Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 17.08.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Keine Vorabprüfungspflicht einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform _____________________________________________________________ Die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin ist mit dem Versuch gescheitert, einem Schweizer Bewertungsportal für Reiseleistungen die künftige Veröffentlichung bestimmter kritischer Nutzerbehauptungen über das Hostel gerichtlich untersagen zu lassen. Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen" unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hotelbetreiberin hatte das Reisebüro diese Behauptungen im Internet gesperrt und erklärt, sie werde sie nicht wieder online stellen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe. Dem ist das Kammergericht im Berufungsverfahren gefolgt: Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Kammergericht, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 5 U 193/10 - Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 52 O 229/10 - zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Dresden: Keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts von RTL durch "Save.TV" _____________________________________________________________ Das Angebot des Online-Videorekorder-Dienstes "Save.TV" verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten, im vorliegendem Fall von RTL. Die Nutzung des Dienstes liegt vorwiegend in der Erstellung von rechtmäßigen Privatkopien (OLG Dresden, Urt. v. 12.07.2011 - Az.: 14 U 801/07). Mitte 2009 hat der BGH eine Grundlagen-Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07) getroffen und entschieden, dass der Online-Videorekorder-Dienst "Save.tv" nicht zwingend urheberrechtswidrig ist. Zur weiteren Klärung des Verfahrens hatten die Karlsruher Richter das Verfahren an das OLG Dresden zurückverwiesen. Dies entschied nun unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben, dass "Save.tv" nicht in das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten eingreift. Das OLG Dresden stellte fest, dass "Save.TV" lediglich Privatkopien erstelle. Der Vorgang sei automatisiert und vom jeweiligen Kunden initiiert. Insofern werde der Aufzeichnungsprozess von "Save.TV" zwar mittels einer neuen Technologie durchgeführt, tatsächlich entspreche das Herstellen der Privatkopien in etwa dem Vorgang eines analogen, herkömmlichen Videorekorders. Dieses Vorgehen stelle keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Sendeanstalten und damit auch nicht des Klägers, der Sendeanstalt RTL, dar. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linien rechtswidrig _____________________________________________________________ Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem heute verkündeten Urteil der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“. Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig. Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 12.08.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Haftung bei Public-Viewing-Events _____________________________________________________________ Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.11.2010 entschieden und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08). Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte der Senat aus und folgte damit dem Landgericht Essen. Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers mit 50 statt mit 25%. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können, führte der Senat aus und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu. Urteil vom 05.11.2010, I-9 U 44/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Rechtsanwaltskanzlei darf in Online-Video "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" vorwerfen _____________________________________________________________ Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in Filesharing-Abmahnungen überwiegend die Internetnutzer vertritt und in einem auf YouTube abrufbaren Online-Video über Rechtsstreitigkeiten mit einer bestimmten Kanzlei berichtet, verstößt nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Kanzlei namentlich genannt wird und ihr "Masche" und "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" vorgeworfen wird (OLG Köln, Urt. v. 29.07.2011 - Az.: 6 U 56/11). Die Parteien waren Rechtsanwaltskanzleien. Die Kläger, die überwiegend durch Filesharing geschädigte Rechteinhaber vertraten, erwirkten gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung. Diesen wurde verboten, ein Online-Video auf YouTube zu veröffentlichen und darin die gegnerische Kanzlei namentlich zu nennen und ihr ein "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" sowie eine "Masche" vorzuwerfen. Dies sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot. Hiergegen wandten sich die Beklagten, da sie die Äußerungen für sachlich und zulässig hielten. Die Kölner Richter gaben den Beklagten Recht. Das OLG führte in seiner Begründung aus, dass die durch die Beklagten veröffentlichten Aussagen einen sachlichen Kern enthielten und nicht verunglimpfend seien. Der Name der klägerischen Kanzlei dürfe in der Video-Überschrift und in dem Film selbst genannt werden, da die Parteien sich bisher in mehr als 90 Filesharing-Fällen gegenüber gestanden hätten. Insofern gehöre die namentliche Nennung grundsätzlich zu einer unbedenklichen Art und Weise der beruflichen Außendarstellung. Auch die im einzelnen gerügten Aussagen seien im Gesamtkontext nicht als unlauter anzusehen. Auch wenn eine Äußerung überspitzt formuliert sei, könne sie von der Meinungsfreiheit noch umfasst sein. Dies gelte hier, da die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Gewerbliches Ausmaß bei Upload eines Films in P2P-Tauschbörse _____________________________________________________________ Es ist von einem gewerblichem Ausmaß bereits dann auszugehen, wenn ein einziger Film in einer P2P-Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise zum Upload angeboten wird. Der Anbieter einer solchen Filmdatei handelt nicht in gutem Glauben, da er diese einer nahezu unbegrenzten Zahl an Nutzern zur Verfügung stellt (OLG München, Beschl. v. 26.07.2011 - Az.: 29 W 1268/11). Auch wenn nur ein einziger Film angeboten worden sei, handle es sich trotz um ein gewerbliches Ausmaß, so die Münchener Richter. Davon sei vorliegend auszugehen. Der Beklagte habe nicht in gutem Glauben gehandelt, sondern einer nahezu unbegrenzten Zahl an Personen den Film zum Herunterladen angeboten. Ein solches Verhalten führe, ohne dass es weiterer Umstände bedürfe, automatisch zur Annahme einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Denn die erfolgte Rechtsverletzung erreiche das gleiche schädigende Ausmaß wie bei einer gewerblichen Nutzung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Axel Springer darf Medienpreis nicht "OSGAR" nennen _____________________________________________________________ Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung "OSGAR" oder "Bild-OSGAR" nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills entschieden. Diese vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe "Oscar" und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen "OSGAR" in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis sei nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung "frech wie Oskar" ableite. Landgericht Berlin, Urteil vom 2. August 2011 - 16 O 168/10 - zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Bürgerbewegung "Pro Deutschland" darf nicht mit dem Namen Sarrazin Wahlwerbung betreiben _____________________________________________________________ Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat heute der Bürgerbewegung "Pro Deutschland" per einstweiliger Verfügung untersagt, Wahlwerbung mit dem Namen Thilo Sarrazins zu betreiben. Die Bürgerbewegung hat im Wahlkampf den Slogan "Wählen gehen für Thilos Thesen" verwendet. Diesen hat sie neben einer Abbildung wiedergegeben, die eine durchgestrichene Moschee zeigt. Das hat das Landgericht auf Antrag Sarrazins nun verboten. Zur Begründung hat es sich auf die Antragsschrift bezogen, in der eine Verletzung des Rechts am eigenen Namen beanstandet wird. Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. August 2011 - 27 O 468/11 Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 11.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Bonn: Angestellter macht sich durch Weitergabe von Telefonverbindungsdaten strafbar _____________________________________________________________ Ein in einer Führungsposition stehender Angestellter macht sich wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar, wenn er die telefonischen Verbindungsdaten von Mitarbeitern und Journalisten an ein Sicherheitsunternehmen herausgibt. Dies gilt auch dann, wenn Grund für die Weitergabe der Vorwurf gegenüber einem Mitarbeiter ist, der angeblich sensible Informationen an die Medien übergeben haben soll (LG Bonn, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 23 KLs 10/10). Inhaltlich geht es bei dem Urteil um die in der Öffentlichkeit als "Telekom-Datenschutz-Affäre" bekannt gewordenen Ereignisse. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Chef der Konzernsicherheit der Deutschen Telekom. Diesem wurde Betrug, Untreue und Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen. Er soll zum einen im Auftrag der Telekom Telefonverbindungsdaten von Mitarbeitern und Journalisten an ein externes Sicherheitsunternehmen gegeben haben, um herauszufinden, welcher Mitarbeiter sensible Informationen des Unternehmens an die Medien weitergeleitet hat. Dafür soll ihm ein Betrag von fast 200.000,00 EUR auf seine Konten überwiesen worden sein. Zum anderen soll er das Geld auch dazu genutzt haben, privat Elektronikartikel und Möbel gekauft zu haben. Das Gericht sprach den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, des Betruges und der Untreue schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Das Speichern und Weitergeben der Telefonverbindungsdaten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und sei strafbar. Denn der Angeklagte habe gegenüber Dritten unbefugte Mitteilungen über Tatsachen gemacht, die dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. Zugunsten des Angeklagten spreche auch nicht der rechtfertigende Notstand, da die Datenlieferung nicht das mildeste Mittel zur Abwendung der Gefahr von Straftaten darstelle. Da er sich auch seines rechtswidrigen Handels bewusst gewesen sei, habe er sich strafbar gemacht. Schließlich habe er sich wegen der Nutzung des firmeneigenen Geldes, welches ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt worden sei und welches er für Privatkäufe genutzt habe, wegen Betruges und Untreue schuldig gemacht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung wg. Galaxy Tab _____________________________________________________________ Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr, Raum 2.122. Eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum des Landgerichts ist nicht auszuschließen. In dem Termin wird über den Widerspruch verhandelt werden, den die Firmen Samsung Electronics GmbH und Samsung Electronics Co. Ltd. (Verfügungsbeklagten) gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt haben, die die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen sie am 09.08.2011 auf Antrag der Firma Apple Inc. erlassen hat (Az.: 14c O 194/11). In dieser einstweiligen Verfügung wird den Verfü- gungsbeklagten untersagt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union – hinsichtlich der Samsung Electronics Co. Ltd. jedoch mit Ausnahme der Niederlande – zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Ver- kehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Grundlage der Entscheidung der Kammer war ein Antrag der Firma Apple Inc. vom 04.08.2011, in dem diese sich auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Übernahme der Gestaltung ihres Produkts „iPad 2“ gestützt hat. Bei der Entscheidung lag der Kammer weiterhin eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.07.2011 vor, in der diese im Wesentlichen vorgetragen haben, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sei hinsichtlich des zu Gunsten der Firma Apple Inc. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits ein Nichtigkeitsantrag in Vorbereitung. Der Beschluss der Kammer ist – wie bei einstweilige Verfügungen üblich - nicht mit Gründen versehen. Die Verfügungsbeklagten haben angekündigt, ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bis zum Termin am 25.08.2011 noch weiter begründen zu wollen. Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 12.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. SG Frankfurt a.M.: Kein Hartz IV-Anspruch bei Gewinns eines Fernsehquiz iHv. von 20.000 EUR _____________________________________________________________ Die 40-jährige Antragstellerin bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie im April 2011 in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 €. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Antragstellerin sei aufgrund des Gewinns bis auf weiteres nicht mehr hilfebedürftig. Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht. Sozialgericht: Aufgrund des Geldgewinns besteht keine Hilfebedürftigkeit. Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Antragstellerin könne damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Nicht berücksichtigt werden könne das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Antragstellerin den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse. Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: S 32 AS 788/11 ER (nicht rechtskräftig). Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt a.M. v. 11.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Keine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke - Klage eines Stylisten gegen Mobilfunkanbieter abgewiesen _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat heute die Klage eines bekannten Stylisten abgewiesen, der einem Mobilfunkunternehmen gerichtlich verbieten lassen wollte, seine Person für Werbezwecke zu vereinnahmen. Der Kläger arbeitet als Stylist in der Kosmetikbranche und begleitete mehrere Staffeln des Fernsehformats „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie führte 2010 eine Werbekampagne durch, deren zentrales Element die Kunstfigur „Andy“ war, die von einem Schauspieler verkörpert wurde. Die Werbefilme der Beklagten waren überwiegend so strukturiert, dass „Andy“ zunächst in einem bestimmten „Style“ auftrat, z.B. als „Rapper“, „Hippie“, „Emo“ oder „Funkenmariechen“. Im Verlauf des Spots legte er Teile seiner Verkleidung ab und teilte dem Zuschauer mit, er wolle seinen „Style“ wechseln. Auch dem Zuschauer schlug „Andy“ einen Wechsel vor, nämlich zum Mobilfunkangebot der Beklagten. Der Kläger meint, er sei von der Beklagten in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt worden, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe. Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch „Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten „Andy“ nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Mit seiner Klage wollte der Kläger zum einen erreichen, dass der Beklagten verboten wird, ihre Produkte auf die dargestellte Weise zu bewerben. Außerdem ging es ihm darum, von der Beklagten Lizenzzahlungen dafür zu erhalten, dass sie seine Bekanntheit für Werbezwecke genutzt habe. Die Pressekammer des Landgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Die Beklagte habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 324 O 134/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 11.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Berlin-Mitte: 2.000 EUR Streitwert für Eilverfahren wegen Versendung von Spam-Mails _____________________________________________________________ Für Eilverfahren, die wegen der rechtswidrigen Zusendung von Spam-Mails geführt werden, ist ein Streitwert von 2.000,- EUR gerechtfertigt (AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 19.05.2011 - Az.: 5 C 1005/11). Der Kläger hatte ungefragt von der Beklagten E-Mails zugesendet bekommen. Das Berliner Gericht orientiert sich dabei entscheidend an die Vorgaben des BGH, wonach in normalen Hauptsacheverfahren 3.000,- EUR festzusetzen seien. Da es sich hier um ein Eilverfahren handle, sei - so das Gericht - der Wert entsprechend zu reduzieren. Somit sei ein Betrag von 2.000,- EUR angemessen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Göppingen: Rechtswidrige Spam-Mail löst Streitwert von 6000 EUR aus _____________________________________________________________ Der Streitwert für die einmalige Versendung einer rechtswidrigen Spam-E-Mail liegt bei 6.000,- EUR (AG Göppingen, Beschl. v. 04.03.2011 - Az.: 3 C 322/11). Das AG Berlin-Mitte hatte erst vor kurzem (Beschl. v. 19.05.2011 - Az.: 5 C 1005/11) in solchen Fällen einen Streitwert von 2.000,- EUR (Eilverfahren) bzw. 3.000,- EUR (normales Klageverfahren) angenommen und sich auf die Vorgaben des BGH berufen. Das AG Göppingen beruft sich bei seiner Einstufung ebenfalls auf die Rechtsprechung der Karlsruher Richter, kommt aber zu einem anderen Ergebnis: Nämlich dass der Streitwert bei 6.000,- EUR festzulegen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. AG München: Aussagen in Werbeprospekt können durch AGB "abgeschwächt" werden _____________________________________________________________ Der verständige Verbraucher muss damit rechnen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen eines Werbeprospekts konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden. Auch wenn diese mühsam zu lesen sind, ist deren Lektüre zumutbar. Die spätere Klägerin schloss Anfang 2009 mit einer Versicherung einen Krankenversicherungsvertrag. In dem Prospekt, den sie vor Abschluss des Vertrages bekam, hieß es: "Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr." In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages selbst wurde vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Auch die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beitragssenkung, Abwendung und Milderung von Beitragserhöhungen werde jährlich vom Versicherer festgelegt. Die Versicherte nahm 2009 keine Leistungen der Versicherung in Anspruch. 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass für das Jahr 2009 keine Beitragsrückerstattung ausbezahlt werde. Begründet wurde dies mit der Finanzkrise. Das wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen. Sie berief sich auf die Zusicherung im Werbeprospekt und darauf, dass sie sich nur wegen der angekündigten Beitragsrückerstattung für einen Wechsel von ihrer bisherigen Krankenkasse zu dem jetzigen Versicherungsunternehmen entschieden habe. Die Krankenversicherung verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen. Darauf erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Der geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht werde. Die Klägerin habe als verständige Verbraucherin auch damit rechnen müssen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Aussagen aus einem Werbeprospekt konkretisiert und auch abgeschwächt werden. Die Vertragsbedingungen seien vorliegend auch nicht versteckt oder überraschend. Es möge durchaus sein, dass die Klägerin sich auf Grund der Werbung zu einem Wechsel entschieden habe, weil sie davon ausging, dass sie auf jeden Fall mit einer Beitragsrückerstattung rechnen könne. Es hätte ihr aber klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages – wie generell im Geschäftsleben – nicht nach einem Werbeprospekt richte, sondern nach den Bedingungen des Vertrages. Dazu komme, dass auch im Prospekt bereits darauf hingewiesen wurde, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen, also gerade nicht die Aussagen des Prospekts, seien. Es sei einem Vertragspartner auch zuzumuten, sich über Details des Vertrages durch Durchlesen desselben zu informieren. Daran ändere auch der Umfang des Vertragswerkes nichts. Es sei zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen seien. Dies sei aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei, nicht verwunderlich. Aus dem Werbeprospekt ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Dieser sei kein bindendes Vertragsangebot, sondern diene nur der Anbahnung eines solchen. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 3.2.11, AZ 261 C 25225/10 zurück zur Übersicht |