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Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen
Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
Herr Ryneš und seine Familie waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte Herr Ryneš an dem Haus seiner Familie eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.
In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.
Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera von Herrn Ryneš aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass Herr Ryneš tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu u. a. aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Herrn Ryneš befinde.
Der in der Kassationsbeschwerdeinstanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Ryneš und dem Amt befasste Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die Herr Ryneš vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d. h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
Ebenso fällt die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstellt.
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.
Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.
Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.
Urteil in der Rechtssache C-212/13
František Ryneš / Úrad pro ochranu osobních údaju
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.12.2014
Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €).
Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.
Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es auszugsweise: § 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen."
Der Link "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:
Im Weiteren hieß es unter anderem:
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen. Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft.
Die "Weiteren Informationen" sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht. * § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14 LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 O 6876/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.12.2014
Die BILD GmbH & Co. KG, die das Portal Bild.de betrieb, hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ein bestimmtes Foto nicht mehr zu veröffentlichen. In de Erklärung hieß es:
Eine Dritt-Firma, die den RSS-Feed bei sich auf der Seite integriert hatte, hielt die News mit dem Foto auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch bei sich auf der Homepage bereit. Die Kläger machten daraufhin eine Vertragsstrafe gegenüber BILD geltend, weil ihr das Verhalten des Dritten zuzurechnen sei.
Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt.
Eine generelle Rückrufpflicht eines Unterlassungsschuldners gebe es nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der abgegebenen Unterlassungserklärung, denn dort heiße es ausdrücklich "erneut zu verbreiten".
Dies impliziere, so die Richter, dass damit nur zukünftige Handlungen gemeint seien und nicht bereits in der Vergangenheit liegende.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In dem Verfahren X ZR 85/12 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die u.a. über das Internet im Rahmen eines die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket ("Dynamic Packaging") anbietet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen Reisebedingungen zu verwenden, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB*** zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 % ansteigen, die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen beansprucht.
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB*. Auch die Regelung in den AGB der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 320 BGB**. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam.
In dem Fall X ZR 13/14 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 %, bei Reisen aus "Last-Minute-Programmen" jedoch von 30% zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, "Last-Minuten-Reisen" und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 % des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei "Last-Minute-Reisen" mit 40 % bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.
Die Instanzgerichte haben der Beklagten auch in diesem Fall die Verwendung der Klauseln untersagt.
In dem Verfahren X ZR 147/13 verlangt der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (die in der Regel 25% beträgt) bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen bestimmter Marken sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises betragen soll.
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB*.
Der Bundesgerichtshof hat in den beiden ersten Fällen die Revision des Reiseveranstalters insgesamt und im dritten Fall teilweise zurückgewiesen Er hat auch in der Sache X ZR 85/12 die Beklagte als Reiseveranstalterin angesehen, da sie dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zur Verfügung stellt.
Damit stellte sich in allen drei Fällen die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leistung einer Anzahlung darstellt, kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht haben die beklagten Reiseveranstalter in den beiden ersten Fällen nicht genügt. Im dritten Fall, in dem der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, ist dies vom Berufungsgericht noch zu prüfen, an das die Sache hierzu zurückverwiesen worden ist.
Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der Bundesgerichtshof eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.
Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12
LG Leipzig – Urteil vom 11. November 2011 – 8 O 3545/10
und
Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14
und
Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.12.2014
Das LG Arnsberg hatte in der 1. Instanz den Anspruch noch abgelehnt, vgl. dazu unsere News v. 04.11.2014.
Ein Händler bot auf Amazon einen Sonnenschirm an. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers.
Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Im Rahmen der Berufung hat nun das OLG Hamm sich klar positioniert und mitgeteilt, dass der Berufung vollumfänglich stattzugeben ist.
Die Hammer Richter bejahen uneingeschränkt eine Haftung des Händlers für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon. Suche sich ein Online-Händler eine bestimmte Verkaufsplattform aus, müsse er auch dafür sorgen, dass diese rechtmäßig agiere. Ein bloßer Verweis auf das Handeln von Amazon genüge zur eigenen Entlasung nicht. Dies gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Händler behauptet, faktisch keine Einwirkungsmöglichkeit zu besitzen.
Die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon sei rechtswidrig, da nach den vom BGH in der "Empfehlungs-E-Mail"-Entscheidung (Urt. v. 12.09.2013 - Az.: I ZR 208/12) aufgestellten Grundsätzen eine unlautere Werbung vorliege.
Auch hinsichtlich des zweiten Antrages gaben die Richter unserer Mandantin uneingeschränkt Recht: Es sei unerheblich, ob im Rahmen einer Werbung für ein Gesamtprodukt (hier: Sonenschirm inklusive Ständer) die fehlende Ware (hier: Beton-Platten) nur wenige Euro betrage. Denn ohne Beton-Platten sei ein Sonnenschirm nicht funktionstüchtig. Dem Verbraucher sei daher daran gelegen, ein sofort funktionstüchtiges Gesamtprodukt zu erwerben und nicht ein solches, bei dem er mühsam mehrere Gegenstände zusätzlich erwerben müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um sperrige Produkte handle und der Verbraucher nicht über ein eigenes Auto verfüge und somit auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Durch die fehlerhafte Abbildung werde der Verbraucher getäuscht, so dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.
Nach diesen ausführlichen gerichtlichen Hinweisen des OLG Hamm hat die Beklagte, um weitere Gebühren zu sparen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die vollständige Kostenübernahme erklärt. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Parteien für erledigt erklärt. Es existieren daher keine schriftlichen gerichtlichen Entscheidungsgründe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sollte Amazon sich auch zukünftig - wie bislang - standhaftig weigern, die bisherige Praxis der Weiterempfehlungsfunktion abzuändern, so kann der einzelne betroffene Online-Händler Amazon auf Regress in Anspruch nehmen, wenn er von einem Wettbewerber verklagt wird.
Die aktuelle Entscheidung dürfte damit über kurz oder lang faktisch das Ende der bisherigen Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon bedeuten.
Ein Amazon-Händler wurde vom OLG Köln verurteilt, es zu unterlassen, mit veralteten UVP-Preisen auf Amazon zu werben. Dabei hatte nicht der Händler diese falschen Informationen bereitgestellt, sondern sie stammten von Amazon selbst. Der Gläubiger des Urteils beantragte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Online-Händler weiterhin mit falschen UVP-Preisen warb.
Bereits in der 1. Instanz verhängte das LG Köln (Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I) ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR. Selbst wenn man dem Händler zugestehen würde, so das Landgericht, dass der Händler möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der UVP-Preise hinwirken könne, müsse er für seine Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen.
Dieser Ansicht ist nun das OLG Köln in der 2. Instanz vollumfänglich beigetreten.
Dadurch, dass der Unternehmer nichts weiter unternommen habe nach Erhalt des gerichtlichen Verbots, habe er nicht entsprechend sorgfältig gehandelt. Die Überprüfung mag bei einer umfangreichen Geschäftstätigkeit einen gewissen Aufwand erfordern, so dass OLG. Sie sei jedoch weder unzumutbar noch unmöglich.
Ausreichend wäre es beispielsweise gewesen, wenn der Händler die Preise mit den aktuell gültigen Preislisten der Hersteller abgeglichen und Abweichungen Amazon gemeldet hätte. Dies sei jedoch nach Einleitung des vorliegenden Ordnungsmittel-Verfahrens und damit 1 Jahr nach Erhalt des ursprünglichen Verbots erfolgt. Die nun erfolgte Meldung an Amazon sei auch tauglich, da zwischenzeitlich im vorliegenden Fall die Angaben durch Amazon abgeändert worden seien.
Die Entscheidung stammt vom Kollegen Rechtsanwalt Mörger.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Vor kurzem hat sich das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) in einem von uns betreuten Verfahren ebenfalls dieser Meinung angeschlossen und die Verantwortlichkeit des Marketplace-Betreiber für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bejaht. Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.
Mit der neuen, zum 13.06.2014 wirksam gewordenen Novelle zum Fernabsatzrecht sind viele Änderungen in Kraft getreten. U.a. die Bestimmung zur Angabe der konkreten Lieferfristen nach Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB. Diese Norm bereitete und bereitet in der Praxis nach wie vor außerordentliche Schwierigkeiten.
Nun haben die Münchener Richter entschieden, dass die Angabe die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Die Angabe der Lieferzeit sei ausreichend bestimmt. Aus dieser Angabe ergeben sich auch der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.
Einen Rechtsverstoß lehnten die Richter daher ab.
Der klägerische Fotograf begehrte von der Beklagten, einer Tageszeitung, Schadensersatz wegen unerlaubter Verwendung seiner Fotos in der E-Paper-Ausgabe des Blattes.
Für die Print-Fassung bestand ein entsprechender Vertrag. Für die E-Paper-Variante fehlte dieser. Gleichwohl verwendete der Verlag die Fotografien des Klägers.
Das OLG Zweibrücken lehnte den geltend gemachten Schadensersatz ab.
Entsprechend der Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) seien die Nutzungsrechte für das E-Paper-Format nicht automatisch mit dem Vertrag für die PrintFassung übergegangen.
Jedoch seien im vorliegenden Fall diese Rechte stillschweigend eingeräumt worden.
Eine stillschweigende Gewährung komme immer dann in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der "E-Paper"-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder im Zeitungswesen branchenüblich war. Dies sei hier der Fall. Der Kläger selbst habe bestätigt, dass es üblich gewesen sei, dass Verlage hierfür keine gesonderte Vergütung bezahlten.
Somit seien die entsprechenden Rechte stillschweigend übergegangen, so dass die Nutzung durch den Verlag nicht unerlaubt geschehen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde daher nicht.
Der Kläger wollte die Löschung eines bestimmten Suchergebnisses aus dem Google-Index, da der angezeigte Online-Bericht ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er berief sich dabei auf die kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH zum Recht auf Vergessen (EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12).
Er machte daher seinen Löschungsanspruch gegen die Google Germany GmbH (Google Deutschland) geltend. Als diese nicht reagierte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung. Hiergegen ging nun Google Deutschland vor und berief sich darauf, dass es gar nicht verantwortlich sei.
Das LG Berlin folgte dieser Ansicht und hob die erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.
Google Deutschland sei nicht Betreiberin der Suchportale, sondern biete nur die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen an, so die Richter. Verantwortlich sei alleine der Mutterkonzern in den USA, die Google Inc.
Dies ergebe sich zum einen aus den WHOIS-Daten bei der DENIC, zum anderen aus dem Impressum auf google.de.
Auch datenschutzrechtlich ergebe sich aufgrund des "Recht auf Vergessen"-Urteils des EuGH nichts anderes. Allein Verantwortliche iSd. BDSG sei Google Inc.
Der EuGH habe in seiner Entscheidung eben gerade nicht festgestellt, dass die Google Spain SL die personenbezogenen Daten der Suchmaschine verarbeite, sondern vielmehr, dass die Verarbeitung der Daten durch die Google Inc. als der hierfür Verantwortlichen “im Rahmen der Tätigkeiten” der Google Spain SL erfolge, was dazu führe, dass die Google Spain SL eine Niederlassung der Google Inc. darstelle.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
So haftet Google Deutschland z.B. nicht als Mitstörer bei AdWords Markenverletzungen (OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04), da Google Inc. die AdWords-Tätigkeiten betreibe. Auch das AG Halle hat eine Verantwortlich von Google Deutschland für Rechtsverletzungen auf Blogger.com abgelehnt.
Die Parteien betrieben beide Online-Shops.
Der Kläger beanstandete u.a. die Datenschutzerklärung auf der Seite des Beklagten, wo es hieß: Der Beklagte setzte auf seiner Webseite den Like Button von Facebook ein. Der Kläger sah daher die Datenschutzerklärung als fehlerhaft an, da durch das Plug-In auch ungewollt Daten an Facebook übertragen würden.
Das LG Frankfurt a.M. hat die Frage, ob die eingesetzte Datenschutzerklärung nun fehlerhaft ist oder nicht, im Ergebnis offen gelassen. Denn es fehle bereits an einem Wettbewerbsverstoß. § 13 TMG, der hier einschlägig sei, sei keine wettbewerbsbezogene Norm, so dass das Wettbewerbsrecht nicht zur Anwendung komme.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) ist der Meinung, dass der Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß ist. Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12) hingegen bejaht die Wettbewerbsbezogenheit.
Auch die sonstige instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft (§ 104 a Abs.1 UrhG). Danach müssen sämtliche Klagen am Ort des betroffenen Beklagten eingereicht werden. Diese Regelung greift jedoch dann nicht, wenn eine gewerbliche oder selbständige berufliche Verwendung vorliegt. Dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze, insbesondere auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand.
Im Fall, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, ging es um eine urheberrechtswidrige Bootleg-LP einer international bekannten Musikgruppe. Der Antragsgegner veräußerte die LP über die Online-Plattform eBay.
Eine gewerbliche Verwendung liege immer dann vor, so die Richter, wenn eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen vorliege. Dies sei hier zu bejahen, denn das eBay-Konto weise 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate und 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate auf. Zudem seien ganz ganz überwiegend Tonträger veräußert worden.
Damit greife die besondere Zuständigkeitsregelung des § 104 a Abs.1 UrhG nicht, so dass das LG Hamburg aufgrund des fliegenden Gerichtsstands örtlich zuständig sei.
Der klägerische Fotograf verlangte Schadensersatz von den Beklagten wegen eines Online-Foto-Klaus. Er begehrte u.a. ein Entgelt, weil auf seine Person nur hingewiesen wurden, wenn der User die Maus über das Bild bewegte (Mouseover-Funktion).
Das AG Düsseldorf hat dies als nicht ausreichend angesehen, um die nach § 13 UrhG erforderliche Urheberbenennung zu erfüllen.
Die Mouseover-Funktion sei nicht ausreichend, da es sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung handle. Darüber hinaus würde der Hinweise bei bestimmten Endgeräten (z.B. mausloser Tablet-PC) überhaupt nicht angezeigt.
Das Gericht bejahte daher eine Rechtsverletzung und sprach dem Kläger einen Aufschlag seines Schadensersatzes um 75% zu.
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vom 17.12.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 51. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Strenge Regelungen für private Videoüberwachung
2. BGH: Schadensersatz-Anspruch bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
3. BGH: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Verstöße von RSS-Abonnenten
4. BGH: Unzulässige Klauseln bei online gebuchten Pauschalreisen
5. OLG Hamm: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
6. OLG Köln: Marketplace-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon
7. OLG München: Lieferzeitangabe von "ca. 2-4 Werktage" ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB
8. OLG Zweibrücken: Stillschweigende Nutzungsrechte-Einräumung bei E-Paper
9. LG Berlin: Google Deutschland ist nicht haftbar für rechtswidrige Suchergebnisse auf google.de
10. LG Frankfurt a.M.: Fehlerhafte Datenschutzerklärung zum Facebook Like Button kein Wettbewerbsverstoß
11. LG Hamburg: Gewerbliche Verwendung bei urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay
12. AG Düsseldorf: Mouseover-Hinweis zur Benennung des Urhebers bei Online-Fotos nicht ausreichend
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Strenge Regelungen für private Videoüberwachung
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Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist
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2. BGH: Schadensersatz-Anspruch bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.
"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
"Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.
Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
• Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]"
"Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (…)
OLG Nürnberg - Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 U 336/13
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3. BGH: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Verstöße von RSS-Abonnenten
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Ein Unternehmen, das eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haftet nicht für die Verstöße seiner RSS-Abonnenten (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14).
"(...) verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang" geschehen."
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz und lässt sich nahtlos auf vergleichbare Problem-Konstellation (wie z.B. den Google Cache) übertragen. Siehe zu all diesen Fragen den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."
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4. BGH: Unzulässige Klauseln bei online gebuchten Pauschalreisen
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Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat sich in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst.
OLG Dresden – Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 U 1900/11
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. März 2013 – 2-24 O 196/12
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Januar 2014 - 16 U 78/13
LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12
OLG Celle – Urteil vom 28. November 2013 – 11 U 279/12
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5. OLG Hamm: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
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Ein Amazon-Händler haftet für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon (OLG Hamm, Az.: I-4 U 154/14).
Das OLG Hamm schließt sich mit dieser Wertung nahtlos der Meinung des OLG Köln an. Die Dom-Richter hatten in mehreren Verfahren (OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) geurteilt, dass ein Amazon-Händler für die irreführenden UVP-Preise von Amazon in Anspruch genommen werden kann. Inzwischen wurde gegen ein Amazon-Händler auch ein entsprechendes Ordnungsmittel verhängt (LG Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 O 87/13 SH I).
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6. OLG Köln: Marketplace-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon
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Ein Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
Das OLG Köln bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach Amazon-Händler für Fehler von Amazon vollumfänglich haften. Dies gilt nicht nur in puncto wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch, sondern auch hinsichtlich des Ordnungsmittelsverfahrens.
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7. OLG München: Lieferzeitangabe von "ca. 2-4 Werktage" ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB
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Die Lieferzeitangabe von "ca. 2-4 Werktage" ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB (OLG München, Beschl. v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 35/14).
"ca. 2-4 Werktage"
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8. OLG Zweibrücken: Stillschweigende Nutzungsrechte-Einräumung bei E-Paper
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Die stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Foto kommt in Betracht, wenn die Verwendung des Lichtbildes Fotos auch in der "E-Paper"-Ausgabe der Tageszeitung im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung branchenüblich war (OLG Zweibrücken, Urt. v. 03.04.2014 - Az.: 4 U 208/12).
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9. LG Berlin: Google Deutschland ist nicht haftbar für rechtswidrige Suchergebnisse auf google.de
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Google Deutschland ist nicht haftbar für rechtswidrige Suchergebnisse auf google.de. Vielmehr ist die Muttergesellschaft, die Google Inc. in den USA, hierfür verantwortlich (LG Berlin, Urt. v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14).
Immer wieder scheitern Klagen, weil die falschen Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Es muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mutterkonzern in den USA in Anspruch genommen werden.
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10. LG Frankfurt a.M.: Fehlerhafte Datenschutzerklärung zum Facebook Like Button kein Wettbewerbsverstoß
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Eine fehlerhafte Datenschutzerklärung zum Facebook Like Button ist keine Wettbewerbsverletzung und kann daher nicht abgemahnt werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14).
"Weitergabe personenbezogener Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschrankt sich auf ein Mindestmaß."
Die Frage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß begründen, ist weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt.
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11. LG Hamburg: Gewerbliche Verwendung bei urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay
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Eine gewerbliche Verwendung bei urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) (LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14).
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12. AG Düsseldorf: Mouseover-Hinweis zur Benennung des Urhebers bei Online-Fotos nicht ausreichend
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Ein Hinweis auf den Urheber mittels Mouseover bei Online-Fotos ist nicht ausreichend (AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2014 - Az.: 57 C 5593/14).
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