anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
Neben den Entscheidungen des EuGH (DocMorris-Versand rechtmäßig) und BGH (Luftbild ja, Wegbeschreibung nein) sind hier vor allem das Urteil des LG Hamburg (Umfang Löschungspflichten bei rw. Internetseiten), des LG Berlin (keine Verkäufer-StV bei Online-Auktion) und des LG München I (GMX muss AGB ändern) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich sind hier die Meldungen der KJM (Anerkennung weiterer AVS) und ifrOSS (Auskunfts-Anspruch der Rechte-Inhaber gegen ISP?) hervorzuheben.
Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. EuGH: DocMorris-Versand rechtmäßig
2. BGH: Luftbild ja, Wegbeschreibung nein
3. LG Hamburg: Umfang Löschungspflichten bei rw. Internetseiten
4. LG Berlin: Keine Verkäufer-StV bei Online-Auktion
5. LG Trier: Handy-Vertrag keine alltägliche Angelegenheit
6. LG München I: GMX muss AGB ändern
7. AG München: Einmaliges Zusenden von Spam kein Schaden
8. Neue 0190-Dialer-Urteile
9. KJM erkennt weitere AVS an
10. ifrOSS: Auskunfts-Anspruch der Rechte-Inhaber gegen ISP?
11. Ab dem 14.12.: Nur noch 09009-Dialer
12. RegTP: Tätigkeitsbericht 2002/2003 online
_____________________________________________________________
1. EuGH: DocMorris-Versand rechtmäßig
_____________________________________________________________
Seit langem streiten sich der niederländische Apothekenbetreiber und Internet-Medikamenten-Versandhändler DocMorris und der Deutsche Apotheker-Verband über die Rechtmäßigkeit von deutschen Internet-Versandverboten für Arzneimittel.
Anfang März diesen Jahres gab es dazu die Schlußanträge in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), vgl. die Kanzlei-Info v. 17.03.2003 = http://snipurl.com/3g24
Nun hat der EuGH in der Angelegenheit seine Entscheidung gefällt (Urt. v. 11. Dezember 2003 - Rs. C-322/01 = http://snipurl.com/3g25). Danach ist ein Versandverbot für Arzneimittel, für die keine ärztliche Verschreibung vorgesehen ist, nicht rechtmäßig. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dagegen schon.
Beide Seiten, sowohl DocMorris als auch der Deutsche Apotheker-Verband, haben das Urteil als Sieg interpretiert. Welche praktischen Konsequenzen sich aus der aktuellen Entscheidung tatsächlich ergeben werden, bleibt abzuwarten.
In jedem Fall hat DocMorris erst vor kurzem in einem Interview bekanntgegeben, dass das Unternehmen auch in Deutschland eine Niederlassung gründen wird, Kanzlei-Info v. 21.04.2003 = http://snipurl.com/3g26
_____________________________________________________________
2. BGH: Luftbild ja, Wegbeschreibung nein
_____________________________________________________________
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelverfahren die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg.
Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird.
Der Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof unter anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin Christiansen an den Vorveröffentlichungen nicht selbst mitgewirkt hat, wirkte sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.
Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der "Finca" diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.
Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02 und 404/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2003 des BGH
_____________________________________________________________
3. LG Hamburg: Umfang Löschungspflichten bei rw. Internetseiten
_____________________________________________________________
Weitgehend ungeklärt ist noch die Frage, welche Löschungspflichten einen Verletzter bei rechtswidrigen Internet-Seiten treffen, d.h. inwieweit er für Daten, die sich noch in Web-Archiven, Proxy-Servern oder sonstigen Cachen befinden, haftbar gemacht werden kann. Vgl. dazu grundlegend den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Umfang der Löschungspflichten bei rechtswidrigen Internet-Seiten = http://snipurl.com/3g28
Das LG Hamburg (Beschl. v. 03.05.2003 - Az.: 315 O 569/02 = http://snipurl.com/3g29) hatte nun zu entscheiden, ob es ausreichend ist, wenn bloss der Link auf der Hauptseite entfernt wird, der auf die rechtswidrige Unterseite führt.
Der Beklagten war es verboten worden, auf einer ihrer Unterseiten einen bestimmten Begriff zu benutzen. Diese Unterseite war auf der Haupteinstiegsseite der Beklagten entsprechend verlinkt. Nun löschte die Beklagte nicht die Unterseite, sondern entfernte lediglich den Link auf der Hauptseite.
Dies sahen die Hamburger Richter als nicht ausreichend an:
"Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend.
Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar.
(...) eine Internetseite [ist] (...) bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Internetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem "Bookmark" versehen haben und den Link über die Hauptseite (...) daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.
Die Schulderin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen."
____________________________________________________________
4. LG Berlin: Keine Verkäufer-StV bei Online-Auktion
_____________________________________________________________
Das LG Berlin (Urt. v. 1.10.2003 - Az.: 18 O 117/03 = NJW 2003, 3493) hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einer Online-Auktion der Verkäufer als verdeckter Stellvertreter eines Dritten handeln kann oder der Vertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Käufer zustande kommt.
Der österreichische Kläger hatte bei eBay eine Uhr im Werte von knapp 10.000,- Euro gekauft und sich diese per Post zusenden lassen. Als er das Paket in Händen hielt, musste er feststellen, dass es leer war. Die Post lehnte jede Haftung ab, so dass der Kläger vom eBay-Verkäufer Schadensersatz verlangte. Der Verkäufer wandte daraufhin ein, nicht er sei der eigentliche Verkäufer, sondern eine dritte Person, in deren Auftrage er lediglich gehandelt habe.
Das LG Berlin hat dem klägerischen Anspruch stattgegeben. Die Argumentation des Verkäufers, dieser habe lediglich als Stellvertreter gehandelt, lassen die Richter nicht gelten. Ein Käufer bei eBay orientiere sich entscheidend an den positiven Bewertungen des Verkäufers und vertraue aufgrund dessen maßgeblich darauf, ob er mit der Person einen Vertrag schließen will. Ein sog. "Geschäft für den, den es angeht" hat das Gericht aus diesem Grund auch abgelehnt.
"Geschäfte für den, den es angeht" sind in der Juristerei herkömmlicherweise solche des alltäglichen Lebens, bei denen es den Vertragsparteien nicht darauf ankommt, mit wem man gerade den Vertrag schließt (Kauf beim Bäcker, Einkauf im Supermarkt usw.). Hier aber greife dieser Grundsatz deswegen nicht, weil aufgrund der Anonymität des Netzes der Käufer entscheidend auf die eBay-Bewertungen abstelle und somit nur mit dieser Person den Kaufvertrag auch eingehen will.
_____________________________________________________________
5. LG Trier: Handy-Vertrag keine alltägliche Angelegenheit
_____________________________________________________________
Ein unter Betreuung stehender Kunde, der zu Verfügungen über sein Vermögen, die Barausgaben in Höhe von 150.—DM wöchentlich übersteigen, der Einwilligung der Betreuerin bedarf, kann einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und monatlicher Grundgebühr ohne Einwilligung nicht rechtswirksam abschließen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 27.11.2003 die Berufung eines Mobilfunkvertragsanbieters gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 15.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte am 28.06.2000 einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und monatlicher Grundgebühr von 12,77 € abgeschlossen, obwohl er – was die Klägerin nicht wusste - seit 01.02.1995 unter Betreuung steht. Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehört u.a. die Vermögenssorge, wobei der Beklagte zu Vermögensverfügungen von mehr als 150.—DM pro Woche der Einwilligung seiner Betreuerin bedarf. Der Beklagte erhält von seiner Betreuerin wöchentlich 150.—DM bzw. inzwischen den entsprechenden Betrag in Euro in bar, über den er frei verfügen kann.
Nachdem der Beklagte die ersten beiden Telefonrechnungen über rund 300.-- € nicht zahlte, kündigte die Klägerin den Vertrag. Mit der Klage verlangte sie vom Beklagten die gesamten bis zum Ende der regulären Vertragszeit entstehenden Grundgebühren und die angefallenen Gesprächsgebühren, insgesamt mehr als 640.-- €.
Hintergrund:
Gemäß § 1903 BGB kann das Vormundschaftsgericht einen inwilligungsvorbehalt anordnen, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, bedarf der Betreute nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn es nur um eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens geht.
Aktenzeichen: 3 S 89/03 Landgericht Trier (rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Trier v. 12. Dezember 2003
_____________________________________________________________
6. LG München I: GMX muss AGB ändern
_____________________________________________________________
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen großen Münchner Service-Provider wegen Verwendung rechtswidriger Klauseln gegenüber Kunden.
Die verklagte Internetfirma bietet zum einen kostenfrei die Einrichtung von E-mail-Briefkästen an, zum anderen kostenpflichtige Serviceleistungen wie z.B. den Aufbau von Webseiten, Internetzugänge, die Möglichkeit, Rechner im Rechenzentrum der Firma zu betreiben und dort Hardware einzubauen.
Der Service-Provider finanziert sich über die kostenpflichtig angebotenen Leistungen und durch Werbung, die über die kostenfreien Leistungen abrufbar ist.
Das Landgericht München I (Urteil vom 14.08.2003, Az.: 12 O 2393/03) hat die Wirksamkeit der angefochtenen Geschäftsbedingungen der Internetfirma überprüft und der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Zahlreiche Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen und den Bestimmungen des Teledienstegesetzes nicht entsprechen.
Hier einige Beispiele:
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Firma Bezahlung ihrer Dienstleistungen auch bei rechtzeitigem Widerruf.
Ein Entgelt kann aber nach dem Gesetz nur für tatsächliche in Anspruchnahme von Diensten verlangt werden. Das bloße Herstellen eines E-mail-Accounts oder Internet-Zugangs muss der Kunde nicht bezahlen, wenn er den Vertrag widerruft.
In den AGB war eine Vertragsstrafe von 5.000,- € vereinbart für jeden Fall der Verletzung von Vertragspflichten. Hierdurch entsteht nach Auffassung des Gerichts ein nicht einschätzbares finanzielles Risiko für den Kunden, zumal da jeder geringfügige Verstoß genügte.
Vertragsbrüchige Kunden mussten damit rechnen, dass Webseiten sofort gelöscht , Internetzugänge, Internet-Seiten oder E-mail-Accounts sofort gesperrt wurden und der Vertrag fristlos gekündigt wurde.
Derartige Sanktionen sind jedoch nur bei gravierenden Vertragsverstößen und nach Abmahnung zulässig. Die Internetfirma muss dabei auch prüfen, ob die vom Kunden ins Netz eingegebenen Informationen rechtswidrige Inhalte haben. Außerdem darf die Firma nicht, wie in ihren Geschäftsbedingungen vorgesehen, sich von jeglichen Schadensersatzansprüchen des Kunden freistellen lassen.
Verstößt der Verbraucher auf seinen Internetseiten oder in von ihm reservierten oder genutzten Domains oder in seinem E-mail-Verkehr gegen die guten Sitten oder Rechte Dritter, so haftet er nur dann auf Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die von der Beklagten verwendete weitergehende Klausel ist rechtswidrig.
Dem Verbraucher kann entgegen den Geschäftsbedingungen des Service-Providers keine Untersuchungs- und Rügepflicht wie bei Geschäften unter Kaufleuten auferlegt werden.
Der Kunde musste die Dienste der Beklagten für ein ganzes Jahr im voraus bezahlen. Auch diese Regelung hat das Landgericht München I als unangemessene Benachteiligung beanstandet und für unwirksam erklärt. Rücklastschriften führten grundsätzlich zu Bearbeitungsgebühren von 9,60 € pro Lastschrift zuzüglich angefallener Bankgebühren.
Dem Kunden darf aber der Nachweis eines geringeren Schadens nicht abgeschnitten werden. Für Rücklastschriften, die die Internetfirma oder die Bank zu verantworten hat, muss der Kunde nichts bezahlen.
Da die Entscheidung des LG München I nun rechtskräftig ist, muss der Service-Provider seine Geschäftsbedingungen kundenfreundlicher gestalten.
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 09.12.2003
____________________________________________________________
7. AG München: Einmaliges Zusenden von Spam kein Schaden
_____________________________________________________________
Das AG München (Az.: 213 C 29365/03 - Pressemitteilung hier = http://snipurl.com/3g2a) hat entschieden, dass die einmalige Zusendung einer Spam-E-Mail noch keinen Schadensersatzanspruch beim Empfänger auslöst.
Ein Rechtsanwalt erhielt von einer Detektei eine Werbe-E-Mail. Daraufhin mahnte der Anwalt diese kostenpflichtig ab und forderte Unterlassung. Als die Detektei die Kosten nicht bezahlte, klagte der Anwalt die Kosten ein - und verlor nun vor dem AG München.
Begründung:
"Zwar könne die nicht erlaubte Zusendung von Werbe-Emails durchaus eine unerlaubte Handlung darstellen und damit einen Schaden begründen; allerdings setze ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus.
Daran fehle es bei einer lediglich einmaligen Zusendung der Werbe-Email. Diese mag als lästig empfunden werden, gehe aber über das sozial Übliche nicht hinaus. Das Herunterladen der lediglich eine DIN A 4 Seite umfassenden Email erfordere lediglich einen geringen Zeit- und Kostenaufwand.
Wer sich - wie der klagende Anwalt - zur beruflichen Kommunikation des Mediums Internet bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machten."
Die Entscheidung kann nur als grundlegend falsch bewertet werden. Es widerspricht auch der inzwischen gängigen Rechtsprechung (= http://snipurl.com/3g2b) in Spam-Sachen. Vgl. dazu auch die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: SPAM / unerlaubte Werbung (= http://snipurl.com/3g2c).
Die Argumentation des Richters ist schon alleine deswegen falsch, weil eine einzelne Spam-Mail sicherlich unproblematisch ist. Da aber inzwischen mehrere Dutzend Spam-Mails pro Tag bei jedem User die Regel sind, überzeugt die Wertung in keinem Fall. Insbesondere die Argumentation, der Anwalt müsse mit derartigem rechnen, weil er auch beruflich E-Mail nutze, ist mehr als fernliegend. Mit dem gleichen Konstrukt könnte man Gewerbetreibenden Faxe zusenden und dies für zulässig erachten, weil ja der Gewerbetreibende das Fax beruflich nutze und ausserdem hier ebenfalls kein intensiver Eingriff erkennbar sei.
____________________________________________________________
8. Neue 0190-Dialer-Urteile
_____________________________________________________________
Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Da sich die Existenz von sich selbst installierenden Dialern auch zu Zeiten des angeblichen Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher ausschließen lässt, kann von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Netz-Betreibers nicht ausgegangen werden.
3. Nach Sinn und Zweck der Regelungen der TDSV ist davon auszugehen, dass die vollständigen Verbindungs-Daten jedenfalls dann weiterhin vorgehalten werden dürfen, wenn absehbar war, dass das Unternehmen auch zukünftig auf diese Daten zum Nachweis seiner Rechnungen angewiesen bleibt.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmettmann171103.htm
b) Urteil des AG Kempen vom 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Telefonkunden tritt insbesondere dann nicht ein, wenn im außergerichtlichen Schriftverkehr sich widersprechende Einzelverbindungsnachweise vorgelegt wurden.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkempen131103.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
_____________________________________________________________
9. KJM erkennt weitere AVS an
_____________________________________________________________
Siebte KJM-Sitzung: Konzepte des Zentralen Kreditausschusses von T-Online und von Arcor entsprechen den gesetzlichen Anforderungen für geschlossene Benutzergruppen
Intensiver Dialog mit Vertretern der Internet-Branche
„Die KJM arbeitet derzeit mit voller Kraft an der Verbesserung des Jugendschutzes im Internet. Dabei erzielen wir Schritt für Schritt in zahlreichen Verhandlungen und Expertenrunden klare Erfolge“, so das Fazit des Vorsitzenden Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring nach der KJM-Sitzung am 25. November in Hamburg. Leider gebe es in der Öffentlichkeit – vor allem bei Eltern – immer noch zu wenig Wissen darüber, mit welchen Angeboten Kinder und Jugendliche konfrontiert werden, die im Internet surfen. Die KJM verfolge das Ziel, in diesem Medium nach und nach bestimmte Schutzstandards zu etablieren und damit auch deutlich zu machen, dass es dort keinen rechtsfreien Raum geben darf. „Wir wissen, dass wir jugendgefährdende Inhalte nicht aus dem Netz verbannen können; aber wir wollen die Anbieter dazu bewegen, dass sie wenigstens die gesetzlich vorgeschriebenen Zugangshürden errichten“, erläuterte Ring.
Speziell bei Telemedien schreibt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) als Jugendschutzinstrument technische Zugangshürden vor, die je nach Gefährdungsebene den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu problematischen Angeboten einschränken oder verhindern sollen. Jugendgefährdende Angebote, wie z.B. die einfache Pornographie, sind grundsätzlich unzulässig und dürfen nur im Ausnahmefall im Internet angeboten werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Zugang nur für Erwachsene innerhalb so genannter „geschlossener Benutzergruppen“ möglich ist. Die KJM hat in diesem Bereich nach intensiven Gesprächen und zahlreichen Nachbesserungen drei weitere Unternehmenskonzepte bewertet. Die von der KJM aufgestellten Eckwerte zu den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen – Volljährigkeitsprüfung durch persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, um den Zugriff durch Minderjährige zu verhindern – werden bei den Konzepten des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), der Altersverifikationssysteme von T-Online International AG und von Arcor Online GmbH auf unterschiedliche Weise erfüllt.
Die vom ZKA entwickelte Debit-Chipkarte wird von deutschen Kreditinstituten seit 1996 unter anderem mit der Funktion „GeldKarte“ eingesetzt. Die aktuelle Version, die seit einigen Monaten durch zahlreiche Banken und Sparkassen im Rahmen des turnusmäßigen Austausches an deren Kunden ausgegeben wird, bietet weitere Funktionen außerhalb des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dazu gehört ein „Jugendschutzmerkmal“, das in Kooperation mit dem Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) entwickelt wurde, um der Verpflichtung zur Altersverifikation an Zigarettenautomaten nachzukommen. Die gleiche Lösung kann im Internet zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen verwendet werden. Dafür ist allerdings notwendig, dass die Karte im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommt.
Mit den Systemen von T-Online und Arcor wurden erstmals Konzepte von der KJM als ausreichend angesehen, die im Bereich der Authentifizierung keine zusätzliche Hardware einsetzen. Auf die Hardwarekomponente kann allerdings nur verzichtet werden, weil die Anbieter ihre Altersverifikation nicht als Dienstleistung für Dritte anbieten und ein von der geschlossenen Benutzergruppe unabhängiges Kunden-Lieferantenverhältnis mit dem jeweiligen Teilnehmer unterhalten, wodurch sie die Weitergabe der Kundendaten faktisch erschweren.
Das Konzept von T-Online basiert auf einer Identifizierung mittels des Post-Ident-Verfahrens und einer Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang. Der Zugriff auf den Bereich der Inhalte, vor denen entsprechend § 4 Abs. 2 JMStV Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen, wird künftig bei jeder Form des Zugangs – sei es über die anbietereigene Software oder das World Wide Web – über ein doppeltes Login abgesichert sein. Das System „T-Online Vision on TV“ wurde von der KJM noch nicht abschließend gewürdigt.
Auch das Konzept „Video on Demand“ von Arcor basiert auf einer Identifizierung mittels des Post-Ident-Verfahrens und einer Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang. Zur Authentifizierung gehört ein zweistufiges Zugangskonzept, das den Zugriff auf den Erwachsenenbereich mit umfangreichen Hürden versieht, die künftig noch erweitert werden.
Nach Umsetzung der Konzepte wird die KJM im Rahmen der ihr durch den JMStV übertragenen Aufgaben überprüfen, ob sich die Systeme in der Praxis unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes bewähren.
Weitere Konzepte, die der KJM vorgelegt wurden oder noch werden, können mit der gleichen Einschätzung rechnen, wenn sie das gesetzlich geforderte Schutzniveau erreichen. Anders als im Bereich der Jugendschutzprogramme ist eine gesetzliche Anerkennung von Systemen zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe durch die KJM nicht vorgesehen. Angesichts fehlender Übergangsregelungen im JMStV bietet die KJM aus Gründen der Planungssicherheit jedoch für interessierte Unternehmen die Möglichkeit zum Gespräch an und hat darüber hinaus zur Orientierung bereits im Juni 2003 Eckwerte zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe veröffentlicht (s. Pressemitteilung der KJM vom 24.06.03).
Das Angebot der KJM richtet sich grundsätzlich an jedes interessierte Unternehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Systeme zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe sich an den Eckwerten der KJM orientieren und dies schlüssig aus einer schriftlichen Darstellung hervorgeht, die im Vorfeld eines Termins an die KJM übermittelt wird.
Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 11. Dezember 2003
_____________________________________________________________
10. ifrOSS: Auskunfts-Anspruch der Rechte-Inhaber gegen ISP?
_____________________________________________________________
Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS = http://www.ifross.org) hat eine Stellungsnahme (PDF, 192 KB = http://snipurl.com/3g2d) zum derzeit vieldiskutierten Auskunftsanspruch von Rechte-Inhabern gegen Internet-Service-Provider (ISP) veröffentlicht.
Zum 13. September 2003 ist bekanntlich das neue Urheberrecht mit weitreichenden Konsequenzen vor allem im Bereich der Privatkopie und des Kopierschutzes in Kraft getreten, vgl. ausführlich dazu die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Fragen zum neuen UrheberR = http://snipurl.com/3cdc. Das Bundesjustizministerium plant schon die Umsetzung des zweiten Teils der Urheberrechtsreform (sog. "2. Korb"). Einer der Kernpunkte des 2. Korbes ist die Frage nach der Beibehaltung bzw. Abschaffung der Privatkopie, vgl. ausführlich die Kanzlei-Info v. 17.09.2003 = http://snipurl.com/3g2e
Einer der entscheidenden praktischen Hemmnisse bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das geltende deutsche Datenschutzrecht. Nach §§ 5 und 6 Abs.5 Teledienstedatenschutz-Gesetz (TDDSG) bzw. nach § 19 Abs.6 Medienstaatsvertrag (MDStV) darf die Herausgabe von Personendaten anhand ermittelter IP-Nummern nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des geschädigten Urhebers gegenüber dem ISP besteht z.Zt. nicht.
Genau diese Frage wird nun im Zuge des 2. Korbes diskutiert und ob es sinnvoll ist, einen solchen Auskunftsanspruch einzuführen.
ifrOSS lehnt eine solche Einführung in seiner Stellungsnahme kategorisch ab. Zum einen verstieße dies gegen das Gebot der anonymen Nutzung (§ 4 Abs.6 TDDSG / § 18 Abs.5 MDStV). Zum anderen seien die gesammelten Daten leicht manipulierbar, so dass schnell unschuldige Dritte involviert würden wie aktuelle Beispiele aus dem Ausland zeigten. Auch sei vorhersehbar, dass eine solche Identifizierung negative Auswirkungen auf den elektronischen E-Commerce haben werde, da immer mehr User Wert auf den Schutz ihrer Privatsphäre legen würden.
Ingesamt betrachtet vertritt ifrOSS in der Stellungnahme damit durchaus kontroverse Ideen. Im Kern geht es um die uralte Frage, ob es im Internet ein Recht auf Anonymität gibt oder eben nicht. Kritiker werfen der derzeitigen datenschutzrechtlichen Regelung nämlich vor, dass sie perfekt Täter schütze und die Geschädigten in der Praxis weitgehend rechtelos lasse.
_____________________________________________________________
11. Ab dem 14.12.: Nur noch 09009-Dialer
_____________________________________________________________
Ab dem 14. Dezember 2003 dürfen Dialer nur noch mit einer 09009-Rufnummer betrieben werden. Dies ergibt sich aus § 43 b Abs.6 TKG. Den genauen Stichtag hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in ihrer Verfügung 39/2003 (= http://snipurl.com/3g2f) festgelegt.
Wie die RegTP in ihrer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/3g2g) ankündigt, werden im Falle des Weiterbenutzung der alten Rufnummern durchgreifende Maßnahmen getroffen werden.
_____________________________________________________________
12. RegTP: Tätigkeitsbericht 2002/2003 online
_____________________________________________________________
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat ihren Tätigkeitsbericht 2002/2003 veröffentlicht. Der Bericht steht hier zum Download bereit (PDF, 1.4 MB = http://snipurl.com/3g2m).
Auf über mehr als 400 Seiten beschreiben die Wettbewerbshüter insbesondere die aus ihrer Sicht erfolgreiche De-Regulierung des Telekommunikations-Marktes und den zunehmenden Wettbewerb in diesem Bereich.
Lesenswert sind auch die behördlichen Ausführungen zu den Maßnahmen rund um das neue 0190/0900-Gesetz ab S. 220ff.
|