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Während seiner angestellten Tätigkeit hatte der Beklagte Informationen über den Produktionsprozess bei der Klägerin, einem Unternehmen, angefertigt und dann mit nach Hause genommen. Streit der Auseinandersetzung war, dass diese Dokumente nun von einem Mitbewerber benutzt worden sein sollten.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses und ging dagegen gerichtlich vor.
Der BGH machte deutlich, dass ein Rechtsverstoß nur dann nicht vorliegt, wenn der ehemalige Mitarbeiter lediglich Informationen aus seinem Gedächtnis verwendet. Sobald er jedoch schriftliche Unterlagen aus der Firma verwende, verletze er das Gesetz:
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (...). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (...).
Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (...) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt (...)."
Der Kläger erwarb bei eBay vom Beklagten einen PKW.
Der Freund des Beklagten bot zum Schein ebenfalls mit und gab einen künstlich erhöhten Wert iHv. 6.920,- EUR an. Daraufhin erhöhte der Kläger sein ursprüngliches Angebot, das bei 2.010,- EUR lag, und erhielt für einen Betrag von 6.970,- EUR den Zuschlag.
Es kam zum Streit zwischen den Parteien, sodass die Angelegenheit vor Gericht ging. U.a. weigerte sich der Beklagte, den PKW herauszugeben.
Das OLG München entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zu einem Wert von 6.920,- EUR zustande gekommen sei, sondern zu einem Betrag von 2.010,- EUR. Denn das Scheinangebot des Dritten sei von vornherein kein geeignetes Gebot gewesen, das der Kläger hätte überbieten müssen. Insofern sei der Kontrakt zu der geringeren Summe zustande gekommen.
Da der Wagen einen Marktwert von annähernd 7.000,- EUR habe, stünde dem Kläger ein Schadensersatz in dieser Höhe zu. Davon abzuziehen sei noch der vereinbarte Kaufpreis, sodass das Gericht etwas mehr als 5.000,- EUR als Schadensersatz zusprach.
Der Angeklagte betrieb online eine Handelsplattform, auf der er Käufer und Verkäufer von Bitcoins zusammenführte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Bankkonto.
Es stellte sich nun die Frage, ob ein solches Geschäft erlaubnispflichtig nach dem KWG war und somit eine Straftat vorlag, da der Angeklagte ohne Genehmigung tätig wurde.
Das KG Berlin hat eine Strafbarkeit verneint, denn Bitcoins würden nicht in den Anwendungsbereich des KWG fallen.
Es sei nicht ersichtlich, dass sogenannte Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit des KWG zu subsumieren seien, so das Gericht.
Und weiter:
Der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird (,..).
Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel (...). Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab (...), er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen (...).
Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (...). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht."
Das Urteil ist - soweit ersichtlich - die erste strafrechtliche Entscheidung zum Handel mit Kryptowährungen in Deutschland.
Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; so auch der 6. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Urteil.
Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung.
Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen.
Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 184/17, Urteil vom 29.06.2018
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 15.10.2018
Die Beklagte warb mit den Aussagen "Hair Clinic" und "Clinic". Dies bewertete die Klägerin als irreführend, da das Unternehmen nur eine herkömmliche Praxis-Ausstattung besaß.
Das LG Berlin gab der Klägerin Recht.
Die Verwendung der Worte "Hair Clinic" und "Clinic" werde der durchschnittliche Verbraucher mit dem deutschen Begriff Klinik gleichsetzen und daher eine medizinische Versorgung erwarten, die über eine normale Arzt-Praxis hinausgehe.
Es könne offenbleiben, ob der angesprochene Kunde zwingend erwarte, dass auch eine stationäre Aufnahme möglich sei oder ob nur notwendig sei, dass die betreffende EInrichtung in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht besser ausgestattet sei.
Denn beide Voraussetzungen erfülle die Beklagte nicht, sodass eine irreführende Werbung vorliege.
Der Beklagte betrieb einen Frisör-Salon und veröffentlichte online ein Video, auf dem die Klägerin zu sehen war. Diese wehrte sich gegen die Publikation und trug vor, sie habe keine Einwilligung erteilt.
Der Unternehmer hingegen behauptete, dass in seinem Ladengeschäft regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen.
Die Klägerin habe ohne Termin den Frisör-Salon aufgesucht, als Videoaufzeichnungen stattgefunden hätten. Ihr sei erläutert worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden. Die Klägerin habe signalisiert, dass dies für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Entfernung des Videos.
Nach der DSGVO treffe ihn die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung. Dieser Beweislast sei der Beklagte nicht nachgekommen.
Die Klägerin habe eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie bestätigt habe, dass sie keine Zustimmung erteilt habe. Der Beklagte und auch etwaige von ihm benannte Zeugen seien in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht zugegen gewesen. Insofern sei er beweisfällig geblieben.
Die Veröffentlichung sei auch nicht durch den Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO abgedeckt. Zwar sei Werbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anerkannt (ErwGr 47 DSGVO). Es sei jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei.
Diese Frage könne jedoch unbeantwortet bleiben, denn in jedem Fall widerspreche es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisör-Salon, dass sein Besuch filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet werde.
Die Beklagte gab Produkte zum Kochen und Backen heraus,. Der Rechtsstreit betraf das Produkt "Rama Cremefine", eine Emulsion aus Milch und pflanzlichen Fetten. Auf der Verpackung stand blickfangmäßig in großen Lettern folgende Werbeaussage:
Beim Verbraucher werde die Erwartung hervorgerufen, dass die Ware die gleichen Eigenschaften aufweise wie das ihm bekannte Creme fraiche. Genau dies sei aber nicht gegeben, sodass der Kunde in die Irre geführt werden.
Der Kläger hatte auf Facebook nachfolgende Texte veröffentlicht:
Das LG Offenbach verpflichtete Facebook. die Beiträge wieder online zu stellen.
Denn es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik erreichten. Zwar erreichten einzelne Sätze einen polemischen Tonfall. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Grenze zur Rechtswidrigkeit erreicht würde.
Facebook habe - mittelbar abgeleitet aus der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit - vertraglich die Verpflichtung übernommen, solche Erklärungen zu veröffentlichen. Als eine der führenden Kommunikationsplattformen weltweit komme Facebook auch insoweit eine wichtige Rolle und Bedeutung zu.
Dem Beklagten war in der Vergangenheit nach dem GewSchG gerichtlich verboten worden, mit der Klägerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel - Verbindung aufzunehmen.
Der Beklagte änderte daraufhin sein Profi-Bild bei WhatsApp. Dort war das volle Rubrum des Beschlusses und einen Teil des Tenors zu sehen. In der Status-Meldung hieß es:
Wenige Tage später änderte er das Profil-Bild. Dort war nun eine Foto-Montage mit dem Kopf der Klägerin zu sehen, mit einer herabwürdigenden Text-Passage.
Die Klägerin erfuhr zunächst nichts von diesen Vorgängen, da sie den Kontakt bei WhatsApp blockiert hatte. Ihre Tochter zeigte ihr jedoch die Inhalte. Als die Klägerin auf diese Weise Kenntnis erlangte, beantragte sie die Verhängung eines Ordnungsmittels, weil der Beklagte gegen das gerichtliche Verbot verstoßen habe.
Das Gericht wies den Antrag zurück.
Relevant sei für die vorliegende Entscheidung nicht, ob die Bilder und Texte geschmacklos seien oder ob die Klägerin sich angesprochen, beleidigt oder bedroht gefühlt habe.
Es gehe bei der rechtlichen Bewertung einzig und allein darum, ob der Beklagte die richterliche Auflage verletzt und versucht habe, Kontakt aufzunehmen.
Eine solche untersagte Handlung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar seien die Bilder und Texte einer Vielzahl von Leuten zugänglich gemacht worden. Jedoch müssten diese selbst aktiv werden und auf den Account des Inhabers klicken.
Dem Beklagten sei nur verwehrt, unmittelbar oder mittelbar Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen. Das habe er nicht getan, sollten die Inhalte in seinem Account die Klägerin auch ansprechen und provozieren, so das Gericht. Es sei die Klägerin bzw. ihre Tochter gewesen, die ihm in den sozialen Medien gefolgt sei und erst dadurch die Möglichkeit erhielt, von seinem Profil-Bild und seinem Status Kenntnis zu erlangen.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die Klägerin womöglich bloßstellen und im Freundes- und Bekanntenkreis verächtlich machen wollte. Denn dies sei mit der einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG nicht ausdrücklich untersagt worden.
Dies bedeute jedoch nicht, dass die Handlungen des Beklagten nicht anderweitig rechtlich verfolgbar seien. Denn soweit er gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz verstoßen habe, bestünden Ansprüche, die die Klägerin vor einer anderen Zivilabteilung des Gerichts verfolgen könne.
Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Da es aber unter anderem die Pflicht enthält, sich rechtzeitig zu registrieren, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem neuen Gesetz auseinanderzusetzen und die nötigen Schritte einzuleiten.
Daher haben wir - in der für den Sie als praktischen Anwender gebotenen Kürze - nachfolgende Punkte erläutert:
Sie finden die RechtsFAQ hier.
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vom 17.10.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 42. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 42. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Schutz von Betriebsgeheimnissen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern
2. OLG München: Scheingebote bei eBay sind keine wirksamen Willenserklärungen
3. KG Berlin: Handel mit Bitcoins nicht strafbar, da Bitcoins nicht unter das KWG fallen
4. OLG Oldenburg: Irreführende Werbung bei Wechsel des Stromanbieters
5. LG Berlin: Werbeaussage "Hair Clinic" irreführend bei normaler Praxis-Ausstattung
6. LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Einwilligung muss Unternehmer nachweisen
7. LG Hamburg: Irreführende Werbeaussage "zu verwenden wie Creme fraiche"
8. LG Offenburg: Rechtmäßige Postings darf Facebook nicht einfach löschen
9. AG Bergheim: WhatsApp-Profil-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot nach dem GewSchG
10. Neue RechtsFAQ zum Verpackungsgesetz 2019
Die einzelnen News:
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1. BGH: Schutz von Betriebsgeheimnissen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern
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Der BGH hat noch einmal den Schutzumfang von Betriebsgeheimnissen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern erläutert (BGH, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16).
"Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er (...) keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (...)
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2. OLG München: Scheingebote bei eBay sind keine wirksamen Willenserklärungen
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Handelt ein Verkäufer bei eBay kollusiv mit einem Dritten zusammen, um durch Scheinangebote künstlich den Verkaufspreis zu erhöhen, kommt lediglich ein Kaufvertrag zum ursprünglichen Preis zustande und nicht zum erhöhten Wert (OLG München, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 20 U 749/18).
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3. KG Berlin: Handel mit Bitcoins nicht strafbar, da Bitcoins nicht unter das KWG fallen
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Der nicht genehmigte Handel mit Bitcoins in Deutschland ist nicht strafbar, da Bitcoins kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) sind (KG Berlin, Urt. 25.09.2018 - Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)).
"Der Bitcoin wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben (...), noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Es gibt keine übergeordnete und bestimmbare (juristische) Person, die regulierend auf die Verteilung der Bitcoins Einfluss nehmen kann (...), vielmehr überwachen alle Teilnehmer die Richtigkeit der Übertragung der Bitcoins innerhalb des Netzwerks.
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4. OLG Oldenburg: Irreführende Werbung bei Wechsel des Stromanbieters
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Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. nicht getroffen hätte (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
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5. LG Berlin: Werbeaussage "Hair Clinic" irreführend bei normaler Praxis-Ausstattung
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Die Werbeaussage "Hair Clinic" ist irreführend, wenn das betroffene Unternehmen lediglich über eine normale Arzt-Praxis-Ausstattung verfügt. Der Verbraucher erwartet vielmehr eine in personeller und sachlicher Hinsicht deutlich bessere Ausstattung (LG Berlin, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: 52 O 135/18).
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6. LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Einwilligung muss Unternehmer nachweisen
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Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO beruft, ist hierfür beweispflichtig. Es reicht für einen Fall des berechtigten Interessens nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO nicht aus, sich auf einfache Werbeinteressen zu berufen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18).
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7. LG Hamburg: Irreführende Werbeaussage "zu verwenden wie Creme fraiche"
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Die Werbeaussage "zu verwenden wie Creme fraiche" ist für Mischprodukte aus Milch und pflanzlichen Fetten irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 13.07.2018 - Az.: 314 O 425/17).
"zu verwenden wie Creme fraiche"
Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein, denn durch die Erklärung werde der Eindruck erweckt, das Produkt sei quasi Creme fraiche. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall, denn es fehle der entsprechende Sauerrahmanteil.
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8. LG Offenburg: Rechtmäßige Postings darf Facebook nicht einfach löschen
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Rechtlich unproblematische Postings eines Users darf Facebook nicht löschen. Vielmehr besteht die vertragliche Pflicht, den Beitrag zum Abruf bereitzuhalten (LG Offenbach, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 2 O 310/18).
"Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre"
und
"Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!"
Facebook löschte diese Beiträge, hiergegen wehrte sich der User.
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9. AG Bergheim: WhatsApp-Profil-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot nach dem GewSchG
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Das Einstellen eines Profil-Bildes bei WhatsApp stellt noch keine verbotene Kontaktaufnahme nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) dar (AG Bergheim, Beschl. v. 01.10.2018 - Az.: 61 F 219/18).
"Computer sagt, ich kriege dich, du verdammt kranke Frau".
Am Ende war ein Mittelfinger-Emoji eingefügt.
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10. Neue RechtsFAQ zum Verpackungsgesetz 2019
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Es gibt eine neue RechtsFAQ von uns zum bald in Kraft tretenden neuen Verpackungsgesetz. Sie finden die RechtsFAQ hier.
- Allgemein: Ab wann gilt das neue Verpackungsgesetz?
- Welche wesentlichen Pflichten enthält das Gesetz?
- Welche Verpackungen unterliegen der Systembeteiligungspflicht?
- Welche Verpackungen unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht?
- Gelten die Vorschriften auch im B2B-Verhältnis?
- Gibt es Hinweispflichten, die zu beachten sind?
- Was gilt beim Drop-Shipping?
- Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?
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