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Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof (vgl. Pressemitteilung Nr. 152/2014) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr mit Urteil vom 16. Mai 2017 über die Revisionen der Parteien entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.
Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.
Diese Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines "Angriffsdrucks" darauf, die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Demgegenüber fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben. Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein.
Urteil vom 15. Mai 2017 - VI ZR 135/13
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08
LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.05.2017
* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) …
** § 15 Telemediengesetz - Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…
Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Zum anderen begehrt sie, dass das beklagte Land zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.
Das Landgericht hat das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.
Auf die Berufung des Landes hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss.
Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.
Die heutige Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden, sofern der Bundesgerichtshof einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 € festsetzt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 09.05.2017
Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Zum anderen begehrt sie, dass das beklagte Land zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.
Das Landgericht hat das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.
Auf die Berufung des Landes hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss.
Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.
Die heutige Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden, sofern der Bundesgerichtshof einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 € festsetzt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 09.05.2017
Der Kläger war Affiliate bei der Beklagten, einem der führenden Telekommunikations-Anbieter in Deutschland. Für die Vermittlung einer DE-Domains erhielt er jeweils eine Provision von 1,19 EUR und für ein Hosting-Paket - jeweils mengenabhängig gestaffelt - bis zu 42,84 EUR. Eine Bestellung für sich selbst war dem Affiliate ausdrücklich gestattet.
Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop - aufgrund eines Programmierfehlers - eine DE-Domain zu einem Aktionspreis von 0,01 €/Monat für das erste Vertragsjahr an, wobei der Besteller ohne weitere Kosten als Upselling-Angebot noch ein Hosting-Paket dazu geschenkt bekam. Für wenige Tage erhielten die Affiliates für wenige Tage sowohl Provision für die vermittelten DE-Domain als auch die Hosting-Pakete, danach wurde der Fehler entdeckt und beseitigt.
Der Affiliate bestellte daraufhin 240 Domains und ihm wurde eine entsprechende Provision gutgeschrieben.
Der verklagte Merchant verweigerte jedoch die Auszahlung, weil er das Verhalten des Klägers für rechtsmissbräuchlich hielt. Der Affiliate habe einen Softwarefehler bei der Beklagten ausgenutzt, daher stünde ihm kein Vermittlungsentgelt zu.
Das OLG Koblenz hat den Merchant zur Zahlung verurteilt.
Die Vermittlung an sich selbst sei ausdrücklich vertraglich erlaubt worden, so die Richter. Der Affiliate habe daher die Angebote auch für sich selbst annehmen dürfen.
Auch habe der Kläger glaubhaft darlegen können, dass die betreffenden Domains nicht nur zum Schein angemeldet worden seien, sondern dass dahinter eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsidee gesteckt habe. Dass dieses Konzept aus anderen Gründen später dann nicht umgesetzt worden sei, ändere an dieser Einschätzung nicht.
Da ein Rechtsmissbrauch nicht erkennbar sei, stünde dem Affiliate der volle Provisionsanspruch zu.
Die Beklagte tritt im Internet unter der Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" auf. Sie bietet u.a. Arzneimittel und sonstige Produkte an, die die Nachbehandlung von Tätowierungen betreffen. Das Unternehmen verfügt über eine entsprechende apothekenrechtliche Versanderlaubnis
Die Klägerin sah in dem "Tattoo-Apotheke" eine Irreführung, weil der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass er dort auch Leistungen eines Tätowierers erhalten könne, was aber unstreitig nicht der Fall sei.
Das OLG Köln schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern verneinte eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Die Leistungen eines Tätowierers erforderten eine umfangreiche Ausstattung vor Ort. Anders als in den Fällen, in den Apotheken noch einzelne Zusatzprodukte anbieten würden (z.B. Reformhaus-Artikel), gehe der Kunde daher im vorliegenden Fall nicht davon aus, solche Leistungen vor Ort vorzufinden.
Auch lägen die Leistungen eines Tätowierers, bei dem der künstlerische Ausdruck im Vordergrund stehe, von den üblichen Leistungen einer Apotheke weit voneinander entfernt, so dass der Verkehr dies nicht erwarte.
Die Klägerin behauptete die Verletzung von Urheberrechten an ihrer Software und ging gegen die Beklagte vor. Um ihren Anspruch glaubhaft zu machen, fügte sie auch den Quellcode ihrer Software bei, der das der Ergebnis einer jahrelangen Entwicklungsarbeit und erheblicher Investitionen war.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung begehrte die Beklagte nun Einsicht in die Gerichtsakte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagten nur teilweise ein solcher Anspruch zustehe, denn die Anlagen enthielten auch ihre Geschäftsgeheimnisse, insbesondere den Quellcode.
Das OLG Köln bejahte einen vollständigen Anspruch auf Akteneinsicht der Beklagten.
Die Beklagte eines Prozesses habe einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehöre auch die Einsicht in die Gerichtsakte.
Dieses Recht könne nicht eingeschränkt oder verkürzt werden. Zumal es der Klägerseite obliege, ob und in welchem Umfang sie ihre Geschäftsgeheimnisse preisgebe. Eine gesetzliche Regelung, die die Geschäftsgeheimnisse der Klägerseite schütze, existierte nicht in diesen Fällen.
Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); sofern man die Funktion „Bildersuche“ nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen.
Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste „news.google.de“ oder „news.google.com“ werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der „Snippets“ verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.
Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f – 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.
Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Landgericht könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, so dass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien.
Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richte sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. „Google News“. Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das Landgericht jedoch nicht aus.
Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des Landgerichts seien alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 546/15, Beschluss vom 9. Mai 2017
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 09.05.2017
Die Klägerin bewarb ihr Produkt, einen Vibrator, mit der Aussage Die Beklagte, eine Mitbewerberin, sah hierin eine Irreführende und sprach deswegen eine Abmahnung aus. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage.
Das Gericht stufte die Werbung als zulässig ein.
Es handle sich um eine reklamehafte Übertreibung.
Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar sei. Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage sei sich nämlich darüber im klaren, dass die Schnelligkeit und Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz eines Vibrators abhänge, sondern auch von weiteren Umstände.
Selbst dann, wenn sich zumindest theoretisch die Richtigkeit der Werbeanzeige objektivieren lassen könnte, ginge der Durchschnittsempfänger einer solchen Werbebotschaft nicht davon aus, dass solche Untersuchungen oder Testreihen tatsächlich durchgeführt worden seien.
Der Komperativ "schneller und intensiver" verdeutlicht in besonderer Weise die reklamehafte Übertreibung. Jedem Leser sei bewusst, dass Untersuchungsreihen oder Tests, die die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit verschiedener Vibratoren zum Gegenstand haben, nicht durchgeführt worden seien.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde. Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wendete sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe.
Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.
Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 21 L 842/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 09.05.2017
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das seit Februar 2011 auch vier Spielhallen als Verbundspielhalle in Celle betreibt. Die gewerberechtliche Erlaubnis hierfür wurde ihr im Juli 2010 erteilt.
Zum 1. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, nach dem unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV). Für diejenigen Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Übergangsregelung vor, dass diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 nicht erfüllen müssen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbundspielhallenverbot, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV).
Die Klägerin beantragte am 2. November 2015 die Erteilung von Erlaubnissen für ihre vier Spielhallen in Celle und eine Befreiung von dem Verbot des Betriebes einer Verbundspielhalle. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass eine Schließung der Spielhallen ab Juli 2017 mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, insbesondere weil sie mietvertraglich langfristig gebunden sei und sich ihre Investitionen bis dahin noch nicht amortisiert hätten. Hierin sei eine unbillige Härte zu sehen.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle und lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2016 die Erteilung von Erlaubnissen für die übrigen drei Spielhallen und die Befreiung vom Verbundspielhallenverbot ab. Eine unbillige Härte liege bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin an dem bisherigen Standort eine Spielhalle weiter betreiben und weitere Spielhallen an anderen Standorten eröffnen könne, zumal die finanziellen Verhältnisse des gesamten Unternehmens zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2016 Klage erhoben und ergänzte ihre Begründung eines Härtefalls unter anderem damit, dass sie durch die Vielzahl der ihr bundesweit drohenden Ablehnungen von Befreiungen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt werde.
Nach Auffassung der Kammer ist die Ablehnung der Befreiung von dem Verbot des Betreibens einer Verbundspielhalle rechtmäßig. Die Regelung zur Befreiung in Härtefällen sei eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Fälle begrenzt. Die drohende Schließung von Spielhallen stelle keinen untypischen Sachverhalt dar, sondern sei vielmehr vom Gesetzgeber beabsichtigt. Durch die Reduzierung von Spielhallenstandorten solle der Spielsucht entgegengewirkt werden.
Die getätigten Investitionen und der langfristige Mietvertrag führten nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte, da der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen habe, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen und es dem Betreiber zu ermöglichen, auf die Änderung der Rechtslage mit einem hinreichenden Vorlauf zu reagieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Übergangsfrist für die gegebenenfalls notwendige Umstrukturierung genutzt habe. Eine vollständige Amortisation der Aufwendungen bis zur Schließung sei für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung nicht erforderlich.
Die Verweigerung der Genehmigung stelle, insbesondere wegen des hohen Gewichts der Spielsuchtprävention keine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12) entschieden, dass unter anderem auch das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort im Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Kammer hat in ihrem Urteil die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.
Derzeit sind bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg mehr als 30 weitere Verfahren anhängig, die glückspielrechtliche Befreiungen von dem Verbundverbot oder dem Abstandsgebot zum Gegenstand haben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 10.05.2017 § 25 GlüStV: § 29 Abs. 4 GlüStV:
Am 25. Mai 2018 ist es soweit, die neue europaweite Datenschutz-Grundverordnung wird in Kraft treten. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat auch dem deutschen Anpassungsgesetz zugestimmt, so dass dieses in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Zudem ist für nächste Jahr auch das Inkrafttreten der EU-Privacy-Verordnung vorgesehen.
Die Reformen enthalten grundlegende Änderungen und Neuerungen, auch und insbesondere für den Adresshandel. Einwilligungstexte sind anzupassen, Datenschutzerklärungen sind zu überarbeiten, Informationspflichten müssen eingehalten werden, Auftragsdatenverarbeitungsverträge müssen ausgetauscht werden usw. usw. usw.
Der Vortrag inklusive anschließender Fragerunde und Business Lunch bietet eine praktische Handlungsanleitung zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Ein Schwerpunkt wird dabei sein, was Sie tun müssen, um Ihre bestehenden Alt-Daten und bisherigen Opt-Ins zu retten.
Zur Anmeldung geht es hier.
Die genaue Agenda des Vortrages finden Sie hier.
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vom 17.05.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 20. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten
2. OLG Düsseldorf: Werbeaussage "Unübertroffene Wirksamkeit" ist keine Alleinstellungsbehauptung, sondern Spitzengruppen-Werbung
3. OLG Frankfurt a.M.: Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage
4. OLG Koblenz: Vergütungsanspruch aus Affiliate-Vertrag auch dann, wenn Affiliate an sich selbst vermittelt
5. OLG Köln: Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" für Online-Apotheke nicht irreführend
6. OLG Köln: Akteneinsicht auch dann, wenn Gerichtsakte Geschäftsgeheimnisse der Gegenseite enthält
7. LG Berlin: Im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten Vorlage an EuGH
8. LG Bielefeld: Werbeaussage für Vibrator "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" wettbewerbsrechtlich zulässig
9. VG Köln: Erfolgloser Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe "Cayla"
10. VG Lüneburg: Kein Anspruch auf glücksspielrechtliche Erlaubniss für Verbundspielhalle
11. Vortrag "EU-Datenschutz-Grundverordnung im Adresshandel" von RA Dr. Bahr
Die einzelnen News:
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1. BGH: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten
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Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.
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2. OLG Düsseldorf: Werbeaussage "Unübertroffene Wirksamkeit" ist keine Alleinstellungsbehauptung, sondern Spitzengruppen-Werbung
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Mit Urteil vom 09.05.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Land Hessen verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen. Soweit ersichtlich, hat sich erstmals ein Oberlandesgericht konkret mit dieser Materie beschäftigt.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2-6 O 175/16)
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3. OLG Frankfurt a.M.: Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage
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Mit Urteil vom 09.05.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Land Hessen verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen. Soweit ersichtlich, hat sich erstmals ein Oberlandesgericht konkret mit dieser Materie beschäftigt.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2-6 O 175/16)
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4. OLG Koblenz: Vergütungsanspruch aus Affiliate-Vertrag auch dann, wenn Affiliate an sich selbst vermittelt
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Ein Vergütungsanspruch aus einem Affiliate-Vertrag besteht auch dann, wenn ein Affiliate die Leistungen des Merchants an sich selbst vermittelt (OLG Koblenz, Urt. v. 27.04.2017 - Az.: 2 U 1373/15).
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5. OLG Köln: Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" für Online-Apotheke nicht irreführend
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Die Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" für eine Online-Apotheke ist auch dann nicht irreführend, wenn diese keine Leistungen eines Tätowierers anbietet (OLG Köln, Urt. v. 22.02.2017 - Az.: 6 U 101/16).
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6. OLG Köln: Akteneinsicht auch dann, wenn Gerichtsakte Geschäftsgeheimnisse der Gegenseite enthält
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Die Beklagte einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Gerichtsakte. Dies gilt auch dann, wenn die Akte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin (hier: Quellcode einer Software) enthält (OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2017 - Az.: 6 W 107/16).
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7. LG Berlin: Im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten Vorlage an EuGH
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Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hält in dem Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt und Klage gegen das Unternehmen Google Inc. erhoben hat, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig und legt diesem zwei Rechtsfragen vor (LG Berlin, Beschl. v. 08.05.2017 - Az.: 16 O 546/15).
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8. LG Bielefeld: Werbeaussage für Vibrator "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" wettbewerbsrechtlich zulässig
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Die Werbeaussage "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" für einen Vibrator ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da es sich um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Bielefeld, Urt. v. 11.04.2017 - Az.: 12 O 82/16).
"Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen".
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9. VG Köln: Erfolgloser Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe "Cayla"
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 einen Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.
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10. VG Lüneburg: Kein Anspruch auf glücksspielrechtliche Erlaubniss für Verbundspielhalle
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die heutige mündliche Verhandlung die Klage einer Spielhallenbetreiberin gegen die Stadt Celle auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhalle) abgewiesen (Az. 5 A 104/16).
§ 24 Abs. 1 GlüStV:
Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. [...] Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
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11. Vortrag "EU-Datenschutz-Grundverordnung im Adresshandel" von RA Dr. Bahr
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Am 30. Mai 2017 hält Rechtsanwalt Dr. Bahr einen Vortrag zum Thema "EU-Datenschutz-Grundverordnung im Adresshandel".
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