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Newsletter vom 17.09.2014
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. EuGH: MasterCard-Verbot gegen Interbanken-Entgelte rechtmäßig

2. EuGH: Mitgliedstaat darf Bibliotheken Digitalisierung für elektronische Leseplätze erlauben

3. BGH: Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

4. OLG Frankfurt a.M.: Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht Firmen-Markenrecht "ALLNET"

5. OVG Koblenz: Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig

6. OLG Köln: Streitwert von 6.000,- EUR bei gewerblichem Online-Fotoklau

7. OLG Schleswig: Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz - erneute Entscheidung

8. LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbar" im Online-Shop heißt unmittelbare Bereithaltung der Ware

9. LG Berlin: Google darf Support über E-Mail nicht verweigern

10. LG Darmstadt: Für einen "Man-in-the-middle"-Angriff beim Online-Banking haftet Konto-Inhaber

11. LG Frankfurt a.M.: Erstes zivilrechtliches Verbot gegen Uber-Fahrer

12. LG Köln: Bundesarbeitsgericht hat Anspruch auf Domain "bag.de"

13. LG Leipzig: Aufsichtsbehörde muss ins Impressum, ansonsten Wettbewerbsverstoß

Die einzelnen News:

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1. EuGH: MasterCard-Verbot gegen Interbanken-Entgelte rechtmäßig
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Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007  erklärte die Europäische Kommission die innerhalb des Kartenzahlungssystems MasterCard angewandten multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für wettbewerbswidrig. Die MIF entsprechen einem Bruchteil des mit einer Zahlungskarte getätigten Umsatzes, der von der die Karte ausstellenden Bank einbehalten wird. Die Kosten der MIF werden den Händlern im Rahmen der allgemeinen Kosten auferlegt, die ihnen von dem Finanzinstitut, das ihre Transaktionen abwickelt, für die Nutzung der Zahlungskarten in Rechnung gestellt werden.

Die Kommission hatte festgestellt, dass die MIF zur Festlegung einer Mindesthöhe der den Händlern berechneten Kosten führten und daher eine Beschränkung des Preiswettbewerbs zu deren Lasten darstellten. Es sei u. a. nicht nachgewiesen, dass die MIF Effizienzsteigerungen mit sich bringen könnten, mit denen sich ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen rechtfertigen ließen.

Gestützt auf diese Feststellungen hatte die Kommission MasterCard und den Gesellschaften, die sie vertreten (MasterCard Inc. und ihre Tochtergesellschaften MasterCard Europe und MasterCard International Inc.), aufgegeben, den festgestellten Verstoß dadurch zu beenden, dass die MIF binnen sechs Monaten förmlich aufgehoben würden. Mit Urteil vom 24. Mai 2012  wies das Gericht die von MasterCard erhobene Nichtigkeitsklage ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission.

Daraufhin hat MasterCard beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erreichen.

Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil das Rechtsmittel zurück und bestätigt das Urteil des Gerichts.

Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass MasterCard als Unternehmensvereinigung eingestuft werden konnte. Das Gericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die fraglichen Unternehmen bei der Annahme von Entscheidungen über die MIF angestrebt oder zumindest akzeptiert hätten, ihr Verhalten mittels dieser Entscheidungen zu koordinieren, und dass ihre gemeinsamen Interessen mit denen übereingestimmt hätten, die im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidungen berücksichtigt worden seien, zumal sie mehrere Jahre lang, wenn auch in unterschiedlicher Form, dasselbe Ziel einer Regulierung des Marktes im Rahmen derselben Organisation verfolgt hätten.

Zur objektiven Erforderlichkeit der MIF für das MasterCard-System führt der Gerichtshof aus, dass die negativen Folgen, die sich ohne die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems ergeben könnten, als solche nicht bedeuten, dass die MIF als objektiv erforderlich anzusehen sind, denn das System bliebe, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, auch ohne diese Entgelte funktionsfähig.

Zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der MIF stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die hypothetische Analyse der Kommission bestätigt hat, wonach einige der Probleme, die durch die Abschaffung der MIF entstünden, durch ein Verbot von ex-post-Preisfestsetzungen (d. h. ein Verbot für die ausstellenden und die erwerbenden Banken, die Höhe der Interbankenentgelte festzulegen, nachdem ein Karteninhaber einen Umsatz getätigt hat) behoben werden könnten. Das Gericht hätte im Rahmen seiner Analyse der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb zwar prüfen müssen, ob ein Eintreten dieses Falles auf andere Art und Weise als durch einen Eingriff des Gesetzgebers wahrscheinlich ist.

Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch weder auf die vom Gericht durchgeführte Analyse der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb noch auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt, denn das Gericht konnte sich in jedem Fall auf die Hypothese der Kommission stützen. Die einzige andere im ersten Rechtszug erörterte Option, bei der das MasterCard-System ohne MIF hätte funktionieren können, war nämlich gerade die Hypothese eines Systems, das auf einem Verbot von ex-post-Preisfestsetzungen beruht.

Dem  Argument,  das  Gericht  habe  die  Auswirkungen  der  MIF  auf  den  Wettbewerb  nicht hinreichend  untersucht,  hält  der  Gerichtshof  entgegen,  dass  das  Gericht  in  seinem  Urteil eingehend geprüft hat, ob die MIF den Wettbewerbsdruck, den die Händler bei der Aushandlung der Händlergebühren auf die erwerbenden Banken ausüben können, begrenzen. Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatten.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Gericht die Janusköpfigkeit des Systems berücksichtigt hat. Es hat nämlich geprüft, welche Rolle die MIF im Hinblick auf den Ausgleich zwischen den Bereichen „Ausstellung“ und „Erwerb“ des MasterCard-Systems haben, und zugleich anerkannt, dass sich beide Bereiche gegenseitig beeinflussen. Im Übrigen brauchte das Gericht mangels jedes Belegs dafür, dass die MIF auf dem Erwerbermarkt spürbare objektive Vorteile für die Händler haben, die Vorteile, die sich aus den MIF für die Karteninhaber ergeben, nicht zu prüfen, denn solche Vorteile können für sich allein die mit den MIF verbundenen Nachteile nicht aufwiegen.

MasterCard Inc. u. a. / Kommission
Urteil in der Rechtssache C-382/12 P

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.09.2014

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2. EuGH: Mitgliedstaat darf Bibliotheken Digitalisierung für elektronische Leseplätze erlauben
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Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern

Nach  der  Urheberrechtsrichtlinie   haben  die  Urheber  das  ausschließliche  Recht,  die Vervielfältigung   und   die   Wiedergabe   ihrer   Werke   zu   erlauben   oder   zu   verbieten.   Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.

Der  Bundesgerichtshof  hat  über  einen  Rechtsstreit  zwischen  der  Technischen  Universität Darmstadt  und  der  Eugen  Ulmer  KG,  einem  deutschen  Verlagshaus,  zu  entscheiden.  Die Bibliothek der Universität hatte ein von Eugen Ulmer herausgegebenes Buch  digitalisiert, um es an ihren elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Auf das Angebot des Verlagshauses, die von ihm herausgegebenen Lehrbücher (darunter das in Rede stehende Buch) als elektronische Bücher („E-Books“) zu erwerben und zu nutzen, ist die Universität nicht eingegangen.

Die Eugen Ulmer KG wendet sich vor Gericht dagegen, dass die Universität das in Rede stehenden Buch digitalisiert hat und dass Nutzer der Bibliothek von elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und/oder solche Vervielfältigungen aus der Bibliothek mitnehmen können.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich eine Bibliothek auch dann, wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die für eigens eingerichtete Terminals vorgesehene Ausnahme berufen kann, weil sie sonst nicht die Möglichkeit hätte, ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und die Forschung und private Studien zu fördern.

Sodann befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, drohte nämlich einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen   Wirksamkeit   zu   verlieren, wenn sie kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen  Werke besäßen.

Dieses Recht zur Wiedergabe, das öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeräumt werden kann, kann jedoch nicht einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Das Ausdrucken eines Werks auf Papier oder sein Speichern auf einem USB-Stick sind nämlich Vervielfältigungshandlungen, da damit eine neue Kopie der einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten digitalen Kopie des Werks erstellt werden soll.

Solche Vervielfältigungshandlungen sind nicht erforderlich, um das Werk für die Nutzer auf eigens hierfür eingerichteten Terminals wiederzugeben, und sind daher nicht durch das Recht zur Wiedergabe auf eigens hierfür eingerichteten Terminals gedeckt, zumal sie von den einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit und nicht von der Bibliothek selbst vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können allerdings innerhalb der Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in der Richtlinie festgelegt sind, eine Ausnahme oder eine Beschränkung vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber vorsehen und auf diese Weise den Nutzern einer Bibliothek gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Hierfür muss an die Rechtsinhaber ein angemessener Ausgleich gezahlt werden.

Technische Universität Darmstadt / Eugen Ulmer KG
Urteil in der Rechtssache C-117/13

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.09.2014

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3. BGH: Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben.

Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz

"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hat schon im Dezember 2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132, Rn. 24 ff.).

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Urteil vom 16. September 2014 – X ZR 1/14
OLG Düsseldorf – Urteil vom 22. November 2013 – I-7 U 271/12
LG Düsseldorf – Urteil vom 4. Juli 2012 – 12 O 223/11

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.09.2014

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4. OLG Frankfurt a.M.: Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht Firmen-Markenrecht "ALLNET"
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Der im Rahmen einer Werbung für ein Telekommunikations-Unternehmen verwendete Begriff "Allnet Flat" verletzt nicht die Firmen-Markenrecht "ALLNET" (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 6 U 98/13).

Die Beklagte verwendete den Begriff "Allnet Flat" für die Werbung eines Telefontarifs. Die Klägerin, die sich auf ihr Firmenrecht "ALLNET" berief, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Zu Unrecht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied.

Denn der Verbraucher erkenne in "Allnet Flat" lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den von der Beklagten angebotenen Telefontarif. Er bedeute, dass bei dieser Variante für sämtliche Telefonate der angegebene Flat-Preis gelte.

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5. OVG Koblenz: Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei heute veröffentlichten Entscheidungen im Eilverfahren die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 (sog. Drittsendezeiten) an die bisherigen Programmanbieter als rechtswidrig erachtet.

Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat.1 und der unterlegenen Mitbewerberin N24 wiederhergestellt. Als Konsequenz dieser Entscheidung entfallen  vorläufig – bis zum Abschluss der Klageverfahren – die Drittsendezeiten im Programm von Sat.1.

Durch den zwischen den Ländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrag sind seit mehreren Jahren die Veranstalter von privaten Fernsehprogrammen zur Wahrung der Meinungsvielfalt im Rundfunk verpflichtet, in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einzuräumen, wenn sie einen bestimmten Zuschaueranteil (10 % je Sender bzw. 20 % je Sendergruppe) erreichen. Die Auswahl unter den Bewerbern für diese Drittsendezeiten nimmt die LMK in einem mehrstufigen Zulassungsverfahren vor.

Nachdem die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) festgestellt hatte, dass der maßgebliche Grenzwert wie in den Jahren zuvor sowohl beim Sender Sat.1 als auch bei der Sendergruppe ProSieben-Sat.1 Media überschritten worden war, schrieb die LMK die Drittsendezeiten im Programm Sat.1 – vier nach Uhrzeit und Sendedauer festgelegte Zeitfenster (sog. Sendezeitschienen) – für den ab 1. Juni 2013 beginnenden fünfjährigen Zulassungszeitraum erneut aus.

Nach Durchführung des Auswahl- und Zulassungsverfahrens durch die hierfür zuständigen Gremien der LMK erhielten die in Mainz ansässige Firma „News and Pictures“, die bereits seit mehreren Jahren die Fensterprogramme produziert, sowie die Firma DCTP aus Düsseldorf die Zulassung als Veranstalter von Fensterprogrammen für jeweils zwei Sendezeitschienen. Die übrigen Bewerber wurden abgelehnt und die Zulassung von Sat.1 als Hauptprogrammanbieterin entsprechend eingeschränkt.

Da im Jahr 2012 bereits ein entsprechender Bescheid von Sat.1 und zwei abgelehnten Mitbewerbern erfolgreich angefochten worden war und die weitere Ausstrahlung der Sendungen trotz der wiederum zu erwartenden Klagen unmittelbar erfolgen sollte, ordnete die LMK zugleich die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides an.

Sat.1 und der unterlegene Mitbewerber N24 erhoben gegen den Zulassungsbescheid jeweils Klage. Auf ihre Eilanträge stellte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wieder her, soweit sie sich auf die Zulassung der Firma „News and Pictures“ bezogen (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/14 des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße). Auf die Beschwerden von Sat.1 und N24 stellte das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen auch bezüglich der Zulassung der Firma DCTP her. Zugleich wies es die Beschwerden der LMK und der Firma „News and Pictures“ zurück und bestätigte insoweit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Das Oberverwaltungsgericht stuft den Zulassungsbescheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von „News and Pictures“ ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für Sat.1 unangemessenen Zeitdruck durchgeführt habe und die nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages notwendige Erörterung mit Sat.1 wegen der Auswahl der Bewerber um die Fensterprogramme nicht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung vorgenommen worden sei. Auch aus einer Gesamtschau weiterer Gesichtspunkte ergebe sich, dass die Auswahl unter den Bewerbern für die Fensterprogramme nicht fair und ergebnisoffen erfolgt sei.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass ihm die existenzbedrohende Situation für „News and Pictures“ bewusst sei. Dies sei aber nicht eine Folge des Eilbeschlusses, sondern die Konsequenz der zuvor getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Produktionsfirma, die sich in ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich auf die weitere Zuteilung von Drittsendezeiten bei Sat.1 verlassen habe. Diese unternehmerische Entscheidung beinhalte das Risiko einer gerichtlichen Aufhebung von Drittsendezeiten ebenso wie die Möglichkeit der Vergabe von Sendezeiten an einen Konkurrenten, die ja bei jeder der in der Vergangenheit durchgeführten Ausschreibungen gegeben war. Auch in Bezug auf dieses schon der Natur der Sache nach bei jeder wirtschaftlichen Betätigung bestehende Risiko könne sich „News and Pictures“ nicht in rechtlich zulässiger Weise auf eine Art „Bestandsschutz“ berufen.

Beschlüsse vom 23. Juli 2014 und 8. September 2014, Aktenzeichen 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 09.09.2014

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6. OLG Köln: Streitwert von 6.000,- EUR bei gewerblichem Online-Fotoklau
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Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 25.08.2014 - 6 W 123/14) noch einmal seine bisherige Praxis bestätigt, dass bei einem Online-Fotoklau durch einen Unternehmer ein Streitwert von 6.000,- EUR pro Bildübernahme angemessen ist.

In dem Fall hatte der Beklagte ungefragt für seine gewerbliche Tätigkeit ein Lichtbild übernommen. Das LG Köln setzte den Streitwert auf 6.000,- EUR fest. Der Beklagte meinte, hier seien nur 3.000,- EUR angemessen, da es sich lediglich um ein Lichtbild handle und die Fotografie zudem auch nicht durch einen professionellen Fotografen gemacht worden sei.

Beides ließ das OLG Köln nicht gelten. Unter Berufung auf die frühere Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) lehnten die Richter eine Reduzierung des Streitwertes ab. Die dort gemachten Ausführungen würden weiterhin gelten.

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7. OLG Schleswig: Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz - erneute Entscheidung
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Der von der Klägerin als selbstständiger Spielwarendesignerin entworfene Geburtstagszug genießt keinen Urheberrechtsschutz. Dies hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem gestern verkündeten Urteil entschieden und dabei die Prüfungsmaßstäbe angewandt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Werke der angewandten Kunst zu stellen sind.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin fertigte für die Beklagte im Jahr 1998 Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und im Jahr 2001 für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je 400 DM netto und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM netto.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage blieb vor dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm in einer ersten Entscheidung an (Urteil vom 22. Juni 2012), dass die von der Klägerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück mit der Begründung, dass nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12).

Aus den Gründen: Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Die Entwürfe der Klägerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen hiernach keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, lediglich die von der Klägerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann, dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Dem Angelspiel und dem Geburtstagszug kommen nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu. Die Klägerin konnte bei ihrer Arbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfen. So vertrieb die Beklagte bereits unter der Bezeichnung „Bummelzug“ eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern.

Die Änderungen, die die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügen nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen. Schon der alte Zug hatte neben Personenanhängern auch andere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch gab es auch ihn schon in einer farbigen Version. Aus dem Zahlenzug hat die Klägerin in leicht abgewandelter Form einen Waggon mit Zahlenaufbau übernommen. Insofern knüpft der Entwurf der Klägerin ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an.

Neu im Entwurf der Klägerin ist unter anderem, dass sie den „Bummelzug“ in einen Geburtstagszug verwandelt hat, indem sie den Zahlenwaggon in den Zug integriert und die anderen Waggons mit Kerzenhaltern versehen hat. Diese Änderung allerdings erklärt sich aus dem Gebrauchszweck.

Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin ein Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen. Anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, weil die Klägerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. Im Jahr 2003 gab es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg von Geburtstagszug und - karawane. Die für den außerordentlichen Verkaufserfolg sprechenden Anhaltspunkte waren der Klägerin bekannt, so dass ihre Ansprüche seit dem 1. Januar 2007 verjährt sind.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.09.2014, Az.6 U 74/10)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 13.09.2014

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8. LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbar" im Online-Shop heißt unmittelbare Bereithaltung der Ware
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Die Angabe "sofort lieferbar" in einem Online-Shop bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2014 - Az.: 2 HK O 14/14).

Ein Online-Händler bewarb seine Ware (u.a. HiFi-Anlage, Handy) mit dem Hinweis "sofort lieferbar". In mehreren Fällen kam es zu Verzögerungen der Auslieferungen. Die Produkte wurden erst innerhalb von 5-7 Tagen versandt.

Das LG Aschaffenburg machte klar, dass dies irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

Wer mit der Aussage "sofort lieferbar" in einem Online-Shop werbe, müsse dafür sorgen, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werde. 

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9. LG Berlin: Google darf Support über E-Mail nicht verweigern
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Google darf User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf ihre Hilfeseiten und Kontaktformulare verweisen und jede weitere Kommunikation per E-Mail verweigern (LG Berlin, Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13).

Schrieb ein User an die "support-de@google.com erhielt er automatisierte Antwort:

"Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht möglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die Google lnc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.

Kontaktaufnahme mit der Google lnc. ist über dafür bereit gestellte E-Maii-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zu­ständigen Mitarbeiter gelangt."

Im Anschluss folgte eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen von Google.

Das Berliner Gericht hat dies als Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften angesehen. § 5 TMG verlange nicht nur die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, sondern diese E-Mail-Adresse müsse auch funktionieren und an sie geschickte Nachrichten von dem jeweiligen Unternehmer gelesen werden. Andernfalls werde der gesetzliche Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen.

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10. LG Darmstadt: Für einen "Man-in-the-middle"-Angriff beim Online-Banking haftet Konto-Inhaber
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Für einen "Man-in-the-middle"-Angriff beim Online-Banking, durch den unberechtigte Überweisungen vorgenommen werden, haftet der Konto-Inhaber (LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 28 O 36/14).

Die Klägerin war Kundin bei der beklagten Bank. Sie nutzte dabei im Rahmen des Online-Bankings das sogenannte Smart.-TAN-plus-Verfahren.

Hier kam es zu einem "Man-in-the-middle"-Angriff, durch den zwei unberechtigte Überweisungen an Dritte erfolgten.

Das LG Darmstadt rechnete diese Ereignisse nach den Grundsaätzen der Anscheinshaftung der Klägerin als Kontoinhaberin zu. Die Bank habe aufgrund des technisch sicheren Verfahrens darauf vertrauen dürfen, dass die Überweisungen von der Klägerin gewollt seien. Die Manipulationen seien im Machtbereich der Klägerin erfolgt und ihr somit zuzurechnen.

Die Fehlbuchungen hätten auch vermieden werden können, wenn die Klägerin die auf dem Display des TAN-Generators angezeigten Informationen kontrolliert hätte. Dies sei jedoch aus Unachtsamkeit nicht erfolgt.

Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Rücküberweisung der abgebuchten Beträge.

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11. LG Frankfurt a.M.: Erstes zivilrechtliches Verbot gegen Uber-Fahrer
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Das LG Frankfurt a.M. hat mittels einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 08.09.2014 - Az.: 2-06 O 318/14) einem Uber-Fahrer die weitere Tätigkeit verboten.

Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste zivilrechtliche Auseinandersetzung gegen einen Fahrer des bekannten Vermittlungsdienstes.

Das Gericht bejaht einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Gegen Uber selbst erließ das LG Frankfurt a.M. vor kurzem ebenfalls eine einstweilige Verfügung (Beschl. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14).

Das US-Startup ignoriert das sofort wirksame gerichtliche Verbot bewusst und vorsätzlich und vermittelt weiterhin. Mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Verbot bis auf weiteres auszusetzen, ist das Unternehmen gescheitert. In drei kurzen Sätzen hat das LG Frankfurt a.M. in seinem Ablehnungsbeschluss klargestellt (Beschl. v. 10.09.2014 - Az.: 2-03 O 329/14):

"Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Eilverfahrens. Eine Anordnung (...) kommt daher nur in Betracht, wenn besondere Umstände ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen. Solche Umstände liegen jedoch nicht vor."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Luft für Uber wird zunehmend dünner.

Daher ist wenig verwunderlich, dass nun von Seiten des Unternehmens versucht wird, PR-Nebelkerzen zu zünden. Da werden dann solche wilden und falschen Behauptungen aufgestellt wie:

"Es ist Usus, dass eine einstweilige Verfügung, der widersprochen wird, erst einmal nicht umgesetzt wird."

So die Äußerung des Uber-Deutschland-Chefs in einem Golem.de-Interview.

Interessant ist ebenso die dort geäußerte Ansicht:

"Wir stehen nicht über dem Gesetz. Niemand steht über dem Gesetz."

Angesichts des vorsätzlichen Ignorierens einer sofort wirksamen einstweiligen Verfügung eine erstaunliche Äußerung.

Für den 16.09. ist die mündliche Widerspruchsverhandlung gegen die Uber-Verfügung terminiert. Es ist davon auszugehen, dass, sollte Uber auch hier verlieren, auch dieses gerichtliche Verbot ignorieren wird. 

Die spannende Frage wird sein, ab dem wievielten Ordnungsgeldbeschluss Uber in Erwägung ziehen wird, seine Tätigkeit in Deutschland einzustellen.

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12. LG Köln: Bundesarbeitsgericht hat Anspruch auf Domain "bag.de"
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Das LG Köln (Urt. v. 26.08.2014 - Az.: 33 O 56/14) hat entschieden, dass das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf die Domain "bag.de" hat.

Die Beklagte, die u.a. auf Domain-Handel spezialisiert war, betrieb unter "bag.de" eine Parking-Seite, die auf Sedo weiterleitete. Das Bundesarbeitsgericht verlangte die Domain heraus, da unter dem Namenskürzel "BAG" die Bevölkerung eines der höchsten deutschen Gerichte erwarte.

Die Kölner Richter bestätigten diese Ansicht und sahen eine Namensverletzung in der Domain-Registrierung.

Die Klägerin trete seit 1955 unter der Abkürzung "BAG" auf. Unter dieser Abkürzung sei das Gericht - zumindest den juristischen, aber auch den arbeitsrechtlich Interessierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvorausset­zung, so das Gericht.

Die Buchstabenfolge verfüge auch über originäre Unterscheidungskraft, da ei­ne bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne. Dass auch andere Behörden möglicherweise mit diesem Kürzel bezeichnet würden, stehe dem nicht entgegen.

Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kür­zel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache für "Beutel, Tüte, Tasehe, Koffer". Denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufge­zeigten Bedeutungen verstanden werde.

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13. LG Leipzig: Aufsichtsbehörde muss ins Impressum, ansonsten Wettbewerbsverstoß
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Übt ein Unternehmer eine aufsichtspflichtige Tätigkeit aus, so muss im Impressum der Webseite die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden (LG Leipzig, Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 05 O 848/13).

Die Beklagte war Immobilienmaklerin, hielt jedoch auf ihrer Webseite nicht die Aufsichtsbehörde zum Abruf bereit.

Dies stufte das LG Leipzig als wettbewerbswidrig ein.

§ 5 TMG verlange ausdrücklich die Nennung des betreffenden Amtes. Werde - wie hier - die Behörde nicht angegeben, liege ein Gesetzesverstoß vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründe.

Es handle sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Denn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sei gerade für Verbraucher eine wichtige Hilfestellung. So könne der User zum einen die grundsätzliche Verlässlichkeit eines Maklers überprüfen und zum anderen im Fall von Beanstandungen unkompliziert sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle wenden.

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