Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 17.10.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Verurteilung in der "Telekom-Spitzelaffäre" bestätigt _____________________________________________________________ Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 € aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet. Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Telefonverbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Auch nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen. Die N. GmbH stellte u.a. für die Auswertung der Verbindungsdaten zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 €, die von der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten beglichen wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und deshalb ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nicht bestanden habe, gleichwohl für die Zahlung der Beträge Sorge getragen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 591/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.10.2012
Das verklagte Online-Anwaltsportal warb mit der Äußerung, es werde von einem ein rennomierten Presseerzeugnis empfohlen. In Wirklichkeit nahm der Verlag lediglich die angebotene Urteilsdatenbank der Beklagten in Anspruch. Die Frankfurter Richter stuften dies als klare Irreführung ein. Äußerungen Dritter hätten in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirkten objektiv und würden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Im vorliegenden Fall werde zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht. Jedoch werde der Eindruck hervorgerufen, das Portal werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden werde, erwarte der verständige Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots gebildet habe. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwarte der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht. Wenn das Landgericht meint, die Werbeaussage sei zulässig, weil der Verlag seine Wertschätzung für das Online-Portal dadurch ausdrücke, das sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nehme, so sei dies wenig überzeugend.
Man könne diese Inanspruchnahme zwar als Hinweis dafür sehen, dass der Verlag die Datenbank für verlässlich halte. Dieser (kostenlose) Service habe aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung ableiten könne.
Inhaltlich ging es um ein Produktfoto, das zwar nicht als Lichtbildwerk, aber als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt war. Die Richter legen den Streitwert, in denen eine Privatperson oder ein Kleingewerbetreibender ein solches Foto rechtswidrig verwendet, auf 900,- EUR fest. Die Robenträger betonen in ihren Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für vergleichbare Fälle Regelstreitwerte von 6.000,- EUR angenommen würden. Ein solcher Regelfall liege hier jedoch nicht vor, denn hier gehe es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht. In einer solchen Konstellation sei ein höherer Streitwert nicht angemessen. Ausdrücklich betont das Gericht, dass es damit der Meinung der Argumentation des OLG Braunschweig (Urt. v. 08.02.2012 - Az.: 2 U 7/11) folgt.
Im Kölner Gerichtsbezirk hingegen geht das OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) in diesen Fällen von einem Streitwert von 3.000,- EUR aus.
Die Klägerin ging gegen die unerlaubte Verbreitung von Werbeflyern vor. Die Beklagte bestritt dies. Zwar sei es richtig, dass es sich um ihre Flugblätter handle, jedoch seien Exemplare zuvor an anderen Standorten nachweislich entwendet worden. Daher sei davon auszugehen, dass hier Dritte in Schädigungsabsicht die Exemplare deponiert hätten. Das OLG Hamm folgte der Ansicht der Beklagtenseite und wies die Klage ab. Die Klägerin habe für eine eigene Täterschaft des Beklagten keinen Beweis angetreten. Ein Anscheinsbeweis komme ihr nicht zu Hilfe. Das Auslegen von Werbeflyern in fremdem Territorium sei nicht ein so typischer Geschehensablauf, dass aus dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zwingende Schlüsse auf den Handelnden gezogen werden könnten. Es reiche auch nicht aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen könnte, dass es zu dem Auslegen der Flyer mit Wissen und Zutun des Beklagten gekommen sei, der davon am meisten hätte profitieren können. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Indiztatsachen lassen jedenfalls keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Beklagte insoweit gehandelt oder von der Verteilung der Flyer jedenfalls gewusst haben muss.
Auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, dass ein Dritter ohne Wissen und Wollen des Beklagten tätig geworden sei, sei insbesondere in diesem Umfeld nicht so unwahrscheinlich, dass sie nach der Lebenserfahrung zu vernachlässigen wäre.
Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dabei jedoch nur die HTML-Seiten gelöscht, nicht jedoch auch das relevante Bild. Dies stuften die Karlsruher Richter gleichwohl als Verletzung der Unterlassungserklärung ein. Der Beklagte sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über die Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich werde. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn werde nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es reiche vielmehr schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL aus. Denn entscheidend sei, dass es Dritten, wenn eine Verlinkung mit einer Website bestanden habe, möglich bleibe, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Foto auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen. Auch den Einwand, es hätten 30 Server überprüft werden müssen und es liege daher kein Verschulden vor, ließen die Robenträger nicht gelten. Im Hinblick auf die Bedeutung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, die von dem Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht täglich und nicht in großer Zahl abgegeben werde, wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.
Das OLG Karlsruhe schließt sich damit der Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 28.04.2010 - Az.. 24 W 40/10) und des OLG Hamburg (Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) an.
Die Auto-Vervollständigungs-Funktion bei Suchmaschinenbetreibern sei keine eigene inhaltliche Äußerung des jeweiligen Anbieters. Daher treffe eine Suchmaschine für mögliche eherverletzende angezeigte Begriffe grundsätzlich keine Haftung. Im vorliegenden Fall wehrte sich die Kläger dagegen, dass bei Eingabe seines Namens die Suchmaschine u.a. die Wortkombination "Betrug" und "Scientology" im Rahmen der AutoComplete-Funktion anzeigte. Die Kölner Richter verneinten eine Haftung von Google & Co., denn dem durchschnittlichen User sei bewusst, dass es sich um keine Äußerungen der jeweiligen Suchmaschine handle, sondern vielmehr um fremde Inhalte.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass die in der Suchmaske angezeigten Ergänzungssuchbegriffe sich je mit dem Fortschritt der eingegebenen Buchstabenfolge des von dem Nutzer formulierten Suchworts verändern. Bereits bei der Eingabe des ersten Buchstabens des Suchwortes, also noch bevor überhaupt ein Sinngehalt des einzugebenden Suchworts und damit ein etwaiger Themenbezug der initiierten Recherche erkennbar sei, würde in dem sich öffnenden Fenster der Funktion Ergänzungsvorschläge angezeigt. Dies verdeutlichte dass es sich bei den angezeigten Ergänzungsvorschlägen nicht um auf kognitiver Zuordnung basierende Präzisierungsvorschläge, sondern um anhand bloß formaler äußerer Übereinstimmungen gewonnene Ergebnisse handle.
Wer Glücksspiel veranstalten oder vermitteln will, braucht hierfür eine Erlaubnis. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt, konnte eine solche Genehmigung im Bereich von Lotterien und Sportwetten aber nur Mitgliedern des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes (DLTB) erteilt werden. Infolge des Monopols durften private Anbieter ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Das damit verbundene Tätigkeitsverbot ist nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 27. September 2012 jedenfalls in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Denn der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, […] verboten sind“. Diese Garantie darf zwar aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden – dazu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels. Solche Restriktionen müssen aber „kohärent“, also in sich stimmig und konsequent sein. Damit wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten sich zu ihrer Verpflichtung auf einen Binnenmarkt durch nationale Regelungen oder durch deren unzureichenden Vollzug in Widerspruch setzen. Das staatliche Monopol auf Sportwetten und Lotterien soll der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Angebots, der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote, dem Jugend- und dem Spielerschutz sowie der Vermeidung der Begleit- und Folgekriminalität dienen. Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich zwei Konsequenzen für die Glücksspielpolitik, die nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausreichend beachtet worden sind: Die Werbung des DLTB darf über eine bloße Information über die Spielteilnahme nicht hinaus gehen. Wetten darf nicht als sozialverträgliche Unterhaltung mit positivem Image dargestellt werden. Wegen der verwendeten Slogans, der Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen und der Steigerung der Werbeausgaben anlässlich bedeutender sportlicher Ereignisse geht der Senat hier indes von einer umsatzsteigernden und damit unzulässigen Werbepolitik des DLTB aus. Maßgebliche Bedeutung komme ferner dem Umstand zu, dass die Bundesrepublik neben dem Monopol auf Lotterien und Sport ein breites (legales) Angebot zulasse. Inzwischen entfalle nur noch ca. ein Drittel des Umsatzes des gesamten Glücksspielmarktes auf Lotto 6 aus 49 und Oddset, während je ein weiteres Drittel in Spielbanken und mit Geldautomaten erzielt würde, die mit Abstand das höchste Suchtpotential hätten. Weil insbesondere suchtgefährdete Spieler auf dieses Alternativangebot auswichen, könne das Monopol die mit ihm beabsichtigten Wirkungen allenfalls noch in einem kleinen Teilbereich erzielen und werde seiner Funktion nicht mehr gerecht. Daher dürfe die Dienstleistungsfreiheit der britischen Anbieter nicht beschränkt werden. Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.09.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten. Mit der Entscheidung des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Naumburg wurde das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2011 abgeändert, mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt worden war. Lotto Sachsen-Anhalt hat nun die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
9 U 73/11 OLG Naumburg
Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg v. 08.10.2012
Der Apotheker warb mit einer "Rezeptprämie": Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt (pro Rezept höchstens 3 Euro). Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Das Landesberufsgericht schloss sich in einem am 8. Oktober 2012 verkündeten Urteil dieser Auffassung an: Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung sei eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Die Preisbindung solle nämlich eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von 1 Euro erhält. Dies stelle sich für den Kunden zwar als geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Damit sei eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch verhältnismäßig. Urteil vom 8. Oktober 2012, Aktenzeichen: LBG-H A 10353/12
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 15.10.2012
Dies musste die Stadt Castrop-Rauxel nun in einem Baugenehmigungsverfahren zur Kenntnis nehmen. Die Stadt stellte die Entscheidung über eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für einen Lebensmitteldiscountmarkt zurück, weil sie die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte und zu befürchten stand, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen stellte in ihrem Beschluss vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückstellung der Bauvoranfrage nicht erfüllt waren, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Es dürfte ihm nämlich an der in diesen Fällen gesetzlich vorgeschriebenen „ortsüblichen Bekanntmachung“ fehlen, weil das Amtsblatt der Stadt nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung). Entsprechend dieser Verordnung hat der Rat der Stadt beschlossen, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel vollzogen werden. Nach der Bekanntmachungsverordnung muss das Amtsblatt im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Formerfordernissen der Bekanntmachungsverordnung zu genügen. Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstellungsbeschlusses fest. Der Planaufstellungsbeschluss könne daher mangels seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen Beschwerde eingelegt werden. Er wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht. Aktenzeichen: 9 L 954/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 11.10.2012
Die Äußerungen "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" eines ehemaligen Arbeitnehmers über seine Firma auf Facebook sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit unzulässig. Der Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Nach der Kündigung postete er auf Facebook über seinen ehemaligen Arbeitgeber und bezeichnete diesen dort u.a. als "Drecksladen" und "armseligen Saftladen". Auf die Berufung des beklagten Ausbilders ist das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm v. 10.10.2012
Der verklagte Vater sollte für die über seinen Telefonanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Der Vater lehnte jedoch das Ansinnen der Rechteinhaber an und wies den Anspruch zurück. Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden.
Es reiche aus, wenn der Beklagte in diesen Fällen darlege, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt werde. Damit werde die Vermutung, der Anschluss-Inhaber sei der Täter, ausreichend entkräftet. In einem solche Falle müsse die Klägerseite nachweisen, dass der verklagte Vater der verantwortich Handelnde gewesen sei.
|