anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des EuGH (Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamburg ("awd-aussteiger.us"; Online-Preisauszeichnung; Digtialreceiver) und des WTO-Panels (USA-Verbot gegen Online-Casinons rechtswidrig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Datenschutz & Hotel-Online-Buchungen, 100 Tages-Bilanz des Online-Casinos Wiesbaden, BReg: Antwort auf Anfrage wg. Mehrwertdienste-Missbrauch und drei neue Aufsätze.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz
2. OLG Braunschweig: Namensnennung in der Öffentlichkeit
3. OLG Hamburg: "awd-aussteiger.us" verletzt Markenrechte
4. OLG Hamburg: Preisauszeichnung im Online-Handel
5. OLG Hamburg: Anbieten von Digitalreceivern rechtswidrig, aber nicht
unlauter
6. WTO-Panel: USA-Verbot gegen Online-Casinos rechtswidrig
7. Datenschutz & Hotel-Online-Buchungen
8. 100 Tages-Bilanz des Online-Casinos Wiesbaden
9. BReg: Antwort auf Anfrage wg. Mehrwertdienste-Missbrauch
10. In eigener Sache: 3 neue Aufsätze von RA Dr. Bahr
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1. EuGH: Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz
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Die jeweiligen nationalen urheberrechtlichen Regelungen zum Schutz von Datenbanken in der EU (§§ 87a ff. UrhG) gehen bekanntlich auf die Europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (= http://snipurl.com/73os) zurück.
Nun hat der EuGH in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden, über den die Kanzlei-Infos schon am 13.06.2004 (= http://snipurl.com/aoq4) berichtet hatten.
Die Kläger vergeben Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne der höchsten englischen und schottischen Fußball-Ligen. In jeder Saison finden ca. 2.000 Begegnungen statt. Die Spielpläne werden elektronisch gespeichert und u.a. in gedruckten Broschüren präsentiert. Die Kosten für die Ausarbeitung und die Verwaltung der Spielpläne kostet ca. 18. Mio. EUR pro Jahr, während sich die Einnahmen aus den Lizenzen auf ca. 10,5 Mio. EUR belaufen.
Die Beklagten verwenden diese Datenbank, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Die Daten beschaffen sich die Beklagten u.a. aus dem Internet, aus Zeitschriften oder direkt von den Vereinen. Der damit erzielte Jahresumsatz beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag.
Der EuGH (Urt. v. 9. November 2004 - Az.: C-46/02 u.a. = Pressemitteilung hier = http://snipurl.com/aoju) hat nun in diesem Fall entschieden, dass der Begriff "wesentliche Investition", von dem der Schutz des Herstellers einer Datenbank gegen unzulässige Handlungen zur Kopie und zur öffentlichen Verbreitung abhängig ist, nur die Arbeiten zur Ermittlung, Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung vorhandener Elemente umfasst. Nicht umfasst sind die Mittel, die zum Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen die Datenbank besteht.
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2. OLG Braunschweig: Namensnennung in der Öffentlichkeit
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Das OLG Braunschweig (Urt. v. 28.10.2004 - Az.: 2 U 95/04 = http://snipurl.com/aojw) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Namensnennung eines Straftäters in der Öffentlichkeit erlaubt ist.
Der Kläger war ein gewalttätiger Demonstrant aus dem rechten politischen Bereich, der deswegen auch verurteilt wurde. In der Presse wurde über ihn mit vollständigem Namen berichtet. Hiergegen wendete er sich.
Dieses Begehren lehnte das OLG ab und erklärte die Namensnennung für rechtmäßig.
Zunächst weist das Gericht darauf, dass auch bei Straftaten unterhalb des Bereichs der Schwerkriminalität der Täter namentlich genannt werden dürfte, wenn die Tat angesichts der Person oder Stellung des Täters und/oder der Art der Tat bzw. ihrer spezifischen Verhältnisse die Öffentlichkeit besonders berührt:
"Das ist der Fall.
Denn die berichteten Vorkommnisse und die hieran beteiligten Personen bilden aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb (...) zumindest ihre bildliche Darstellung in der Öffentlichkeit gefallen lassen müssen.
Zwar wäre im Gegensatz zur bildlichen Darstellung dieses Geschehens (...)die in Rede stehende Namensnennung anders zu beurteilen, wenn der Kläger nicht Täter, sondern nur Opfer oder ein sonst unfreiwillig in das Tatgeschehen Hineingezogener gewesen wäre, insbesondere wenn er - wie er behauptet hat - aus einer Notwehr- oder Nothilfesituation heraus zugeschlagen hätte.
Diese Behauptung wird jedoch durch die Bildsequenzen des über den Vorfall aufgenommenen Videofilms widerlegt (...)."
Als besonderen Rechtfertigungsgrund für die Namensnennung werten die Braunschweiger Richter insbesondere das eigene Verhalten des Klägers:
"Danach ist es der Kläger gewesen, der angegriffen hat, nachdem er sich zuvor aus einem Gerangel um das anschließend als Tatwaffe benutzte Transparent befreit hatte.
Bei seiner Schlagführung, die das eigentlich anvisierte Ziel verfehlt und mit dem Verletzten dann auch noch einen Unbeteiligten getroffen hat, war der Kläger jedoch keinem bereits geführten oder sonst unmittelbar bevorstehenden Angriff ausgesetzt, welcher Anlass zu der Annahme hätte bilden können, er müsse sich irgendwie seiner Haut wehren. (...)
Zwar handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine herausgehobene Persönlichkeit des rechten politischen Spektrums. Selbst die von der Beklagten behauptete Wahrnehmung einer Ordnerfunktion bei der betreffenden Demonstration bewirkt für sich allein eine solche Heraushebung noch nicht.
Gleichwohl unterliegt die im Zeitungsbericht wiedergegebene Tat einem gesteigerten Unterrichtungsinteresse, da sie nach der Ereignisabfolge, wie sie aus den Bildsequenzen herauszulesen ist, exemplarisch erscheint für die politische "Kultur" an beiden Enden des politischen Spektrums und symptomatisch wirkt für das hasserfüllte Umgehen der jeweiligen politischen Gegner untereinander bei ihrem häufig sogar gesuchten Aufeinandertreffen."
Und weiter:
"Der aktive Teilnehmer an diesen abzusehenden, häufig sogar gesuchten Demonstrationsexzessen ist vielmehr bereits aufgrund eigener Entscheidung aus der Anonymität herausgetreten und muss es sich deshalb bis zu einem gewissen Grade auch gefallen lassen, mit dieser Entscheidung beim Wort genommen zu werden.
Zumindest muss er es hinnehmen, wenn das in seinem Auftreten zugleich als Gegenstand der Berichterstattung aufgegriffene zeitgeschichtliche Sachproblem in ihm derart personalisiert wird, dass er und seine Tat als repräsentativ für die behandelte zeitgeschichtliche Erscheinung auf- und angegriffen werden."
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3. OLG Hamburg: "awd-aussteiger.us" verletzt Markenrechte
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 23.04.2004 - Az.: 3 U 65/04) hatte zu entscheiden, ob die Domain "awd-aussteiger.us" die Rechte des bekannten Finanzunternehmens "AWD" verletzt.
Eine ähnliche Problematik hatte das OLG Hamburg vor kurzem im Fall der Domain "awd-aussteiger.de" (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03 = http://snipurl.com/6ny2) und "schufafreierkredit.de" (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0) zu beurteilen und hatte mangelns eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind Markennamen bei Domains etwa doch erlaubt?" = http://snipurl.com/aojz
In dem aktuellen Fall war Antragstellerin das bekannte Finanzunternehmen.
Der Antragsgegner war ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert. Die Ehefrau des Antragsgegnerins war Inhaberin der Domain "awd-aussteiger.de", auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über die Antragstellerin zu Wort meldeten.
Die Antragstellerin macht nun geltend, auf der Website der US-amerikanischen Domain "awd-aussteiger.us" sei derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der "awd-aussteiger.de" abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei der Antragsgegner, denn er bestimme deren Inhalt und Aufmachung. Inhaber der Domain "awd-aussteiger.us" ist ein weiterer Sohn des Antragsgegners.
Zunächst hatte sich das OLG Hamburg mit der markenrechtlichen Seite des Falles auseinanderzusetzen:
"Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung "awd-aussteiger.us" ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen "AWD", mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain "awd-aussteiger.de" für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig.
Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (...)."
Jedoch bejahen die Richter eine andere Anspruchsgrundlage:
"Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...) wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen.
Es liegt auf der Hand, dass die Domain "awd-aussteiger.us", die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist.
Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich.
Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen.
Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain "awd-aussteiger.de" im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden "Signalwirkung" auch unschwer gefunden werden.
Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain "awd-aussteiger.us" ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor.
Bei der beanstandeten Domain "awd-aussteiger.us" kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. (...)"
Das OLG Hamburg kommt somit zu einem anderen Ergebnis als im Fall "awd-aussteiger.de" und gibt hierfür insbesondere zwei Gründe an: Erstens sei kein sachlich begründetes Interesse vorhanden, eine US-Domain zu benutzen. Zweitens werde kein kritisches Forum wie im Fall der DE-Domain betrieben, so dass im Rahmen der Rechtsgüterabwägung die Interessen des Finanzunternehmens überwögen.
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4. OLG Hamburg: Preisauszeichnung im Online-Handel
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 187/03 = http://snipurl.com/aok3) hatte zu beurteilen, welche Anforderungen an die Preisauszeichnung im Online-Handel zu stellen sind.
Es ging dabei vor allem um die Frage, wie dem Kunden die nach § 1 Abs.2 PAngV notwendigen Angaben (Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten, sonstige Preisbestandteile) bei einem Online-Angebot vermittelt werden müssen:
"§ 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die "Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.
Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile (...) entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (...).
Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit (...) umfasst dabei sowohl das "Wie" als auch das "Wo" der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. (...)"
Und weiter:
"Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als - anders als bei Printmedien - Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer "hindurchklickt".
Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen "sprechenden Link" handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde.
Als eine nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link "Versandkosten" auf einer Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war (...)."
Nach Ansicht des OLG Hamburg genügt es somit nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, aus denen sich die betreffenden Angaben ergeben. Ausreichend ist es auch nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Vielmehr müssen die Angaben räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet werden.
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5. OLG Hamburg: Anbieten von Digitalreceivern rechtswidrig, aber nicht unlauter
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2004 - Az.: 5 W U 130/04) hatte darüber zu bestimmen, ob das Anbieten von Digitalreceivern im Rahmen einer Online-Auktion unlauter und rechtswidrig ist, da damit evtl. Pay-TV-Dienste entschlüsselt werden können.
Vgl. allgemein zur Problematik der Entschlüsselung von Pay-TV bzw. zu den Vorschriften des Zugangskontrolldienste-Gesetz (ZKDSG) unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 7 = http://snipurl.com/5env
Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003 - Az.: n.b.) hatte Ende letzten Jahres entschieden, dass das Anbieten einer Smart-Card bei eBay unlauter iSd. § 3 UWG sei, vgl. die Kanzlei-Info v. 12.01.2004 (= http://snipurl.com/aoqi). Eine ähnliche Entscheidung gab es auch schon August 2003, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003 (= http://snipurl.com/aooq).
In dem nun vom OLG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer bei einer Online-Auktion einen Digital-Receiver angeboten. Daraufhin mahnte ihn ein großes Wirtschafts-Unternehmen wegen Verstoßes gegen das UWG und wegen Eingriffs in den Geschäftsbetrieb ab. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer gab eine Unterlassungserklärung ab, wollte jedoch nicht die Gerichtskosten tragen. Im Rahmen der Auseinandersetzungen über die Kosten bewertete das OLG Hamburg auch die zugrunde liegende materiell-rechtliche Situation:
"Allerding dürften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gegeben sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in geschäftsmäßigem Umfang Versteigerungen bei eBay durchführt, sonden es handelt sich um die Veräußerung eines einzelnen Digitalreceivers. Darin liegt noch kein Handeln "im geschäftlichen Verkehr"."
Demnach verneint das OLG Hamburg hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Jedoch stünden dem Wirtschafts-Unternehmen allgemein-zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu:
"Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zustand, §§ 823 Abs.1, 1004 BGB.
Die Klägerin stützt sich darauf, dass ihre Sendelizenzen durch die Verbreitung von Hinweisen auf die Umgehung des von ihr installierten Jugendschutzes erheblich gefährdet werden könnten. Zudem würden die Kunden der Klägerin zu einem Vertragsbruch verleitet, denn die Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen vor, dass ihr Programm nur mit Receivern mit von ihr genehmigten Software empfangen werden darf und die Kunden zur Einhaltung des Jugendschutzes (...) verpflichtet.
Es mag dahinstehen, ob diese Gefährdung und ein unmittelbarer Eingriff in den Betrieb der Klägerin bejaht werden könnte, wenn es sich bei dem Angebot des Beklagten um ein vereinzeltes Phänomen handeln würde. Die von dem Beklagten selbst vorgelegten zahlreichen Abmahnungen anderer eBay-Verkäufer (...) zeigen jedoch, dass eine große Anzahl derartiger Angebote im Internet kursiert und nach dem Sach- und Streitgegenstand zum Zeitpunkt der Erledigung ein für die Klägerin in der Tat erhebliches Gefährdungspotential ersichtlich ist."
Hinsichtlich der Abmahkosten gibt es zudem noch zwei weitere wichtige Urteile: Wie schon das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = http://snipurl.com/ais5), vgl. dazu auch die Kanzlei-Infos v. 17.05.2004 (= http://snipurl.com/7qdk), hat nun auch das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 = http://snipurl.com/ais7) entschieden, dass ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer keine Abmahnkosten verlangen kann, da es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöse. Vgl. die Kanzlei-Info v. 04.11.2004 = http://snipurl.com/aoor
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6. WTO-Panel: USA-Verbot gegen Online-Casinos rechtswidrig
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Die Inselstaaten Antigua and Barbuda hatten im März letzten Jahres den Fall vor die Welthandelsorganisation (WTO) gebracht. Es ging um die Frage, ob das Verbot von Online-Casinos in den USA gegen Internationales Handelsrecht verstößt.
Im März 2004 hatte die WTO diese Frage mit einem "Ja" beantwortet, vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 = http://snipurl.com/5ju3
Nun liegt seit wenigen Tagen der Panel-Bericht der WTO vor (PDF-Download; 1.2 MB = http://snipurl.com/aop4). Die USA hat nun die Möglichkeit, zu dem Bericht eine Stellungnahme abzugeben. Dann entscheidet die WTO endgültig.
Dieses aktuelle Ereignis ist nur ein weiteres aus einer langen Reihe.
Anfang März 2004 hatten die Suchmaschinen-Betreiber erklärt, ihre Online-Casino-Werbung in den USA einzustellen, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.04.2004 = http://snipurl.com/6xqi
Obgleich nur kurz zuvor die WTO in einer Entscheidung ausdrücklich festgestellt hatte, dass das amerikanische Verbot, dass Nicht-Amerikaner keine Online-Casinos in den USA betreiben dürfen, ein Verstoß gegen die GATS-Regeln ist. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 = http://snipurl.com/5ju3
Die Auseinandersetzungen eskalierten jüngst, als mehr als 3 Mio. US-Dollar bei einem privaten Medienunternehmen einfach beschlagnahmt wurden, weil dieses Geld aus einem Werbevertrag mit einer Online-Poker-Seite stammte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.06.2004 = http://snipurl.com/8cnm
Vor kurzem ist eine Sammelklage gegen Yahoo, Google und sonstige Suchmaschinenbetreiber erhoben worden, weil diese verbotene Online-Casinos mittels bestimmter Suchbegriffe unterstützt hätten. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.08.2004 = http://snipurl.com/8mu5
Vor kurzem wurde auch diskutiert, ob die "Free-spech rights" für Online-Casino-Werbung gelten, vgl. die Kanzlei-Info v. 18.08.2004 = http://snipurl.com/aop6
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7. Datenschutz & Hotel-Online-Buchungen
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Im Oktober 2004 wurden im Auftrag des Hotel-Fachmagazins "hottelling" 27 Hotel-Buchungsportale einem Datenschutz-Check unterzogen. Den Artikel gibt es hier zum Download (S.26-28) = http://snipurl.com/aop9
Die untersuchende Firma DATA Secur (= http://snipurl.com/aopb) zieht eine ernüchternde Bilanz: Nur bei 2 Anbietern stimmte alles, alle anderen wiesen zahlreiche Mängel auf.
Besonders negativ fiel auf, dass die Hotels umfangreiche persönliche Daten abfragten, die für für eine Online-Buchung nicht notwendig sind. Z.T. wurden auch keine SSL-Verschlüsselungen abgeboten, obgleich vertrauliche Informationen wie die Eingabe der Kreditkarten-Nummer vorgesehen war.
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8. 100 Tages-Bilanz des Online-Casinos Wiesbaden
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Seit kurzem bietet die Spielbank Wiesbaden (= http://snipurl.com/7w6v) das erste deutsche legale Online-Roulette an.
Etwas Ähnliches hatte schon einmal die Stadt Hamburg versucht, war aber aus formal-juristischen Gründen gescheitert, weil die entsprechende Gesetzesnorm nur dazu berechtigte, Präsenzspiele innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Hansestadt zuzulassen (Hmb. VerfassungsG, Urt. v. 21.10.2003 - Az: HVerfG 10/02 = http://snipurl.com/7w6w). Vgl. die Kanzlei-Info v. 17.07.2004 = http://snipurl.com/aope
Nun hat die Spielbank Wiesbaden eine 100 Tages-Bilanz gezogen. Den Bericht gibt es auf ISA-Casinos = http://snipurl.com/aopf
"Über 1.800 Hessen sind derzeit zum Spiel angemeldet. Davon nehmen pro Tag durchschnittlich 200 Spielbegeisterte am einzigen in Deutschland staatlich konzessionierten Online Roulette (...) teil. Der höchste bisher beim so genannten "Real Game" erzielte Einzelgewinn liegt bei über 60.000 Euro.
Der Bruttospielertrag (BSE) hat sich so entwickelt, dass die von der Geschäftsführung (...) abgegebene Prognose von 2 Millionen Euro BSE pro Jahr wohl sogar leicht übertroffen werden kann."
Welche tatsächliche Zielrichtung die Einrichtung dieser staatlichen, monopolistischen Online-Spielbank hat, wird anschaulich bei nachfolgender Äußerung ersichtlich:
"Daraus ergibt sich, dass dieses Angebot auch für den Staat recht lukrativ erscheint, da er im ersten Jahr mit Abgaben in Höhe von 1,2 Millionen Euro rechnen kann. Gerade in Zeiten leeren Haushaltskassen ein willkommener Geldsegen."
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9. BReg: Antwort auf Anfrage wg. Mehrwertdienste-Missbrauch
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Die CDU/CSU-Fraktion hatte im Juli bittet in einer Großen Anfrage (Stärkung von Auskunfts- und Mehrwertdiensten durch Missbrauchsbekämpfung, BT-Drs. 15/3547 = http://snipurl.com/aopj) die Bundesregierung (BReg) um Auskunft gebeten, vgl. die Kanzlei-Info v. 10.07.2004 = http://snipurl.com/aopl
Nun hat die Bundesregierung (BT-Drs. 15/4092 = http://snipurl.com/aopm) hierauf geantwortet:
"Die Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern ist der Bundesregierung ein besonderes Anliegen. Nur auf diese Weise kann unseriösen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen Einhalt geboten und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden."
Die Antwort enthält im weiteren zahlreiche lesenswerte Fakten, Daten und Hintergrund-Informationen zum Bereich der Mehrwertdienste.
Daneben enthält der Bereich auch interessante Ausführungen zum E-Mail-Marketing:
"Frage:
Trifft nach Beurteilung der Bundesregierung auch im novellierten UWG den Versender von Newslettern die Pflicht, „durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle – sicherzustellen“, dass tatsächlich nur die anfordernde Person den Newsletter erhält (vgl.: BGH I ZR 81/01)?
Antwort:
Nach der UWG-Reform bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Adressat zuvor in diese Werbeform eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Versender zu beweisen, so dass entsprechende Fehler grundsätzlich zu seinen Lasten gehen.
Zwar macht § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme von diesem Prinzip, als danach die E-Mail-Werbung in laufenden Geschäftsbeziehungen unter gewissen Voraussetzungen auch ohne eine Einwilligung zulässig ist. Allerdings darf diese Werbung nur an die Adresse des Kunden gesandt werden, so dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätze bei Verwechslungen der Adresse auch auf diese Fälle übertragbar sind.
Durch die UWG-Reform erfolgte aber insoweit eine Änderung, als der Unterlassungsanspruch voraussetzt, dass die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 3 UWG). Hierdurch soll die Verfolgung von Bagatellverstößen ausgeschlossen werden. Es ist denkbar, dass einzelne Fälle der irrtümlichen Versendung von E-Mail-Werbung unter diese Bagatellklausel fallen. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles, die von der Rechtsprechung zu beurteilen ist.
Jedoch stellt die Versendung von so genannten E-Mail-Newslettern einen Teledienst nach dem Teledienstegesetz bzw. einen Mediendienst nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) dar. Beide Regelwerke stellen insoweit die gleichen rechtlichen Anforderungen. Eine Identitätsprüfung scheidet danach aus, da der Diensteanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 6 Abs. 4 Teledienste-Datenschutz-Gesetz – TDDSG – und § 18 Abs. 6 MDStV). Das bedeutet bei kostenlosen Newslettern, dass sich der Anbieter grundsätzlich darauf beschränken muss, nach der E-Mail-Anschrift zu fragen. Übersendet ein Diensteanbieter auf Anforderung einen kostenlosen Newsletter an die E-Mail-Adresse, die ihm bei der Anforderung angegeben wurde, so kann es nach Auffassung der Bundesregierung dem Diensteanbieter nicht vorgeworfen werden, wenn die E-Mail-Adresse vom Nutzer unrichtig angegeben wurde und jemand anders dann unerwünscht den Newsletter erhält."
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10. In eigener Sache: 3 neue Aufsätze von RA Dr. Bahr
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Es gibt drei neue Aufsätze von RA Dr. Bahr zum Download:
"Werbebanner von Online-Casinos auf privater Homepage"
http://snipurl.com/aops
"Strafbarkeit des Mitspielens bei Online-Casinos"
http://snipurl.com/aopt
"Vergütungspflicht für R-Gespräche"
http://snipurl.com/aopv
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