anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Übernahme von Musik-Charts-Daten rechtswidrig
2. OLG Bamberg: Bei E-Mail-Spam nicht nur Unterlassung, sondern auch Löschung
3. KG Berlin: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig
4. OLG Hamm: Berufsgerechte Werbung von Zahnärzten zulässig
5. OLG Koblenz: Anforderungen an die Kündigung eines Software-Pflegvertrages
6. OLG München: Gewinnspiel-Sperre bei 9 Live rechtmäßig
7. LG Berlin: Rabattwerbung nicht wettbewerbswidrig
8. LG Hamburg: Keine Event-Veranstalterhaftung wegen Hörschäden
9. AG Eisenhüttenstadt: Stellvertretung bei eBay-Auktionen?
10. Negative Feststellungsklage im Forums-Nickname-Fall
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1. BGH: Übernahme von Musik-Charts-Daten rechtswidrig
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Der BGH (Urt. v. 21.07.2005 - Az.: I ZR 290/02 - PDF = http://shink.de/lb979r) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme von Musik-Charts-Daten gegen das geltende Urheberrecht verstößt.
Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und veröffentlichen regelmäßig Informationen zu den Musik-Charts. Sie ermitteln dazu wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie dann sogenannte "Airplay-" und "Music- Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen.
Die Beklagten haben einen Teil dieser Daten übernommen und in einem eigenen Werk veröffentlicht.
Die Vorinstanzen hatten das Verhalten der Beklagten weder für einen Verstoß gegen das Urheberrecht noch das Wettbewerbsrecht gehalten.
Der BGH sieht die Sache anders und bejaht unter gewissen Umständen die Verletzung urheberrechtlicher Normen:
"Mit Erfolg wendet sich die Revision (...) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Gestaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der angegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien. (...)
Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfältigung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT BILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen.
Allein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BILANZ, z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998"."
Und weiter:
"Diese Bücher und CD-ROMs stellen Vervielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den Daten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts (...). Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren geordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste Rangziffer in der Chart-Liste genannt.
Damit hat die Beklagte die von den Klägerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und vervielfältigt."
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2. LG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
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Das OLG Bamberg (Urt. v. 14.04.2005 - Az.: 1 U 143/04) hatte zu entscheiden, ob der Empfänger einer Spam-E-Mail gegen den Versender nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Löschung seiner Daten hat.
Die Beklagte, die Versenderin der Spam-Mail, argumentierte, dass sie die Unterlassung nur dann einhalten könnte, wenn die E-Mail-Adresse des Klägers in einem Filter hinterlegt würde. Nur dann könnte sicherlichgestellt werden, dass der Kläger aus Versehen nicht erneut angeschrieben werde. Eine solche Speicherung sei auch durch § 35 Abs.3 Nr.2, 3 BDSG gerechtfertigt. Nach dieser Norm kann unter gewissen Umständen anstatt einer Löschung der Daten eine bloße Sperrung berechtigt sein.
Die Vorinstanz hatte die Beklagte zur vollständigen Löschung der Daten verurteilt.
Die Berufungsinstanz des OLG Bamberg dagegen differenzierte zwischen der E-Mail-Adresse und den übrigen personenbezogenen Daten des Klägers.
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der (...) bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG (...).
Die Beklagte hatte unstreitig den Namen des Klägers, sein Geburtsdatum (insoweit jedoch fehlerhaft), seine Berufsbezeichnung, die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit, deren Form und Schwerpunkte, die Telefonnummern des Klägers (Handy und Festanschluss), das Unternehmen, bei dem der Kläger seine Berufstätigkeit ausübte, und die Anschrift dieses Unternehmens gespeichert.
(...) Insoweit handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 TDDSG. (...)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte demzufolge ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu."
Hinsichtlich der E-Mail-Adresse erkennt das Gericht dagegen nur eine bloße Sperrung und nicht auf eine Löschung:
"Hinsichtlich der von der Beklagten gespeicherten E-Mail-Adresse (...) steht dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG lediglich ein Anspruch auf Sperrung zu.
Ziel des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten war es, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzerbedürfnissen einerseits und dem Wunsch nach freiem Wettbewerb sowie öffentlichen Ordnungsinteressen andererseits zu schaffen (...).
Dieses Ziel wird erreicht, wenn der Beklagten gestattet wird, die maßgebliche E-Mail-Adresse zu sperren, indem sie diese ausschließlich in einen Sperrfilter einstellt. Hierdurch wird bewirkt, dass im Falle einer unautorisierten Anmeldung eines vermeintlichen Nutzers des von ihr (...) im Internet betriebenen Brancheninformationsdienstes dieser nur scheinbare Teilnehmer unerwünschte E-Mails mit werbendem Inhalt nicht zugesandt bekommt. Folge hiervon wiederum ist, dass sie verhindert, Unterlassungsansprüchen des vermeintlichen Nutzers und entsprechenden Klagen ausgesetzt zu sein.
Würde man eine Sperrung nicht zulassen, bestünde die Gefahr, dass beliebige Dritte (ggf. wiederholt) eine unberechtigte Anmeldung des Klägers zum Brancheninformationsdienst vornehmen könnten.
Die Beklagte müsste sich sodann gegen Unterlassungsansprüche des Klägers gegen einen drohende Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts bereits angedrohten Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft zur Wehr zu setzen."
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3. KG Berlin: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig
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In der Vergangenheit mussten sich die Gerichte bereits mehrfach mit der Werbung für Handy-Klingeltönen, die sich speziell an Jugendliche richtet, auseinandersetzen, vgl. hierzu auch unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 14 "Klingeltöne" = http://shink.de/hd2ldi
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich nunmehr KG Berlin in seinem Beschluss vom 02. August 2005 (Az.: 5 U 95/04 = http://shink.de/pnyyyi) mit der Frage zu beschäftigen, welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Preisangaben im Falle von Werbung für Handyklingeltöne und Logos in Jugendzeitschriften zu stellen sind.
In der Jugendzeitschrift BRAVO wurde eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlicht, die sich inhaltlich gezielt an Kinder und Jugendliche wendete. Angeboten wurde u. a. das Herunterladen von Klingeltönen und Logos auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern. Die für Deutschland geltenden 0190-Nummern waren im Fett- und Großdruck (ca. 9 mm hohe Ziffern) gehalten, während die zugehörige Preisangabe (EUR 1,86€/min.) in winzigen Lettern (ca. 2 mm) am Ende der letzten Ziffer der 0190-Nummer und quergestellt angebracht war.
In der über den Nummern befindlichen Rubrik "Wie bestelle ich?" hieß es u.a.: "In 1 Minute auf dem gewünschten Handy". Tatsächlich betrug die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten und ließ damit Kosten von ca. 5,58 € entstehen.
Das Gericht sah in dieser Anzeige eine unlautere Werbung, die gegen die §§ 3, 4 Nr.2 UWG verstößt.
So meinten die Richter dass bereits der sehr klein gedruckte Minutenpreis kaum wahrnehmbar sei und somit keine klare Vorstellung der Jugendlichen über die entstehenden Kosten vermittelt würde.
Hauptsächlich sah das Gericht jedoch in der falschen Angabe der Download-Zeit ein unlauteres Handeln. Wörtlich führte die Kammer hierzu aus:
"Vor allem aber wird durch die Angabe zum Bestellvorgang: "In 1 Minute auf dem gewünschten Handy" im Gegenteil sogar der Eindruck erheblich niedrigerer Kosten vermittelt, als sie tatsächlich - jedenfalls beim Herunterladen von Klingeltönen - im Durchschnitt entstehen.
Denn diese Angabe muss vom Leser so verstanden werden, dass das Herunterladen der angebotenen Produkte jeweils nur eine Minute dauert. Tatsächlich ist dies jedoch unstreitig nicht der Fall, sondern beträgt die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten.
Der Minderjährige wird insoweit nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern über die Dauer des Abrufs sogar getäuscht."
Auch dieses Urteil bestätigt wieder einmal, dass Anbieter insbesondere im Bereich der Werbung für Kinder und Jugendliche besondere Sorgfalt hinsichtlich der Preisangaben walten lassen müssen und diese Angaben auch in einer hinreichenden Größe darzustellen sind.
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4. OLG Hamm: Berufsgerechte Werbung von Zahnärzten zulässig
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Ein Zahnarzt, der spätere Beklagte, hatte sich zum Zwecke der Werbung für seine berufliche Tätigkeit eines sog. "Eyecatchers" in Form eines leicht geöffneten, mit strahlend weißen, makellosen Zähnen lachenden Mundes bedient.
Diese Art der Werbung hatte die Klägerin als berufswidrig beanstandet und von dem Beklagten die künftige Unterlassung dieser Art der Werbung gefordert.
Das OLG Hamm entschied jedoch zugunsten des Beklagten (Urt. v. 07.06.2005 - Az.: 4 U 34/05). Einen Verstoß gegen die für den Beklagten einschlägige Berufsordnung (§ 20 Abs. 2 BO) und damit gegen Wettbewerbsrecht (4 Nr. 11, § 3 UWG vermochten die Richter nicht zu erkennen.
"Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen."
Der Mund wies zudem als Aufhänger auf den Bereich der ästhetischen Zahnmedizin hin, welche einen Tätigkeitsschwerpunkt des Beklagten darstellt. Auch waren die Tätigkeitsgebiete des Beklagten und sein Beruf als solcher durch ein großes Schriftbild herausgestellt und trat der Text nicht hinter der Abbildung des Mundes zurück.
Auch insoweit folgte das Gericht dem Vorwurf der Klägerin, die Werbung des Beklagten sei berufswidrig, nicht und führte weiter aus:
"Es soll durch das Werbeverbot verhindert werden, daß es zu einer Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes zum Nachteil der Patienten kommt. Durch den "Kußmund" in der Werbung wird nicht angezeigt, daß sich der Beklagte bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert.(…)"
Die Werbung ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht irreführend (§ 3 UWG a.F., § 3 UWG, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG). Der potentielle Patient erwarte nicht, dass er nach einer ästhetischen Zahnbehandlung durch den Beklagten so ein einwandfreies Gebiß habe wie der "Kußmund" in dessen Werbung. Er erwarte lediglich eine gewisse Verbesserung seines Aussehens.
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5. OLG Koblenz: Anforderungen an die Kündigung eines Software-Pflegvertrages
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Software-Pflegeverträge enthalten regelmäßig Klauseln, wonach der Hersteller den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Software-Pflegevertrag zum Ende eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann. Problematisch ist allerdings, ob eine solche Klausel zulässig ist, wenn eine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus der Software erfolgt.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (Az.: 1 U 1009/04) auseinanderzusetzen.
Ein Softwarehersteller hatte einem Bauunternehmen 1997 eine Individualsoftware verkauft, die 1999 („Jahr 2000 Umstellung“) verändert wurde. Zugleich wurde ein Pflegevertrag für die Software vereinbart. Der Vertrag umfasste u.a. eine Klausel, wonach der Vertrag jeweils zum Jahresende bei einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Nach mehreren Jahren kündigte der Softwarehersteller den Pflegevertrag zum Ende des Jahres 2004. Daraufhin verweigerte das Bauunternehmen die Zahlung der Pflegepauschale für die Jahre 2002 und 2003. Das Bauunternehmen war der Meinung, dass eine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus (5 Jahre) vertragswidrig sei, so dass er die Pflegepauschale aufgrund des durch die Kündigung erlittenen Schadens nicht zahlen müsse.
Das OLG Koblenz sah dies allerdings anders und vertrat die Auffassung, dass die Kündigung rechtmäßig ist und das Bauunternehmen deshalb die Zahlung nicht verweigern darf. Insbesondere verstoße die Kündigungsklausel nicht gegen die gesetzlichen Regeln.
Zunächst führt der Senat aus, dass hier überhaupt keine Kündigung vor Ablauf des Lebenszyklus der Software erfolgt sei, da ab dem Zeitpunkt des Kaufs (1997) der Software bis zur Kündigung (2003) mehr als fünf Jahre vergangen seien. Insbesondere stelle die Umstellung der Software auf das Jahr 2000 lediglich eine unwesentliche Änderung und keine Neuversion der Software dar, die einen neuen Lebenszyklus starten würde.
Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass auch unabhängig von dem Ablauf des Lebenszyklus die Kündigung nicht gegen geltendes Recht verstoße. Bei Verträgen zwischen Unternehmen gelte die Vertragsfreiheit, so dass die Möglichkeit bestehe, eine Mindestvertragslaufzeit frei auszuhandeln. Wird eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so ist nach Auffassung des Senats ein Ausschlussrecht von Kündigungsrechten für den Zeitraum des Lebenszyklus der Software aufgrund der Vertragsfreiheit abzulehnen.
Mit dieser Auffassung stellt sich das OLG Koblenz gegen die Auffassung des LG Köln in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 (Az.: 83 O 26/97). Das LG Köln vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass ein Softwarepflege-Vertrag während des Lebenszyklus der Software nicht gekündigt werden könne.
Bisher hat sich der BGH als letzte Instanz mit dieser Problematik noch nicht auseinandergesetzt. Auf eine Fortsetzung der Rechtsprechung zu diesem Thema darf mit Spannung gewartet werden.
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6. OLG München: Gewinnspiel-Sperre bei 9 Live rechtmäßig
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Die Kanzlei-Infos v. 18.04.2005 (= http://shink.de/0dgbj4) hatten schon über die Vorinstanz berichtet, nun liegt die Berufungsentscheidung des OLG München (Urt. v. 28.07.2005 - Az: U(K) 1834/05 = http://shink.de/k8aesv) vor.
Das Gericht bestätigt darin, dass der Quiz-Fernsehsender 9 Live berechtigt ist, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen. 9 Live könne selber bestimmen, ob und mit wem es als Teilnehmer Gewinnspiele durchführe:
"Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass die aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG fundiert ist, resultierende Befugnis der Beklagten, den Kläger und Dr. H. von der Teilnahme an weiteren Quizsendungen rechtswirksam auszuschließen, nicht durch einen bestehenden Kontrahierungszwang eingeschränkt wird."
Der einzelne Teilnehmer habe auch keinen durchsetzbares Anspruch auf Spiel-Abschluss, da es sich bei einem Gewinnspiel nicht um ein lebenswichtiges Gut handle.
"Zu Recht hat das Landgericht auch einen Kontrahierungszwang nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH WM 1994, 1670, 1672) abgelehnt. Die Teilnahme an den mit Gewinnmöglichkeiten verbundenen Quizsendungen der Beklagten zählt nicht zu den Leistungen und Bedürfnissen, deren Gewährung und Befriedigung so schützenswert erscheinen, dass eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie geboten wäre (vgl. BGH aaO zum nicht bestehenden Kontrahierungszwang bei Spielbanken).
Die Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten ist mit der Zulassung zu einem Theater oder einem Museum nicht vergleichbar. Der Kläger konnte und kann unbeschadet des Ausschlusses als Fernsehzuschauer die Rätsel der Beklagten zu Hause lösen und seine Lösung mit der Lösung, die in der Sendung der Beklagten präsentiert wird, vergleichen; damit kann er an einem kulturellen Gehalt, den die Sendungen der Beklagten für ihn haben mögen, hinreichend partizipieren."
Ausführliche Informationen zu TV-Gewinnspielen (u.a. auch dem Fernsehsender 9 Live) erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/fk05ld). Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch = http://shink.de/fk05ld
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7. LG Berlin: Rabattwerbung nicht wettbewerbswidrig
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Die beklagte Mediamarkt GmbH hatte zum Jahreswechsel 2004/2005 bundesweit mit den Worten geworben: "Am 3.1. zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer" sowie "Allgemeine Sonderaktion… Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer… Alle Produkte dadurch 16 % billiger."
Ein Ehepaar, welches sich am 31. Dezember 2004 bei der Beklagten über den Preis eines Miele Staubsaugers informiert hatte, entschied sich aufgrund der Werbeaktion daraufhin, den Staubsauger erst am 3. Januar zu kaufen. Am 3. Januar musste das Ehepaar dann jedoch feststellen, dass der Staubsauger nicht, wie erwartet, günstiger, sondern um EUR 20,00 teuerer war als am 31. Dezember.
Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen, sah hierin eine unlautere Werbung, da ein Großteil der Verbraucher davon ausgegangen sei, dass der Rabatt von 16 % sich auf die kurz vor dem 3.1. verlangten Preise bezogen habe. Aus diesem Grund hätten viele Verbraucher den Kauf auf den 3.1. verschoben.
Das LG Berlin (Urt. v. 24.06.2005 -Az.: 102 O 11/05) entschied gegen den Kläger. Eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sahen die Richter in dem konkreten Verhalten der Beklagten nicht.
Zwar hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 5 Abs. 2 UWG) verstoßen, wenn sie vor der Rabattaktion am 3.1. die Preise zunächst heraufgesetzt hätte. Damit wäre dem Verbraucher vorgetäuscht worden, er hätte beim Kauf eines Artikels am 3. Januar viel mehr erspart, als dies tatsächlich der Fall war.
Dies hatte der Kläger jedoch nicht ausreichend bewiesen, da sich sein Vortrag lediglich auf den erwähnten Staubsauger bezog. Dieser Einzelfall reichte nach Ansicht der Kammer bei einem Warensortiment von ca. 40.000 Artikeln nicht aus, die Vermutung zu begründen, "…, dass die Beklagte auch bei anderen Artikeln ihres Sortiments gerade am 3. Januar 2005 Preiserhöhungen vorgenommen hat, woraus sich wiederum die Annahme herleiten ließe, dass die Preisheraufsetzungen gezielt im Hinblick auf die Werbeaktion vorgenommen worden wären. (…)"
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8. LG Hamburg: Keine Event-Veranstalterhaftung wegen Hörschäden
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Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben.
So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 - Az.: 6 O 4537/03) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Veranstalter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht die Künstler wie auch deren Tontechniker zu überwachen habe und die Überwachungspflicht insbesondere nicht auf die Lärmverursacher abgewälzt werden dürrfte.
In die gleiche Richtung zielte das OLG Koblenz (Urt. v. 13.09.2001 - Az.: 5 U 1324/00) in seiner Entscheidung und erklärte, dass der Veranstalter eines Konzerts im Falle einer pflichtwidrig lauten Beschallung seine Verkehrssicherungspflicht verletze und für die hierdurch entstandenen Hörschäden hafte.
Nunmehr hatte sich das LG Hamburg (Urt. v. 08.07.2005 - Az.: O 281 / 02) ebenfalls mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.
Ein Besucher hatte behauptet, während einer Rockveranstaltung aufgrund der lauten Musik einen Hörsturz erlitten zu haben und forderte von dem Veranstalter Schmerzensgeld. Allerdings konnte der Veranstalter vor Gericht nachweisen, dass sich der Lärmpegel innerhalb der erlaubten dB(A)-Werte bewegte.
Aufgrund dieses Beweises lehnten die Richter hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters ab.
Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass ein Hörschaden bei einem innerhalb der erlaubten Grenzwerte abgehaltenen Konzert nicht auf die zu laute Musik zurückzuführen sei, sondern vielmehr von einer anlage- oder stressbedingten Überempfindlichkeit des Besuchers herrühre. Für eine überempfindlichkeit des Besuchers hafte der Konzertveranstalter jedoch nicht.
Dieses Urteil lässt die Veranstalterbranche aufatmen. Denn es zeigt unmissverständlich auf, dass ein Veranstalter für Besucherschäden nicht haftet, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten einhält. Zu den Pflichten gehört insbesondere, die Beschallung innerhalb der erlaubten dB (A)-Werte zu halten und vor der Bühne und insbesondere um die Lautsprecherboxen herum einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu schaffen, so dass auch an diesen sehr gefährlichen Stellen die vorgegebenen Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten werden.
Im Zweifel sollte der Veranstalter die Einhaltung der dB(A)-Werte vor und während der Veranstaltung entsprechend durch Zeugen protokollieren lassen, damit er sich im Falle einer späteren Klage ausreichend entlasten kann.
Einem Veranstalter ist schließlich anzuraten, sämtliche für die Beschallung zuständigen Personen ausreichend zu überwachen, da er gegenüber dem Besucher stets für das Verhalten dieser Personen mithaftet.
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9. AG Eisenhüttenstadt: Stellvertretung bei eBay-Auktionen?
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Der Kläger hatte über das Internetportal eBay einen Satellitenreceiver von dem Beklagten, der unter der Bezeichnung „r.“ auftrat, erworben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis. Der Satellitenreceiver wurde trotz Mahnung nicht übersandt.
Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Der Beklagte lehnte seine Lieferverpflichtung mit der Begründung ab, dass er zwar die Verwendung der Bezeichnung „r.“ genehmigt habe, Anbieter jedoch ein Dritter, eine Firma S, sei, diese folglich Vertragspartner des Klägers geworden sei.
Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt in seinem Urteil vom 21.07.2005 (Az. 6 C 165/05) nicht.
Insoweit verwies der Richter auf § 166 BGB.
„Woraus der Kläger entnehmen sollte, dass sein Vertragspartner eine andere Person sein sollte als derjenige, an welche die Bezeichnung „r.“ vergeben worden ist und an welche er den Kaufpreis überwiesen hat, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargestellt.“
Nach den AGB von eBay könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass Anbieter unter fremder Bezeichnung, d.h. einem nicht ihnen zugeteilten Pseudonym, auftreten dürften.
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte sich auch nicht auf die AGB des Verkäufers berufen, in welchen eine von dem Beklagten verschiedene Person als Vertragspartner angegeben ist.
Der Richter sah hierin eine aufgrund Überraschung unwirksame Klausel (§ 305 c BGB), da der wesentliche Inhalt, wie eben die Vertragsparteien, individuell auszuhandeln seien.
Im Ergebnis zur Recht wurde der Beklagte daher zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verurteilt.
Das aktuelle Urteil liegt damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG München (Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03 = http://shink.de/co5eoi) und des LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03 = http://shink.de/ptfv3f), die ebenfalls eine Stellvertretungs-Möglichkeit klar abgelehnt haben.
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10. Negative Feststellungsklage im Forums-Nickname-Fall
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Die Kanzlei Dr. Bahr hat am Montag dieser Woche negative Feststellungsklage im sog. Forums-Nickname-Fall vor dem LG Hamburg erhoben.
Der Forums-Betreiber von Ironsport.de, Patrick Albers, war abgemahnt worden, weil angeblich ein User seines Forums durch die Wahl eines Nicknames eine eingetragene Marke verletzt haben soll, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2005 = http://shink.de/eql0qx
Die Abmahnung ist wegen einer Vielzahl von Gründen unberechtigt und zudem eindeutig rechtsmissbräuchlich.
So ist die eingetragene Marke ausschließlich für den Versicherungsbereich eingetragen. Der Abgemahnte bewegt sich jedoch überhaupt nicht in diesem Bereich. Ohnehin liegt auch deswegen keine Markenverletzung vor, weil der Begriff lediglich als Nickname und somit nicht kennzeichenmäßig genutzt wird, was aber unabdingbare Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch ist.
Ohnehin haftet ein Forums-Betreiber nach ständiger Rechtsprechung erst nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung als Mitstörer" = http://shink.de/wyui46
Die Abmahnung enthält eine bei weitem überhöhte und zudem objektiv falsche Kostenrechnung. Auch nimmt das Schreiben noch Bezug auf Normen, die sich schon seit fast 1 Jahr geändert haben. All dies zeigt, dass hier wieder einmal ein vollkommen unberechtigter Anspruch versucht wird mittels einer Abmahnung durchzudrücken. Vgl. dazu die Promotion von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet" = http://shink.de/aidmyj
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