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Newsletter vom 17.10.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Der Roman "Esra" stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der Autor in seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Als Schranke für künstlerische Darstellungen kommt insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein Roman anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen. 2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht und verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die Gerichte haben zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen Reihe biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar gemacht ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit festzustellen, dass die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte berücksichtigen damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch gestützt, dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke schildert. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr jedenfalls der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht. 3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte hier nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten Schilderungen des Romans konkrete schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die Klägerin zu 1 ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden haben. Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse wird das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders schwer betroffen. Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden Schutzes der Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den Roman nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren Gunsten aus. Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. 4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben, ein Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen. Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 – Quelle: Pressemitteilung Nr. 99/2007 des BVerfG v. 12.10.2007
Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen einer Pressepublikation eine Nachricht veröffentlicht, nach der der Antragsteller wissentlich an Jugendliche Alkohol serviert hätte. Der Antragsteller erwirkte daraufhin eine Gegendarstellung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte diese Gegendarstellung, fügte jedoch die Bemerkungen “Jetzt redet der Koma-Wirt” und "Glaubt A.G., dass ihm jemand diese Story abkauft?" an. Dies sah der Antragsteller als Verletzung der Gegendarstellungspflicht an. Zu Recht wie die Berliner Richter nun entschieden: "Auch die Wiedergabe einer Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen einer Folgeberichterstattung am 15. April 2007 unter der Überschrift “Jetzt redet der Koma-Wirt” lässt das berechtigte Interesse des Antragstellers nicht entfallen. Auch insoweit gilt, dass dies nicht ausreichte, das Geschehen aus Sicht des Antragstellers angemessen darzustellen, weil die Entgegnung von vornherein als unglaubwürdig dargestellt und damit entwertet wurde. Die Mitteilung der – vom Antragsteller im Übrigen bestrittenen – Stellungnahme wird eingeleitet mit den Sätzen: “Glaubt A.G., dass ihm jemand diese Story abkauft? Wo der Kurier ihn erwischte, als er zwei 15-jährigen Hart-Alk servierte?”. Damit ist die Äußerung des Antragstellers von vorn herein als unglaubwürdig hingestellt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die von ihr berichteten Tatsachen entsprächen der Wahrheit, es handele sich nicht um fremdes Informanten-Material sondern Grundlage seien Recherchen eigener Mitarbeiter, ist dies unerheblich, weil der Einwand, die mit der Gegendarstellung mitgeteilten Tatsachen seien unwahr, nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn dies offensichtlich ist, was vorliegend nicht feststellbar ist. Zur Begründung kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden."
"Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, das durch das Angebot in gastronomischen Betrieben, Personengruppen zur Teilnahme an der Lotterie verführt werden, die sonst nicht an einem Glücksspiel teilgenommen hätten. Dies widerspricht den legitimen Zielen des § 1 LottStV. Mithin verstößt die Veranstaltung der Lotterie in gastronomischen Betrieben gegen § 4 Abs. 1 LottStV. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Beklagte zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (...) bereits Maßnahmen ergriffen, insbesondere ihre Werbeaktivitäten drastisch eingeschränkt habe. Dadurch wird die mit dem Angebot der Lotterie in Gaststätten verbundene Anlockwirkung nicht entscheidend gemindert. Die Übertragung der Ziehungen über Monitore in gastronomischen Betrieben lenkt die Aufmerksamkeit der Besucher in noch stärkerem Maße auf das Angebot als herkömmliche Werbung." Das Gericht bestätigte damit weitgehend die Entscheidung der 1. Instanz des LG Hannover, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.03.2007.
"Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schicksal der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs im Gegensatz zu den Rücksendekosten im deutschen bürgerlichen Recht keine ausdrückliche Regelung erfahren hat. Insbesondere sind die Versandkosten nicht Teil der (...) Rückgewährpflicht (...). Als Vertragskosten waren sie schon vor der Änderung des BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz außer beim Versendungskauf nur im Falle der Wandlung (...) zu ersetzen (...)."
Auf der Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin finden sich die Rubriken "Buchen" und "Angebot". Nach Anklicken des Feldes "Buchen" wird eine Seite geöffnet, auf der der Start- und Zielflughafen sowie das Hin- und Rückreisedatum einzugeben sind. Oben rechts auf der Seite findet sich der Hinweis, dass es sich um den ersten von insgesamt fünf Buchungsschritten handelt. Bis zur verbindlichen Buchung müssen vier weitere Seiten durchlaufen werden, wobei ab dem zweiten Buchungsschritt der jeweilige Endpreis eines Fluges angegeben wird. Demgegenüber gelangt der Nutzer über die Rubrik "Angebote" auf eine Seite, auf der tabellarisch bestimmte Flugziele und die dafür verfügbaren günstigsten Preise, gestaffelt nach Zeiträumen, aufgeführt sind. Die Antragstellerin war der Ansicht, die Internetseiten der Antragsgegnerin verstießen gegen die Vorschriften der PAngV. Insbesondere die Ungleichbehandlung der Rubriken "Buchen" und "Angebot" in puncto Preisangabepflichten sei nicht rechtmäßig. Dem sind die Kölner Richter nicht gefolgt, sondern haben die Preisangaben für rechtlich einwandfrei gehalten: "Dennoch verstößt die Antragsgegnerin nicht gegen § 1 Abs. 1 PAngV, wenn sie bei der erstmaligen Nennung von Preisen nicht bereits die Endpreise angibt, sondern diese erst bei der fortlaufenden Eingabe ermittelt werden. Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit zu betrachten, so dass es den preisangabenrechtlichen Vorgaben genügt, wenn der Endpreis vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird. Entgegen der von der Antragsstellerin vertretenen Ansicht ergibt sich dieses Ergebnis aus den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Entscheidung Internet-Reservierungssystem (GRUR 2003, 889) aufgestellt hat. Dem Einwand der Antragstellerin, der BGH habe in der Entscheidung "Internet-Reservierungssystem" nur Online-Reservierungssysteme vor Augen gehabt, während es sich bei den streitgegenständlichen Seiten um Werbung handele, vermag sich der Senat nicht anzuschließen." Und weiter: "Für die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzierung zwischen einem Reservierungssystem (als Teil eines Kaufvorganges) und Werbung (als dem Kaufvorgang vorgeschaltet) finden sich in der Entscheidung des BGH keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich auch bei einem herkömmlichen Reservierungssystem (...) um Werbung (...), denn auch ein solches hat die Förderung des Absatzes zum Ziel (...). Jeder, der ein Buchungssystem im Internet zur Verfügung stellt, tut dies in der Absicht zu verkaufen. )...) Steht somit fest, dass es sich sowohl bei einem herkömmlichen Reservierungssystem als auch bei den streitgegenständlichen Internetseiten der Antragsgegnerin um Werbung handelt, so ist der – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten – Ansicht der Antragsstellerin nachzugehen, die streitgegenständlichen Seiten erforderten eine strengere rechtliche Beurteilung. Dafür vermag der Senat keine Gründe zu erkennen. Allein der formale Umstand, dass der Einstieg in das herkömmliche Buchungssystem unter dem Button "Buchen" erfolgt, der Einstieg in die steitgegenständlichen Seiten unter der Bezeichnung "Angebote", kann unterschiedliche rechtliche Anforderungen nicht rechtfertigen. Auch inhaltliche Merkmale, die es gebieten könnten, die streitgegenständlichen Seiten nicht an der Rechtsprechung des BGH zu messen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich auch bei den streigegenständlichen Seiten um die Möglichkeiten einer Online-Reservierung; sie wendet sich lediglich an einen anderen Kundenkreis. Während ein herkömmliches Reservierungssystem Kunden anspricht, die Wert auf einen festen Flugtermin legen, sollen es die streitgegenständlichen Internetseiten preissensiblen, aber zeitlich nicht exakt auf einen bestimmten Tag festgelegten Kunden ermöglichen, die günstigsten Tage für die Buchung eines Fluges zu den von ihnen gewünschten Zielen einfach und ohne umständliches Suchen ausfindig zu machen." Siehe zu Preisangabepflichten im Internet auch die jüngste Entscheidung des BGH von Anfang Oktober 2007, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.10.2007.
Das ehemalige Monopolunternehmen Post AG wollte einen Mitbewerber, der sich "deutsche City Post" nennt, aufgrund markenrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zu Unrecht, wie die Nürnberger Richter entschieden. Der Begriff "Post" habe keine oder nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft: "[Das OLG Nürnberg] (...) stimmt insoweit der vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (...) geäußerten Ansicht zu, dass eine Verwechslungsgefahr (...) zwischen den Zeichen der Klägerin und des Beklagten nicht vorliegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Marken und Unternehmenskennzeichen der Klägerin “POST” als auch “Deutsche Post”. Mit zutreffenden Erwägungen verneint das Erstgericht (...) eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “POST” der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung wegen nicht ausreichender Zeichenähnlichkeit. Fehlerfrei hat es die insoweit gebotene Würdigung der für die Feststellung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände und deren Wechselwirkung vorgenommen. Auch nach Auffassung des Senats ist der hier unter Berücksichtigung der im Streitfall vorliegenden weitestgehenden Waren- und Dienstleistungsidentität, unterstellter mittlerer Kennzeichnungskraft der Klagemarke “POST” und der großen Bekanntheit der Klägerin erforderliche lediglich geringere Grad an Zeichenähnlichkeit nicht erreicht." Und weiter: "Der Senat läßt insoweit die Frage offen, ob der Marke “POST” allenfalls (...) schwache Kennzeichnungskraft zukommt, weil das Wort “Post” bezüglich der hier gegebenen Dienstleistungen nur eine rein beschreibende Bedeutung und damit kaum Unterscheidungskraft hat. Jedenfalls aber geht der Senat nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, wie sie die Berufung voraussetzt. Eine solche ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungsgutachten nachgewiesen. Ob es vorliegend bereits, wie in der Entscheidung des Bundespatentgerichts, Az. 26 W (pat)26/06, ausgeführt, an der für die Eintragung erforderlichen Kennzeichnungskraft fehlt, da im Hinblick auf die rein beschreibende Bedeutung des Wortes “Post” die gebotene nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben ist, kann dahinstehen. Denn für die Annahme einer darüber hinaus bestehenden gesteigerten Kennzeichnungskraft reicht der dargelegte Zuordnungsgrad von 79,6 % auch wegen der früheren Monopolstellung der Klägerin bei dieser Sachlage nicht aus." Das BPatG hat die Wortmarke „Post“ Anfang April 2007 gelöscht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.04.2007.
In Bezug auf die vergleichbare Rechtslage in Bayern hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 ausgeführt, das staatliche Wettmonopol für Sportwetten in Bayern sei aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, da es eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bis zum 31.12.2007 für weiterhin anwendbar erklärt, um die Herstellung eines verfassungskonformen Rechtszustandes zu ermöglichen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gilt dies auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Europarechtliche Vorgaben führten zu keiner hiervon abweichenden Bewertung. Az.: 3 K 1745/05, 3 K 2885/07 u. a. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass ca. 100 weitere Klagen privater Wettanbieter beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig sind. Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.10.2007
Die Klägerin, Inhaberin entsprechender Marken, hielt die Verwendung des geschützten Logos auf dem Kühlergrill des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Spielzeugautos für eine Verletzung ihres Markenrechtes. Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter entschieden: "Die Ausübung des Markenrechts ist vielmehr (...) auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (...). Dies trifft hier nicht zu. Für die Frage, wie die Anbringung der Klagemarke auf dem streitgegenständlichen Spielzeugauto auf die maßgebenden Verkehrskreise wirkt, kommt es auf die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers der in Frage stehenden Waren an (...)." Und weiter: "Da sich das Angebot, von Spielzeugherstellern einschließlich der Hersteller von Spielzeugmodellen nicht an spezielle Fachkreise wendet, bilden die angesprochenen Verkehrskreise hier das allgemeine Käuferpublikum. Maßgebend ist demnach, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher aus diesen Verkehrskreisen das Auftauchen der Klagemarke auf dem Modell der Beklagten wahrscheinlich deuten wird (...) Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß auch, dass gerade verkleinerte Spielzeugmodelle von Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, Eisenbahnen, Waffen usw. oft auch zu Sammlerzwecken hergestellt werden und diese Abnehmergruppe auf Detailtreue besonderen Wert legt, was einschließt, dass auf dem Vorbild angebrachte Applikationen, Zeichen und Marken auf dem Modell maßstabsgetreu wiederkehren. Deshalb wird, unabhängig von den Grad der Genauigkeit der Abbildung der Wirklichkeit in Modellfahrzeugen und unabhängig davon, ob das Modell eine mehr oder weniger genaue Modellbezeichnung trägt, besonders bei Kraftfahrzeugen wegen deren Allgegenwärtigkeit in der modernen Gesellschaft das Modell als Abbild des großen Originalfahrzeugs von den Verbrauchern, aber auch von Kindern, sofort erfasst. Wird das Spielzeugmodell zusätzlich zu seiner sofort erkennbaren Abbildlichkeit mit der Marke und/oder der Typenbezeichnung an derselben Stelle des Vorbildes versehen, so wird dies der Verkehr als Erläuterung der Abbildlichkeit, als nähere Bezeichnung, welches Originalvorbild im Modell nachgebildet ist, und damit letztlich als Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge deuten (...). Sieht der Verkehr, also die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an, dann rechnet er diese Art der Benutzung der Marke somit nicht dem Hersteller des Vorbildes, das ja ein ganz anderes Produkt ist (...), sondern dem Hersteller des Spielzeugmodells zu."
Dies hat das Gericht abgelehnt, weil die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Gewinne durch Dritte gesponsert wurden. "Ein solcher Einsatz soll nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen wenn "nur an den Verkäufer ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt" wird, "der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag gleichzusetzen ist." Weiter führt der BGH aus, dass kein Einsatz im Sinne des § 284 StGB vorliegt, wenn "die Aussicht auf Gewinn von seiner eigenen Zahlung unabhängig". Ein Einsatz (...) soll nicht vorliegen wenn "die Gewinnhoffnung nicht darin besteht, bei günstigem Ausgang des Spieles seinen Einsatz - möglicherweise vermehrt um die Einsätze anderer Mitspieler - zurück zu erhalten", sondern die Zahlung verloren ist. Diese Entscheidung des BGH hat sich zwar mit der Frage, ob eine Kettenbriefaktion ein Glücksspiel ist, befasst, ist aber, weil sie allgemeine Ausführungen zur Frage des Begriffes des unbeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Einsatz" enthält auch für den vorliegende Fall entscheidungserheblich. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Zahlung von 15 EUR nicht um eine Zahlung an die Mitspieler handelt in der Hoffnung, diesen Betrag, vermehrt durch die Leistungen der anderen Mitspieler, zu erhalten. Diese gezahlten 15 EUR als Eintrittsgeld sind tatsächlich verloren, gleichgültig ob der Spieler gewinnt oder verliert. Nachdem die Gewinne ausschließlich gesponsert werden ist nicht davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der eigenen Zahlung in den später ausgeschütteten Gewinn zurückfließt. Andernfalls müsste von einem Einsatz (...) ausgegangen werden, weil dann jedenfalls ein Teil des Einsatzes ggf. über den durch die Zahlungen der Mitspieler (mit)finanzierten Gewinn an den gewinnenden Mitspieler ggf. auch an den Einzahler selbst, zurückfließt und somit nicht verloren wäre."
"Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers (...) singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung (...), sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist (...). Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen."
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