Zurück
Newsletter vom 17.07.2019
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 29. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. EuGH: Keine Pflicht für Online-Plattformen wie Amazon für Verbraucher per Telefonnummer erreichbar zu sein

2. BGH: eBay-Schnäppchenjäger handeln nicht automatisch rechtsmissbräuchlich

3. BGH: Noch einmal: Prozessfinanzierung eines Verbraucherverbandes bei Gewinnabschöpfungsklage ist rechtsmissbräuchlich

4. OLG Frankfurt a.M.: Kein urheberrechtlicher Schutz eines Logos

5. OLG Koblenz: Vorformulierte "Trinkgeldempfehlung" eines Reiseveranstalters ist unwirksam

6. OVG Köln: "StreamOn"-Angebot der Telekom in der bisherigen Form rechtswidrig

7. OVG Lüneburg: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

8. LG Düsseldorf: Google-Haftung nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung

9. VG Köln: Verfassungsschutz muss Presse Auskunft über Anwaltskosten geben

10. VG München: "Topf Secret" - Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten

Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. EuGH: Keine Pflicht für Online-Plattformen wie Amazon für Verbraucher per Telefonnummer erreichbar zu sein
_____________________________________________________________

Die Online-Plattform muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann

Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, weil es die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere.

Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben.

Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher  einer solchen nationalen Regelung entgegensteht und ob der Unternehmer verpflichtet ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Der Bundesgerichtshof möchte auch wissen, ob ein Unternehmer wie Amazon auf andere Kommunikationsmittel zurückgreifen kann, wie etwa einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, und stellt fest, dass der Unternehmer nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, einen Telefonanschluss oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher stets mit ihm in Kontakt treten können, und dass die Richtlinie nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E-Mail-Adresse verpflichtet, wenn der Unternehmer über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Zugleich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, wobei der Unternehmer auf andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten zurückgreifen kann, um diese Pflichten zu erfüllen.

Der Gerichtshof hält fest, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Hierzu ist die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren, von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts. Gleichwohl ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus derselben Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet wird, zu wahren.

Nach Auffassung des Gerichtshofs erscheint eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen oder gar einen Telefonanschluss, Faxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können, unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Richtlinie enthaltenen Wendung „gegebenenfalls“ bezüglich der drei gängigen Kommunikationsmittel zwischen Verbraucher und Unternehmer (Telefon, Telefax, E-Mail) ist der Gerichtshof trotz der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Ansicht, dass diese Wendung die Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über ein solches Kommunikationsmittel verfügt und es den Verbrauchern zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (wie etwa ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem), sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob die dem Verbraucher vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, und ob die Informationen über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise zugänglich sind. In Bezug auf diesen letzten Punkt stellt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks auf der Internetseite verfügbar ist, als solcher nicht impliziert, dass die zur Übermittlung der Information an den Verbraucher verwendete Art und Weise nicht klar und verständlich ist.

Urteil in der Rechtssache C-649/17 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Amazon EU Sarl

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.07.2019

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. BGH: eBay-Schnäppchenjäger handeln nicht automatisch rechtsmissbräuchlich
_____________________________________________________________

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es keine objektiven Kriterien zu der Frage gibt, wann ein eBay-Schnäppchenjäger rechtsmissbräuchlich handelt oder nicht. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auszugehen ist. Ein eBay-Schnäppchenjäger handelt somit nicht grundsätzlich rechtswidrig (BGH, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: VIII 182/17).

Der Kläger forderte von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer abgebrochenen eBay-Auktion.

Der Beklagte hatte auf eBay Autoreifen zum Verkauf angeboten und war mit einem Preis von 1,- EUR gestartet. Der Verkäufer brach seine Auktion vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende mit einem Gebot von etwa 200,- EUR.

Der Kläger verlangte die Herausgabe der Reifen, dies verweigerte der Beklagte. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 1.500,- EUR. Bei dieser Summe handelte es sich um den Mehrwert, den der Kläger erlangt hätte, wenn er die Räder erhalten hätte.

Da der Kläger seit mehreren Jahren in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgab, war der Beklagte der Ansicht, es handle sich um einen Abbruchjäger, dessen Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. Dem Kläger stünde daher kein Schadensersatz zu.

Der BGH ist diese Argumentation nicht gefolgt, sondern hat das Verhalten des Klägers als nicht zu beanstanden eingestuft.

Das Verhalten eines eBay-Schnäppchenjägers sei grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich:

"(...) ist es für sich genommen nicht zu beanstanden, dass ein Bieter sich als sogenannter Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Ebensowenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt.

Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (...). Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (...)".


Daran ändere sich auch nichts, wenn der Schnäppchenjäger im großen Umfang auf laufende Auktionen biete:
"An der Beurteilung dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze macht, um ein für ihn günstiges "Schnäppchen" zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt."

Ob und wann ein Rechtsmissbrauch vorliege, sei immer eine Frage des Einzelfalls. Allgemeine, objektive Kriterien, nach denen das Verhalten eines Schnäppchenjägers als rechtsmissbräuchlich bewertet werden könne, gebe es nicht. Vielmehr sei es immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, bei dem die besonderen Umstände des spezifischen Sachverhalts zu beurteilen seien:
"Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen."


zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. BGH: Noch einmal: Prozessfinanzierung eines Verbraucherverbandes bei Gewinnabschöpfungsklage ist rechtsmissbräuchlich
_____________________________________________________________

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH seine bisherige Ansicht bekräftigt: Ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, darf keinen Prozessfinanzierer einsetzen, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Eine solche Vereinbarung ist rechtsmissbräuchlich (BGH, Urt. v.  09.05.2019 - Az.: I ZR 205/17).

Der Kläger war ein Verbraucherverband und verlangte von einem Telekommunikations-Unternehmen, von dem es behauptete, dass es seinen Kunden überhöhte Rücklastschriften in Rechnung gestellt hatte, die Abschöpfung des Gewinns. Um diesen Prozess vor Gericht zu führen, schaltete der Verbraucherverband einen Prozessfinanzierer ein, der anteilig am Ausgang des Gewinns beteiligt war.

Wie schon in der Vergangenheit stufte der BGH dies als Rechtsmissbrauch ein, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Begründung ist:

"1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung (...)  und ist unzulässig (...).

2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hatte bereits in der "Prozessfinanzierer I" -Entscheidung (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17) diese Grundsätze aufgestellt, sodass das aktuelle Urteil nicht überraschend kommt, sondern vielmehr nur die konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung ist.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. OLG Frankfurt a.M.: Kein urheberrechtlicher Schutz eines Logos
_____________________________________________________________

Ein Logo, das aus einem englischen Wort und einer vorangestellten geometrischen Form besteht, fehlt die erforderliche Schöpfungshöhe. Das Werk ist urheberrechtlich nicht geschützt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.06.2019 - Az.: 11 U 51/18).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob ein von einem Grafiker entwickeltes Logo Schutz nach dem Urheberrecht genießt. Das streitgegenständliche Logo bestand aus einem englischen Wort ("match")  und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass das Design nicht die Anforderungen nach dem Urheberrecht erfülle.

Die Begrifflichkeit des verwendeten Wortes "match" ergebe sich  aus der Art des umworbenen Produktes selbst und sei daher keine kreative Leistung:

"Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ - fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden."

Ähnliches gelte für das verwendete Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe:
"Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (...). 

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das (...) einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (...)."



zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

5. OLG Koblenz: Vorformulierte "Trinkgeldempfehlung" eines Reiseveranstalters ist unwirksam
_____________________________________________________________

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 14. Juni 2019, Az. 2 U 1260/17).

Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet:

"Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.]
Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Koblenz verurteilt worden es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 2. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt. Bei der von der Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.

Die „Trinkgeldempfehlung“ unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 12.07.2019


zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. OVG Köln: "StreamOn"-Angebot der Telekom in der bisherigen Form rechtswidrig
_____________________________________________________________

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt "StreamOn" in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Bei "StreamOn" handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von "StreamOn" ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe.

Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1734/18 (I. Instanz: VG Köln - 1 L 253/18 -)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 15.07.2019

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. OVG Lüneburg: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
_____________________________________________________________

Ein Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, denn er ist nicht Betroffener der Norm (OVG Lüneburg,  Urt. v. 20.06.2019 - Az.: 11 LC 121/17). Der Kläger war Insolvenzverwalter und verlangte vom Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Als die Behörde dies verweigerte, klagte der Insolvenzverwalter.

Das OVG Lüneburg stellte fest, dass kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe, da nur dem Schuldner selbst, aber nicht dem Insolvenzverwalter ein solcher datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zustünde. Denn der Liquidator sei nicht Betroffener:

"Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. (...)

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. (...)

Nach ständiger Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung ist der Insolvenzverwalter (...) nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (...). Der Insolvenzverwalter ist somit ein Amtsträger, der seine Legitimation unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelung erhält. Er handelt in Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht hoheitlich, sondern sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Masse. Der Schuldner bleibt Träger der Rechte und Pflichten; er haftet für Verbindlichkeiten mit der Insolvenzmasse (,...)."


Und weiter:
"Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (...). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (...)

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (...). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (...), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund."



zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. LG Düsseldorf: Google-Haftung nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung
_____________________________________________________________

Google haftet für die rechtswidrigen Äußerungen Dritter nur dann, wenn es sich um einen offensichtlichen Rechtsverstoß handelt. Dafür ist es notwendig, dass bei einer Rechtsverletzung, die in einem etwa einstündigen Video begangen wird, die wesentlichen Passagen in dem Abmahnschreiben erwähnt und deren Rechtswidrigkeit erläutert wird. Geschieht dies nicht, ist Google nicht verpflichtet, selbst zu recherchieren (LG Düsseldorf, Urt. v.  26.06.2019 - Az.: 12 O 179/17).

Der Kläger beanstandete, dass bei Eingabe seines Namens auch ein Suchtreffer angezeigt werde, dessen Inhalt rechtswidrig sei. Er werde dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Unter anderem trug er gegenüber Google  vor, dass auf der beanstandeten Webseite ein Video gezeigt werde, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergebe. Nähere Angaben zu den konkreten Passagen in dem Video machte er nicht.

Google löschte den Suchtreffer nicht. Daraufhin nahm der Kläger die Suchmaschine auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte einen Anspruch ab.

Denn es fehle an einem offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Haftung von Google  begründen könne. Der Suchmaschinen-Riese sei nicht verpflichtet gewesen, dass einstündige Video selbst auf etwaige Rechtsverletzung zu durchforsten.

Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers gewesen, außergerichtlich so konkret und detailliert vorzutragen, dass Google den Verstoß leicht und offensichtlich nachvollziehen könne:

"Die angeführte Manipulation, die sich der Beklagten nicht ohne Weiteres als offenkundig darstellt, lässt keinen Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussagen zu, der die Annahme der Rechtswidrigkeit auf den ersten Blick rechtfertigt.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ca. einstündigen Beitrag, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit herleitet, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob dieser Beitrag die Aussagen in dem streitgegenständlichen Blogeintrag rechtfertigt. Der Beklagten war eine eindeutige Beurteilung, ob die Interessen des Klägers die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers überwiegen, nicht möglich. Vielmehr kommt es auf den Wahrheitsgehalt des in der Äußerung enthaltenen Tatsachenkerns an."


Daran fehle es im vorliegenden Fall, sodass eine Verantwortlichkeit von Google nicht in Betracht komme.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. VG Köln: Verfassungsschutz muss Presse Auskunft über Anwaltskosten geben
_____________________________________________________________

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offen legen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Dieser klägerischen Argumentation ist die Kammer im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden.

Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der „Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz“, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 6 K 5480/18

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 11.07.2019

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. VG München: "Topf Secret" - Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten
_____________________________________________________________

Verbraucher haben einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen. Dies hat die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 8. Juli 2019 entschieden (M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389).

Zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München über das Internetportal „Topf Secret“ um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Die hiergegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt.

Das Gericht hat seine Entscheidungen auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte wie folgt begründet: Dem Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fallen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs­und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung steht einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformations­gesetz regelt lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“ Auch entsteht durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns.

Das Verbraucherinformationsgesetz begründet zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränkt sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasst auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts.

Gegen diese Beschlüsse können die Bäckereibetreiber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 11.07.2019

zurück zur Übersicht