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Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Senats für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.
The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17) der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen OLG: I-15 U 66/17
Aktenzeichen Vorinstanz: LG Düsseldorf, 4a O 66/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 11.01.2018
In der 1. Instanz vor dem VG Saarlouis (Urt. v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14) differenzierte das Gericht: Die Beobachtung im öffentlichen Verkaufsraum sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege insbesondere keine abstrakte Gefährdungslage vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Situation gegeben sei, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sei. Die Überwachung des Betäubungsmittelschrankes im nicht-öffentlichen Bereich der Apotheke sei hingegen gerechtfertigt, weil nur die Mitarbeiter des Klägers betroffen seien und diese in die Aufnahmen eingewilligt hätten.
Das OVG Saarlouis gab dem Kläger in der Berufungsverhandlung nun auch hinsichtlich des öffentlichen Bereichs recht und hob die Anordnung der Behörde auf.
Es seien zwar keine konkreten Diebstähle verfolgt worden. Durch die Buchhaltung sei jedoch ein erheblicher Schwund und eine schlechte Ertragslage festgestellt worden, was den legitimen Rückluss auf Diebstähle zulasse. Im Jahr 2011 seien außerdem eine Lagerdifferenz in Höhe von etwa 44.000,- EUR zu verzeichnen gewesen, obwohl alle Kontrollmechanismen einen derartigen Verlust nicht ausgewiesen hätten.
Diese Differenz liege nach Angaben des Klägers über dem für Apotheken üblichen Normbereich. Im Verkaufsraum der Apotheke befänden sich überwiegend Regale mit Produkten mit geringem Volumen (z.B. Kosmetika), die leicht gestohlen werden könnten.
Diese Umstände reichten aus, um das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage azunehmen. Der Einsatz der Videoüberwachung auch im öffentlichen Kundenbereich sei daher gerechtfertigt.
Das Gericht betonte insbesondere, dass mildere, gleich wirksame Mittel zur Zweckerreichung nicht erkennbar seien. Der Einsatz von Wachpersonal stelle keine Alternative dar, weil die dadurch entstehenden Kosten für den Kläger wirtschaftlich nicht zumutbar seien.
Das verklagte Unternehmen warb für seine Rabattaktion u.a. online mit der Aussage: Die Beklagte beendete die Aktion nicht mit Ablauf des 24.12.2016, sondern verlängerte diese bis zum 31.12.2016.
Als der Kläger daraufhin eine Abmahnung aussprach, teilte die Beklagte mit, dass sie sich für eine Verlängerung der Aktion entschieden habe. Als Gründe gab sie allgemein außerhalb ihres des Einflussbereiches liegende Umstände an, insbesondere in Bezug auf Marktgegebenheiten und Aktionen des Wettbewerbs. Diese neuen Tatsachen seien bei der ursprünglichen Planung der Werbeaktivitäten nicht vorhersehbar gewesen.
Dem LG Dortmund genügten diese pauschalen Aussagen nicht. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Eine zeitlich befristete Rabattaktion könne ausnahmsweise nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann (BGH, Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09).
Beweispflichtig hierfür sei das jeweils werbende Unternehmen. Die pauschalen Aussagen der Beklagten genügten den Richtern nicht, um einen Ausnahmefall anzunehmen. Die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern allein reiche ganz sicher aus, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass nach Weihnachten generell mit massiven Preisnachlässen geworben werde.
Bei dem einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Verfügungskläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, in Seenot befindliche Menschen zu retten. Zu diesem Zweck unterhält er ein Rettungsschiff, welches derzeit entlang der libyschen Küste eingesetzt wird.
Die Verfügungsbeklagten sollen am 09. 11. 2017 auf ihren Facebook-Seiten einen Beitrag der "Identitären Bewegung Dresden" geteilt und damit öffentlich verbreitet haben. Darin wurde unter dem Titel "Schlepper demaskieren" der Verfügungskläger als "Dresdner Schlepperorganisation" bzw. als "Schlepper NGO Mission Lifeline" bezeichnet. Weiter wurde behauptet, der Verfügungskläger halte sich in "dreister Ignoranz gegenüber Recht und Gesetz" in "unerlaubter Weise in libyschen Hoheitsgewässern" auf und bringe "ihre Besatzung und ihre Schützlinge bewusst in Gefahr". Auch sei "hinlänglich erwiesen", "dass die NGOs in regem Kontakt mit den Schleusern vor Ort stehen und sich zu Treffpunkten wenige Meilen vor der Küste verabreden zur Übergabe der heißen Ware".
Da die Verfügungsbeklagten der Aufforderung von Mission Lifeline e.V. auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachkamen, beantragte dieser beim Landgericht Dresden, diese zu verpflichten, die vorstehend zitierten Äußerungen zu unterlassen.
Die Kammer hat heute beide Verfügungsbeklagte dazu verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, den Verfügungskläger als "Schlepper" bzw. "Dresdner Schlepperorganisation Mission Lifeline" oder zu bezeichnen. Der Verfügungsbeklagte Däbritz hat es ferner auch zu unterlassen, die Klägerin "Schlepper-NGO Mission Lifeline" zu nennen. Soweit sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf die obengenannten weiteren Zitate erstrecken sollte, wurden die Anträge zurückgewiesen.
Die teilweise Zurückweisung der Anträge erfolgte, weil die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung Screenshots von den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten einreichte, die nur einen Teil des o.g. Beitrages zeigten. Die behaupteten Äußerungen, hinsichtlich derer das Gericht den Erlass der einstweiligen Verfügung ablehnte, waren hieraus nicht ersichtlich.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin nachträglich eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, dass der auf den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten eingestellte Beitrag auch die weitergehenden Äußerungen enthalte. Diese konnte aber bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereicht worden sei.
Soweit den Anträgen stattgegeben wurde, hat das Gericht ausgeführt, durch die – insoweit durch die Vorlage der Bildschirmausdrucke hinreichend glaubhafte gemachte – Bezeichnung des Verfügungsklägers als "Schlepper" bzw. "Schlepperorganisation" sei dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Äußerungen seien auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, da die Grenzen zur Schmähkritik überschritten worden seien.
Die Verfügungsbeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich die im Beitrag der "Identitären Bewegung Dresden" geteilten Äußerungen nicht zu eigen gemacht hätten. Insbesondere sei keine Distanzierung erfolgt, vielmehr sei der geteilte Beitrag im Gegenteil als "wichtige und richtige" Aktion bezeichnet worden. Damit seien die beanstandeten Äußerungen den Verfügungsbeklagten auch zuzurechnen.
Az.:
Quelle: Pressemitteilung des LG Dresden v. 11.01.2018
Der Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen war Amazon durch die Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt worden. Hiergegen hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Klage erhoben, der das Gericht nun stattgegeben hat.
Für das Gericht war nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne.
Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden drohe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können. Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines „Same-Day-Delivery“-Versprechens auch im Weihnachtsgeschäft die Erwartungshaltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Sie habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 29 K 8347/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 15.01.2018
Das verklagte Unternehmen veräußerte bei eBay ein gebrauchtes Microsoft Office-Paket als Originaldatenträger.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil das Angebot wichtige Informationen vorenthalte. Es müssten bei dem Verkauf gebrauchter Software bestimmte Voraussetzungen dokumentiert sein, damit der Nacherwerber die Software nutzen dürfe. Der Verbraucher werde vorliegend jedoch nicht hinreichend darüber informiert, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. So gebe der Beklagte nicht an, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existieren dürften als nach dem Lizenzvertrag erlaubt seien.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Da es sich im vorliegenden Sachverhalt um einen Originaldatenträger handle, sei die Rechtslage anders zu bewerten als die Fälle, bei denen lediglich Produktschlüssel angeboten würden.
Der Erwerber eines körperlichen Original-Produkts erwerbe rechtmäßig die Lizenzen und könne die Software unbefristet nutzen. Auch sei es ihm erlaubt, eine Sicherungskopie herzustellen. Er müsse auch weder Vorbesitzer nennen noch die Rechtekette mitteilen, um den Beweis zu erbringen, dass er erschöpfte Ware erworben habe. Dafür genüge der Nachweis des Original-Datenträgers.
Das Verkaufsangebot sei daher ausreichend formuliert und es würden keine wesentlichen Informationen weggelassen, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Das verklagte Reiseunternehmen hatte nachfolgende Bestimmung in seinen AGB: Das LG Koblenz stufte diese Klausel als rechtswidrig ein.
Denn entgegen der gesetzlichen Regelung in § 312a Abs.3 S.1 BGB werde die zusätzliche Leistung nicht ausdrücklich getroffen, sondern vielmehr nur stillschweigend. Die gesetzliche Norm bestimmt aber:
An dieser Ausdrücklichkeit fehle es im vorliegenden Fall, denn das zusätzliche Entgelt werde lediglich in den AGB platziert. An einer expliziten Zustimmung zu genau dieser einzelnen Regelung fehle es.
Es genüge auch nicht, dass die AGB grundsätzlich wirksam mit einbezogen seien, denn § 312a Abs.3 S.1 BGB verlange mehr als eine bloße Einbeziehung von AGB. Diese Norm wolle den Verbraucher gerade vor vorab angekreuzten Kästchen oder untergeschobenen Klauseln in Geschäftsbedingungen schützen.
Die Stadt Oldenburg hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. September 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für 16- und 17-Jährige nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben (u.a.Einverständnis der Personensorgeberechtigten, besondere Einweisung) gestattet.
Sie ist der Auffassung, dass von der Anlage eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, der nur durch das verfügte Zutrittsverbot bzw. die zusätzlichen Maßgaben Rechnung getragen werden könne.
Bezüglich dieser Entscheidung hat die Antragstellerin ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um zu erreichen, die Anlage für die Dauer des Klageverfahrens in der bisherigen Form zunächst weiter betreiben zu können. Sie macht u.a. geltend, die Antragsgegnerin habe ihre Einschätzung auf ein mittlerweile überholtes Gutachten zu einer Lasertag-Anlage gestützt. Zudem liege der Nutzung der Anlage eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zu Grunde. Im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens seien ihr Bedenken des Jugendamtes der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem Spiel Paintball eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die eine Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren und eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben rechtfertigt.
Die Antragsgegnerin darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft bzw. fördert.
Bei den Spielern wird zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar. Das von der Antragstellerin betriebene Spiel Paintball stellt im Vergleich zu dem in dem Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, so dass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Oldenburg v. 11.01.2018
Das verklagte Unternehmen war ein Marketplace-Unternehmen auf Amazon. Die Klägerin bestellte auf der Online-Plattform bei der Beklagten und erhielt die übliche Bestellbestätigung von Amazon: Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten." Am Ende der E-Mail stand ausdrücklich: Die Ware wurde nicht ausgeliefert, da die Beklagte mitteilte, ihr Account sei gehackt worden, sie habe eine solche Ware gar nicht in ihrem Portfolio.
Die Klägerin meinte, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und klagte auf Lieferung.
Das Gericht wies die Klage ab.
Die betreffende E-Mail sei lediglich eine Bestellbestätigung nach § 312i BGB, nicht mehr. Es fehle an dem Annahme-Erklärung, da ausdrücklich am Ende der Nachricht heiße:
"Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."
Diese Regelung über den Vertragsschluss verstoße auch nicht gegen geltendes AGB-Recht. Denn durch die Bestimmung behalte sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vor, sondern regelte allein die Form der Angebotsannahme.
Das NetzDG gilt seit dem 1. Oktober 2017 (Umsetzungsfrist: 1. Januar 2018) und will erreichen, dass rechtswidrige Inhalt in sozialen Medien schneller und besser gelöscht werden. Die Regelung wird aus zahlreichen Gründen massiv kritisiert.
Nun hat die Bundesregierung Ende Dezember 28 konkrete Antworten zum NetzDG auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion gegeben. Das Dokument ist außerordentlich lesenswert.
So erfährt man beispielsweise, dass zahlreiche sozialen Netzwerke bereits deutsche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt haben. Teilweise werden diese auch namentlich aufgezählt.
Als "betroffene" Netzwerke werden genannt: Facebook, YouTube, Google*. Instagram, Pinterest, SoundCloud, Twitter und Google.
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vom 17.01.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 3. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 3. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Wilkinson verletzt Rechte an Nassrasierer "Gillette Mach 3"
2. OVG Saarlouis: Videoüberwachung in Apotheke doch umfassend erlaubt
3. LG Dortmund: Befristete Rabattaktion, die unbegründet verlängert wird, ist Wettbewerbsverletzung
4. LG Dresden: Seenotretter dürfen nicht als "Schlepper" bezeichnet werden
5. VG Düsseldorf: Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig
6. LG Hamburg: Keine erweiterten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software-Originaldatenträger
7. LG Koblenz: Trinkgelder dürfen bei Reiseveranstaltungen nicht automatisch abgebucht werden
8. VG Oldenburg: Altersbeschränkungen für Paintball-Spieler rechtmäßig
9. AG Plettenberg: Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme
10. 28 Antworten der Bundesregierung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Wilkinson verletzt Rechte an Nassrasierer "Gillette Mach 3"
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In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Der für patentrechtliche Streitigkeiten zuständige 15. Zivilsenat hat unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Voß entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen.
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2. OVG Saarlouis: Videoüberwachung in Apotheke doch umfassend erlaubt
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Eine Videoüberwachung in einer Apotheke ist grundsätzlich umfassend erlaubt und darf auch den öffentlichen Kundenbereich erfassen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (OVG Saarlouis, Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 2 A 662/17).
Der Kläger betrieb eine Apotheke. Da es in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Warenverlust gekommen war, installierte er drei Videokameras. Die zuständige Datenschutzbehörde hielt dies nicht für gerechtfertigt und ordnete die Unterlassung der Videoüberwachung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Apotheker vor Gericht.
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3. LG Dortmund: Befristete Rabattaktion, die unbegründet verlängert wird, ist Wettbewerbsverletzung
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Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ohne sachlichen Grund verlängert wird, ist eine Wettbewerbsverletzung (LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 10 O 13/17).
"20 % auf ALLES gültig vom 17.12. bis 24.12.2016!"
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4. LG Dresden: Seenotretter dürfen nicht als "Schlepper" bezeichnet werden
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Die für Pressesachen zuständige 1a. Zivilkammer des Landgerichts hat heute ihre Urteile in dem Rechtsstreit Mission Lifeline e.V. (Verfügungskläger) gegen den Pegida Förderverein e.V. bzw. dessen Vorstandsmitglied Siegfried Däbritz (Verfügungsbeklagte) gesprochen.
Landgericht Dresden 1a-O-2748/17 EV und 1a-O-2749/17 EV
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5. VG Düsseldorf: Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig
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Die der Amazon Fulfillment Germany GmbH in Rheinberg erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, war rechtswidrig und verletzte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.
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6. LG Hamburg: Keine erweiterten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software-Originaldatenträger
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Veräußert ein Unternehmen gebrauchte Software in Form von Originaldatenträgern, trifft das Unternehmen keine gesteigerten Informationspflichten beim Verkaufsangebot (LG Hamburg, Urt. v. 09.11.2017 - Az.: 327 O 301/17).
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7. LG Koblenz: Trinkgelder dürfen bei Reiseveranstaltungen nicht automatisch abgebucht werden
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Eine Regelung, wonach Trinkgelder bei Reiseveranstaltungen automatisch abgebucht werden, ist wettbewerbswidrig (LG Koblenz, Urt. v. 30.11.2017 - Az.: 15 O 36/17).
"Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."
"§ 312a BGB
(...)
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen."
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8. VG Oldenburg: Altersbeschränkungen für Paintball-Spieler rechtmäßig
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Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az.: 13 B8506/17) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage abgelehnt, mit dem sich diese gegen eine jugendschutzrechtliche Verfügung der Stadt Oldenburg gewehrt hat.
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9. AG Plettenberg: Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme
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Eine Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme, sondern stellt lediglich eine Bestätigung des getätigten Kundenauftrags nach § 312i BGB dar (AG Plettenberg, Urt. v. 23.10.2017 - Az.: 1 C 219/17).
"Guten Tag, vielen Dank für Ihre Amazon.de Marketplace Bestellung bei (...). Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).
"Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde."
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10. 28 Antworten der Bundesregierung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
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Die Bundesregierung hat Ende Dezember 2017 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktionen 28 Antworten zum neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in der Bundestag-Drucksache BT-Drs. 19/355 gegeben.
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