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Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft. Er kündigte seinen Vertrag und bat um Bestätigung der Kündigung per E-Mail. Auf seine E-Mail hin erfolgte lediglich eine automatische Antwort (Autoreply) der Beklagten.
Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013 9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Betreff der klägerischen E-Mail. Die Beklagte hatte lediglich "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013 9:27:34..." eingefügt.
In der E-Mail selbst hieß es:
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Neu für iPhone Nutzer: Die App XXX, inkl. Push Benachrichtigungen für XXX und vielen weiteren nützlichen Features rund um XX und XXX: itunes.apple.com/de/app/xxx Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden. Das AG Bad Canstatt (Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 10 C 225/14) hatte einen Unterlassungsanspruch bejaht, das Berufungsgericht - LG Stuttgart (Urt. v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14) - hingegen eine Rechtsverletzung verneint.
Der BGH hat nun mit deutlichen Worten einen Rechtsverstoß angenommen.
Der Begriff der Werbung sei umfassend zu verstehend. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung sei deshalb jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Mit den Hinweisen auf die kostenlosen Unwetterwarnungen und die App S. Haus & Wetter bewerbe die Beklagte ihre Produkte. Darauf, dass diese nach dem Vortrag der Beklagten lediglich als "Service" - mithin als nicht kostenpflichtige Zusatzleistung - angeboten werde, komme es nicht an, weil die Beklagte durch das Angebot dieser Zusatzleistungen jedenfalls mittelbare Absatzwerbung betreibe, so die Karlsruher Richter.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich automatisiert erstellte Autoreply-Mails handle.
Zwar sei die Eingangsbestätigung selbst keine Werbung. Dies habe aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine Werbung darstellen könnte. Die elektronische Post des Klägers werde von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung - genutzt.
Die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, bestünde kein sachlicher Grund.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".
Dabei wird man diese Rechtsgrundsätze auf jede Form einer Service-Mail eines Unternehmens anwenden können, und nicht nur auf Autoreply-Mails. Soll heißen: Auch in der sonstigen E-Mail-Kommunikation mit dem Kunden sollte ein Unternehmen diese Grundsätze beachten.
Bei einer von Amazon durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5,- EUR auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei Amazon eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.
Der BGH stufte dies als Verstoß gegen die in Deutschland geltende Buchpreisbindung ein.
Ein Verstoß gegen die Preisbindung liege immer dann vor, wenn ein Händler beim Verkauf nicht preisgebundener Ware für den Kunden kostenlose Gutscheine zum verbilligten Erwerb preisgebundener Bücher ausgebe. Der Buchhändler erhalte in diesem Fall für den Verkauf neuer Bücher im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Daran ändere sich nichts, wenn solche Gutscheine auch anderweitig eingesetzt werden könnten.
Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung sei, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt werde.
Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden könnten, an Letztverbraucher abgebe, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zufließe, verstoße somit gegen die Buchpreisbindung.
Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 26. November 2015). Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht.
Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 10. Februar 2016 – OVG 6 S 56.15 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 11.02.2016
Im März 2014 bestellte der Beklagte aus Paderborn beim klagenden Autohaus in Gummersbach einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 EUR. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der Beklagte neben einer Betriebsanleitung, dass die Fahrzeugtechnik "Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und diese Daten nicht weiter senden dürfe.
Andernfalls verletze eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter Hinweis hierauf verweigerte der Beklagte die ihm von der Klägerin angetragene Fahrzeugabnahme. Die Klägerin hatte ihn daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000 EUR verklagt.
Die Schadensersatzklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hatte der Beklagte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er, so der Senat, keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betriebsanleitung. Er habe die Abnahme auch nicht verweigern dürfen, weil das bestellte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei.
Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, treffe nicht zu. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne.
Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung sein. Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung da und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.
Rechtskräftige Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2015 und vom 28.07.2015 (28 U 46/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 26.01.2016
Der Kläger, Journalist aus Bottrop, verlangt vom beklagten Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrhein westfälischen Landepressegesetzes Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte mit verschiedenen Dienstleistern bzw. hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat. Dabei macht er geltend, dass die Dienstleister für die Internetblogs "Wir-in-NRW-Blog" und "peerblog" tätig geworden seien. Sein Auskunftsverlangen begründet der Kläger mit einem Ve rdacht, die Beklagte habe die Blogs über die mit den Dienstleistern abgeschlossenen Verträge indirekt finanziell unterstützt. Der Kläger b eabsichtigt zu ermitteln, ob die Beklagte durch Scheinaufträge eine verdeckte Wahlkampffinanzierung vorgenommen hat.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, in Zusammenhang mit den vom Kläger genannten Dienstleistern und Personen Parteienwahlkampf finanziert zu haben und umrissen, in welchem Umfang die Dienstleister für sie tätig waren. Die vom Kläger verlangte detaillierte Auskunft hat sie unter Hinweis auf ihre Geschäftsgeheimnisse verweigert und bestritten, dass der Kläger insoweit noch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse verfolge.
Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm war die Klage weitgehend erfolgreich. Als Journalist sei der Kläger, so der Senat, anspruchsberechtigt.
Die Beklagte sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.
Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen. Er wolle sie zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung auswerten. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere und auch nicht zu bewerten, ob ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage begründe im Umfang des vom Senat zuerkannten Auskunftsbegehrens eine zulässige journalistische Recherche und gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger ve rfolge lediglich private Interessen oder handle aus bloßer Neugier.
Die im Landespressegesetz genannten Gründe, die die Behörde zur Auskunftsverweigerung berechtigten, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Kläger verlange zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten, weil diese auch Vertragskonditionen und Kalkulationen preisgeben solle. Insoweit überwiege aber das Interesse der Presse an einer Offenlegung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteienoder Wahlkampffinanzierung habe das Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht. Zu geschäftlichen Nachteilen nach der Offenlegung der verlangten Informationen habe die Beklagte zudem konkret wenig vorgetragen.
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2015 (11 U 5/14), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 13/16)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.02.2016
Mit der angefochtenen Verfügung hatte die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Einstellung der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen angeordnet, solange die üstra AG kein datenschutzkonform abgestuftes Überwachungskonzept vorlege oder anhand einer konkreten Gefahrenprognose nachweise, dass die bisher praktizierte flächendeckende Videobeobachtung erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne die zwischen den Beteiligten streitige datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als solche zu beurteilen. Die Verfügung erweise sich schon mangels ausreichender Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
Die Landesbeauftragte könne sich dafür nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Die üstra AG nehme mit dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und sei insofern öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf öffentliche Stellen in den Ländern sei das Bundesdatenschutzgesetz aber nur unter weiteren, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anwendbar.
Eine Rückverweisung aus dem Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetz in das Bundesdatenschutzgesetz gebe es nicht. Nach dem insofern im Rechtsverhältnis der Beteiligten zueinander allein einschlägigen Landesdatenschutzgesetz habe die Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht dieselben Eingriffsbefugnisse wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz; insbesondere könne sie eine für datenschutzwidrig gehaltene Praxis nicht untersagen, sondern lediglich beanstanden.
Die ausdrücklich auf die Einstellung der derzeitigen Praxis gerichtete Verfügung sei schon deshalb aufzuheben. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie die Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen wäre, stelle sich nach alledem in diesem Gerichtsverfahren nicht.
Die Kammer hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen.
VG Hannover - Az. 10 A 4379/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 10.02.2016
Die Parteien stritten um die Frage, ob neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer selbst für begangene Markenverletzung haftet.
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet. Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Das (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14) verneint eine Übertragbarkeit der neuen Rechtsprechung auf den Bereich des Urheberrechts. Somit soll der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen weiterhin persönlich haften.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.11.2015 - Az.: I-20 U 20/15) hingegen vertritt den Standpunkt, dass ein Geschäftsführer für Kennzeichenverletzung nicht automatisch verantwortlich haftbar ist.
Diese Ansicht wird nun auch vom LG Hamburg geteilt.
Danach komme, so das Gericht, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft in Betracht, wenn er an diesen entweder aktiv beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruhe, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten sei.
Da der Beklagte alleiniger Geschäftsführer sei und auch keine sonstige Verantwortlichkeit eines Dritten vorgetragen habe, bejahte das LG Hamburg die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsleitung.
Die Frage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß begründen, ist nach wie vor höchstrichterlich nicht geklärt.
Das KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) ist der Meinung, dass der Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß ist. Ähnlich das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14). D zu einem Facebook-Plugin.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12) hingegen bejaht die Wettbewerbsbezogenheit. Wird nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Online-Pseudonymen hingewiesen, handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung (LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.02.2014 - Az.: 3-10 O 86/12).
Auch die sonstige instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
Im vorliegenden Fall nun hat sich das LG Köln der Position angeschlossen, wonach eine fehlende Datenschutzerklärung eine relevante Verletzung des Wettbewerbsrecht darstellt.
Da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, fehlen sowohl der nähere Sachverhalt also die richterlichen Entscheidungsgründe.
Der verklagte Makler warb in einer Anzeige wie folgt: Ein Mitbewerber hielt dies für irreführend und klagte auf Unterlassung.
Das LG Stuttgart gab ihm Recht und verurteilte den werbenden Makler.
Durch die Werbeaussage würde bei potentiellen Kunden der Eindruck erweckt, für den Vermieter würden nie Makler-Entgelte anfallen. Dies sei jedoch nicht richtig.
Durch die vor kurzem in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Maklerrechts hätte grundsätzlich der Vermieter die Beauftragung eines Maklers zu tragen. Lediglich in den Fällen, in denen ein Mieter ausdrücklich einen Makler einschalte, sei der Mieter zur Zahlung der Provision verpflicht.
Auf die Werbung des Beklagten übertragen bedeute dies, dass zwar für den ersten Kunden des werbenden Maklers die Wohnung neu sei und somit der Mieter die Rechnung zu begleichen habe. Danach befinde sich die Immobilie jedoch im Mietbestand, so dass der Makler von anderen, weiteren Interessenten keine Entgelte verlangen könne.
Die vorliegende Werbeaussage erwecke jedoch genau den gegenteiligen Eindruck: Dass nämlich den Vermieter in keinem Fall eine Zahlungsverpflichtung treffe, sondern die Gebühren - wie früher vor der Gesetzesänderung üblich - stets vom Mieter zu tragen seien.
Hierin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Ein Kunde kann seinen TK-Vertrag außerordentlich wegen Umzugs (§ 46 Abs. 8 S. 3 TKG) kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht mehr anbietet. Der Teilnehmer muss dann noch 3 Monate lang die Entgelte weiterbezahlen.
Im vorliegenden Fall stritten der Kunde und das Telekommunikations-Unternehmen darum, zu welchem Zeitpunkt eine solche Kündigung wirksam wird: Ab dem Moment, in dem die Kündigung beim TK-Anbieter zugeht? Oder erst dann, wenn der Kunde umzieht?
Das AG Köln entschied, dass die Kündigung grundsätzlich mit Zugang wirksam werde. Es bestünde keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
Einzige Voraussetzung sei, dass innerhalb der laufenden 3-Monats-Frist der Umzug auch tatsächlich erfolge. Ziehe ein Kunde hingegen zeitlich erst später um, so beginne die Frist abweichend ab dem Moment des Umzugs zu wirken.
Die neue Regelung findet sich in der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (kurz: Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).In dieser Verordnung wird primär die EU-Kommission verpflichtet, eine Online-Plattform zu schaffen, in der bei Problemen mit Online-Käufen eine Online-Streitbeilegung stattfinden kann/solle.
Die EU-Kommission hat diese Umsetzungsfristen jedoch verschlafen und stellt erst seit dem 15.02.2016 eine funktionierende Online-Plattform zur Verfügung.
Hier haben wir Ihnen erläutert wie die Formulierung bis zum 15.02.2016 aussehen sollte. Seit dem 15.02.2016 müssen Sie jedoch diesen Text anpassen, denn ab diesem Zeitpunkt funktioniert die Plattform.
Wir empfehlen daher für den Zeitraum ab dem 15.02.2016 nachfolgenden Hinweis aufzunehmen (und den alten entsprechend zu entfernen): Wir empfehlen, die URL entsprechend zu verlinken.
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vom 17.02.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 7. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 7. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Werbung in Autoreply-Mails ist unzulässiger Spam - Volltext
2. BGH: Amazon-Gutschein-Aktion verstößt gegen Buchpreisbindung
3. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen
4. OLG Hamm: PKW Land Rover Discovery hat keine unzulässige Datenspeicherung
5. OLG Hamm: Behörde kann sich presserechtlichem Auskunftsanspruch nicht entziehen
6. VG Hannover: Keine Befugnis der Landesdatenschutzbeauftragten zur Untersagung von Videoüberwachung
7. LG Hamburg: Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen seines Unternehmens
8. LG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
9. LG Stuttgart: Makler-Werbung "Für Vermieter kostenfrei" ist irreführend
10. AG Köln: Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung (wg. Umzug) eines Telekommunikationsvertrages
11. ERINNERUNG: Ab 15.02. Anpassung der ODR-Informationspflichten für Online-Shops
Die einzelnen News:
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1. BGH: Werbung in Autoreply-Mails ist unzulässiger Spam - Volltext
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Vor kurzem hat bekanntlich der BGH entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor (BGH, Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15).
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre XXX
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"
Spätestens nach diesen schriftlichen Entscheidungsgründen sollte jedem Unternehmen klar sein: Finger weg von Werbung im Footer von Mails.
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2. BGH: Amazon-Gutschein-Aktion verstößt gegen Buchpreisbindung
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Die Gutschein-Aktion von Amazon verstößt gegen die Buchpreisbindung (BGH, Urt. v. 23.07.2015 - Az.: I ZR 83/14).
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3. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts-schutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.
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4. OLG Hamm: PKW Land Rover Discovery hat keine unzulässige Datenspeicherung
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Das Navigationsgerät eines Land Rover Discovery verfügt über keine Datentechnik, die Navigationsdaten permanent speichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergibt, so dass Navigationsdaten des Fahrzeugnutzers in unzulässiger Weise ausgespäht werden könnten. Unter Hinweis hierauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn mit Beschlüssen vom 02.07.2015 und vom 28.07.2015 bestätigt.
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5. OLG Hamm: Behörde kann sich presserechtlichem Auskunftsanspruch nicht entziehen
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Ein Journalist kann von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2015 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Essen entschieden.
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6. VG Hannover: Keine Befugnis der Landesdatenschutzbeauftragten zur Untersagung von Videoüberwachung
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit heutigem Urteil auf die Klage der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG eine datenschutzrechtliche Verfügung der Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgehoben.
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7. LG Hamburg: Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen seines Unternehmens
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in Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für die von seinem Unternehmen begangenen Markenverletzungen (LG Hamburg, Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 327 O22/15).
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8. LG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
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Eine fehlende Datenschutzverklärung auf einer Webseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 - Az.: 33 O 230/15).
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9. LG Stuttgart: Makler-Werbung "Für Vermieter kostenfrei" ist irreführend
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Die Werbeaussage eines Maklers "Für Vermieter kostenfrei" ist irreführend (LG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2015 - Az.: 40 O 76/15 KfH).
"Unsere Kunden - ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI - wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage.... Vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an"
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10. AG Köln: Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung (wg. Umzug) eines Telekommunikationsvertrages
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Die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages, die aufgrund des Umzugs des Teilnehmers ausgesprochen wird, ist ab dem Moment des Zugangs wirksam und nicht erst mit dem späteren Umzug (AG Köln, Urt. v. 25.01.2016 - Az.: 142 C 408/15).
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11. ERINNERUNG: Ab 15.02. Anpassung der ODR-Informationspflichten für Online-Shops
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Wir hatten schon mehrfach - hier und hier - darüber berichtet, dass seit dem dem 09. Januar 2016 es eine neue Informationspflicht für Online-Händler existiert.
"Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung): Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit."
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