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Newsletter vom 17.12.2008
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2008. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Werbe-Slogan "Telefonieren für 0 Cent" ist wettbewerbswidrig

2. BGH: Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung

3. BSG: Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliche Regelung unzulässig

4. KG Berlin: Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen

5. OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltspflichten einer Online-Anzeigen-Plattform

6. OVG Lüneburg: Beurteilungsspielraum für Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

7. OLG Saarbrücken: Vergleichende Online-Werbung für Versicherungen

8. VG Berlin: "TV Total WOK WM 2006 und 2007" verstoßen gegen Schleichwerbungsverbot

9. LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

10. LG Hagen: CCC und Aussagen zur Manipulation des Hamburger Wahlstiftes

11. Bundeskabinett beschließt neue Regeln zum Datenschutz

12. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel: Teil 1


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1. BGH: Werbe-Slogan "Telefonieren für 0 Cent" ist wettbewerbswidrig
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Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 139/05) hat entschieden, dass die Werbung der Deutschen Telekom AG "Telefonieren für 0 Cent" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Das bekannte deutsche Telekommunikationsunternehmen hatte in der FAZ geworben:

"In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif für alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn mit dem neuen XXL-Tarif von T-Com kann jeder das ganze Wochenende und an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will."

In der zu dem Sternchen gehörenden Fußnote hieß es wie folgt:

"*Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der Deutschen Telekom, T-Com, und ist im geringfügig höheren monatlichen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR."

Die höchsten deutschen Richter sahen diese Preisangaben als nicht ausreichend an. Da der umworbene XXL-Tarif einen besonderen Telefonanschluss voraussetze, hätten auch die Kosten für diesen mit genannt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, verstoße die Werbung gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV):

"Die beanstandete Werbung richtet sich (...) zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise, also an potentielle Kunden, die noch nicht über einen Anschluss der Beklagten verfügen und für die nicht die Möglichkeit besteht, den Tarif "AktivPlus XXL" für 9,22 Euro monatlich hinzuzubuchen.

Für diese Kunden stellt sich der "XXL"-Tarif nicht als eigenständige Leistung dar, da sie das Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss der Beklagten wahrnehmen können, für den zwangsläufig Anschlussgebühren und monatliche Grundgebühren anfallen.

Die für die Einrichtung des Telefonanschlusses entstehenden Kosten sowie die monatlich zu zahlende Grundgebühr werden in der streitgegenständlichen Werbeanzeige der Beklagten nicht genannt, obwohl sie von dem Kunden, der den "XXL"-Tarif nutzen möchte, aufgewendet werden müssen. Demjenigen, der noch nicht über einen Telefonanschluss der Beklagten verfügt, sind diese Kosten in aller Regel auch nicht bekannt."

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2. BGH: Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung
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Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 168/05) hat entschieden, dass eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung unter Kaufleuten gerichtlich überprüfbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch weiterhin 7.000 Wärmekissen verkauft. Pro Verletzungshandlung war eine Vertragsstrafe von 7.500,- EUR vereinbart worden, so dass insgesamt 53 Mio. EUR Vertragsstrafe im Raum standen.

Die Klägerin klagte hiervon einen Teilbetrag von 1 Mio. EUR ein.

Die höchsten deutschen Zivilrichter stellen zunächst klar, dass es sich bei dem Verkauf der 7.000 Wärmekissen nicht um einen einzigen Verstoß, sondern aufgrund der expliziten Regelung bei jedem angebotenen und verkauften Produkt um eine strafbewehrte Verletzung handelte.

Allerdings sei die Vertragsstrafe im vorliegenden Fall viel zu hoch angesetzt. Trotz der Regelung in § 348 HGB, nach der ein Vertragsstrafeversprechen eines Kaufmanns nicht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden dürfe, sei eine gerichtliche Herabsetzung auf einen gerade noch vertretbaren Betrag vorzunehmen

Anstatt der verlangten 1 Mio. EUR sprachen die Richter dem Kläger lediglich 200.000 EUR zu.

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3. BSG: Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliche Regelung unzulässig
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Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2008 eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen.

Er hat entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln dürfen. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.

Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen. Leistungen, die bis zum 30.6.2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen abgerechnet wurden.

In dem vom 6. Senat entschiedenen Fall hatte ein Krankenhausträger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, dass sie - jederzeit widerruflich - mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden sind.

Das Krankenhaus selbst hält für die Erstellung dieser Abrechnungen kein Personal mehr vor. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfallbehandlungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren. In der Hauptsache urteilten die Vorinstanzen, dass bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrechnungsstelle nicht zu beanstanden sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr im gegenteiligen Sinne entschieden.

Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an private Dienstleistungsunternehmen ist derzeit nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen. Sie ist deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt haben.

Az.: B 6 KA 37/07 R

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 10.12.2008

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4. KG Berlin: Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen
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Das KG Berlin (Beschl. v. 31.10.2008 - Az.: 9 W 152/06) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein kann.

Ein bekanntes Presseunternehmen hatte über bestimmte Medienanwälte berichtet, die im Auftrage ihrer prominenten Mandanten immer wieder einzelne Presseartikel abgemahnt hatten. Im Rahmen der Berichterstattung wurde auch, in indirekter Rede, aus einem anwaltlichen Schriftsatz zitiert.

Der betroffene Medienanwalt sah hierin eine Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.

Zu Unrecht wie nun das KG Berlin entschied.

Zunächst stellen die Berliner Richter fest, dass die Veröffentlichung von Auszügen aus Anwaltsschriftsätzen in der Presse zwar durchaus eine Rechtsverletzung sein könne. Es sei jedoch in jedem Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Anwalts mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

Liege ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund vor, so sei die Publikation gerechtfertigt.

"Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das (...) allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes (...) beeinträchtigen. (...)

Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (...) sowie der Meinungsfreiheit (...) bestimmt werden (...)."

Im vorliegenden Fall bejahen die Juristen einen solchen sachlichen Grund, denn das Zitat diene der kritischen Berichterstattung. Auch stehe nicht der Medienanwalt im Mittelpunkt der Berichterstattung, sondern die Nennung diene vielmehr lediglich als Beispiel:

"Im vorliegenden Fall hatte die Berichterstattung (...) keinen (...) Bezug zu einer konkreten Tätigkeit des Antragstellers oder eines der anderen namentlich erwähnten Anwälte im Auftrage eines Mandanten; vielmehr ging es um die Darstellung eines Beispielsfalles aus der Praxis zur für den Leser plastischen und nachvollziehbaren Beschreibung eines gesellschaftspolitisch relevanten Phänomens, nämlich die - nach Meinung des Antragsgegners - Zunahme juristischer Auseinandersetzungen zwischen Prominenten mit Hilfe bestimmter spezialisierter Rechtsanwälte und der Presse sowie deren Auswirkungen auf die Berichterstattungsfreiheit."

Ergebnis:
Die aktuelle Entscheidung ist kein Freifahrtsschein, zukünftig detailiert aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren. Vielmehr ist es stets eine Frage des Einzelfalls inwieweit nun die Veröffentlichung erlaubt ist oder nicht.

Die bislang veröffentlichte Rechtsprechung zu diesem Problem ist sehr uneinheitlich: Das OLG Hamm (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter die Rechtsanwälte erlaubt ist. Differenzierend hingegen das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07) und das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07).

Siehe dazu auch unser Video "Law-Vodcast: Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".

Dazu auch den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann "Nachgetreten oder nachgehakt?".

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5. OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltspflichten einer Online-Anzeigen-Plattform
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 139/08) hat entschieden, dass den Betreiber einer Online-Plattform, auf der Dritte Anzeigen schalten können, gewisse Verkehrspflichten treffen.

Der Plattform-Betreiber hatte durchgehend die Möglichkeit angeboten, Inserate anonym zu schalten. Es war durch die Verkäufer mehrfach zu Verstößen gegen die Impressumspflicht gekommen.

Ein Mitbewerber verklagte daraufhin den Plattform-Anbieter, da dieser den Rechtsverletzungen durch die anonyme Anzeigenschaltung Vorschub leiste.

Zu Rechte wie nun die Frankfurter Richter entschieden. Wer eine Online-Anzeigen-Plattform unterhalte, dem oblägen auch gewisse Pflichten. So müsse er - im angemessenen Umfang - dafür Sorge tragen, dass die Verkäufer sich an die geltende Rechtslage hielten.

Dabei dürfe der Bogen jedoch nicht überspannt werden. So reiche es bereits aus, wenn der Anbieter vorab die gewerblichen Anzeigenkunden über die Impressumspflicht belehre und nachdrücklich zur Angabe des Namens und der Anschrift auffordere. Dies würde bereits ausreichen, um eine Mithaftung des Anbieters auszuschließen.

Da im vorliegenden Fall der Anbieter jedoch durchgehend eine anonyme Anzeigenschaltung ermöglicht habe, hafte er mit:

"Die Antragsgegnerinnen sind (...) der (...) treffenden Verkehrspflicht im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG nicht nachgekommen.

Sowohl die als Anlage AS 31 vorgelegte Anmeldemaske als auch die Nutzungsbedingungen (Anlage AS 32) lassen sämtliche Hinweise und Maßnahmen, die nach den obigen Ausführungen im Bereich der "Vorsorge" zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden beitragen könnten, vermissen. Auch im Bereich der "Nachsorge" haben die Antragsgegnerinnen selbst keinerlei Kontrollmaßnahmen ergriffen."

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6. OVG Lüneburg: Beurteilungsspielraum für Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
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Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27.10.2008 - Az.: 10 LA 107/07) hat entschieden, dass bei einer gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dem Gremium ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.

Die KJM hatte die Inhalte einer Fernsehsendung beanstandet und ihre Ansicht auch begründet. Das betroffene Unternehmen wollte diese Beanstandung nicht hinnehmen und klagte.

Die Lüneburger Richter wiesen die Klage ab. Da der KJM ein eigener Beurteilungsspielraum zukomme, wäre es erforderlich gewesen, sich mit der konkreten Begründung der Behörde auseinanderzusetzen. Die Klägerin habe dies jedoch nicht getan, sondern lediglich ihre eigene Meinung und Ansicht wiedergegeben. Dies reiche, so die Juristen, aber nicht aus.

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7. OLG Saarbrücken: Vergleichende Online-Werbung für Versicherungen
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In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das OLG Saarbrücken (Urt. v. 29.10.2008 - Az.: 1 U 361/08) mit der Frage der vergleichenden Online-Werbung für Versicherungen auseinanderzusetzen.

Der Versicherungsanbieter hatte im Internet damit geworben, dass bei einer Risikolebensversicherung bei ihm 150.000 €, bei zwei Konkurrenten dagegen nur knapp 130.000 € erzielt würden. Der Anbieter informierte jedoch nicht darüber, dass in diesem Tarif bei ihm eine Mindestversicherungssumme von 150.000 € verlangt wurde.

Die OLG-Richter sahen diese Werbung als wettbewerbsgemäß an.

"[Der] (...) Senat der Überzeugung, dass die unterlassene Information, wonach die beworbene Risikolebensversicherung erst ab einer Versicherungssumme von 150.000 EUR angeboten wird, den Gesamteindruck des beworbenen Versicherungsproduktes nicht verfälscht.

In diesem Zusammenhang erscheint es (...) als entscheidend, dass die beanstandete Werbung gerade als Vergleichsbeispiel mit einer Versicherungssumme von 150.000 EUR auf Seiten der Verfügungsbeklagten rechnet.

Die Verfügungsbeklagte stellt damit ein konkretes Vergleichsbeispiel in ihren Vergleich mit Wettbewerbern ein, ohne dass sie eine Aussage dahin gehend trifft und auch nicht treffen muss, dass ihr Versicherungsprodukt auch zu einer anderen Versicherungssumme angeboten wird."

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8. VG Berlin: "TV Total WOK WM 2006 und 2007" verstoßen gegen Schleichwerbungsverbot
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Die Ausstrahlung der Sendungen „TV Total WOK WM 2006“ und „TV Total WOK WM 2007“ durch den Fernsehsender ProSieben hat gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der ProSieben Television GmbH gegen einen Beanstandungs- und Untersagungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg abgewiesen.

Der Sender hatte die WOK WM, in die Markennamen optisch und verbal eingebunden waren, im März 2006 und 2007 ausgestrahlt. Sowohl der Vor-Ort-Veranstalter der WOK WM als auch die Klägerin sind Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1 Media AG. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 25. April 2008 hatte die Medienanstalt die Ausstrahlung der genannten Sendungen förmlich beanstandet und den Sender aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen. Sie machte geltend, dass der Sender sich die in die WOK WM eingebundene Werbung zurechnen lassen müsse, da er bei der Produktion nicht dafür Sorge getragen habe, dass Werbung in der Sendung unterbleibe, obwohl ihm das möglich gewesen sei.

Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie keine Einflussmöglichkeiten auf die Durchführung und Organisation der WOK WM gehabt habe. Sie habe lediglich die Übertragungsrechte vom Rechteinhaber der WOK WM, einer TV-Produktion GmbH, erworben. Die Einbindung der Werbung hätte von ihr nicht verhindert werden können.

Dieser Argumentation folgte die 27. Kammer des Gerichts nicht. Die nach dem Rundfunkstaatsvertrag geforderte Werbeabsicht des Senders ergebe sich jedenfalls aus den Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf die Produktion der WOK WM, da ihr nach dem maßgeblichen Lizenzvertrag mit der TV-Produktion GmbH redaktionelle Mitbestimmungsrechte zustünden, die sie zur Unterbindung der Werbung hätte ausüben können und müssen.

Die WOK WM sei auch nicht mit einem sonstigen Sportereignis zu vergleichen, das unabhängig von einer Fernsehübertragung stattfinde; sie werde demgegenüber ausschließlich für die Fernsehübertragung veranstaltet. Daher könne nicht von einer rechtlich zulässigen „aufgedrängten Werbung“ ausgegangen werden. Die vertragliche und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der WOK WM lasse die Werbeabsicht der Klägerin schließlich nicht entfallen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2008 des VG Berlin vom 12.12.2008

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9. LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
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Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08) entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.

Denn andernfalls würde dem Plattform-Betreiber unzumutbare Prüfpflichten auferlegt:

"Um (...) Markenrechtsverletzungen zu verhindern, müsste die Beklagte in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain, eine Datenbankrecherche durchführen.

Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerdens von Mitarbeitern der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Diese Mitarbeiter könnten es bei einer einfachen Recherche nicht bewenden lassen.

Sie müssten nicht nur nach Übereinstimmungen zwischen Geschäftsbezeichnungen Dritter und von der Klägerin zum Kauf angebotener Domains suchen, sondern auch die Inhalte der im Wege des Sedo-Parkings hinterlegten Werbeanzeigen prüfen. Dabei müssten sie auch solche Bezeichnungen berücksichtigen, die ähnlich klingen oder aus anderen Gründen möglicherweise verwechselbar sind.

Des Weiteren müssten sie dann, wenn eine Recherche ergibt, dass es eine übereinstimmende oder ähnliche Bezeichnung im Geschäftsverkehr gibt, prüfen, für welches Warenverzeichnis dies gilt und ob es aus diesem Grund zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommen kann. Eine solche Prüfung erfordert jedoch nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Klägerin müsste faktisch Markenrechtsexperten beschäftigen, die diese Gesamtschau ständig und für jede einzelne Domain und deren Inhalte vornehmen. Die Prüfung müsste für jede Domain regelmäßig aktualisiert werden.

Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (...)."

Auch durch das Anbieten der Domain zum Verkauf werde die Marke nicht verletzt, da dies nur der Fall sei, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Verfahren war dies nicht der Fall, so dass ein Anspruch ausschied.

Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bislang veröffentlichten Entscheidungen.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".

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10. LG Hagen: CCC und Aussagen zur Manipulation des Hamburger Wahlstiftes
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Das LG Hagen (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 6 O 84/08) hat entschieden, dass der Chaos Computer Club (CCC) nicht behaupten darf, er habe den Hamburger Wahlstift oder dessen Basistechnologie gehackt.

In der Testphase des sog. Hamburger Wahlstiftes, einer Erfindung zur Digitalisierung von Wahlen, die in Hamburg zur Bürgerschaftswahl eingesetzt werden sollte, beschäftigte sich der CCC mit möglichen Sicherheitslücken. Dazu gab er mehrere Pressemitteilungen heraus, in denen u.a. behauptet wurde, der Wahlstift enthalte schwerwiegende Sicherheitsmängel und könne vom CCC manipuliert werden.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob in den genannten Fällen die unternehmensbezogenen Interessen der Entwickler verletzt waren. Diese waren gegenüber der Meinungsfreiheit des CCC abzuwägen. Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, ob es sich bei den Behauptungen um wahre oder unwahre Behauptungen handelte.

Die Aussage, der Verein habe den Hamburger Wahlstift oder dessen Basistechnologie gehackt, war erwiesen unwahr. Aus diesem Grund müssten die Entwicklungsfirmen die Pressemitteilung nicht dulden. Es sei auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, mit einer Aufsehen erregenden Überschrift die Leser zu locken, wenn die falsche Aussage in der Überschrift nicht im Text richtig gestellt werde.

Die Überschrift einer weiteren Pressemitteilung, die auf prinzipielle Sicherheitslücken beim Hamburger Wahlstift hinwies, sei dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil die Aussage nicht erweislich unwahr sei. Der Chaos Computer Club habe nämlich ausreichend Belegtatsachen für die Manipulierbarkeit des verwendeten Spezialpapiers vorgetragen.

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11. Bundeskabinett beschließt neue Regeln zum Datenschutz
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Die Bundesregierung hat am 10. Dezember den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Erster Schwerpunkt des Entwurfs ist die Schaffung eines freiwilligen, gesetzlich geregelten und unbürokratischen Datenschutzauditverfahrens, das marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen setzt.

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

"Im Rahmen dieses Verfahrens können Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschließen und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen. Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss erarbeitet werden, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein."

Erwerb und werbewirksamer Einsatz des Datenschutzsiegels eröffnen den Unternehmen die Möglichkeit, Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu erzielen. Gleichzeitig erhöhen sie das Datenschutzniveau und schaffen mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. "Auf diese Weise verbindet das Datenschutzaudit Maßnahmen der Wirtschaftsförderung mit der Förderung des Datenschutzes", so Bundesinnenminister Dr. Schäuble.

Darüber hinaus verfolgt der Entwurf das weitere Ziel, die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zu stärken. Die Bundesregierung reagiert damit zum einen auf die in jüngerer Vergangenheit bekannt gewordenen Fälle des unberechtigten Handels mit personenbezogenen Daten, die ein Schlaglicht auf die bisherige Rechtslage in diesem Bereich geworfen haben.

Zudem hat sich das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu Werbung, Markt- und Meinungsforschung in den letzten Jahren gewandelt. Die gezielte Werbeansprache wird von den Betroffenen inzwischen zunehmend als Belastung empfunden und läuft dem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung zuwider.

Als überholt hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausgestaltung des sog. "Listenprivilegs" erwiesen, das - nach derzeit noch bestehender Rechtslage - die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt.

Die praktische Anwendung dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig - und teilweise unzulässigerweise - zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig sein soll.

Flankiert wird diese Maßnahme durch ein Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung der Betroffenen in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abhängig machen dürfen, wenn den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Außerdem werden mit dem Entwurf die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das Datenschutzrecht erweitert, Möglichkeiten zur Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne aus illegaler Datenverwendung geschaffen, eine Informationspflicht bei Datenschutzpannen eingeführt und die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt.

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

"Dabei verkennt die Bundesregierung nicht, dass die gezielte Werbeansprache für viele Unternehmen ein wichtiges Mittel der Kundengewinnung und Kundenbindung ist und die Neugestaltung des Listenprivilegs für die betroffenen Wirtschaftskreise teilweise zu Umstellungsprozessen führen wird. Der Gesetzentwurf sieht daher für bestimmte Bereiche Ausnahmen vom Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung vor."

So soll das Einwilligungserfordernis nicht gelten für Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten - auch unter Zuhilfenahme externer Selektionskriterien -, Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen, Geschäftswerbung sowie die sog. "Beipackwerbung". Darüber hinaus räumt der Entwurf den betroffenen Wirtschaftszweigen eine Übergangsfrist von drei Jahren ein.

Zudem werden große Bereiche der Werbung von den Neuregelungen gar nicht berührt. Dazu zählen alle Werbeformen, die ohne Verwendung personenbezogener Daten auskommen, wie z.B. TV- und Funkwerbung oder Plakat- und Außenwerbung sowie der weite Bereich der teil- und unadressierten Werbesendungen (Einwurfwerbung). Diese Werbeformen bleiben folglich weiterhin in der gewohnten Weise möglich.

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:
"Mit dem Entwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Datenschutzniveau und die Transparenz der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zu verbessern sowie die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu stärken."

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern v. 10.12.2008

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12. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel: Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel: Teil 1".

Inhalt:
Die Bundesregierung hat vor kurzem einen Entwurf zur Reform des Bundesdatenschutzgesetzes verabschiedet. Noch ist das Gesetz nicht in Kraft, sondern muss zuvor in Bundesrat und Bundestag ausführlich beraten und beschlossen werden. Es ist unklar, ob und wann die Reform in Kraft tritt.

Ursprünglich war als Termin für das Inkrafttreten der 1. Juli 2009 avisiert. Dies ist jedoch inzwischen aufgegeben worden.

Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Nächste Woche folgt Teil zwei.

Die heutige Folge beschäftigt sich mit:
- Wegfall des Listenprivilegs
- Verschärfungen der Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligung
- Koppelungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen

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