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Newsletter vom 17.11.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Internet-Veröffentlichung von Subventions-Empfänger teilweise rechtswidrig _____________________________________________________________ Nach dem für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Unionsrecht gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Auf der Internetseite der deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden die Namen der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln, der Niederlassungs- oder Wohnort der Empfänger mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge bereitgestellt. Die Seite ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Die Volker und Markus Schecke GbR, ein landwirtschaftlicher Betrieb (Rechtssache C-92/09), und Hartmut Eifert, Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs (Rechtssache C-93/09), hatten für das Wirtschaftsjahr 2008 bei der zuständigen lokalen Behörde Anträge auf Agrarbeihilfen aus dem EGFL und dem ELER gestellt, denen mit Bescheiden vom Dezember 2008 entsprochen wurde. Mit ihren Klagen haben die Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, das Land Hessen zu verpflichten, die sie betreffenden Daten nicht zu veröffentlichen. Da das nationale Gericht in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Daten durch die Bundesanstalt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten sieht, hat es den Gerichtshof ersucht, die Gültigkeit dieser Rechtsvorschriften zu prüfen. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft, dass aber auch Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein können, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geduldet werden. Die Veröffentlichung von Daten mit den Namen der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, auf einer Internetseite stellt, wie der Gerichtshof weiter ausführt, aufgrund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar. Eine solche Verletzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieser Rechte achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht. Außerdem müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof befindet in diesem Zusammenhang, dass zwar in einer demokratischen Gesellschaft die Steuerzahler einen Anspruch darauf haben, über die Verwendung der öffentlichen Gelder informiert zu werden, dass aber gleichwohl eine ausgewogene Gewichtung der verschiedenen beteiligten Interessen vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen die Prüfung der Frage durch die betreffenden Organe erforderte, ob die Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung aller betroffenen Empfänger und der genauen Beträge, die jeder von ihnen aus dem EGFL und dem ELER erhalten hat, in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen frei zugänglichen Internetseite – und zwar ohne dass nach Bezugsdauer, Häufigkeit oder Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden wird – nicht über das hinausging, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Rat und die Kommission bestrebt gewesen wären, hinsichtlich natürlicher Personen als Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln eine solche ausgewogene Gewichtung vorzunehmen. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Rat und die Kommission die durch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen überschritten haben, indem sie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, vorgeschrieben haben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden. Insoweit erklärt der Gerichtshof daher bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Verordnung Nr. 259/2008 als Ganzes für ungültig. In Anbetracht der großen Zahl von Veröffentlichungen, die in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften erfolgt sind, die als gültig angesehen wurden, erkennt der Gerichtshof darauf, dass die festgestellte Ungültigkeit dieser Bestimmungen nicht zulässt, die Wirkungen der Veröffentlichung der Listen von Empfängern von EGFL- und ELER-Mitteln in Frage zu stellen, die die nationalen Behörden in der Zeit vor dem Tag der Verkündung des Urteils in diesen Rechtssachen vorgenommen haben. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert / Land Hessen Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.11.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Umgehung der Schutzmaßnahme durch Hyperlink-Setzung verletzt Urheberrechte _____________________________________________________________ Wird der Schutzmechanismus einer Webseite (hier: eine Session-ID) bewusst durch die Setzung eines Hyperlinks umgangen, so liegt hierin eine Urheberrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 39/08). In der Paperboy-Entscheidung hatte der BGH im Jahre 2003 die Grundlagen-Entscheidung getroffen, dass Deep-Links, auch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Seiten-Betreibers, rechtlich erlaubt sind. Dieser Rechtsprechung haben die Karlsruher Robenträger nun ein weiteres Urteil hinzugefügt. Im vorliegenden Fall hatte ein Webseiten-Betreiber die Unterseiten seines Portals mittels einer Session-ID "abgesichert". Die Beklagte umging diesen Schutz und verlinkte direkt auf eine Unterseite. Hierin sah der BGH einen Urheberrechtsverstoß. Das Handeln der Beklagten verletze die Klägerin in ihren Rechten. Auch wenn eine Session-ID kein qualifizierter Schutzmechanismus sei, reiche er aus, um eine rechtlich wirksame Absicherung gegen Deep-Linking vorzunehmen. Wenn dieser Schutz nun umgangen werde, liege hierin ein unzulässiger Rechtsverstoß. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug _____________________________________________________________ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags. Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs. Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08 LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.11.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Gewährung finanzieller Vorteile an Augenärzte rechtswidrig _____________________________________________________________ Der BGH hat entschieden (Urt. v. 24.06.2010 - Az.: I ZR 182/08), dass die Gewährung finanzieller Vorteile durch eine Brillenherstellerin an Augenärzte für den Fall, dass Patienten aufgrund einer Untersuchung bei der Herstellerin eine Brille erwerben, rechtswidrig ist. Die Beklagte, ein Brillenherstellerin, stellte Augenärzten ein Brillensortiment und ein Computersystem zur Brillenanpassung zur Verfügung. Nach Auswahl eines Gestells durch den Patienten sowie Eingabe der Patientendaten wurden die Informationen von den Ärzten an die Beklagte übermittelt. Die Ärzte erhielten dann von der Beklagten eine Vergütung von mindestens 80 Euro, wenn die jeweiligen Patienten eine Brille bei der Beklagten daraufhin erworben hatten. Diese Praxis wurde von der Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das OLG Stuttgart gab der Klägerin dann in der Berufungsinstanz Recht. Dieses Urteil wurde nun vom BGH bestätigt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Angebot der Beklagten dazu geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit von Augenärzten unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Die Beklagte setze nämlich mit der Gewährung einer Provision in Höhe von mindestens 80 Euro erhebliche Anreize, die zur Folge hätten, dass die Augenärzte nicht alleine anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an einen bestimmten Brillenhersteller verweisen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Augenärzte im Rahmen einer ständigen Zusammenarbeit mit der Beklagten erhebliche Beträge einnehmen könnten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der praktizierenden Augenärzte sich zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten entschließen würde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Brandenburg: Kunstfreiheit vs. Urheberrecht: Zeitung muss Artikel-Abdruck in Buch dulden _____________________________________________________________ Der Beklagte, ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, verfasste nach seiner Pensionierung vier Bücher. In den ersten drei Büchern stellte er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die Geschichte des Aufbaus der Gerichtsbarkeit nach der Wende und ihrer "Aufbauhelfer" aus dem Westen dar. Im Jahre 2009 erschien das vorerst letzte Buch der Reihe unter dem Titel "Blühende Landschaften". In dieses Buch, das sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in seinem Gerichtssprengel und in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Rolle der Presse auseinandersetzt, bezog der Beklagte Zeitungsartikel und Lichtbilder ein, die in den Jahren seiner richterlichen Tätigkeit in der Märkischen Oderzeitung (MOZ) erschienen waren. Die MOZ sah in dem Abdruck ihrer Artikel, für den sie eine Einwilligung nicht erteilt hatte, eine Verletzung ihr zustehender Urheberrechte. Sie klagte deshalb vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des ihrer Auffassung nach verbotenen Abdrucks; darüber hinaus stellte sie weitere Anträge, mit denen die Geltendmachung eines ihr durch die unerlaubte Veröffentlichung entstandenen Schadens vorbereitet werden sollte. Das Landgericht Potsdam hat u. a. der Unterlassungsklage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am heutigen Tag verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, zwar habe der Beklagte in die urheberrechtlich geschützte Position der MOZ eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt. Der Beklagte habe mit seinem Buch "Blühende Landschaften" ein literarisches Werk, damit ein Werk der Kunst, geschaffen. Er habe sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beklagte die in Streit stehenden Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden dürfen. Dem Eingriff in das Urheberrecht der MOZ komme nur geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder beträfen Tagesereignisse aus weit zurückliegenden Jahren. Ihr wirtschaftlicher Wert sei zum überwiegenden Teil durch die damalige Veröffentlichung erschöpft. Der Beklagte habe auch nicht die Erlaubnis der MOZ zur Einbeziehung der Artikel und Lichtbilder in sein Buch einholen müssen. Die künstlerische Freiheit des Beklagten dürfe nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er in der Wahl der von ihm zur Gewinnung des beabsichtigten Ausdrucks als erforderlich angesehenen Mittel dadurch eingeschränkt werde, dass er auf die Einwilligung der Klägerin angewiesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 9.11.2010 – 6 U 14/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 09.11.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Text "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht" rechtmäßig _____________________________________________________________ Der einleitende Satz "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht" vor einer Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 - Az.: 3 U 125/09). Die Parteien waren Mitbewerber im Online-Versandhandel. Der Beklagte mahnte den Kläger ab, weil dieser vor seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nachfolgenden Satz platziert hatte: "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht" Die Hamburger Richter stuften dies als rechtmäßig ein. Da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge, liege kein Gesetzesverstoß vor. Alleine durch den Einleitungstext werde der Verbraucher nicht in die Irre geführt. Eine ausreichende Transparenz sei gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Nachgemachte DHL-Paket-Karte wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird. Anlass für die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung der jeweils mit Immobiliengeschäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der "verpassten" Sendung war über den Hinweis "Info-Post schwer" hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: "Bitte rufen Sie uns an!" und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert. Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat der Senat bestätigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen. (Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2010, Aktenzeichen I-4 U 66/10). Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 08.11.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige Werbe-Mails seines Reisevermittlers _____________________________________________________________ Setzt ein Reiseveranstalter Vermittler ein, so haftet das Unternehmen für die rechtswidrig versandten E-Mails diese Reisevermittler (OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10). Der Kläger erhielt Spam-Mails, in der für die Reisen der Beklagten geworben wurde. Er nahm daraufhin den eigentlichen Versender und das beworbene Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Die Kölner Richter bejahten einen Anspruch. Der Versender sei ein Reisevermittler, der für die Beklagte tätig geworden sei. Das Handeln dieses Dritten sei dem Reise-Unternehmen zuzurechnen, da der Vermittler in den Geschäftsbetrieb und in die Organisation der Beklagten eingegliedert sei. Da die Beklagte die Vorteile dieses erweiterten Geschäftsbetriebes nutze, müsse sie auch für die wirtschaftlichen Risiken eintreten und hafte daher mit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Nürnberg: Wo "Number 1 Hits" draufsteht, müssen auch Originalhits drin sein _____________________________________________________________ Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen großen Lebensmittel-Discounter aus Nordbayern stattgegeben. Danach wurde der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft untersagt, weiterhin eine CD-Box mit "100 Number 1 Hits" zu vertreiben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht allein um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handelt, sondern auch um sog. "Re-Recordings" und Liveaufnahmen. Wie viele andere Lebensmittel-Discounter bietet auch die Beklagte Angebote aus dem sogenannten Non-Food-Bereich an. Im Streitfall handelte es sich um eine CD-Box, betitelt mit "100 Number 1 Hits", die 5 CDs enthielt und sowohl im Internet wie auch in den Geschäftsräumen der Beklagten für einen Verkaufspreis von 4,99 Euro erhältlich war. Die insgesamt 100 Titel der CD-Box gaben aber überwiegend nicht die in den damaligen Hitlisten geführten Versionen der Songs wieder, sondern waren sogenannte Re-Recordings, also Neueinspielungen eines Titels aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe bzw. des Originalkünstlers, oder es waren Liveaufnahmen. Bei welchen Titeln es sich um Re-Recordings bzw. Liveaufnahmen handelte, konnte der Kunde in der Internetwerbung überhaupt nicht und bei der CD-Box selbst erst erkennen, wenn er die verschlossene Cellophanhülle entfernt, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnommen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis gelesen hatte. Dieses Verhalten hielt der Kläger für wettbewerbswidrig, denn die Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei allen Aufnahmen tatsächlich um Aufnahmen der ursprünglichen Hits handele, wie diese in den Charts vertreten waren. Und auch ein auf der CD-Hülle angebrachter gelber Aufkleber "Original Artists. Super Qualität", der weiter unten und sehr viel kleiner den Hinweis enthielt "Einige Songs dieses Produktes wurden neu eingespielt …",
"Zwar dürfen die Medien infolge ihres durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) weitreichend geschützten Auftrages bereits über den Verdacht einer Straftat berichten, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit "Öffentlichkeitswert" verleiht. Der Verlag stützte seine Vorwürfe unter anderem auf eine eidesstattliche Versicherung eines italienischen Staatsanwalts und auf Berichte des Bundeskriminalamts. Damit – so die Richter der 9. Zivilkammer – ließen sich die weitreichenden Vorwürfe jedoch nicht belegen. Wie der italienische Staatsanwalt zu der Einschätzung komme, die beiden Kläger seien Mafia-Mitglieder, bleibe vollkommen offen. Die Authentizität der Berichte des BKA sei fraglich, zumal zumindest Einzelpunkte darin unstreitig unrichtig seien, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, der Rest – im Wesentlichen pauschale Anschuldigungen – sei richtig. Es fehle auch daran, dass der Autor die Richtigkeit dieser Behauptungen durch eine Eigenrecherche verifiziert hätte. Zurückhaltung sei auch insofern geboten gewesen, als bislang weder deutsche noch italienische Behörden und Gerichte die im Raum stehenden Indizien für ausreichend hielten, um eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. "Statt einer objektiven Darstellung des verfahrensmäßigen Stands der Dinge wird durch die angegriffene Veröffentlichung der Eindruck erweckt, als würden die im Raum stehenden Indizien zu der Annahme ausreichen, der Verfügungskläger sei tatsächlich ´Ndranghetista. Die Verfügungsbeklagte verletzt hierdurch nicht nur das Gebot der zurückhaltenden Verdachtberichterstattung, sondern maßt sich an, anstelle der gebotenen Offenlegung des Verfahrensstandes dem Leser Schlussfolgerungen nahe zu legen, in Bezug auf die offensichtlich längst geklärt ist, dass den hierfür zuständigen Behörden die dargelegten Indizien nicht ausreichen." (Urteile des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 19400/10 und 9 O 19401/10; nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 11.11.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Oldenburg: Klage auf Vertragsstrafe ist Fortsetzung einer urheberrechtlichen Streitigkeit _____________________________________________________________ Auch die Klage einer Vertragsstrafe, der eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung zugrunde liegt, ist eine urheberrechtliche Streitigkeit, so das LG Oldenburg (Beschl. v. 23.09.2010 - Az.: 5 T 764/10). Die Beklagte hatte wegen eines Urheberrechtsverstoßes außergerichtlich eine ;strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger machte nun einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend, weil er der Ansicht war, dass die Beklagte gegen die Unterlassungspflicht verstoßen habe. Das angerufene Amtsgericht hielt sich für unzuständig, da es sich um eine urheberrechtliche Streitigkeit handle und somit ein anderes Gericht über den Fall entscheiden müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein. Zu Unrecht. Die Richter des LG Oldenburg teilten die Ansicht der Vorinstanz und bejahten eine urheberrechtliche Streitigkeit. Der Begriff sei weit auszulegen, so dass auch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hierunter falle. Es handle sich - quasi - um die Fortsetzung der ursprünglichen urheberrechtlichen Streitigkeit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Frankfurt a.M.: Keine Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers _____________________________________________________________ Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, Dritte, denen der PC zur Nutzung überlassen wird, zu überwachen (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.03.2010 - Az.: 30 C 2598/08-25). Der Kläger machte wegen einer urheberrechtswidrigen P2P-Nutzung einen Schadensersatzanspruch und die Erstattung von Abmahnmahnkosten geltend. Das AG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch, da der Beklagte als Anschluss-Inhaber nicht hafte. Ein Dritter habe die Urheberrechtsverletzungen begangen. Zwar habe der Dritte den Internet-Anschluss des Beklagten genutzt, jedoch entgegen der ausdrücklichen Anweisung. Der Beklagte hatte den Dritten ausdrücklich dahingehend instruiert, dass nur legal erhältliche Musik genutzt werde dürfe. Eine weitergehende Überwachungspflicht treffe den Beklagten nicht. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die den Beklagten hätten dazu veranlassen müssen, die Einhaltung seiner Vorgaben zu kontrollieren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum SEO-Bereich: "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse". Inhaltlich geht es u.a. den "Like-Button" von Facebook. Der Artikel (S.83-85) ist im Magazin "Website Boosting" von Prof. Mario Fischer erschienen (Ausgabe 11-12/2010). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Ein Pyrrhus-Sieg: Betreiber von "dsds-news.de" gewinnt gegen RTL _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Ein Pyrrhus-Sieg: Betreiber von "dsds-news.de" gewinnt gegen RTL". Inhalt: Die Schlagzeile verbreitete sich wie sich ein Donnerhall durch das Internet: RTL unterliegt im Streit um die Domain "dsds-news.de" vor dem Oberlandesgericht Köln und kann von der Privatperson, welche die Domain zuerst für sich anmeldete und bisher benutzte, nicht verlangen, auf sie zu verzichten. Der heutige Podcast beleuchtet diese Entscheidung ein wenig und stellt die kritische Frage, ob der Erfolg, der so groß medial gefeiert wurde, nicht in Wahrheit ein verkappter Pyrrhus-Sieg ist, also ein teuer erkaufter Erfolg. zurück zur Übersicht |