Verbraucher den Passus unter der Unterschrift streichen könne, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn hierüber wird der Verbraucher nicht informiert auf dem Vordruck.
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6. LG Hamburg: Einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge bei Preisgarantie wettbewerbswidrig
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Die einseitige Erhöhung der monatlichen Strom-Abschläge, ohne dass dem eine Preisänderung zugrunde liegt, ist wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2023 - A.: 312 O 61/22).
"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der einseitig erklärten Abschlagserhöhungen bei Stromlieferverträgen (...).
Und weiter:
"Die E-Mails der Beklagten an ihre Kunden waren auch geeignet (...), den Verbraucher (...) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (...)
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7. LG Hamburg: Spieler hat gegen maltesisches Online-Sportwetten-Anbieter Rückzahlungsanspruch
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Ein deutscher Spieler hat gegen ein maltesisches Online-Sportwetten-Anbieter einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielbeiträge (LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2023 - Az.: 301 O 92/21).
"Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Wettverträge waren nach § 134 BGB nichtig. Nach dem am 1. Juli 2012 auch in Hamburg in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV verboten.
Die Rückforderung sei auch nicht ausgeschlossen:
"Der Rückforderung steht schließlich auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dabei obliegt es der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 S. 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass die Klägerin vorliegend die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe (...).
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8. LG Köln: Einbindung von Google Analytics auf Webseite der Deutschen Telekom rechtswidrig
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Die Einbindung von Google Analytics auf der Webseite der Deutschen Telekom ist rechtswidrig, weil ein unzulässiger US-Datentransfer stattfindet und damit kein ausreichendes Datenschutz-Niveau gewährleistet ist (LG Köln, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: 33 O 376/22).
"Die Übermittlung von IP-Adressen an die Google LLC in den USA gilt nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat substantiiert zu der Übermittlung vorgetragen.
Es sei kein ausreichendes Datenschutz-Niveau sichergestellt. Auch etwaige Standarddatenschutzklauseln genügten nicht:
"In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (vgl. EuGH Urt. v. 16.7.2020 - C-311/18 - Facebook Ireland u. Schrems, im Folgenden: Schrems II).
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9. LG Köln: Online-Buchungen über Kontaktformular + anschließender E-Mail-Verkehr ohne Opt-In rechtswidrig
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Die Zusendung von Bestätigungs- und Erinnerungsmails bei vermeintlichen Online-Buchungen über Kontaktformulare bedürfen grundsätzlich einer vorherigen DOI-Prüfung. Erfolgt diese nicht, so ist die Zusendung dieser Nachrichten rechtswidrig (LG Köln, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: 81 O 88/21).
"Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt. Diese liegt nicht in der Kontaktaufnahme über die Website der Beklagten.
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10. LG Köln: Online-Werbung eine Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend
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Die Online-Werbung eine KFZ-Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend, da hiermit der Eindruck wird, auch Rechtsdienstleistungen würden von ihm erbracht (LG Köln, Urt. v. 02.11.2022 - Az.: 84 O 84/22).
"Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand“
Das Gericht stufte diese Aussagen als rechtswidrig ein, weil damit der Eindruck erweckt werde, der Beklagte erbringe auch Rechtsdienstleistungen. Dies sei ihm aber gar nicht erlaubt:
"Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt."
Und weiter:
"§ 3 RDG bestimmt allerdings, dass die solchermaßen vom Beklagten angekündigte selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
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