Newsletter
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb und die Ausübung bestimmter Glücksspiele nur in Spielkasinos erlauben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Ferner kann eine Maßnahme, mit der die Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen drastisch erhöht werden, ebenfalls als beschränkend gewertet werden, wenn sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass dies der Fall wäre, wenn das nationale Gericht feststellen sollte, dass die Steuererhöhung den rentablen Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verhindert und dadurch ihren Betrieb tatsächlich auf Spielkasinos beschränkt hätte.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.06.2015
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.
In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).*
Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.
Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.
In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. Vorinstanzen:
und
Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II
und
Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.06.2015
* § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte ein gerichtliches Verbot erwirkt, für ein bestimmtes Arzneimittel nicht mehr mit der Aussage "Der DPP-4-Hemmer mit der besten Bewertung" zu werben.
Die Beklagte verwendete nun aktuell eine wortgleiche Werbung, bei der jedoch hinter der Aussage ein Sternchen und eine Fussnote platziert waren. Diese Hinweise wurden in einem Erläuterungstext aufgelöst.
Die Klägerin ging nun in einem zweiten Gerichtsverfahren gegen die Beklagte vor. Die Beklagte meinte, dies sei unzulässig, da bereits ein Urteil in der Sache vorliege. Es käme allenfalls ein Ordnungsmittelverfahren in Betracht.
Das OLG Hamburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat auch das zweite, neue eingeleitete Gerichtsverfahren als grundsätzlich zulässig eingestuft.
Durch das Sternchen/die Fussnote und den dazugehörigen neuen Erläuterungstext sei die Werbung so abgeändert worden, dass in einem Ordnungsmittel-Verfahren die Beklagte nicht mehr hätte bestraft werden können. Denn durch den neuen Text habe die Werbung eine Veränderung erfahren.
Gegen den 1979 geborenen Verurteilten aus Löhne verhängte das Landgericht Bielefeld 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten. Der Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau im Juni 2008 aus Verärgerung und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten.
2014 wurde der Strafrest nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
In der Folgezeit postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie "du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon", zudem Affenfotos mit der Überschreibung "du bist ein Affe", verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten "sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln".
Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats ist die Strafaussetzung zur Bewährung des Verurteilten zu Recht widerrufen worden. Der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, habe er mehrfach missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der Verurteilte wiederholt direkt oder - indirekt - über die Schwester Kontakt zur Geschädigten aufgenommen.
Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen. Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst auf seine Facebook-Seite zugreifen könne. Dass sich die Geschädigte mit Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.
Die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge stellten einen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß dar. Dieser gebe Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde erneut Straftaten - zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte - begehen. Darüber hinaus sehe der Senat die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.
Rechtskräftiger Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.2015 (3 Ws 168/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm 09.06.2015
Es ging um die Bestellung eines Sachverständigen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung die Zahlung von Mietwagenkosten.
Die Beklagte wendete sich nun gegen die Bestellung eines Sachverständigen, da sie diesen für befangen hielt. Er sei (ehemaliges) Redaktionsmitglied der kritischen Blog-Seite www.captain-huk.de
Auf der Plattform hieß es:
Wenn einzelne Versicherer bei Captain HUK bei den Gerichten oder Gerichtsentscheidungen häufiger in Erscheinung treten, dann ist ausschließlich deren Regulierungsverhalten dafür verantwortlich. Captain HUK wird aber nicht nur negatives über die Versicherungswirtschaft berichten - auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten. Captain HUK ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!”
Das OLG Hamm sah darin keinen Befangenheitsgrund.
Richtig sei, dass der Betrieb der Internet-Plattform nicht unparteilich sei ist. Die Verantwortlichen hätten sich den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt.
Das sei jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem sei es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehörten neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügten. Beiträge von entsprechenden Fachleuten würden zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau beitragen.
Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der jeweilige Sachverständige konkrete Kommentare oder Stellungnahmen einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise betreffend alle Kfz-Versicherer getätigt hätte.
All dies sei aber nicht der Fall, so dass ein Befangenheitsgrund nicht vorliege.
Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in vier Normenkontrollverfahren auf Anträge von insgesamt neun Steinmetzbetrieben (Antragsteller) aus dem Raum Stuttgart mit Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2015, die den Beteiligten in dieser Woche zugestellt worden sind, entschieden.
Der VGH bestätigt damit sein Urteil vom 29. April 2014, mit dem er eine vergleichbare Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl für unwirksam erklärt hatte (vgl. Pressemitteilung des VGH vom 8. Mai 2014). In diesem Urteil hatte der VGH ausgeführt, das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit belaste Steinmetze unzumutbar.
Es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten als ausreichend gälten. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Eine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle gebe es nicht. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die Vorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, bleibe offen, ob ihre gesetzliche Ermächtigung im Bestattungsgesetz verfassungsgemäß sei.
Im Anschluss daran legt der VGH in seinen Beschlüssen vom 21. Mai 2015 zur Stuttgarter Friedhofssatzung dar, ausreichende Nachweismöglichkeiten bestünden weiterhin nicht. Insbesondere sei eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, derzeit nicht festzustellen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Siegel der Organisationen "XeritifiX" und "fair stone" vertrauenswürdig seien, könne nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer allgemeinen Verkehrsauffassung zeige sich bereits in den unterschiedlichen Regelungen baden-württembergischer Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen.
Auch die bekannte Verbraucherzeitschrift Ökotest habe im Mai 2014 festgestellt, die Meinungen darüber, was nachprüfbare Dokumente für ohne Kinderarbeit hergestellte Natursteine seien, gingen auseinander. Eine Anhörung von Sachverständigen im Landtag von Nordrhein-Westfalen habe ebenfalls ergeben, dass die Aussagekraft bestehender Siegel ungeklärt sei.
Die Beschlüsse des VGH (Az.: 1 S 383/14, 1 S 403/14, 1 S 491/14, 1 S 556/14) sind noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 09.06.2015
Bislang hatte die ganz herrschende Rechtsprechung eine Haftung von Google für derartige Snippets augeschlossen (vgl. z.B. das OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07; Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).
Das OLG München macht nun hiervon in seiner aktuellen Entscheidung eine Ausnahme: Wenn in dem Snippet eine inhaltliche Aussage erkennbar sei, dann handle es sich bei dem Suchmaschinen-Ergebnis nicht mehr um eine bloße Nachweisfunktion, sondern um einen tatsächlichen Inhalt.
Der Snippet bei Google sah wie folgt aus. Dies ließen die Münchener Richter ausreichen, um eine inhaltliche Aussage anzunehmen und eine Haftung von Google zu bejahen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Antragsteller ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Sportwettenanbieter. Er ist im Rahmen des Auswahlverfahrens gegenüber zwanzig weiteren Bewerbern unterlegen und hat die begehrte Sportwettenkonzession nicht erhalten. Ihm wurde bei der Ablehnung seines Antrags mitgeteilt, dass er im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das bestimmten Kriterien umfasst, die in einer Sitzung des Glücksspielkollegiums als sachgemäß und gleichmäßig angewendet bestätigt wurden, nicht die notwendige Punktzahl für die Vergabe der Konzession erreicht habe.
Daraufhin hat der Antragsteller das zuständige Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main angerufen und im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Erteilung der Konzession an die zwanzig ausgewählten Sportwettenbetreiber zunächst zurückzustellen, um das Konzessionsverfahren so lange offenzuhalten, bis über seine Klage hiergegen entschieden worden ist. Hintergrund dieses Verfahrens ist eine Veröffentlichung des Landes Hessen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 08.08.2012, mit der die beabsichtigte Vergabe von bis zu zwanzig Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten befristet bis zum 30. Juni 2019 angekündigt wurde. Das Konzessionsverfahren sollte laut dieser Bekanntmachung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei eine Auswahl nach verschiedenen Kriterien entnommen dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgen sollte. Für die einzelnen Kriteriengruppen sollten unterschiedliche Punktzahlen vergeben werden können. Hierbei mussten die Antragsteller Angaben zu den unterschiedlichen Kriteriengruppen, wie z.B. die Gewährleistung der Ziele nach dem Glücksspielstaatsvertrag, die Sicherstellung der Informationsund Kontrollbefugnisse der Behörden, der Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit u.ä. machen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das gesamte Konzessionsverfahren intransparent und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.
Demgegenüber vertritt der Antragsgegener die Auffassung, dass Eignungskriterien auch während des Verfahrens noch konkretisiert werden durften. Es stehe dem Land auch frei, das Verfahren in mehreren Stufen durchzuführen. Das Glücksspielkollegium bestehe jeweils aus einem Mitglied aller 16 Bundesländer und sei deshalb genauso wie entsprechende Gremien im Rundfunkbereich demokratisch legitimiert. Das erkennende Gericht hat nunmehr in dem Eilverfahren entschieden, dass die Erteilung der Sportwettenkonzessionen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst zu unterbleiben habe. Es konnte im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren verletzt sei. Dieser verfahrensrechtliche Anspruch folge unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der Bezug auf das aus den Grundregeln des EU Vertrages abzuleitende Transparenzgebot nehme. Das Gericht ist der Auffassung, dass weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext hinreichend und sicher erkennbar sei, welche Anforderungen die Antragsteller bzw. die Bewerber um Sportwettenkonzessionen zu erfüllen hätten. Die maßgeblichen Kriterien sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung müssten klar, präzise und eindeutig im voraus jedem Bewerber bekannt gegeben werden. Damit könnten diese die Anforderungen einschätzen und ein unter diesen Umständen bestmögliches Angebot abgeben. Das Gericht schloss sich damit einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden vom 05.05.2015 an, welches ebenso die mangelhafte Transparenz festgestellt und deshalb auch die Konzessionsvergabe an weitere ausgewählte Bewerber unterbunden hatte. Durch das mit Fehlern behaftete Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Konzessionen zunächst nicht an die ausgewählten Mitbewerber vergeben werden dürften.
Zwar hätten die zwanzig Sportwettenkonzessionäre ein nicht unerhebliches Interesse daran, die ihnen zugedachten Konzessionen nach nunmehr zwei Jahren endlich zu erhalten und zu nutzen, jedoch überwiege der Grundsatz des transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahrens.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde - einzulegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel - möglich.
AZ: 2 L 3002/14.F
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 09.06.2015
Der Domain-Registrar war von der Klägerin informiert worden, dass auf einer von ihm gehosteten Domain rechtswidrige Äußerungen standen. Er leitete diese Aufforderung weiter und erhielt die Rückmeldung, dass die Erklärungen zutreffend seien. Er leitete diese Antwort nicht mehr an die Klägerin zur Stellungnahme weiter.
Die Kölner Richter urteilten nun, dass der Domain-Registrar hafte. Die vom BGH für Blog-Betreiber aufgestellten Grundsätze (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Az.: VI ZR 93/10) seien auch im vorliegenden Fall anwendbar.
Der Domain-Registrar sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, die Äußerung des Dritten der Klägerin zur weiteren Stellungnahme zu übersenden. Dadurch, dass dies nicht erfolgt sei, sondern der Registrar die Angelegenheit vielmehr auf sich beruhen ließ, habe das Unternehmen seine Prüfpflichten verletzt. Daher hafte es.
Die Klausel, die fluege.de verwendete, lautete:
Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft.” Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen geltendes Recht ein, da ein pauschalierter Schadensersatz verlangt werde (§ 309 Nr. 5a BGB).
Denn es werde mit der Klausel eben gerade nicht nur die Kosten verlangt, die dem Unternehmen durch die Rückgabe der Zahlung entstünden, sondern ein pauschaler Betrag.
Der Schuldner hatte wegen Wettbewerbsverstößen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun machte der Klägerin Ansprüche aus Verstößen gegen die Erklärung geltend: Er forderte 30.000,- EUR Vertragsstrafe ein und die Bezahlung von Abmahnkosten.
Das Landgericht stufte dies als UWG-Verfahren ein und verwies die Angelegenheit an die Kammer für Handelssachen.
Es handle sich um eine Angelegenheit aus dem Wettbewerbsrecht. Diese Frage sei sehr umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls sprächen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit der UWG-Normen.
Dies bedeute, so das Gericht, in der Konsequenz, dass für Vertragsstrafen auch der fliegende Gerichtsstand in Anspruch genommen werden könne.
Mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten gebunden.
Vielmehr sind im privaten Bereich die Wohnungsinhaber und im nicht privaten Bereich die Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei v.a. folgende Argumente: Der neu eingeführte Rundfunkbeitrag stelle in Wirklichkeit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle.
Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 die geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts für verfassungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden.
Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich insbesondere gegen die Betriebsstättenregelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen 4 A 90/14 und 4 A 105/14).
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 11.06.2015
Zurück
Newsletter
vom 17.06.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 24. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Betriebsverbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos europarechtswidrig?
2. BGH: 200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
3. OLG Hamburg: Zur Frage, wann ein kerngleicher Verstoß vorliegt
4. OLG Hamm: Bewährungs-Widerruf wegen verbotener Kontaktaufnahme über Facebook
5. OLG Hamm: Kritische Blog-Äußerungen vom Sachverständigen auf captain-huk.de begründen keine Befangenheit
6. VGH Mannheim: Kein Fair-Trade-Zertifikat für Grabsteine
7. OLG München: Google ist verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, wenn inhaltliche Aussage erkennbar
8. VG Frankfurt a.M.: Ausgabe von Sportwetten-Konzessionen an 20 ausgewählte Bewerber vorerst gestoppt
9. LG Köln: Haftung des Domain-Registrars für rechtswidrige Erklärungen von Drittpersonen
10. LG Leipzig: 50 EUR für Rückgabe einer Lastschrift von fluege.de rechtswidrig
11. LG Mannheim: Bei Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt UWG-Zuständigkeit
12. VG Schleswig: Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Betriebsverbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos europarechtswidrig?
_____________________________________________________________
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
Widerruft der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, muss er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann
Bis zum 9. Oktober 2012 durften in Ungarn Geldspielautomaten sowohl in Spielkasinos als auch in Spielhallen betrieben werden. Bis zum 31. Oktober 2011 betrug die Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt waren, je Spielstelle monatlich 100 000 HUF (ca. 324 Euro). Zum 1. November 2011 wurde dieser Betrag auf 500 000 HUF (ca. 1 620 Euro) erhöht. Ab diesem Datum wurde auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen außerdem eine Proportionalsteuer erhoben, die sich je Spielstelle auf 20 % des 900 000 HUF (ca. 2 916 Euro) übersteigenden vierteljährlichen Nettoumsatzes belief.
Für den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielkasinos galt eine andere Steuerregelung, die im Herbst 2011 nicht geändert wurde.
Aufgrund eines am 2. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetzes dürfen Geldspielautomaten seit dem 10. Oktober 2012 nur noch in Spielkasinos betrieben werden, so dass diese Tätigkeit seither nicht mehr in Spielhallen ausgeübt werden kann.
Mehrere Gesellschaften, die Geldspielautomaten in Spielhallen betrieben, haben die ungarischen Gerichte angerufen, weil sie der Auffassung sind, das Unionsrecht stehe Maßnahmen entgegen, die in einem ersten Schritt ihre steuerliche Belastung drastisch erhöht und in einem zweiten Schritt mit quasi sofortiger Wirkung den Betrieb von Geldspielautomaten verboten hätten. Diese Gesellschaften fordern Ersatz für den Schaden, der ihnen durch diese Maßnahmen entstanden sei. Der mit ihren Klagen befasste Fovárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Budapest, Ungarn) fragt den Gerichtshof, ob derartige Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht sowie die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten grundsätzlich rechtfertigen können.
Mit diesen Beschränkungen müssen die genannten Ziele jedoch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Insoweit bemerkt der Gerichtshof – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen –, dass Ungarn offenbar eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten verfolgt, in deren Rahmen u. a. im Jahr 2014 neue Konzessionen zum Betrieb von Spielkasinos erteilt wurden.
Bei einer solchen Politik kann allerdings nur dann davon ausgegangen werden, dass sie die genannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, wenn sie zum einen geeignet ist, einem tatsächlichen Problem in Verbindung mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Spielen sowie der Spielsucht in Ungarn abzuhelfen, und zum anderen keinen Umfang hat, der sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
Das nationale Gericht wird auch zu prüfen haben, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Eigentumsrecht der Spielhallenbetreiber beachten. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber, wenn er Genehmigungen widerruft, die ihren Inhabern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen muss, damit sich die Inhaber der Genehmigungen darauf einstellen können.
Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Spielhallenbetreiber für den Fall, dass eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit festgestellt werden sollte, vom ungarischen Staat Ersatz für den ihnen infolge dieses Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden erhalten können, soweit der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
Urteil in der Rechtssache C-98/14
Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató Kft u. a./Magyar Állam
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: 200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.
Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I
LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)
OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)
LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13 (juris)
LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11
OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Hamburg: Zur Frage, wann ein kerngleicher Verstoß vorliegt
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.04.2015 - Az.: 3 W 32/15) hatte sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein kerngleicher Verstoß bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel vorliegt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamm: Bewährungs-Widerruf wegen verbotener Kontaktaufnahme über Facebook
_____________________________________________________________
Ein unter Bewährung stehender Verurteilter kann mit Facebook- Einträgen so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist. Das hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2015 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Hamm: Kritische Blog-Äußerungen vom Sachverständigen auf captain-huk.de begründen keine Befangenheit
_____________________________________________________________
Die kritische Äußerungen eines Sachverständigen in Blog-Beiträgen (hier: www.captain-huk.de) über Versicherungsgesellschaften im allgemeinen begründen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2015 - Az.: 1 W 86/14).
"Die Internet-Informationsplattform “Captain HUK" wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind. Insbesondere das “Schadensmanagement” vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten der Geschädigten.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VGH Mannheim: Kein Fair-Trade-Zertifikat für Grabsteine
_____________________________________________________________
Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin), nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG München: Google ist verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, wenn inhaltliche Aussage erkennbar
_____________________________________________________________
Google ist verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, wenn eine inhaltliche Aussage in dem Snippet erkennbar ist (OLG München, Beschl. v. 27.04.2015 - Az.: 18 W 591/15).
"XY unter Betrugsverdacht. Staatsanwaltschaft ermittelt (...) Das Geschäftsmodell von XY..) sieht vor, dass (...)".
Das OLG München folgt damit der Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12), das bei Suchergebnissen, die einen nachvollziehbaren Snippet-Inhalt aufweisen, eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinen-Riesen ebenfalls bejaht hatte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Frankfurt a.M.: Ausgabe von Sportwetten-Konzessionen an 20 ausgewählte Bewerber vorerst gestoppt
_____________________________________________________________
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.05.2015 die Erteilung von Sportwetten-Konzessionen an ausgewählte Bewerber gestoppt und das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage des Antragstellers das Konzessionsverfahren noch offenzuhalten.
Insbesondere teilt die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die erheblichen Bedenken daran, dass sich das Land Hessen an das Votum des Glückspielkollegiums gebunden sieht. Ein Votum des Glückspielkollegiums könne allenfalls verwaltungsinterne, unselbständige Mitwirkungshandlungen darstellen, aber kein in einem Verwaltungsverfahren bindendes Votum darstellen. Diese Entscheidungskompetenz obliege allein den ordnungsberechtigten Behörden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Haftung des Domain-Registrars für rechtswidrige Erklärungen von Drittpersonen
_____________________________________________________________
Ein Domain-Registrars haftet für die rechtswidrige Erklärungen von Drittpersonen auf den von ihm gehosteten Domains (LG Köln, Urt. v. 13.05.2015 - Az.: 28 O 11/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Leipzig: 50 EUR für Rückgabe einer Lastschrift von fluege.de rechtswidrig
_____________________________________________________________
Die Klausel von fluege.de, wonach 50,- EUR für die Rückgängigmachung einer Lastschrift anfallen, ist rechtswidrig (LG Leipzig, Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 8 O 2084/14).
"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. LG Mannheim: Bei Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt UWG-Zuständigkeit
_____________________________________________________________
Bei Klage von Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt die gerichtliche Zuständigkeit nach dem UWG (LG Mannheim, Beschl. v. 28.04.2015 - Az.: 2 O 46/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. VG Schleswig: Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen
_____________________________________________________________
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 10. Juni 2015 in zwei Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden des Norddeutschen Rundfunks entschieden.
zurück zur Übersicht