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Newsletter vom 17.02.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 7. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig _____________________________________________________________ Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,-- ¤. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden. Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung. Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt. Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 12.02.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Spiegel muss Online-Archive nicht löschen _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen. Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07 OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.02.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Weitere Grundlagen-Entscheidung zu Preisangabepflichten im Online-Handel _____________________________________________________________ Es gibt eine weitere Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 16.07.2009 - Az.: I ZR 50/07) zur Frage der Preisangabe-Pflichten im Online-Versandhandel. Die höchsten deutschen Zivilrichter setzen damit ihre bisherige Rechtsprechung konsequent fort: "1. Beim Kauf in einem Online-Shop muss der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs darüber informiert werden, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist. Die Richter führen damit ihre eigene Rechtsprechung fort. Bereits Ende 2005 hatten die Robenträger (BGH, Urt. v. 05.10.2005 - Az. VIII ZR 382/04) darauf hingewiesen, dass es ausreiche, wenn die Versandkosten erst vor dem eigentlichen Bestellungvorgang angezeigt werden. Diese Tendenz ließen die Juristen auch in ihrem Urteil aus dem Jahre 2007 (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - Az.: I ZR 143/04) erkennen, wonach die PAngV-Informationen (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen müssen, sondern es ausreichend ist, wenn die Information auf einer weiteren Unterseite gegeben werden. Siehe dazu auch unseren Podcast "Preisangaben im Internet-Versandhandel". zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Browser-Cache reicht für strafbaren Kinderporno-Besitz aus _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 15.02.2010 entschieden, dass das Laden von Dateien in den Browser-Cache bereits für den strafbaren Besitz von kinderpornografischen Dokumenten (§ 184 b Abs.4 StGB) ausreicht. Das AG Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen. Er habe zwar gezielt entsprechende Seiten aufgerufen, es jedoch bewusst vermieden, Dateien zu speichern. Die Dokumente seien somit nur im Browser-Cache zwischengespeichert worden, was für eine Verurteilung jedoch nicht ausreiche. Dieser Ansicht sind die OLG-Richter nicht gefolgt, sondern haben den Freispruch aufgehoben und den Angeklagten verurteilt. Für eine Strafbarkeit reiche es aus, wenn die Dateien lediglich im Browser-Cache vorlägen, es bedürfe keiner weiteren, zusätzlichen Speicherung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Karlsruhe: Werbe-Charakter eines Artikels durch "Anzeige" nicht immer ausreichend _____________________________________________________________ Unter bestimmten Umständen ist der Hinweis "Anzeige" nicht ausreichend, um auf den Unterschied zwischen redaktionellem Hinweis und Werbung hinzuweisen, so das OLG Karlsruhe (Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 4 U 31/08). Die Beklagte gab ein kostenloses Werbemagazin heraus, in dem hauptsächlich Werbeanzeigen von regionalen Unternehmen abgedruckt waren. Es fanden sich nur wenige redaktionelle Beiträge. Einige der Werbeanzeigen waren in der selben Aufmachung wie die redaktionellen Artikel gestaltet. Nur am unteren Ende und verhältnismäßig klein befand sich der Hinweis "Anzeige". Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin eine Verletzung des Trennungsgebotes von Werbung und redaktionellem Beitrag und klagte.
Das Foto sei darüber hinaus von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus angefertigt worden und zeige nur den nach Außen gewandten Bereich. Insofern könne von einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht ausgegangen werden, da die Abbildung nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter zutage liege.
"Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke!!" Gegen diese Äußerung wehrte sich der Kläger gerichtlich. Und verlor vor dem AG Bremen. Die Äußerung sei zwar negativ, so das Gericht, sie bleibe aber noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung. Es handle sich auch um keine beleidigende Diffamierung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Insofern stünde dem Kläger kein Anspruch auf Löschung zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Frankfurt a.M: Rechtswidriger Musik-Download in Tauschbörse rechtfertigt Zahlung von 150 EUR _____________________________________________________________ Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78) hat entschieden, dass der rechtswidrige Download eines Musikstückes aus einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch von 150,- EUR rechtfertigt. An der amtsgerichtlichen Entscheidung ist insbesondere interessant, dass die ebenfalls geltend gemachten anwaltlichen Abmahnkosten vollständig zurückgewiesen wurden. Es sei kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Die Rechteinhaberin, DigiProtect, und ihr Anwalt hätten für die außergerichtlichen Abmahnungen lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart und nicht die Begleichung auf Basis der gesetzlichen Gebühren. Insofern könne DigiProtect nun nicht die Begleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangen. Vielmehr stünde dem Unternehmen gar kein Ersatzanspruch für diese Tätigkeit zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. DPMA: "law blog" als Marke mittlerweile nicht mehr unterscheidungskräftig _____________________________________________________________ Die Marke "law blog" ist nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht (mehr) unterscheidungskräftig und wird daher gelöscht (DPMA, Beschl. v. 1401.2010 - Az.: 305 24 784 - S 157/08). Die Kläger beantragten die Löschung der im Jahre 2005 eingetragenen Marke "law blog". Der Beklagte, der Blogger und Rechtsanwalt Udo Vetter, wandte ein, dass er der Erste gewesen sei, der ein Online-Tagebuch mit juristischem Hintergrund betrieben habe. Dies ließen die Sachbearbeiter des DPMA nicht gelten, sondern entschieden die Löschung der Marke. Die Marke sei beschreibend und demnach wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zu löschen. An dieser Einstufung ändere auch das Argument des Beklagten nichts, dass er damals der Erste gewesen sei, der ein juristisches Internet-Tagebuch betrieben habe. Denn aus der bloßen Neuheit einer Marke ergebe sich keinerlei Aussage über deren Unterscheidungskraft. Schließlich sei der Verbraucher daran gewöhnt, dass im Geschäftsleben ständig neue Begriffe verwendet würde zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Zulässigkeit von Vertragsstrafen in Adresshandelsverträgen _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Zulässigkeit von Vertragsstrafen in Adresshandelsverträgen" Inhalt: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Käufer von Adressdaten diese vertragswidrig nutzt. Zum Beispiel wenn er die Informationen für ganz andere Zwecke benutzt als ursprünglich vereinbart. Der Adressdaten-Verkäufer ist dann der Geschädigte. Im heutigen Podcast gehen wir die Frage nach, unter welchen Umständen der Verkäufer von Adressdaten mit dem Erwerber eine Vertragsstrafe vereinbaren kann, um einer solchen vertragswidrigen Nutzung vorzubeugen. zurück zur Übersicht |