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Die Klägerin forderte ihren Arbeitgeber, mit dem sie im Streit lag, auf, Auskunft nach Art.15 DSGVO zu erteilen. Dieser Aufforderung kam das Unternehmen jedoch nur rudimentär nach. Es wurde ein Großteil der Daten nicht mitgeteilt.
Das LAG Hamm (Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 6 Sa 1260/20) sah darin einen DSGVO-Verstoß und sprach der Arbeitnehmerin nach Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR zu.
Die klägerische Arbeitnehmerin legte Rechtsmittel ein, da ihr der Betrag iHv. 1.000,- EUR zu wenig war. Die verklagte Firma legte keinen Rechtsbehelf ein.
Das BAG entschied, dass die Bestimmung der Höhe durch das LAG Hamm nicht ermessensfehlerhaft geschah und daher richtig sei:
Danach ist die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (...) Es hat zunächst zugunsten der Klägerin in Rechnung gestellt, dass die Beklagte eine vollständige Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bis zuletzt nicht erteilt und ihre Verpflichtung jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe.
Selbst wenn das Berufungsgericht einen dieser Gesichtspunkte zu Unrecht in seine Erwägungen eingestellt hätte, wäre die Klägerin dadurch nicht beschwert.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler in seine Würdigung einbezogen, dass die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens „überschaubar“ gewesen sei."
Anders als an manch anderer Stelle behauptet, sagt die Entscheidung also rein gar nichts darüber aus, ob ein DSGVO-Schadensersatzanspruch in diesen Fällen überhaupt dem Grunde nach besteht.
Vielmehr haben die Richter nur geurteilt, dass die Schadensersatz-Höhe mit 1.000,- EUR nicht zu beanstanden ist und somit nicht höher ausfallen muss.
Die Beklagte warb für ihre glasfaserbasierten Internetanschlüssen mit der Aussage "1.000 Mbit/s Download, 250 Mbit/s Upload". Dabei handelte es sich um Maximalwerte, die nicht für alle Nutzer gleichzeitig dauerhaft bereitgestellt werden konnten.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, denn es fehle ein klarstellender Hinweis (z.B. "Bis zu..."), der die Einschränkungen deutlich mache.
Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern bewertete die Werbung als rechtmäßig. Dabei stellte es maßgeblich auf die Besonderheiten der technischen Infrastruktur bei der Beklagten ab:
Weiter hat die Antragsgegnerin überzeugend und letztlich von der Antragstellerin unbestritten zum von ihr vorgenommenen kontinuierlichen Monitoring vorgetragen, mit dem sie sicherstelle, dass die Auslastung jeder einzelnen Verbindung niemals 90% der möglichen Maximallast übersteige. Oberhalb dieser Schwelle werde der über diese Verbindung laufende Internetverkehr zB auf eine andere Verbindung mit geringerer Auslastung umgeroutet. Dies und die Tatsache, dass die derzeitige Spitzenauslastung der internen wie auch externen Datenverbindungen nur rund 17% der bereitgestellten Transportkapazität nutzt, hat die Antragsgegnerin. durch eidesstattliche Versicherung des Dipl.-Ing. (...) untermauert. (...)
Im Ergebnis hat damit die Antragsgegnerin, wenn man sie sekundär darlegungsbelastet sieht, hinreichend substanziiert vorgetragen, dass die von ihr bereitgestellten und gemanagten Netzkapazitäten insgesamt so groß sind, dass sie tatsächlich allen ihren Kunden zu jeder Zeit die ausgelobten Übertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten kann."
Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht jeder Kunde der Antragsgegnerin gleichzeitig die maximale Bandbreite seines Anschlusses etwa durch Streaming abrufen wird und dass deshalb die von der Antragstellerin angeführte abstrakte Multiplikation der Kundenanzahl mit der maximal abrufbaren Datenmenge zur Ermittlung des vorzuhaltenden Datenvolumens schon im Ansatz fehlgeht.
Für die Verbraucher ist allein entscheidend – und nur so verstehen sie die angegriffenen Tarifwerbungen –, ob ihnen selbst die versprochenen Geschwindigkeiten in der Praxis, dem „wirklichen Leben“, beständig zur Verfügung stehen. Oder, wie das Landgericht (...) zutreffend formuliert hat: Der Verkehr wird nur davon ausgehen, dass jeder Kunde zu jedem beliebigen Zeitpunkt die vereinbarte Datenmenge tatsächlich abrufen kann. Dass dies tatsächlich nicht der Fall sei und die beworbenen Internetanschlüsse die genannten Datenübertragungsgeschwindigkeiten nicht zu jeder Zeit zuverlässig leisten, hat die Ast. weder substanziiert dargelegt noch glaubhaft gemacht."
Nach Abschluss einer gerichtlichen Auseinandersetzung begehrte der Kläger Einsicht in die Gerichtsakte. Er schrieb daher unter Berufung auf Art. 15 DSGVO wie folgt an die Beklagte:
Das OLG Köln wies das Begehren zurück:
Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.
Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie "der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung zu stellen.
Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bereits nachgekommen, indem er dem Antragsteller die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat. Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Antragstellers keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor."
Der Kläger betrieb mehrere Web-Portale und finanzierte sich über Google Ads -Einblendungen. Auf den Portalen befanden sich 120 Java-Script-Rechner mit unterschiedlichen Funktionalitäten, u.a. Berechnung zu Verbrauchskosten, Kalorien oder Zinsen).
Der Beklagte übernahm diese Inhalte ungefragt auf seine Webseite.
Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor und bekam nun vor dem OLG Köln Recht.
Die Java-Script-Rechner seien als Computerprogramme einzustufen, da sie diese notwendige Schöpfungshöhe erreichten, und seien damit urheberrechtlich geschützt:
Jedenfalls die Java-Skript-Texte sind Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG. Bei allen Rechnern erfolgt über die Skripte die Eingabe von Daten, deren Bearbeitung und die entsprechende Ausgabe von Daten. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen an ein Computerprogramm (...). Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die über HTML erstellten Benutzeroberflächen als solche ebenfalls Computerprogramme i.S.d. §§ 69a ff. UrhG sind, kann dahinstehen. Sie ist nicht entscheidungserheblich."
Gemäß § 69a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. § 69a UrhG gewährt damit Schutz nach den Grundsätzen der sog. kleinen Münze; eine besondere Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe ist – wie sich aus dem Verbot qualitativer Kriterien ergibt – gerade nicht erforderlich (...).
Ohne fachkundige Hilfe kann eine eigene geistige Schöpfung des Klägers bzw. eine individuelle Programmierungsleistung nur bezüglich der Programmierung eines „funktionslosen“ Eingabeknopfs festgestellt werden. Darüber hinaus bleibt für den Senat unklar, ob die Konzeption der Computerprogramme Eigentümlichkeiten aufweist, die nicht nur trivial oder völlig banal und von der Sachlogik her vorgegeben sind. (...).
Bei einem Taschenrechner, der lediglich das Ergebnis in besonderer Weise ausgibt, oder bei Rechnern, die schlichte Umrechnungen vornehmen, sprechen die äußeren Umstände dafür, dass bei der Programmierung auf banale, allgemein bekannte Routinen zurückgegriffen worden ist. (...)
Als individuelle Programmierleistung kann dagegen die Berechnen-Knopf-Attrappe bewertet werden, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in insgesamt 31 Rechnern (...) vorkommt. Der Knopf ist ohne Funktion. Er hat den Sinn, dass durch Klick auf ihn das Feld, in dem vorher die Eingabe erfolgte, verlassen und das assoziierte Onchange-Ereignis ausgelöst wird.
Das onchange wird je nach geändertem Feld unterschiedlich ausgelöst und merkt sich, welcher Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, wohingegen die Knopf-Attrappe dem Benutzer ermöglicht, den Rechner intuitiv zu verwenden. Die Berechnung würde auch durch einen Klick auf eine beliebige Stelle außerhalb des entsprechenden Eingabefeldes ausgelöst."
Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers zwar nunmehr mit Nichtwissen bestritten, da er die Rechner des Klägers jedoch kopiert und selbst verwendet hat, ist sein Bestreiten unzulässig. Er hätte sich zur Funktion des Eingabeknopfes konkret erklären können."
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob ein Kläger gegen seine Versicherung ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren geltend machen kann, wenn sein primäres Ziel die Rückforderung von Tarifbeiträgen sind:
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger hat mittlerweile in hinreichender Weise dargelegt, unter Vorlage einer Verlusterklärung, dass ihm die angefragten Versicherungsscheine, Nachträge zu Versicherungsscheinen und Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2017 und 2020 verloren gegangen sind. Sie seien nicht mehr auffindbar.
2. Die Zulässigkeit der erhobenen Stufenklage kann derzeit dahinstehen. Jedenfalls ist nach herrschender Auffassung die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches statthaft und zulässig.
3. Da anderweitige Anspruchsgrundlagen ausscheiden dürften, kommt nur ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in Betracht."
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten.
4. Es erscheint sinnvoll und geboten, dem Luxemburger Gerichtshof, dem ohnehin das letzte Wort zukommt, die Möglichkeit zu einer zeitnahen Hilfestellung zu eröffnen.
Dabei sollten wenige, überschaubare Fragen zur Auslegung des Art. 15 DSGVO gestellt werden. Eine weitere Klärung des Begriffs „personenbezogene Daten“ erscheint nicht erforderlich. Es handelt sich nämlich nicht vorrangig um eine Auslegungsproblematik („interpretation“), vielmehr um die bloße, den nationalen Gerichten - als Unionsgerichten - obliegende Anwendung geltenden Rechts („application“)."
Es ging bei der gerichtlichen Auseinandersetzung u.a. um die Höhe der Erstattung bei Abmahnkosten im Rahmen einer Wettbewerbsverletzung.
Die Hamburger Richter haben noch einmal klargestellt, dass der Betrag mit Mehrwertsteuer zu berechnen ist:
Dies hat der BFH in mehreren Verfahren entschieden.
Auf das vom Kläger eingereichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Anlage K 18) wird verwiesen. Ebenso wird auf die Kommentierung von Bornkamm/Feddersen verwiesen (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 UWG, Rdnr. 136 a)."
Der Kläger war Nutzer bei Twitter und verwendete in einem Tweet eine Szene aus einem Addams-Family -Film: Ein kleines Mädchen (Wednesday) hielt eine kopflose Puppe und machte dabei eine halsabschneidende Geste.
Dies stufte Twitter als Verstoß seine Nutzungsbedingungen ein und sperrte den Zugang des Klägers.
Zu Unrecht, wie nun das LG Lübeck entschied.
Es handle sich um einen zulässigen Kommentar, der durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sei.
Es liege auch keine Straftat vor:
Die abgebildete Szene zeigt ein etwa sechsjähriges Mädchen, das eine kopflose Puppe in der Hand hält und mit ausgestrecktem Zeigefinger eine fließende Bewegung quer über ihre Kehle ausführt (bzw. im Standbild nur andeutet). Ihr Finger symbolisiert dabei ein Messer, mit dem die Kehle durchgeschnitten wird.
Diese Zeichensprache kann als universal bekannt angenommen werden. Damit kann die Geste unmittelbar so verbalisiert werden, dass ein anderer Mensch getötet wird oder werden solle, und in einem bereits gelockerten Sinn, dass ein Mensch (an irgendeinem Einfluss) sterben möge.
Gleichwohl werden der Geste je nach Zusammenhang ihrer Verwendung zahlreiche weitere unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. So findet sie sich häufig als Aufforderung an einen anderen dazu, ein begonnenes Verhalten abzubrechen oder eine geplante Handlung zu unterlassen. Der Verfügungskläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Bild in der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellten App aus zahlreichen weiteren Bildern („mimes“) der Kategorien „Stop it!“ oder „Kill it!“ ausgewählt habe. Damit steht fest, dass die Geste bei Nutzern der Plattform auch als Metapher für den Wunsch stehen kann, dass ein (aus Sicht des Verwenders unerfreulicher) Zustand oder eine Betätigung enden möge.
Der fast schon allgegenwärtige Einsatz der Geste hat außerdem dazu geführt, dass ihr in einer weiteren, vom unmittelbaren Aussagegehalt vollends gelösten Übertragung nahezu jeder Bedeutungsgehalt zukommen kann, der mit einem gewissen Überlegenheitsgefühl dessen, der die Geste vollzieht, gegenüber jenem, dem sie gezeigt wird verbunden ist (z. B. „Ich bin schlauer/stärker/besser usw.“). Mit verwandtem Bedeutungsgehalt kann die halsabschneidende Geste deshalb auch so etwas wie „Schach matt“ nach einem Kräftemessen zweier Opponenten heißen. Dies wird von dem durchschnittlichen Beobachter zwar als (aggressive) Siegesgeste verstanden, keinesfalls jedoch als Ankündigung einer Tötung des Gegners oder einem Aufruf zu dessen Tötung."
Inzwischen gibt es neben der Fernsehserie unzählige Cartoons, Kinoverfilmungen, einen Zeichentrick-Ableger, sowie ein Musical und ein Handyspiel. In der Fernsehserie wird die Addams Familie als satirische, düstere Version der perfekten amerikanischen Kernfamilie dargestellt. Jedes Familienmitglied hat exzentrische Züge, alle lieben sie das Makabre.
Die abgebildete Darstellerin der fiktiven Wednesday Addams hat zwar eine Vorliebe dafür, Mordpläne gegen ihren Bruder zu schmieden. Dies fügt sich jedoch in andere, rätselhafte Umstände ein, die die Addams Familie auf absurde Weise charakterisieren.
Die für die Kunstform der Satire typische Übertreibung springt dem Durchschnittsbeobachter auch in der Abbildung des Kindes ins Auge, das die Geste des Halsabschneidens vollzieht und – allegorisch überzeichnet – überdies eine kopflose Puppe bei sich führt. Für den Beobachter deutet nichts hieran ernstlich auf eine Tötung. Hätte der Verfügungskläger tatsächlich Tötungsgedanken zum Ausdruck bringen wollen, hätte er hierfür einen kämpferisch auftretenden Agenten anstelle der Figur Wednesday Addams auswählen müssen."
Der Kläger war bei der verklagten Versicherung krankenversichert und wehrte sich gegen entsprechende Tariferhöhungen. Im Rahmen der Klage machte er u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch hinsichtlich der Prämienanpassungen geltend.
Das LG Würzburg wies die Klage ab.
Da mit dem gerichtlichen Begehren primär kein datenschutzrechtliches Ziel beabsichtigt sei, sei der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich:
Nach dem Vortrag des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck.
Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können.
Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (...).
Der Kläger macht vorliegend keines der vorgenannten Interessen geltend. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen.
Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (...)."
Der Kläger machte gegen den Beklagten eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend.
Der Beklagte war Architekt und hatte im Auftrag der früheren Ehefrau des Klägers ein Immobiliengutachten für die familienrechtliche Auseinandersetzung erstellt. Er hatte dabei auch den Namen des Klägers verwendet, da dieser Eigentümer der Immobilie war.
Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung drohte der Kläger dem Beklagten mehrfach, u.a. mit der Architektenkammer und dem Landesdatenschutzbeauftragten. So hieß es u.a. in einer E-Mail:
Sie allein haben über ihr Schicksal zu entscheiden. Der Erfüllungsgehilfe ihrer Prozessbevollmächtigten scheint – mangels der erforderlichen gerichtlichen/beruflichen Erfahrung – mit dem bisherigen Verfahrenslauf völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not. Selbstverständlich steht Ihnen die Auswahl ihrer professionellen Hilfe frei, obschon Sie offenbar bislang hierbei 'ins Klo gegriffen' haben!"
Das AG Pforzheim lehnte das gerichtlich geltend gemachte Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich ab:
Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kläger offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren.
So fällt auf, dass die Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts vom 23.05.2022 verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (z.B. „Arschitekt“, Anlage B3; „Kollege Kör.“, Anlagenkonvolut B8; „Kollege Grö.“, aaO; „Kollege Kö.“, aaO; „Kollege Ker.“, aaO; „Kollege Kroe.“, Anlage B13; in der Zielrichtung ähnlich: Collage „Extreme Unsicherheit bei T. Krö.“, Anlagenkonvolut B8).
Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung (!) – an den Beklagten persönlich gerichtete E-Mail vom 17.07.2022.
Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Beklagten offensichtlich einschüchtern sollen (“Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.“; „Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden“; Hervorhebungen hinzugefügt).
Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Klägers herabgewürdigt („völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not“; „ins Klo gegriffen'“). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert."
Der Absender einer E-Mail-Nachricht hatte an 241 Empfänger eine Rundmail verschickt. Dabei waren die Adressen - für jeden ersichtlich - in der Empfängerzeile und nicht versteckt im BCC-Feld.
Dies stufte die Spanische Datenschutzbehörde als DSGVO-Verstoß ein und verhängte ein Bußgeld iHv. 500,- EUR.
Der Absender habe für keine ausreichende technische Datenverarbeitung gesorgt und daher Art. 32 DSGVO verletzt:
Es sei darauf hingewiesen, dass die Datenschutz-Grundverordnung in der genannten Bestimmung keine Liste von Sicherheitsmaßnahmen aufstellt, die je nach den verarbeiteten Daten anzuwenden sind, sondern vielmehr festlegt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, die dem mit der Verarbeitung verbundenen Risiko angemessen sind, wobei der Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. (...)
In jedem Fall sind bei der Beurteilung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Verarbeitung von Daten infolge einer zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, eines zufälligen oder unrechtmäßigen Verlusts oder einer zufälligen oder unrechtmäßigen Änderung der übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten oder infolge einer unbefugten Weitergabe oder eines unbefugten Zugriffs auf diese Daten ergeben, was zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte."
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Newsletter
vom 17.08.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BAG: DSGVO-Schadensersatz von "nur" 1.000,- EUR wegen mangelhafter Auskunft nicht zu beanstanden
2. OLG Hamburg: Bei Werbung mit Internet-Übertragungsgeschwindigkeiten Hinweis "Bis zu..." u.U. nicht zwingend erforderlich
3. OLG Köln: Partei eines Gerichtsverfahrens hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte
4. OLG Köln: Java-Scripte sind als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt
5. LG Erfurt: Vorlage an EuGH, ob DSGVO-Auskunftsanspruch tatsächlich ausgeschlossen bei Verfolgung sachfremder Ziele
6. LG Hamburg: Abmahnkosten sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen
7. LG Lübeck: Twitter muss Account-Sperre aufheben, Addams-Family-Bild nicht rechtswidrig
8. LG Würzburg: Verfolgung eines sachfremden Grundes führt zum rechtsmissbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanspruch
9. AG Pforzheim: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Schikane, da Rechtsmissbrauch
10. Spanische Datenschutzbehörde: 500,- EUR DSGVO-Bußgeld wegen Nutzung eines offenen E-Mail-Verteilers
Die einzelnen News:
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1. BAG: DSGVO-Schadensersatz von "nur" 1.000,- EUR wegen mangelhafter Auskunft nicht zu beanstanden
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Erteilt ein Arbeitgeber keine oder nur eine unvollständige DSGVO-Auskunft, hat der Arbeitnehmer lediglich einen DSGVO-Schadensersatzanspruch iHv. 1.000,- EUR (BAG, Urt. v. 05.05.2022 - Az.: 2 AZR 363/21).
"Bei der Bemessung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach § 287 Abs. 1 ZPO steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen habe. (...) Die Festsetzung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. (...)
Da die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hate, hatten die Richter auch nicht zu überprüfen, ob der Anspruch überhaupt besteht. Vielmehr hatten sie sich nur mit den Einwendungen der Klägerseite auseinanderzusetzen.
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2. OLG Hamburg: Bei Werbung mit Internet-Übertragungsgeschwindigkeiten Hinweis "Bis zu..." u.U. nicht zwingend erforderlich
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Wird mit Internet-Übertragungsgeschwindigkeiten geworben und handelt es sich dabei um Maximal-Werte, die nicht immer erreicht werden, kann es gleichwohl rechtmäßig sein, den Hinweis "Bis zu..." wegzulassen. Das ist dann der Fall, wenn in der alltäglichen Praxis diese Werte eingehalten werden. Nicht entscheidend ist, dass für den theoretischen Fall einer gleichzeitige Nutzung aller Anschlussinhaber die Zahlen unterschritten werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2022 - Az.: 15 W 14/22).
"So hat sie – unwidersprochen – ausgeführt, dass das Netz der Antragsgegnerin kein sog. GPON-Netz ist, in dem von einem „Central Office“ einzelne Glasfasern zu den Gebäuden geführt und dort passiv verzweigt werden, mit der Folge, dass die Anschlussleitung am Ende zu einen „Shared Medium“ wird. Bei der Antragsgegnerin wird die aktive Technik in jedes angeschlossene Gebäude ausgelagert. Es handelt sich um ein Point-to-(Multi-)Point-Netz mit gemanagten Verteilkomponenten, bei dem jedem Kunden eine eigene Datenleitung zur Verfügung steht. Bei solchen Netzinfrastrukturen gibt es theoretisch keine Begrenzungen im Up- und Downstream (,,,). (...),"
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin hat überdies durch die eidesstattliche Versicherung des (...) glaubhaft gemacht, dass jedenfalls die stichprobenartige Überprüfung eines realen Kundenanschlusses der Antragsgegnerin ergeben hat, dass tatsächlich die ausgelobten Datenübertragungsgeschwindigkeiten nicht unterschritten wurden. Die Einwände der Antragsstellerin gegen die von (...) durchgeführten Messungen teilt der Senat nicht. (...)
Mit anderen Worten: Sorgt ein Dienstleister durch die technische Gestaltung dafür, dass für die jeweiligen Nutzer ausreichende flexible Kapazitäten vorhanden sind, kann auf einen einschränkenden Hinweis bei der Werbung verzichtet werden. Nicht erforderlich ist, dass für alle Kunden die Kapazitäten für eine gleichzeitige Nutzung bereitstehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Leistungen "in der Praxis" zur Verfügung stehen würden:
"Es geht nicht darum, ob bei gleichzeitiger paralleler Datenübertragung an allen Kundenanschlüssen die maximale Bandbreite geliefert wird. Dieses Szenario dürfte in der realen Welt nicht vorkommen und ist nicht der richtige Maßstab für die Überprüfung der streitgegenständlichen Werbung.
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3. OLG Köln: Partei eines Gerichtsverfahrens hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte
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Die Partei eines Gerichtsverfahrens hat nach Abschluss des Verfahrens keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf kostenlose Übermittlung der Gerichtsakte (OLG Köln, Beschl. v. 14.01.2022 - Az.: 7 VA 20/21).
"Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, d. h. insbesondere der Verfahrensakte zum Rechtsstreit des eingangs genannten Aktenzeichens, postalisch zur Verfügung."
Die Beklagte erteilte hinsichtlich der Person die entsprechenden Auskünfte. Hinsichtlich der Verfahrensakte verwies sie auf das nach der ZPO übliche Akteneinsichtsrecht, das beim betreffenden Gericht geltend zu machen sei. Gegen diese Ablehnung ging der Kläger vor.
"In der Sache begehrt der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. (...). Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. (...)
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4. OLG Köln: Java-Scripte sind als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt
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Java-Scripte können als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie diese entsprechende Schöpfungshöhe aufweisen (OLG Köln, Urt. v. 29.04.2022 - Az.: 6 U 243/18).
"Bei den 120 Java-Skript-Rechnern handelt es sich um Computerprogramme, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG Urheberrechtsschutz genießen können. Die Rechner bestehen jeweils aus einem in der Programmiersprache Java-Script geschriebenen Text, der eine Folge von Steuerbefehlen beinhaltet, und einer über HTML erstellten Benutzeroberfläche.
Die Beweislast für das Einhalten der Schöpfungshöhe hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. Da der Kläger den Kostenvorschuss für den Gutachter nicht eingezahlt hatte, stellte sich die Frage, inwieweit er beweisfällig geblieben war:
"Für 31 der insgesamt 120 streitbefangenen Rechnern kann auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden, dass eine nach dem Urheberrecht schutzfähige Programmierleistung vorliegt, weil eine Verfahrensweise verwendet wird, die über eine routinemäßige Lösung der jeweiligen Aufgabe hinausgehen. Für die übrigen Rechner hätte es zur Feststellung der Schutzfähigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben.
Und weiter:
"Die Programmierung einer für die Lösung der jeweiligen Berechnungs-Aufgabe nicht erforderlichen Ergänzung, allein zur Verbesserung der intuitiven Bedienung der Rechner, geht über die rein sachbedingten Vorgaben hinaus. Dass der Eingabeknopf tatsächlich funktionslos ist, war in erster Instanz unstreitig. Hiervon ist auch im Berufungsverfahren weiter auszugehen.
Somit bejahte das Gericht den Urheberrechtsschutz in 31 Fällen. In den anderen Fällen wurde die Klage abgewiesen, weil das Sachverständigen-Gutachten fehlte und der Gläubiger somit der Beweislast nicht nachgekommen war.
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5. LG Erfurt: Vorlage an EuGH, ob DSGVO-Auskunftsanspruch tatsächlich ausgeschlossen bei Verfolgung sachfremder Ziele
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Das LG Erfurt beabsichtigt eine Vorlage an den EuGH zur Frage, ob der DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ausgeschlossen ist, wenn sachfremde Ziele (hier: Information über Tarifanpassungen) verfolgt werden (LG Erfurt, Beschl. v. 07.07.2022 - Az.: 8 O 1280/21).
"Es ist beabsichtigt, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorzunehmen.
Und weiter:
"Die Frage, ob sich die geltend gemachte Auskunftserteilung aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt, ist bekanntlich umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung divergiert. Dies gilt vor allem zur Frage, ob die Beanspruchung von Art. 15 DSGVO für „datenschutzfremde“ Anliegen rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. (...)
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6. LG Hamburg: Abmahnkosten sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen
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In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg noch einmal betont, dass es sich bei Abmahnkosten um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (LG Hamburg, Urt. v. 27.04.2022 - Az.: 316 HK O 108/21).
"Auch in Bezug auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ist der Anspruch begründet. Die Abmahnung ist grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung.
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7. LG Lübeck: Twitter muss Account-Sperre aufheben, Addams-Family-Bild nicht rechtswidrig
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Die Verwendung eines Bildes aus einem Addams-Family -Film (hier: halsabschneidende Geste) in einem Tweet ist kein sachlicher Grund für eine Account-Sperre (LG Lübeck, Urt. v. 17.01.2022 - Az.: 10 O 387/21).
"Aus Sicht eines flüchtigen, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters ist bei der vom Verfügungskläger veröffentlichten Bilddatei nicht anzunehmen, dass es sich um eine Aufforderung zum Töten (...) handelt.
Und weiter:
"Dass es dem Verfügungskläger bei objektiver Betrachtung um die übertragene, nicht die direkte Bedeutung der Geste ging, wird schon daraus deutlich, dass die Szene der bekannten US-amerikanischen Fernsehserie „The Addams Family“ entstammt.
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8. LG Würzburg: Verfolgung eines sachfremden Grundes führt zum rechtsmissbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanspruch
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Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch vorwiegend kein datenschutzrechtlicher, sondern ein anderweitiger Zweck verfolgt (hier: Information über Krankenversicherungs-Tarife), ist das Begehren rechtsmissbräuchlich (LG Würzburg, Urt. v. 20.07.2022 - Az.: 91 O 537/22 Ver).
"Der Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. (...).
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9. AG Pforzheim: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Schikane, da Rechtsmissbrauch
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Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht auch dann nicht, wenn es darum geht, den Auskunftspflichten zu schikanieren, da dann ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt (AG Pforzheim, Urt. v. 05.08.2022 - Az.: 4 C 1845/21).
"Ansonsten bleibt es bei dem gerichtlichen Vortrag und somit in der Folge bei ihrem Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.
Der Kläger betitelte den Beklagten auch als "Arschitekt".
"In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. (...)
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10. Spanische Datenschutzbehörde: 500,- EUR DSGVO-Bußgeld wegen Nutzung eines offenen E-Mail-Verteilers
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Wer die Empfänger einer Rund-Mail nicht versteckt auf BCC setzt, sondern vielmehr für alle ersichtlich in der Empfängerzeile, verstößt gegen die DSGVO. Die Spanische Datenschutzbehörde hat daher ein DSGVO-Bußgeld iHv. 500,- EUR verhängt (Az.: EXP202104139).
"Aus den Unterlagen in der Akte geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdegegner gegen Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, indem er eine E-Mail ohne Blindkopie an 241 Empfänger, einschließlich des Beschwerdeführers, versandte, eine Versammlung einberief und personenbezogene Informationen und Daten an Dritte weitergab.
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