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Newsletter vom 17.03.2021
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr


1. EuGH: Framing dann Urheberrechtsverletzung, wenn damit technische Beschränkungen umgangen werden

2. EuGH: Wann Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

3. BFH: (Keine) Umsatzsteuerpflicht einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder

4. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Preiswerbung, wenn quartalsweise Servicegebühr nicht mit einberechnet wird

5. OVG Schleswig: Corona-Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig

6. AG Lehrte: Pflicht zur Erteilung einer DSGVO-Negativauskunft

7. VG Berlin: Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

8. VG Köln: "Wahl-O-Mat" muss politische Einzelbewerber bei Darstellung nicht berücksichtigen

9. Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg: 300.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen VfB Stuttgart

10. Video + Präsentation zu Webinar "Reform des Online-Datenschutzrechts: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz" ist online

Die einzelnen News:

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1. EuGH: Framing dann Urheberrechtsverletzung, wenn damit technische Beschränkungen umgangen werden
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Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar

Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), eine deutsche Stiftung, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing  der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29  anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der Gerichtshof zum einen aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt. Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.

Urteil in der Rechtssache C-392/19 VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.03.2021

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2. EuGH: Wann Rufbereitschaft Arbeitszeit ist
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Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen

Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich

In der Rechtssache C-344/19 war ein spezialisierter Techniker damit betraut, während mehrerer aufeinanderfolgender Tage den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen Bergen sicherzustellen. Neben seinen zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft. Während dieser Zeiträume war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben, musste aber telefonisch erreichbar und in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Stunde dorthin zurückzukehren. De facto war er in Anbetracht der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen gezwungen, sich während seiner Bereitschaftsdienste ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In der Rechtssache C-580/19 war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main (Deutschland) als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen.

Die beiden Betroffenen waren der Ansicht, dass ihre in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftszeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Einschränkungen in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten seien, unabhängig davon, ob sie während dieser Zeiten tatsächlich tätig waren. Der erste Betroffene legte, nachdem seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, Revision beim Vrhovno sodisce (Oberster Gerichtshof, Slowenien) ein. Der zweite Betroffene erhob Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland), nachdem sein Arbeitgeber seinem Antrag nicht entsprochen hatte.

Der Gerichtshof, der mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dieser Gerichte befasst ist, stellt in zwei Urteilen der Großen Kammer insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88  einzustufen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof
Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Außerdem stellt eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine „Ruhezeit“ dar. So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere hervor, dass eine Bereitschaftszeit automatisch als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

Nach diesen Klarstellungen entscheidet der Gerichtshof erstens, dass Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, auch dann in vollem Umfang unter den Begriff „Arbeitszeit“ fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt ist, wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, nur die Zeit als „Arbeitszeit“ anzusehen, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ darstellt, nur Einschränkungen berücksichtigt werden können, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden.

Dagegen sind organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet.

Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist; dies ist nämlich, wenn keine Verpflichtung besteht, am Arbeitsplatz zu bleiben, nicht automatisch der Fall.

Zu diesem Zweck ist zum einen zu berücksichtigen, ob die Frist sachgerecht ist, innerhalb deren der Arbeitnehmer nach der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben muss. Die Folgen einer solchen Frist sind jedoch anhand des konkreten Falls zu beurteilen, wobei nicht nur weitere dem Arbeitnehmer auferlegte Einschränkungen wie die Verpflichtung, mit einer speziellen Ausrüstung am Arbeitsplatz zu erscheinen, zu berücksichtigen sind, sondern auch ihm gewährte Erleichterungen. Solche Erleichterungen können beispielsweise in der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs bestehen, mit dem von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung Gebrauch gemacht werden kann.

Zum anderen müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern insoweit eine objektive Schätzung möglich ist.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Sie steht daher der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind.

Umgekehrt steht es der Richtlinie 2003/88 ebenfalls nicht entgegen, wenn Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden Betrags vergütet werden.

Drittens führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung einer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehenden Bereitschaftszeit als „Ruhezeit“ die besonderen Pflichten unberührt lässt, die den Arbeitgebern nach der Richtlinie 89/391  obliegen. Insbesondere dürfen die Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lang oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob sie als „Ruhezeiten“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

Urteile in den Rechtssachen C-344/19, Presse und Information D.J. / Radiotelevizija Slovenija, und C-580/19, RJ/Stadt Offenbach am Main

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.03.2021

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3. BFH: (Keine) Umsatzsteuerpflicht einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder
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Mit Urteil vom 23.09.2020 – XI R 35/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Im Urteilsfall gründeten eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) eine gemeinnützige GmbH (die Klägerin), die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die Klägerin belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe "Schutzgebühr". Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringe und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die Klägerin an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht habe, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhalte. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sein müssten.

Der BFH hob auf diese Rüge die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass das Unionsrecht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren - es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln.

Davon unabhängig muss das FG aber auch prüfen, ob die Klägerin tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine gGmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.

Die Urteilsgrundsätze könnten positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige „Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.

11. März 2021 - Nummer 007/21 - Urteil vom 23.09.2020 - Az.: XI R 35/18

Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 11.03.2021

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4. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Preiswerbung, wenn quartalsweise Servicegebühr nicht mit einberechnet wird
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Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Der Verletzer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung eines Fitnessstudios gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen.

Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, begründete das OLG die Entscheidung. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Die Beklagte habe den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan.

Der Gesamtpreis sei gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe.

Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkenne. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegende monatliche Preis von 29,99 € hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.

Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweise die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. „Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen“, betont das OLG.

Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des UWG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2019, Az. 3/8 O 36/19)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 11.03.2021

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5. OVG Schleswig: Corona-Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig
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Ohne Erfolg blieb der Versuch eines Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, dass die von ihm in elektronischer Form abzulegenden Prüfungen ohne die vorgesehene Videoaufsicht stattfinden. Sein Antrag an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, eine entsprechende Satzungsregelung der CAU vorläufig außer Vollzug zu setzen, wurde gestern durch einen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen (Az. 3 MR 7/21).

Unzulässig sei der Antrag deshalb, weil der Antragsteller sein Ziel auf diesem Wege nicht erreichen und seine Rechtsstellung folglich nicht verbessern könne, so der 3. Senat. Es sei davon auszugehen, dass die CAU davon abgesehen hätte, überhaupt Prüfungen in elektronischer Form vorzusehen, wenn sie diese nicht an eine Videoaufsicht koppeln dürfte. Dies wiederrum habe zur Folge, dass der Antragsteller im Falle eines gerichtlichen Erfolges überhaupt keine Prüfung ablegen könne, weil die alternativ anzubietenden Präsenzprüfungen nach der Hochschulen-Coronaverordnung des Landes grundsätzlich noch zu verschieben seien.

Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da der Senat die angegriffene Satzungsregelung über die Videoaufsicht auch unter Beachtung höherrangigen Rechts für voraussichtlich rechtmäßig hält.

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen, da dieses nur vor einem (digitalen) „Eindringen“ in die Wohnung schütze. Die Videoaufsicht erfolge jedoch nicht gegen den Willen der Studierenden.

Sie könnten frei entscheiden, ob sie an der elektronischen Prüfung teilnähmen mit der Folge, Kamera und Mikrofon ihres Computers für die Aufsicht zu aktivieren, oder ob sie später eine Präsenzprüfung ablegten. Obwohl diese derzeit nicht durchgeführt werden dürften, sei die Freiwilligkeit ihrer Entscheidung ausreichend gesichert.

Der mit der Videoaufsicht verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch das Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt. Danach müsse sichergestellt sein, dass bei einer Prüfung, für die keine Hilfsmittel zugelassen seien, eine Aufsicht unabhängig von der Prüfungsform stattfinden könne. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Videoaufsicht auch hinreichend geeignet.

Dass sie zur Vermeidung von Täuschungshandlungen tatsächlich weniger geeignet sein könne als eine Aufsicht im Rahmen einer Präsenzklausur, weil der Bildschirm des Prüflings nicht einsehbar sei und sich außerhalb des Kamerawinkels unzulässige Hilfsmittel befinden könnten, schade nicht. Auch bei Präsenzklausuren ließen sich nicht sämtliche Täuschungsversuche verhindern.

Mit technischen Problemen, die zu einem regelhaften Ausfall elektronischer Prüfungen samt Aufsicht führten, sei nach zwischenzeitlicher Etablierung der Videokonferenztechnik gerade im Bildungsbereich nicht mehr zu rechnen. Im Übrigen sei vorgesehen, dass die Prüfung bei technischer Undurchführbarkeit vorzeitig beendet werde und der Prüfungsversuch als nicht unternommen gelte.

Gleichermaßen geeignete Alternativen gebe es gegenwärtig nicht. Schließlich sei die Regelung bei Abwägung der widerstreitenden Belange auch angemessen. Die Videoaufsicht führe gegenüber der Präsenzaufsicht zwar zu einer intensiveren Belastung, doch sei die Teilnahme an der elektronischen Fernprüfung freiwillig und die Freiwilligkeit ausreichend sichergestellt. Zu einem „unbeobachtbaren Beobachtetwerden“ komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.

Schließlich seien die Voraussetzungen und der Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung in der Satzung der CAU hinreichend klar geregelt. Einer Regelung durch den Gesetzgeber habe es nicht bedurft, da er während der Corona-Pandemie bereits die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Hochschulgesetz geschaffen habe.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 04.03.2021

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6. AG Lehrte: Pflicht zur Erteilung einer DSGVO-Negativauskunft
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Macht ein Betroffener einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, muss der Verantwortliche, auch wenn keinerlei Daten vorhanden sind, zumindest eine Negativauskunft erteilen. Es reicht in diesem Fall nicht aus, einfach nicht zu antworten (AG Lehrte, Beschl. v. 03.02.2021 - Az.: 9 C 139/20).

Außergerichtlich verlangte die Klägerin einen DSGVO-Anspruch. Die beklagte Firma antwortete hierauf jedoch nicht.

Erst als die Klage einging, reagierte das Unternehmen und teilte mit, über keinerlei Daten zu verfügen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.

Das Gericht legte der Beklagten die Kosten des Gerichtsverfahrens auf. Denn es bestünde eine gesetzliche DSGVO-Pflicht, auch Negativauskünfte zu erteilen:

"Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Negativauskunft: "Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Hieraus folgt, dass Art. 15 - wie auch §§ 19, 34 BDSG aF - (- BDSG 2003 [aK] § 34 Rn. 14 sowie - BDSG 2003 [aK] § 19 Rn. 18) - einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt, denn werden keine Daten verarbeitet, so ist auch dies zu bestätigen." (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 34. Ed. 1.11.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 50).

Der Verweis der Beklagten auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO verfängt nicht.  Die Beklagte liegt nicht im Ansatz dar, weshalb - nach ihrer Ansicht - ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer sogenannten Negativauskunft, und zwar offen zu Tage tretend, nicht bestehen sollte."


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7. VG Berlin: Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung
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Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Der Antragsteller produziert und vertreibt u.a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff.

Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist u.a. der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung – VO (EU) 2015/2283 –. Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Nach der Novel-Food-Verordnung dürften nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Daran fehle es hier.

Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997).

Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung – VO (EG) 1334/2008 –.

Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich.

Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 4. März 2021 (VG 14 L 37/21)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.03.2021

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8. VG Köln: "Wahl-O-Mat" muss politische Einzelbewerber bei Darstellung nicht berücksichtigen
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m „Wahl-O-Mat“, der Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 9. März 2021 entschieden.

Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Er begehrte mit seinem Antrag, mit seinen politischen Thesen im „Wahl-O-Mat“ berücksichtigt zu werden, hilfsweise die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen „Wahl-O-Mat“ würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Bundeszentrale erfülle mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen.

Nach dem Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der „Wahl-O-Mat“-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 6 L 385/21

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 10.03.2021

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9. Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg: 300.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen VfB Stuttgart
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Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat er gegen den VfB Stuttgart 1893 AG  ein DSGVO-Bußgeld iHv. 300.000,- EUR verhängt.

Kern der Ermittlungen war der Vorwurf, dass in der Vergangenheit vom Fußballverein zehntausende Mitgliederdaten an Dritte weitergereicht worden sein sollen, um die eigene Profiabteilung voranzubringen.

In der Erklärung des Landesdatenschutzbeauftragten fehlt jede Angabe zum näheren Sachverhalts. In der Pressemitteilung des VfB Stuttgart  wird man jedoch fündig. Dort heißt es:

"Sanktioniert wurde vom Landesdatenschutzbeauftragten insbesondere, dass bei der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister die gebotenen vertraglichen Grundlagen in Bezug auf die Überlassung von Daten nicht geschaffen wurden.

Zudem wurde gegen datenschutzrechtliche Dokumentationspflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten verstoßen, da die E-Mail zu dem untersuchten Vorgang aus dem Jahr 2018 beim VfB nicht mehr aufzufinden war. Die Sachverhalte beim VfB Stuttgart 1893 e.V. aus den Jahren 2016 und 2017 waren nicht Gegenstand des gegen die VfB Stuttgart 1893 AG ergangenen Bußgeldbescheids.

Die VfB Stuttgart 1893 AG wird die behördlich vorgegebenen Maßnahmen umgehend und vollumfänglich umsetzen."


Zur Höhe führt die Datenschutzbehörde aus, dass insbesondere das umfangreiche Kooperationsverhalten aus Seiten des VfB  dazu geführt hat, dass die Summe in diesem niedrigen Bereiche liege:
"Die Verantwortlichen des VfB Stuttgart 1893 e.V. und der VfB Stuttgart 1893 AG haben die Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen des Landesbeauftragten unterstützt, durch eigene Initiative gefördert sowie mit der Behörde des Landesbeauftragten umfangreich kooperiert.

Neben der Bußgeldzahlung und der kostenträchtigen Umstrukturierung und Verbesserung ihres Datenschutzmanagements ergreift die VfB Stuttgart 1893 AG in Abstimmung mit dem LfDI Maßnahmen zur Sensibilisierung junger Menschen für Datenschutzanliegen.

So fördert der VfB das Projekt „Datenschutz geht zur Schule“ durch Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit für regionale Schul-Aktionstage und im Rahmen kind-/jugendgerechter Videos zur Sensibilisierung für datenschutzrelevante Themen. Darüber hinaus konzipiert der VfB Schulungen für die Fußballnachwuchsmannschaften U10 bis U21 zum Thema „Datenschutz bei Jugendlichen“."


Der VfB Stuttgart  hat bereits angekündigt, das Bußgeld zu akzeptieren und kein Rechtsmittel einzulegen.

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10. Video + Präsentation zu Webinar "Reform des Online-Datenschutzrechts: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz" ist online
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Das Video und die Präsentation zu unserem letzten Webinar "Reform des Online-Datenschutzrechts: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz"  sind ab sofort zum Download bzw. Stream verfügbar.

Inhalt des Vortrages war:

Reform des Online-Datenschutzrechts: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz: Erneuter Blödsinn oder sinnvolle Regelung? - Eine Betrachtung aus praktischer und rechtlicher Sicht"

In diesem Webinar beschäftigen wir uns mit den angedachten Neuerungen im Online-Datenschutzrecht. Nichts ist so beständig wie der Wandel, heißt ein altes Sprichwort. Nachdem wir nach knapp 3 Jahren halbwegs die DSGVO verdaut haben, setzt der deutsche Gesetzgeber zu einer neuen Reform des Datenschutzrechts im Online-Bereich an.

Das neue Vorhaben trägt den Namen "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz" und soll die bislang getrennten Bereiche Telekommunikation und Telemedien in einem einzigen Gesetz vereinen.

Was sind die wichtigsten Neuerungen für den Online-Bereich? 
Besprochen werden im Webinar u.a.
- die Neuregelungen für Cookies, Fingerprints & Co
- Auskunftspflichten sollen auch für Passwörter gelten
- umfangreiche neue Auskunftsrechte der Behörden
- Beibehaltung oder Abschaffung anonymer Nutzungsmöglichkeiten

Das Webinar beleuchtet die angedachten Neuerungen sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht und geht der Frage nach: Handelt es sich wieder einmal nur um Blödsinn oder um sinnvolle Regelungen? 

Referenten:
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Alexander Bernhardt, Geschäftsführer hauptsache.net GmbH


Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 18 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.

Alexander Bernhardt ist Gründer und Geschäftsführer von hauptsache.net und hat vor 22 Jahren angefangen, webbasierte Software für Kunden aus dem B2B-Umfeld zu bauen. Ihn treibt die immer neue Herausforderung, komplexe und anspruchsvolle Projekte für Kunden handhabbar umzusetzen. Geheime Superkraft: Vermitteln zwischen allen Stakeholdern.


Das Video können Sie sich unter diesem Link anschauen und downloaden.

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