Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 17.09.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben. Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien. Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge. Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – bundesligakarten.de Quelle: Pressemitteilung Nr. 170/2008 des BGH v. 12.09.2008
Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere „Macht über die Karten“ ausübe. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten. Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere „Macht über die Karten“ habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube. Urteil des 20. Zivilsenats vom 9. September 2008, Aktenzeichen I-20 U 123/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 09.09.2008
Die Richter haben entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG grundsätzlich unberührt lässt. Dann widmet sich dass Gericht der Frage, ob die nach § 47 TKG bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nur solche der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens umfasst. Oder ob auch Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, hierunter fallen. Dies verneinen die Juristen. "Die Verpflichtung zur Herausgabe besteht daher bezüglich der Endkundendaten und der von Carriern unmittelbar an die Beklagten gelieferten Daten. In diesem Umfang hat die Beklagte eine Herausgabepflicht auch anerkannt, von der sie zudem behauptet, sie auch zu erfüllen. Sollten gleichwohl entgegen anderslautender Zusicherung der Beklagten derartige Teilnehmerdaten durch Überarbeitung zu Verlegerdaten umgeändert und die in diesen Verlegerdaten enthaltenen Teilnehmerdaten dann nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden, würde es sich um eine unzulässige Umgehung des Datenüberlassungsvertrages in Verbindung mit § 47 TKG handeln. Ob dies der Fall ist und die Beklagte daher ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung nur unzureichend nachkommt, wird von den übrigen Klageanträgen erfasst, die noch weiterer Aufklärung bedürfen."
Der Domain-Inhaber warb auf seiner Domain für unerlaubte Versicherungsgeschäfte, was ihm die zuständige Aufsichtsbehörde verbot. Hiergegen legte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich Rechtsmittel ein, so dass die Untersagungsverfügung auf weiteres nicht vollzogen werden durfte. Nun wandte sich die Aufsichtsbehörde an den Webhoster des Domain-Inhabers. Unter Hinweis auf die gegen den Domain-Inhaber ergangene Verfügung wies die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass eine Untersagungsverfügung auch gegen Dritte ergehen könne, die in die Anbahnung oder Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen seien, also auch gegen den Webhoster. Die Aufsichtsbehörde bat um sofortige Abschaltung der Domain. Das Webhosting-Unternehmen kam dem umgehend nach. Der Domain-Inhaber sah sich durch dieses behördliche Schreiben in seinen Rechten verletzt, zumal durch das Vorgehen der Aufsichtsstelle praktisch die aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügung im eigenen Verfahren unterlaufen würde. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Aufsichtsbehörde sei befugt, ein solches Schreiben an den Webhoster zu richten: "Der letzte bekannte Webauftritt zeigt somit, dass die Y (...) und der Z (...) das unerlaubte Versicherungsgeschäft betreiben und die Antragstellerin auf ihrer Website für diese Geschäfte geworben sowie die Anbahnung und Abwicklung angeboten hat. In die Anbahnung dieser Geschäfte war bis zur Sperrung der Website auch die Fa. X einbezogen. Denn sie hat es der Antragstellerin ermöglicht, ihr Angebot über das Internet zu verbreiten. Deshalb durfte die Antragsgegnerin auch gegenüber der Fa. X Maßnahmen ergreifen, um dies zu unterbinden. Zwar ermächtigt § 81 f Abs. 1 VAG nur zu hoheitlichen Anordnungen und nicht ausdrücklich auch zu bloßen Bitten. Indessen handelt es sich bei einer solchen Bitte um ein Minus gegenüber der Anordnung, so dass das Gesetz auch ein solches Vorgehen abdeckt." Und weiter: "Die Maßnahme gegenüber dem Provider setzt auch nicht voraus, dass zunächst eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website vorliegen muss. Ein solches Erfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Es lässt sich auch bei einer teleologischen Betrachtungsweise nicht aus dem Gesetz entnehmen. Der Rechtsschutz des Inhabers der Website wird dadurch nicht beeinträchtigt, denn er hat, wie hier geschehen, die Möglichkeit, gegen die an den Provider gerichtete Bitte um Abschaltung der Website rechtlich vorzugehen."
Der Angeklagte registrierte sich ordnungsgemäß bei 1&1 und gab dort u.a. auch seine Kontoverbindung an. Er bestellte in der Folgezeit zahlreiche Domains, obgleich er die Rechnungen nicht bezahlen konnte. Er spekulierte vielmehr darauf, dass bei den vielen von ihm registrierten Domains eine, vielleicht sogar mehrere darunter sein könnten, für die sich ein Dritter interessieren und für ihre Freigabe viel Geld bezahlen würde. Mit diesem Geld wollte er dann die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber 1&1 begleichen. Die Freiburger Richter hatten nun zu entscheiden, ob ein solches Handeln als Betrug strafbar ist. Einen Fall des normalen Betruges nach § 263 StGB lehnten sie - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung - ab, weil kein Mensch, sondern nur ein Computer getäuscht wurde. Jedoch kam ein sogenannter Computerbetrug nach § 263 a StGB in Betracht. Den lehnte das Gericht aber auch ab: "Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in 11 Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1, 53 StGB liegt gleichfalls nicht vor. Vorliegend käme die unbefugte Verwendung von Daten durch den Angeklagten in Betracht, denn der Angeklagte hat bei dem ersten Vertragsabschluss seine Bankverbindung angegeben und eine Einzugsermächtigung erteilt. Diese Daten wurden danach direkt gespeichert, so dass sich der Angeklagte bei der nächsten Bestellung lediglich mit einem Passwort einloggen musste und seine vorhandenen Daten automatisch für den Vertragsabschluss genutzt wurden. Fraglich könnte sein, ob diese Benutzung durch den Angeklagten eine Verwendung von Daten im Sinne des § 263a StGB darstellt. Nach einer Auffassung reicht jede Nutzung (gespeicherter) Daten aus (...). Demgegenüber verlangt die engere herrschende Meinung eine Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess. Nach dieser Ansicht wäre eine erneute Eingabe der Daten bei jeder Bestellung erforderlich gewesen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Nutzung der Daten durch den Angeklagten nicht unbefugt erfolgte. Es ist zwar streitig, wann eine unbefugte Nutzung vorliegt. Nach einer weiten subjektivierenden Auffassung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (...). Vorliegend war der Angeklagte hinsichtlich seiner Kontodaten verfügungsberechtigt, so dass nach dieser Auffassung keine unbefugte Nutzung der Daten vorlag. Eine andere Meinung geht von einer „computerspezifischen“ Auslegung aus. Hiernach wird eine Einwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess verlangt. Der Vertragsabschluss erfolgte durch das Anklicken des entsprechenden Menüpunktes durch den Angeklagten; dieser Vorgang als solcher stellt allerdings keine Einwirkung auf das Computerprogramm dar. Die herrschende Meinung vertritt die betrugsspezifische Interpretation (...). Entscheidend ist hiernach, ob die Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen als zumindest schlüssige Vorspiegelung der Befugnis zu deuten wäre. Hintergrund dieser Ansicht ist die Tatsache, dass die menschliche Arbeitskraft vielfach durch Technik und Computer ersetzt wurde." Und weiter: "Hierzu wäre im vorliegenden Fall jedoch erforderlich, dass der Vertragspartner der 1 & 1 Internet AG durch einen Menschen auf seine Bonität überprüft worden wäre. Eine solche Prüfung erfolgte jedoch gerade nicht. Lediglich bei Problemen mit der Registrierung einer bestimmten Domain kam es vor, dass sich bei der 1 & 1 Internet AG ein Sachbearbeiter einschaltete. Dieser prüfte jedoch nur die Möglichkeit der Reservierung und gerade nicht die Bonität des Kunden." Der Angeklagte ging jedoch letzten Endes nicht straffrei aus, sondern wurde wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
"Leitsätze: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab. 2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen." Siehe dazu unsere Webseite "Suchmaschinen & Recht", auf der alle bis dato veröffentlichten Entscheidungen zu den Löschungspflichten bei Online-Archiven zum Abruf bereitstehen.
"Der Antragsteller stützt seinen geltend gemachten Anspruch darauf, dass ein Nutzer in die von der Antragsgegnerin als Provider bzw. als sog. Webloghoster verantworteten Online-Seiten (…) den Auszug eines Artikels eingestellt hatte, in dem unter voller Namensnennung des Antragstellers über den Mord an (…) berichtet wurde. Bei dem angegriffenen Beitrag handelt es sich nicht um einen eigenen Beitrag der Antragsgegnerin, sondern um den Beitrag eines Dritten in dem von der Antragsgegnerin lediglich betriebenen Forum. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin entfernte der Nutzer den streitgegenständlichen Beitrag umgehend. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht, sondern lediglich als Störerin. Insoweit ist jedoch zur Vermeidung der übermäßigen Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch Genommenen zuzumuten ist (vgl. hierzu HansOLG Urteil vom 22. 8. 2006 - 7 U 50/06 (...))."
Erst vor kurzem hatte das LG Hamburg (Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 324 O 847/07) geurteilt, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Wikipedia-Inhalte bei sich einbindet und dies auch für den User klar ersichtlich ist, für die fremden Rechtsverstöße erst ab Kenntnis haftet. Im vorliegenden Fall kommen die Richter zu einem anderen Ergebnis, da die Fremdheit der Beiträge nicht ersichtlich war: "Eigene Informationen (...) können nicht nur eigene Behauptungen im eigentlichen Sinne sein, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich zu Eigen macht, die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will (...). Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (...). Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dann geht der Durchschnittsbesucher der Internetseite (…) davon aus, dass es sich bei den auf der Seite und ihren Unterseiten befindlichen Äußerungen, also auch bei der streitgegenständlichen, um solche des Beklagten handelt. Schon der Titel der Seite ist rein subjektiv auf den Beklagten bezogen, es ist sein Tagebuch. Er gestaltet die Seite, er gibt die Rubriken vor. Er bietet gerade nicht nur ein Forum an, das Dritte durch ihre Beiträge erst ausfüllen und so gestalten. Auch die Unterseite ''(…)" ist entsprechend subjektiv gestaltet. So wird das (…) als ''dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache" beschrieben. Dadurch unterscheidet es sich gerade von der Internetseite Wikipedia. Der Beklagte fordert auf der Unterseite ''(…)" zwar Dritte auf, an der Erstellung des Lexikons mitzuwirken. Es findet sich aber keine Distanzierung zu den Beiträgen Dritter, im Gegenteil beinhaltet das Wort ''mitzuwirken" bereits ein zu eigen machen im Sinne eines gemeinsamen Erschaffens. Für ein zu-eigen-machen spricht vorliegend auch der Umstand, dass für einen Außenstehenden gar nicht erkennbar ist, ob ein bestimmter Beitrag vom Beklagten oder einem Dritten verfasst und eingestellt wurde." Zudem knüpft das Landgericht an die bewusst provokativen Äußerungen des Betreibers an: "Der Beklagte handelte in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung fahrlässig. Er hat mit der Aufforderung, an dem (…) mitzuwirken, eine Ursache für die vorliegende Rechtsverletzung gesetzt. Er hat gerade dazu aufgefordert, einseitige, subjektive und parteiische Beiträge zu verfassen (''(…) dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache"). Damit hat er ein besonderes Risiko gesetzt, dass persönlichkeitsrechtlich problematische Beiträge eingestellt werden."
Konkret geht es darum, dass nach dem von der Kammer ermittelten Sachverhalt der damalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Januar 2007 einem Journalisten auf dessen Nachfrage telefonisch den Fund von Aktenordnern mit Unterlagen der früheren Firma des Klägers an einer Autobahnausfahrt bestätigt habe und dabei unter namentlicher Nennung des Klägers eine Verbindung des Aktenfundes mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und/oder Untreue im Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen ins Ausland hergestellt habe. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Medienauskunft gegen das saarländische Mediengesetz verstoße und der Kläger wegen des Bestehens einer Wiederholungsgefahr die künftige Unterlassung beanspruchen könne. Nach § 5 des Mediengesetzes seien die Behörden zwar verpflichtet, den Medienvertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen; Auskünfte könnten aber verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Informationsanspruch der Medien trete das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens eingegriffen werde. Eine Namensnennung komme grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten. Im vorliegenden Fall hätte der Pressesprecher das ihm eingeräumte Ermessen sachgerecht allein dahin ausüben müssen, eine Auskunft zu einer zwischen den aufgefundenen Akten und den Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bestehenden Verbindung zu verweigern, insbesondere dazu, dass die aufgefundenen Akten durch den für die Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt im Hinblick auf weitere Ermittlungen in diesen Verfahren ausgewertet würden. Gerade weil die aufgefundenen Unterlagen noch nicht ausgewertet worden seien, habe zum Zeitpunkt der Auskunft im Januar 2007 kein anerkennenswertes und gewichtiges öffentliches Informationsinteresse daran bestanden, sie in irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren zu stellen, die ihren Ursprung in den Jahren 2002 bis 2004 gehabt hätten und der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen seien. Den Unterlagen sei lediglich öffentlich spekulativ eine Bedeutung zugesprochen worden, die ihnen – mangels Kenntnisnahme von ihrem Inhalt – zum damaligen Zeitpunkt nicht zugekommen sei. Dem gegenüber sei der Kläger durch die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn, für den nach wie vor die Unschuldsvermutung gegolten habe, in belastender Weise in die Öffentlichkeit gezerrt worden. Sei nach dem Mediengesetz danach Zurückhaltung geboten und allein die Verweigerung der Auskunft sachgerecht gewesen, stelle entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Auskunftsverweigerung schon begrifflich keine falsche Auskunft dar. Auch wenn der Journalist – wie hier – schon unterrichtet sei und lediglich eine „Bestätigung“ erstrebe, um seine Informationen „zitierfähig“ zu machen, müsse die Behörde unter Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an seinem Persönlichkeitsschutz sorgfältig prüfen, ob sie die Verantwortung für die Veröffentlichung der Information übernehme. Der Hinweis des Pressesprechers in dem Telefongespräch, dass die Relevanz der aufgefundenen Aktenordner für die Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschätzt werden könne, ersetze die fehlende Abwägungsentscheidung nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Az.: 1 K 920/07 Quelle: Pressemitteilung des VG Saarlouis v. 09.09.2008
Das Online-Tool "Wahl-O-Mat" bietet dem Wähler die Möglichkeit interaktiv zu ergründen, inwieweit seine Ansichten den jeweiligen Parteipositionen entsprechen. Am Ende der interaktiven Fragen zeigt das Hilfsmittel die Partei mit der höchsten Übereinstimmung sowie den Anteil der Übereinstimmung mit den anderen im "Wahl-O-Mat" vertretenen Parteien an. Die Ökologisch-Demokratische Partei Bayer (ÖDP) erwirkte nun vor dem Verwaltungsgericht München eine einstweilige Anordnung, da sie nicht im Hauptteil der Software berücksichtigt war. Als Körperschaft des öffentliches Rechts habe sich der BJR neutral zu verhalten und dürfe nicht durch gezielte Aufnahme bloß bestimmter Parteien in den "Wahl-O-Mat" einseitig werben. Die BPB ist gänzlich anderer Ansicht: Die Auswahl beruhe - wie auch bei allen bisherigen Versionen - auf den normalen Kriterien: Berücksichtigt würden nur solche Parteien, die bereits im Bayerischen Landtag vertreten sind sowie jene, die laut Umfrage zur Landtagswahl mindestens drei Prozent der Wählerstimmen erhoffen konnten. Faktisch bedeutet diese Gerichtsentscheidung das Aus für die Anwendung des "Wahl-O-Mat" für die Bayerische Landtagswahl, denn in der Kürze der Zeit kann der "Wahl-O-Mat" nach Aussage der Betreiber nicht mehr entsprechend verändert werden.
Nach Ansicht der Frankfurter Richter kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird. Es obliegt dann dem Beklagten darzulegen, warum es sich bei den beanstandeten Waren um Originale handelt. "Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original. Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen." Dann führt das Gericht aus, dass es einein Streitwert von 50.000,- EUR und eine 1,3-Gebühr für die außergerichtliche Abmahnung auch dann für angemessen hält, wenn der eBay-Verkäufer nicht gewerblich gehandelt und lediglich ein einziges Plagiat veräußert hat. "Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden (...). Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt. Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr (...) stellt sich ebenfalls als billig (...) dar."
Inhalt: Der Unternehmer U hat dem Verbraucher V - aus welchen Gründen auch immer - unerlaubte E-Mail-Werbung geschickt. Damit sichergestellt ist, dass der V nicht erneut Post von ihm erhält, speichert der U die E-Mail-Adresse von dem V in seiner Blacklist. Der V ist erbost. Aufgrund des Datenschutzrechts stehe ihm ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu. Und dieser Löschungsanspruch beziehe sich selbstverständlich auch auf seine E-Mail-Adresse. Hat der V Recht? Muss der U wirklich sämtliche Daten löschen? Und wenn ja, wie soll er ohne Blacklist sicherstellen, dass der V nicht erneut Post bekommt? Um die Antwort vorweg zu nehmen: Der V hat Unrecht. Selbstverständlich darf der U die E-Mail-Adresse des V bei sich in einer Blacklist speichern. Von diesem Instrument machen bislang noch viel zu wenige Unternehmen Gebrauch und löschen bei ersten Beschwerden von Kunden einfach unwiderbringlich sämtliche Daten. Siehe zum Bereich des Gewerblichen Adresshandels auch unser Informationsportal "Adresshandel & Recht", das den gesamten Themenbereich bewusst ausschließlich aus unternehmensbezogener Sicht beleuchtet.
|