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Newsletter vom 17.06.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Gewinnzusagen ausländischer Firmen

2. KG Berlin: Konzertagentur darf Internet-Buchungsgebühr nicht als Teil des Ticketpreises angeben

3. OLG Hamm: Online-Reklame mit 24-monatiger Herstellergarantie irreführend

4. OLG Oldenburg: Bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse begründet nicht die Kenntnis aller Funktionen

5. LG Bonn: Hinweispflichten eines Mobilfunkanbieters über Internetnutzung eines Handys

6. LG Essen: Fußballverein Schalke 04 darf Erwerbern von Internet-Tickets nicht Eintritt verwehren

7. LG Frankenthal: "Ed Hardy" muss markenrechtliche Verstöße beweisen

8. LG Frankfurt a.M.: Elektronische Leseplätze in Universitätsbibliothek verletzen keine Urheberrechte

9. LG Hamburg: Telefonwerbung ohne Einverständnis des Kunden unzulässig

10. LG Hamburg: Boulevardzeitung muss für Nacktfotos von Dieter Bohlen 40.000 EUR Geldentschädigung zahlen

11. LG Hamburg: Bilder eines Privathauses für Online-Werbung urheberrechtswidrig

12. LG München: Vor 1939 erschienene NS-Zeitungen dürfen von "Zeitungszeugen" nachgedruckt werden

13. AG Frankfurt a.M.: Rechteinhaber DigiProtect darf Daten von ermittelter IP-Adresse verwenden

14. Vortrag von RA Dr. Kaufmann "Affiliate-Recht" am 18.06.2009 in München

15. Law-Podcasting: Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 1

  Die einzelnen News:
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1. EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Gewinnzusagen ausländischer Firmen
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Der EuGH (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: C-180/06) hat entschieden, dass Gewinnzusagen ausländischer Firmen auch im Heimatland des Verbrauchers einklagbar sind.

Die österreichische Klägerin bekam von der deutschen Firma "Schlank und Schick" ein Gewinnversprechen über 20.000,- EUR per Post zugesandt. Die deutsche Firma überwies den Betrag jedoch letzten Endes nicht, so dass die Gewinnerin in Österreich vor Gericht zog.

Das verklagte Unternehmen war der Ansicht, dass nur deutsche Gerichte zuständig seien.

Dem haben die EuGH-Richter nun eine klare Absage erteilt. Der Empfänger derartiger Gewinnzusagen könne problemlos in seinem Heimatland die Gerichte anrufen. Im vorliegenden Fall also die österreichischen Gerichte.

Das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge sei anwendbar, da bei Gewinnzusagen ein Verbrauchervertrag zustande komme. Nicht erforderlich dafür sei es, dass der Gewinner zusätzlich auch ein Produkt bei der Firma bestelle.

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2. KG Berlin: Konzertagentur darf Internet-Buchungsgebühr nicht als Teil des Ticketpreises angeben
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Einer Online-Konzertagentur ist es verboten, eine bei ihr verbleibende Buchungsgebühr als Teil des Ticketpreises auszugeben, so das KG Berlin (Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 5 U 162/07). Denn darin liege eine wettbewerbsrechtliche Irreführung des Verbrauchers.

Beide Parteien waren Konzertagenturen. Die Beklagte bewarb auf ihrem Online-Portal ihre Karten unter anderem mit dem Hinweis:

"Hinweis: Im Ticketpreis ist eine Buchungsgebühr von 2,00 EUR enthalten"


Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Täuschung des Publikums, denn es werde der Eindruck erweckt, der Ticketpreis sei der auf Konzertkarte abgedruckte Preis.

Die Berliner Richter verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.

Der potentielle Kunde verstehe den Preishinweis so, dass der Ticketpreis derjenige sei, der bereits auf den Karten abgedruckt sei und somit zwingend vom jeweiligen Veranstalter vorgegeben werde. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass er die Buchungsgebühr in jedem Fall zu zahlen habe, da der Gesamtpreis fix sei.

Dies führe dazu, dass der Verbaucher zwischen den einzelnen Anbietern nicht mehr vergleiche, denn er denke, der Preis sei überall der gleiche. Insoweit sei die Irreführung besonders wettbewerbsbezogen, denn sie beeinflusse ganz erheblich und negativ zu Lasten der Kunden den Preiswettbewerb zwischen den einzelnen Konzertagenturen.

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3. OLG Hamm: Online-Reklame mit 24-monatiger Herstellergarantie irreführend
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Das OLG Hamm (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08) hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer nicht mit einer Herstellergarantie werben darf, wenn keine konkreten Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie gemacht werden.

Der Beklagte warb auf einer Online-Auktionsplattform mit nachfolgenden Aussagen:

"Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie"

"Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung"


Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn gesetzlich sei nach § 477 BGB vorgeschrieben, dass der Verbraucher über die genauen Umstände einer Garantie aufgeklärt werden müsse.

Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht und gaben dem Kläger Recht.

Es reiche für die Informationspflicht nicht aus, dass der Kunde erst bei der Lieferung der Ware über den Umfang der Herstellergarantie aufgeklärt werde. Die Garantie sei Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages, so dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsabschluss vorliegen müsse. Nur so könne der Käufer einschätzen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlasse.

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4. OLG Oldenburg: Bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse begründet nicht die Kenntnis aller Funktionen
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Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09) hatte im Rahmen eines Strafverfahrens die Frage zu beantworten, ob der Nutzer einer Tauschbörse zwingend weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien automatisch wieder der P2P-Öffentlichkeit zum Download bereitgestellt werden.

Der Angeklagte war wegen der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften angeklagt. Er berief sich dabei auf den Umstand, dass er davon ausgegangen sei, dass die von ihm über eine Tauschbörse heruntergeladenen Files extra hätten von ihm freigegeben werden müssen, damit andere sie downloaden könnten. Dies war aber falsch. Das Programm bot in der Standard-Einstellung alle gespeicherten Dateien auch wieder ungefragt der Öffentlichkeit an.

Der Angeklagte wurde frei gesprochen Es gebe keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, wonach jeder Nutzer einer P2P-Software wisse, dass das Programm automatisch die Freigabe erteile, so die Richter. Dem Angeklagten fehle es daher am erforderlichen Wissen und Wollen und somit am Vorsatz.

"Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht.

Der Name des Eingangs-Ordners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden.

Das Erfordernis eines gesonderten Ausgangs-Ordners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen."


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5. LG Bonn: Hinweispflichten eines Mobilfunkanbieters über Internetnutzung eines Handys
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Das LG Bonn (Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 10 O 395/08) hatte über den Umfang der Aufklärungspflichten eines Mobilfunkanbieters gegenüber seinen Kunden, die eine Internetnutzung per Handy wollen, zu entscheiden.

Die Klägerin, ein Mobilfunkanbieter, machte gegenüber ihrer Kundin, der Beklagten, Vergütungsansprüche aus TK-Leistungen geltend.

Dem Vertragsabschluss ging ein 20-minütiges Beratungsgespräch vor, in dem ein Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte über Paketpreis, Freikontingente und Minutenpreise informierte. Die Beklagte wählte für die Handy-Internetnutzung keine besondere Option, sondern sie erklärte, es sei ihr besonders wichtig, mit dem Tarif ganz allgemein hohe Telefonkosten zu vermeiden.

Als die Beklagte die ersten Rechnungen erhielt, waren diese - insbesondere wegen der Handy-Internetnutzung - so hoch, dass die Beklagte eine Falschberatung geltend machte und die Zahlung der Summe verweigerte.

Zu Unrecht wie die Bonner Richter nun entschieden. Die Klägerin sei in dem Beratungsgespräch ihren Aufklärungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen und müsse sich kein Fehlverhalten vorwerfen lassen.

Die Informationspflichten gingen nicht so weit, dass der Anbieter auch solche Optionen intensiv erklären und erläutern müsse, an denen der Kunde kein Interesse äußere.

So auch im vorliegenden Fall. Hier hätte die Kundin die Ansicht geäußert, dass es ihr besonders auf die Einsparung von Telefonkosten ankomme. Von der Nutzung des Internets via Handy war keine Rede.

Die Beklagte habe daher kein Recht die Zahlungen zu verweigern. sondern müsse die Rechnungen begleichen.

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6. LG Essen: Fußballverein Schalke 04 darf Erwerbern von Internet-Tickets nicht Eintritt verwehren
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Der Fussballverein Schalke 04 darf Zweiterwerbern, die über eine Internet-Plattform Tickets gekauft haben, nicht den Zutritt zum Stadion verwehren, so das LG Essen (Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 4 O 69/09).

Die Klägerin betrieb online eine Verkaufsplattform, auf der auch Tickets des Fußball-Bundesligisten Schalke 04. zum Kauf und Verkauf angeboten wurden. Der Sport-Verein verweigerte den Online-Käufern dieser Tickets jedoch den Zutritt zum Stadion und berief sich dabei auf den Aufdruck auf den Karten:

"Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung."


Dagegen ging die Klägerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor.

Und bekam Recht. Schalke 04 dürfe keine solche Sperre aussprechen, sondern müsse vielmehr auch die Online-Käufer einlassen. Die Richter sahen in der Klausel eine gezielte Absatzbehinderung, die unzulässig sei.

Eine derartige Bestimmung benachteilige den Ersterwerber unangemessen und sei daher unwirksam.

Bereits 2006 hatte das AG Frankfurt (Urt. v. 20.04.2006 - Az. 31 C 3120/05-17) für Tickets der Fussball-WM geurteilt, dass das vom DFB und der FIFA vorgeschriebene Abtretungsverbot unwirksam ist.

Und erst Ende 2008 hat sich der BGH (Urt. v. 11.09.2008 - Az.: I ZR 74/06) ganz grundlegend zu der Möglichkeit des gewerblichen Weiterverkauf von Fussballkarten geäußert. Siehe dazu auch unseren Podcast "Die Grundlagen-Entscheidung des BGH: Ist der Weiterverkauf von Fußballkarten rechtlich erlaubt?".

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7. LG Frankenthal: "Ed Hardy" muss markenrechtliche Verstöße beweisen
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In einer weiteren Entscheidung wurde eine Klage des Inhabers der Marke "Ed Hardy" abgewiesen. Das LG Frankenthal (Urt. v. 17.02.2009 - Az.: 6 O 312/08) entschied, dass pauschal vorgetragene Behauptungen nicht ausreichen, um eine behauptete Markenverletzung vor Gericht nachzuweisen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten, die über eBay verkaufte, Unterlassung, weil sie gefälschte "Ed Hardy"-Markenware vertrieben habe. Zum Beweis legte der Markeninhaber einen Screenshot der Webseite und ein mittels Testkauf erworbenes illegales Shirt vor.

Die Beklagte bestritt, dass dieses besagte Kleidungsstück bei ihr erworben wurde.

Der Kläger legte trotz gerichtlicher Aufforderung keine entsprechenden Nachweise vor (z.B. Kopie einer Rechnung) und blieb damit beweisfällig.

Zusätzlich äußerte das Gericht auch bereits Zweifel an dem sonstigen Sachvortrag der Klägerseite. Denn die schriftlichen Äußerungen bezögen sich auf ein Shirt mit Strass-Perlen, während das vorgelegte Testkauf-Kleidungsstück eine solche Verzierung gar nicht aufweise.

Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten habe die Klägerseite nicht beweisen können, dass die Beklagte die Markenrechte verletzt habe, so dass die Klage abzuweisen sei.

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8. LG Frankfurt a.M.: Elektronische Leseplätze in Universitätsbibliothek verletzen keine Urheberrechte
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Durch Urteil vom 13.05.2009 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Universitätsbibliothek, die Digitalisierung von Werken aus dem Verlagsprogramm der Antragstellerin und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zu untersagen.

Die Anträge waren des Weiteren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, Nutzern ihrer elektronischen Arbeitsplätze das Ausdrucken und/oder das Kopieren der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick oder einen anderen Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und Werke aus dem Verlag der Antragstellerin elektronisch anzubieten.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der Bibliothek das Vervielfältigen digitalisierter und im Verlag der Antragstellerin erschienener Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Digitalisierung von bei der Antragstellerin erschienenen Werken und die Zugänglichmachung der digitalisierten Werke an elektronischen Arbeitsplätzen in der Bibliothek der Antragsgegnerin keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Diese Möglichkeiten stünden, so die Kammer, der Antragstellerin aus § 52 b UrhG zu, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot lediglich in den Räumen ihrer Bibliothek bereit halte und das Angebot allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.

Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die sich aus dem Gesetz ergebenden Lizenzrechte.

Allein die Ermöglichung der Vervielfältigung der digitalisierten Version der im Verlag der Antragstellerin erschienenen Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke sei der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen. § 52 b UrhG solle allein eine Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich sei.

Nicht zulässig hingegen sei, dass die Antragsgegnerin den Nutzern der digitalisierten Werke die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits etwa auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG entgegen, der die Nutzungsrechte auf eine Nutzung innerhalb der Räume der Bibliothek beschränke.

Urteil vom 13.05.2009, Az.: 2-06 O 172/09

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 08.06.2009

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9. LG Hamburg: Telefonwerbung ohne Einverständnis des Kunden unzulässig
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Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08) noch einmal klargestellt, dass es ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden einer Bank nicht gestattet ist, auf dem privaten Telefonanschluss des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.

Die Wettbewerbszentrale nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch wegen Cold Calling. Das Unternehmen berief sich im Gegenzug auf eine Klausel, die jeder ihrer Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unterschrieben habe:

"Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten (...) werden."


Die Hamburger Richter sahen diese Klausel als unwirksam an. Sie benachteilige den Kunden einseitig.

Die Erklärung sei viel zu weitreichend und berücksichtige nicht angemessen die Interessen des betroffenen Verbrauchers. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, wenn sich die Bank eine pauschale Einwilligung für alle Geldangelegenheiten einräumen lasse, ohne dass irgendein sachlicher Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag gegeben sei.

Kommentar von RA Dr. Bahr:> Das Urteil überrascht nicht wirklich.

Denn bereits im Jahre 2000 hat der BGH (Urt. v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97) zu exakt dieser Konstellation alles Notwendige gesagt.

Die damaligen Leitsätze lauten:

"1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.

2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam."

Damit dürfte wirklich alles gesagt sein.

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10. LG Hamburg: Boulevardzeitung muss für Nacktfotos von Dieter Bohlen 40.000 EUR Geldentschädigung zahlen
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Das LG Hamburg (Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 324 O 951/08) hat dem Musikproduzenten Dieter Bohlen 40.000,- EUR Schadensersatz für heimliche Nacktaufnahmen zugesprochen.

Die "B.Z." veröffentliche zwei Nacktaufnahmen des "Musik-Titanen", die ihn und seine Freundin im Urlaub am Strand zeigten. Über seinem Intimbereich war ein Laubblatt gedruckt. In dem begleitenden Text hieß es u.a., dass er ein "knackiges Popöchen" habe und sich "eine der beliebten FKK-Buchten zum Nacktbaden ausgesucht" habe.

Die Hamburger Richter sahen in dieser Veröffentlichung eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung.

Zum einen berührten die Fotos sein Recht am eigenen Bild. Zum anderen seien die Bilder heimlich aufgenommen worden, während der Kläger zurückgezogen Urlaub machte. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger und seine Freundin nackt seien, begründe die Schwere der Verletzung, da in den geschützten Intimbereich eingegriffen werde. Der Begleittext verstärke noch diesen Eindruck.

Dieter Bohlen bekam jedoch nur die Hälfte der begehrten Summe zugesprochen, nämlich lediglich 40.000,- EUR. Er hatte eine Summe von 80.000,- EUR gefordert.

40.000,- EUR seien im vorliegenden Fall angemessen und ausreichend, da der Kläger sein Privatleben und intime Details seines Liebenslebens von sich aus öffentlich preisgebe. Auch lasse er regelmäßig Urlaubsfotos von sich und seiner Freundin machen, auf denen beide nur leicht bekleidet seien. Diese Umstände seien bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe entsprechend zu berücksichtigen.

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11. LG Hamburg: Bilder eines Privathauses für Online-Werbung urheberrechtswidrig
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Das LG Hamburg (Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 324 O 791/08) hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern eines Privathauses für eine Online-Werbung rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.

Der Beklagte war Fotograf und benutzte auf seiner Internetseite ungefragt die Bilder des Privathauses des Klägers für Werbezwecke. Abgebildet war die Innenansicht der Räume. Der Kläger verlangte daraufhin einen Schadensersatz von 10.000,- EUR.

Die Hamburger Richter entschieden zugunsten des Klägers, sprachen jedoch nur eine Summe von 2.500,- EUR zu.

Der Fotograf habe die klägerischen Rechte verletzt und dabei insbesondere nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewahrt. Hier seien die Räume der Wohnung veröffentlicht worden. Erfahrungsgemäß handle es sich bei Wohnraum um einen besonders schutzbedürftigen Intimbereich der betroffenen Person.

Insofern sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Hier sei jedoch nur eine Summe von 2.500,- EUR angemessen und nicht die geltend gemachten 10.000,- EUR. Zum einen sei die Darstellung der Räumlichkeiten weder bloßstellend noch herabsetzend erfolgt. Zum anderen sei angesichts des Umstandes, dass der Kläger in einem Zeitraum von 4 Jahren nicht auf die Veröffentlichung angesprochen wurde, von einem äußerst geringen Verbreitungsgrad auszugehen, der sich auf die Berechnung der Lizenz auswirken müsse.

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12. LG München: Vor 1939 erschienene NS-Zeitungen dürfen von "Zeitungszeugen" nachgedruckt werden
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Das LG München (Urt. v. 25.03.2009 - Az.: 21 O 1425/09) hat entschieden, dass das Zeitschriftenprojekt "Zeitungszeugen" die Nachdrucke der NS-Zeitungen "Völkischer Beobachter" und "Der Angriff" weiter verbreiten darf, wenn Exemplare nachgedruckt werden, die vor Januar 1939 erschienen sind.

Das Zeitschriftenprojekt "Zeitungszeugen" verbreitete Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus der Zeit des Nationalsozialismus. Die verschiedenen Ausgaben fanden sich in einem "Zeitungsmantel", der Kommentare und Hintergrundberichte enthielt. Bundesweit erschienen im Januar und Februar 2009 zwei Ausgaben, die einen Nachdruck des NS-Hetzblattes "Der Völkische Beobachter" und "Der Angriff" enthielten. Als dessen Herausgeber waren Joseph Goebbels und Adolf Hitler genannt. Erschienen waren die Zeitschriften in einem Verlag, dessen Rechtsnachfolger der Freistaat Bayern wurde.

Als Inhaber aller Urheber- und Verlagsrechte war der Freistaat Bayern als Kläger der Auffassung, dass der Nachdruck und die Verbreitung der NS-Zeitungen rechtswidrig seien und begehrte daher gerichtlich die Unterlassung von den Beklagten.

Die Richter entschieden zur teilweise zugunsten des Klägers.

Grundsätzlich sei es heute wie damals so, dass auch solche Zeitungen urheberrechtlich geschützt seien, die sittenwidrigen Inhalt haben. Insofern genössen auch die Nazi-Hetzblätter "Der Völkische Beobachter" als auch "Der Angriff" Urheberrechtsschutz. Für die Zeitungen, die vor Januar 1939 erschienen seien, sei jedoch die urheberrechtliche 70-jährige Schutzfrist bereits abgelaufen, so dass die "Zeitungszeugen" weiterhin mit diesen Nachdrucken verbreitet werden dürften.

Verboten jedoch blieben Nachdrucke von NS-Zeitungen, die nach diesem Datum herausgegeben worden seien. Denn für diese Exemplare gelte nach wie vor die urheberrechtliche Schutzfrist. Hinsichtlich dieser Ausgaben stehe der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu.

Die Beklagten könnten sich auch nicht auf das urheberrechtliche Zitatrecht berufen. Diese erlaube zwar grundsätzlich auch das Zitat ganzer Werke, also auch ganzer Sammelwerke. Vor allem sei die Wiedergabe dann zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke zu einem wissenschaftlichen und selbständigen Werk aufgenommen würden.

Das Gericht sah im vorliegenden Fall die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Die Ausgaben der "Zeitungszeugen" hätten sich nicht genügend wissenschaftlich mit den mit den Nachdrucken der Zeitung auseinandergesetzt. Die Kommentare und Erläuterungen würden lediglich einige wenige Beiträge betreffen.

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13. AG Frankfurt a.M.: Rechteinhaber DigiProtect darf Daten von ermittelter IP-Adresse verwenden
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Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.03.2009 - Az.: 29 C 1957/08-86) hat entschieden, dass der Firma DigiProtect in P2P-Tauchbörsen-Fällen ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz zusteht.

Die Klägerin, Rechteinhaberin an einem Musikwerk, nahm den Beklagten in Anspruch. Dieser hatte über eine Online-Tauschbörse Musik zum Download angeboten.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte mittels der IP-Adresse identifiziert. Nach Einsicht in die Strafakten ging die Klägerin gerichtlich gegen den Rechtsverletzer vor.

Der Beklagte meinte, die Daten aus dem Strafverfahren dürften im Zivilprozess nicht verwertet werden, da sie einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.

Dieser Ansicht hat das AG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt.

Das rechtswidrigen Handeln des Beklagten sei ausreichend dargelegt und unter Zuhilfenahme der Auswertungsergebnisse der Staatsanwaltschaft dokumentiert, so die Juristen. Insofern könne sich der Beklagte nicht darauf stützen, dass ein Programm eingesetzt worden sei, welches "falsche IP-Adressen vorgaukle". Der Hinweis auf die Möglichkeit des Missbrauchs des Internetanschlusses durch Dritte seien rein spekulativer Natur und daher unbeachtlich.

Auch hätten die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelten Informationen hätten verwendet werden dürfen. Denn die Mitteilung über den jeweiligen Nutzer der dynamischen IP-Adresse verletze weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

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14. Vortrag von RA Dr. Kaufmann "Affiliate-Recht" am 18.06.2009 in München
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RA Dr. Kaufmann hält am kommenden Donnerstag, also dem 18.06.2009, auf der Affiliate TactiX 2009, der 3. deutsche Affiliate-Marketing Konferenz, einen Vortrag zum Thema "Affiliate-Recht", u.a. mit den Themen

- Google AdWords - Neues vom Bundesgerichtshof

- Haftung des Merchant für fremde Rechtsverstöße

- Affiliate-Betrug durch Eigenbuchung

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

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15. Law-Podcasting: Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 1".

Inhalt:
Wir haben bereits mehrfach darüber gesprochen, wann ein Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen zu bestellen ist. So u.a. die Podcast-Folge “Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Adresshandel”.

Heute nun beschäftigen wir uns mit der Frage, wie denn ein solcher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist und was dabei alles zu beachten ist.

Aufgrund der Länge erscheint der Podcast in zwei Teilen. Heute hören Sie den ersten Teil. Den zweiten gibt es nächste Woche.

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