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Newsletter vom 17.04.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Amtliche Verbraucherwarnungen der Öffentlichkeit zulässig _____________________________________________________________ Die Verordnung über die Lebensmittelsicherheit1 gewährleistet, dass Lebensmittel, die nicht sicher, d. h. gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist ein Lebensmittel, das infolge einer Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Die Mitgliedstaaten müssen ein System amtlicher Kontrollen betreiben und andere angemessene Maßnahmen durchführen, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln. Am 16. und 18. Januar 2006 führte das Veterinäramt Passau amtliche Kontrollen in mehreren Betriebsstätten des auf dem Gebiet der Verarbeitung und des Vertriebs von Wildfleisch tätigen Unternehmens Berger Wild GmbH durch. Die durchgeführten Analysen ergaben, dass die fraglichen Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet waren. Die bayerischen Behörden teilten dem Unternehmen mit, dass sie beabsichtigten, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wenn nicht das Unternehmen selbst dies effektiv und rechtzeitig tue. Das Unternehmen widersprach dem, weil es der Ansicht war, dass bei den Lebensmitteln sensorische Abweichungen auftreten könnten, sie aber keine Gesundheitsgefahr darstellten. Es bot an, eine „Produktwarnung“ herauszugeben, in der seine Kunden gebeten würden, die betroffenen Produkte an den üblichen Verkaufsstellen umzutauschen. In drei Pressemitteilungen vom 24., 25. und 27. Januar 2006 informierte der Verbraucherschutzminister des Freistaats Bayern über den Rückruf der fraglichen Produkte. Er gab bekannt, dass die Untersuchungen ergeben hätten, dass genommene Proben ranzig, stickig, muffig oder sauer gerochen hätten und in manchen Fällen der Fäulnisprozess bereits eingesetzt habe. Weiter teilte er mit, dass dem Unternehmen, da in bestimmten Betriebsstätten ekelerregende hygienische Zustände vorgefunden worden seien, vorübergehend verboten worden sei, die in diesen Betriebsstätten hergestellten oder behandelten Produkte in den Verkehr zu bringen. In einer Rede vor dem Bayerischen Landtag am 31. Januar 2006 erklärte der bayerische Verbraucherschutzminister, dass die Berger Wild GmbH am selben Tag Insolvenz angemeldet habe und keine Ware mehr vertreiben könne, so dass eine Gesundheitsgefährdung durch neu in den Verkehr gebrachte Produkte auszuschließen sei. Da sich das Unternehmen durch die Pressemitteilungen der Behörden des Freistaats Bayern massiv geschädigt sah, erhob es Schadensersatzklage gegen diesen. In diesem Zusammenhang möchte das mit der Sache befasste Landgericht München I vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht der deutschen Regelung2 entgegensteht, nach der die Behörden die betreffenden Informationen bekanntgeben konnten. In seinem Urteil von heute befindet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden deutschen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig ist; zu beachten sind dabei die Anforderungen der Geheimhaltungspflicht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass ein Lebensmittel, das für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, nach der Verordnung über die Lebensmittelsicherheit als „nicht sicher“ gilt. Auch wenn ein Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich ist, genügt es nämlich, soweit es als für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel anzusehen ist, gleichwohl nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß dieser Verordnung. Ein solches für den Verzehr durch den Menschen ungeeignetes Lebensmittel kann daher die Verbraucherinteressen beeinträchtigen, deren Schutz zu den Zielen gehört, die mit dem Lebensmittelrecht verfolgt werden. Die nationalen Behörden können daher die Verbraucher darüber informieren, wobei die Anforderungen an die Geheimhaltung3 zu beachten sind. Urteil in der Rechtssache C-636/11 - Karl Berger / Freistaat Bayern
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.04.2013
"Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Auf vorformulierte Einwilligungserklärungen bei Gewinnspielen ist AGB-Recht anwendbar _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 25.10.2012 - Az.: I ZR 169/10) hat entschieden, dass das AGB-Recht auch auf vorformulierte Einwilligungserklärungen bei Gewinnspielen anwendbar ist, mit denen der Verbraucher sein Einverständnis zu Werbeanrufen gibt. Bislang war umstritten, ob auf getrennt vereinbarte Einwilligungserklärungen auch AGB-Recht anwendbar ist. Diese Frage hat der BGH nunmehr bejaht: "Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen." Dann bestätigen die Karlsruher Richter noch einmal ihre bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Werbeeinwilligungen und stellen in den Leitsätzen klar: "Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht." Für etwas Verwirrung könnten in den Entscheidungsgründen auf den ersten Blick die nachfolgenden Ausführungen sorgen. Dort heißt es nämlich: "Die Einwilligungen sind allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurden, die der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) setzt vor aus, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe grundsätzlich möglich ist. Die Mitgliedstaaten müssen danach zwar Telefonteilnehmer vor Werbeanrufen schützen, indem sie deren Zulässigkeit entweder davon abhängig machen, dass der betreffende Teilnehmer dafür eine Einwilligung erteilt (sog. "Opt-In-Lösung") oder ihnen nicht widerspricht (sog. "Opt-out-Lösung"). Dies klingt auf den ersten Blick so, als ob die Robenträger nunmehr auch Werbeeinwilligungen in AGB für ausreichend erachten würden. Dabei würde es sich aber um eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung handeln.
Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr verweist der BGH ausdrücklich auf die in seiner "Payback"-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen. Danach gilt es auch weiterhin zu differenzieren: Datenschutzrechtliche Werbeeinwilligungen können in AGB platziert werden, wettbewerbsrechtliche Werbeeinwilligungen hingegen bedürfen einer gesonderten Erklärung. Es bleibt somit alles beim Alten.
Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet. Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.04.2013
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Durch die Wortfolge werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über Gebühr verletzt. Es handle sich nicht um ein unverfängliche Aussage ohne sexuellen Bezug, bei der das Wort "Fuck" nur ein bestätigender Kraftausdruck sei. Vielmehr werde die breite Masse die Aussage mit "bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs" übersetzen. Eine andere Interpretation sei abwegig. Zwar werde der werde der Begriff "fuck" zum Teil in Verbindung mit anderen Wörtern als kraftvolle, derbe Verstärkung einer Aussage benutzt. Er werde im Sinne von "verdammt" oder "Mist" verwendet und könne für Überraschung, Schmerz, Angst, Enttäuschung oder Ärger stehen. In Kombination mit anderen Wörtern könne der Begriff die Bedeutung von "Verpiss dich" (fuck off), "Was zum Teufel" (what the fuck), "Scheiß drauf" (fuck it), "Ich mach dich fertig" (I will fuck you) oder "Ich wurde ausgeraubt" (I was fucked) haben.
Diese Interpretationsmöglichkeiten kämen im vorliegenden Fall jedoch in Betracht, da die Aussage im Gesamtkontext zu betrachten sei.
Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter. Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundesgerichtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - Internet-Videorecorder II ("Shift.TV") und
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 153/11 ("Shift.TV") und
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11 ("Save.TV")
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.04.2013
Die Beklagte, ein Restposthändler mit 73 Filialien, warb für seine Produkte mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen. Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein, da nicht klargestellt werde, um welchen Altpreis es sich handle. Hier kämen zwei Möglichkeiten in Betracht. Es könne sich einerseits um den ursprünglich geforderten Marktpreis handeln, der auch von der Beklagten in der Vergangenheit verlangt wurde. Und andererseits könne auch der Preis gemeint sein, der - außerhalb von Restposten-Geschäften - üblicherweise am Markt genommen werde. In den Fällen, wo eine solche Mehrdeutigkeit bestehe, müsse der Unternehmer klarstellen, auf was genau sich der Altpreis beziehe. Tue er dies nicht, so handle er wettbewerbswidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Vielmehr verlangt das Gericht nur ausnahmsweise dann eine Aufklärung, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Verbraucher könne die Angaben in unterschiedlicher, mehrfacher Weise interpretieren. Solche besonderen Umstände lagen hier vor, da es sich bei der Beklagten um einen Restpostenhändler handelte.
Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern „angenommen“ werden, die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Transaktionsgebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Terminsvertreter und von der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 € an die Beklagte zu entrichten.
Die Klägerin organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Terminwahrnehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwaltssuchmaschine geführt. Das Landgericht Freiburg hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der Internetplattform zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe Außensenate in Freiburg ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat ausgeführt, die berufsrechtliche Bestimmung des § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO werde, da sie darauf gerichtet sei, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasse sie unmittelbar nur Rechtsanwälte, diese, nicht die Beklagte, unterlägen dem berufsrechtlichen Verbot. Das Verhalten der Beklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen dieser Regelung. § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimme, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig sei. Das Verbot erfasse damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet. Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Terminsvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate gewerblich „gekauft“ oder „verkauft“ würden, darum gehe es bei der Einschaltung einer Terminsvertretung nicht. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2013 - 4 U 18/13 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 09.04.2013
Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2013 entschieden. Damit blieb die Berufung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos, das einer Klage der Klägerin stattgegeben hatte. An der Werbeaktion sollen Kunden teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Die Klägerin will jedem Teilnehmer den Kaufpreis erstatten, wenn es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnet. Ihren Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe ab. Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Stuttgart statt. Es stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt. Diese Rechtsauffassung hat der VGH bestätigt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Die Klägerin verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Kaufvertrag stehe im Vordergrund. Die Teilnahme an der Werbeaktion sei nur gegebenenfalls Folge des Einkaufs, wenn sich die Wetterprognose bestätigen sollte. Die Kunden seien an der Gewinnaktion nur beteiligt, wenn sie ihren Gewinn "aktivierten", indem sie ihn geltend machten. Auf ihre Motive für den Erwerb der Waren komme es insoweit nicht an. Die Klägerin habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert blieben. Die Gewinnchance werde somit nicht - wie vom Beklagten befürchtet - in den Warenwert eingepreist. Aus dem Begriff des "Entgelts" im Glücksspielstaatsvertrag folge entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes. Dessen Glücksspielbegriff sei mit demjenigen des Strafrechts (§ 284 Strafgesetzbuch) deckungsgleich. Danach müsse die Gewinnchance im Sinne eines "Einsatzes" gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls. Denn der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Beklagten, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei durch nichts belegt. Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Damit sei schon der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht eröffnet. Andernfalls würde der Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 6 S 892/12).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 15.04.2012
Die Beklagte bot den o2/Alice-Flatrate-Tarif "talk4free europa & more" als zusätzliche Option bei einem TK-Vertrag an. Einigen Kunden kündigte das Unternehmen dann diese Option, hielt aber den restlichen Vertrag aufrecht. Für die Kündigung des zusätzlichen Tarifs war eine Frist von 4 Wochen vereinbart, während der Hauptvertrag hingegen 24 Monate lief. Dies stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein.
Es handle sich um eine erhebliche Störung des vertraglichen Gleichgewichts. Der Vertrag sei insgesamt einheitlich zu beurteilen, so dass der zusätzliche Flatrate-Tarif eine wichtige Rolle spiele. Sei es nun möglich, diese Option kurzfristig zu kündigen, während im übrigen der restliche Vertrag noch eine erhebliche Laufzeit habe, benachteilige dies den Verbraucher unangemessen.
Der Kläger war in der Vergangenheit Kunde bei der Beklagten. Er widersprach der weiteren Kundennutzung. Gleichwohl schrieb ihn die Beklagte einige Zeit später per Briefpost an. Darauf sprach der Kläger eine Abmahnung aus. Auf diese gab die Beklagte nachfolgende Unterlassungserklärung ab: "verpflichtet sich hiermit gegenüber Herrn ... In der Folgezeit kam es zur Zusendung von E-Mails an den Klägern durch die Beklagte. Es ging u.a. um die Bestätigung zu einer Newsletter-Anmeldung. Der Kläger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend. Zu Unrecht wie das LG Heidelberg nun entschied, das die Klage abwies. Das Verbot der Unterlassungserklärung beziehe sich nur auf die Briefpost-Werbung und sei nicht auf die Fälle der E-Mail-Werbung übertragbar. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Erklärung als auch der konkreten Entstehungsgeschichte der Unterlassungsverpflichtung. Es liege auch kein kerngleicher Verstoß vor. Die Fälle der Print-Werbung seien anders zu behandeln als die Fälle der E-Mail-Werbung. Daher könne die Unterlassungserklärung auch nicht entsprechend angewendet werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: So hat der BGH (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung ist.
Ähnlich das OLG Stuttgart (Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, zugleich eine unerlaubte Reklame im Internet erfasst und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führt.
Das klägerische Telekommunikations-Unternehmen klagte angefallene Entgelte von seinem Kunden ein. Auf einer der Rechnungen befand sich ein (unzutreffender) Tarif. Dies beanstandete der Kunde (zunächst) nicht. Die Klägerin berief sich nun darauf, dass hierdurch eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Der verklagte Verbraucher müsse nachweisen, dass über den erwähnten Tarif kein Vertrag abgeschlossen worden sei.
Dies lehnte das AG Bremen ab. Auch wenn ein Verbraucher einer fehlerhaften Abrechnung nicht widerspreche, liege darin keine Genehmigung des Inhalts. Es trete also keine Umkehr der Beweislast ein, sondern das Unternehmen müsse den Vertragsschluss ganz normal belegen.
Das Landgericht Köln hatte sich mit dieser Frage im September 2012 zu beschäftigen. Inhaltlich lag der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde: Der Fernsehsender bot zu seiner Nachrichtensendung „Tagesschau“ eine App für Smartphones und Tablet-PCs an, die von jedem Interessenten kostenlos heruntergeladen werden konnte. Das Angebot der ARD gliederte Informationen u.a. in Rubriken wie Inland, Ausland, Wirtschaft, Regional etc.
Hiergegen wandten sich nunmehr Zeitungs- und Zeitschriftenverleger. Sie erblickten in dem Angebot der ARD einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag.
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