Newsletter
Es ging um die Eintragung einer Geruchsmarke für Sportartikel beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). In der Anmeldung hieß es:
Das BPatG folgte in seiner Entscheidung der Ansicht des DPMA und lehnte eine Eintragung ab:
Auch im vorliegenden Fall genügt die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht.
Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handelt es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt wird. Daher ist er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich (...). Ferner wird der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben (...)."
Wie schon diese Beispiele zeigen, gibt es sehr unterschiedliche olfaktorische Ausprägungen von „herb“. Hinzu kommt, dass es auch für die weiteren Bestandteile der Beschreibung „kräftig“ (u. a. „in hohem Maße ausgeprägt“ (vgl. Duden/ Rechtschreibung/kräftig) und „aromatisch“ (u. a. voller - 9 - Aroma, würzig, wohlschmeckend, wohlriechend“ (vgl. Duden/ Rechtschreibung/aromatisch“) – insbesondere in der Kombination „kräftigaromatisch“ – an objektiven Kriterien fehlt. Folglich ist nicht ausreichend klar, ab wann der Geruch des Honigs z. B. „kräftig-aromatisch“, „aromatisch“ oder „mildaromatisch“ ist. Hinzu kommt, dass der menschliche Geruchssinn stark individuell geprägt ist. So kann ein Duft, der für eine Person schon ein kräftiges und herbes Aroma aufweist, für eine andere mit weniger ausgeprägtem oder trainierten Geruchssinn evtl. nur schwach aromatisch und nicht herb sein.
Dies gilt umso mehr, als der Geruchssinn sich im Laufe des Lebens verändert und u. a. mit zunehmendem Alter abnimmt, aber auch durch Umwelteinflüsse wie Rauchen, häufigen Kontakt mit Staub, etc. und sogar Emotionen anderer Personen beeinflusst wird (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 25 ff. d. A.)."
Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte der Angeklagte die von dem Bankhaus W. in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Geschäfte und beteiligte sich an diesen nicht nur als Rechts- und Steuerberater, sondern auch als "Strategieberater". Die über Eigenhandel und Fonds abgewickelten Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.
Die Körperschaftsteuererklärungen und Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steuererstattungsansprüchen enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; in seiner Funktion als Ideengeber, Initiator und Berater wirkte er jedoch als Schlüsselfigur bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit anderen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zu Unrecht insgesamt über 275 Millionen Euro auszahlten.
Der Angeklagte profitierte von diesen Geschäften insgesamt in Höhe von rund 13,6 Millionen Euro; dieser Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.
Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Insbesondere stand der Verurteilung des von der Schweiz ausgelieferten Angeklagten kein Verfolgungsverbot entgegen. Die Auslieferungsbewilligung umfasste die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 187/23
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.10.2023
Eine Person postete bei Facebook folgende Aussage:
Die Beklagte hafte, so die Ansicht, da ihr die Äußerungen des Mitarbeiters nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnen seien.
Das OLG Hamburg überzeugte dies nicht. Das Gericht wies den Anspruch, da es sich um ein rein private Aussage des Beschäftigten gehandelt habe:
Sowohl § 4 Nr. 1 UWG als auch § 4 Nr. 2 UWG setzen eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. voraus (...). Hiernach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. (...)
Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände war die Äußerung des Herrn J(...) nicht darauf gerichtet, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Aus Sicht eines objektiven Betrachters handelte es sich um eine rein private Äußerung (...) die allein privaten Zwecken diente.
Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte als Kommentar zu einer Nachricht von Herrn (...), die wiederum einen Kommentar zu einer Äußerung des Herrn (...) darstellte. Unabhängig davon, ob diese Facebook-Kommunikation öffentlich zugänglich war, war die Kommunikation privater Natur. Im nach § 314 ZPO zugrunde zu legenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts heißt es, dass es sich bei Herrn (...) um einen privaten Facebook-Kontakt von Herrn (...) handelte.
Der von der Klägerseite als Anlage K 7 (erste Seite) eingereichte Screenshot weist den dort dargestellten Facebook-Account des Herrn J(...) als einen jedenfalls vorrangig privat genutzten Account aus. Anders als primär beruflich genutzte Netzwerke (wie etwa „Xing“ , vgl. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 4 UWG Rn. 5) kann Facebook sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Dass der aus dem Screenshot ersichtliche Facebook-Account jedenfalls vorrangig für private Zwecke genutzt wurde, wird durch das Hochzeitsbild auf der Seite deutlich, das zugleich das Profilbild des Herrn J(...) darstellte.
Auch die weiteren Fotos (Personenfoto und zwei Fotos von Schuhen) weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Beruf des Herrn J(...) auf, sondern sprechen für eine jedenfalls vorrangige private Nutzung."
Zwar stellt es ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung dar, dass ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. (...) Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann auch darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht (...).
Vorliegend hat Herr J(...) als Mitarbeiter der Beklagten zwar ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an einer Beeinflussung von Abnehmerentscheidungen im Bereich der Unternehmensberatung. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (...I) reicht dies aber nicht aus, um von einer geschäftlichen Handlung des Herrn J(...) auszugehen.
Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die Äußerung des Herrn J(...) in Reaktion auf die Äußerung eines privaten Facebook-Kontakts erfolgte. Anlass war die Verärgerung des Herrn (...). über das „Vollspammen“ mit Standard-Nachrichten, das er, Herr (...)., „echt wieder anstrengend“ finde, und die Verärgerung von Herrn (...). über denjenigen, der so etwas „Leuten beibringt“.
Hierbei handelt es sich um eine private Äußerung über bestimmte Geschäftspraktiken, die offenkundig durch den zunehmenden Erhalt von als „Spam“ beurteilten Nachrichten veranlasst war. Ein anderer Diskussionsteilnehmer hat dann den Namen der „B(...)" ins Gespräch eingebracht, woraufhin die streitgegenständliche Äußerung von Herrn J(...) erfolgte.
Herr J. hat sich damit, wie ausgeführt, als Privatperson an einer Diskussion über bestimmte Geschäfts- und Werbepraktiken beteiligt und die anderen Beteiligten dabei in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer dieser Diskussion und nicht als Abnehmer von Unternehmensberatungs-/Coaching-Leistungen angesprochen (...).
Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J(...) darauf gerichtet war, die geschäftliche Entscheidung Dritter, die diese Diskussion auf Facebook lesen konnten, zu beeinflussen. Auch wenn das Profil von Herrn (...) öffentlich zugänglich gewesen sein sollte, würde in der Gesamtbetrachtung aus dem Umstand, dass der privat veranlasste Kommentar des Herrn J(...) in einem öffentlich zugänglichen Profil eines Dritten erfolgt ist, eine solche Zweckrichtung nicht folgen."
Die beklagte Geschäftsbank wendet sich u.a. gegen ihre Verurteilung, AGB-Klauseln, die zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichten, nicht mehr zu verwenden. Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern u.a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst € 250.000 ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung.
Bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Das dort in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnis sah für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. vor. Die Neukunden mussten mit einer gesonderten Unterschrift ihr Einverständnis mit der Verwahrung der Einlagen erklären. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Guthabenentgelts in Höhe von 0,5% für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt.
Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutachtenentgelten nicht mehr zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, begründete das OLG seine Entscheidung. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Jedenfalls stellten die Klauseln sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sog. Preishauptabreden dar.
Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen.
Die Klauseln regelten unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen. „Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (ist die) einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag“, betont das OLG im Anschluss an die dahingehende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22). Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege.
Es liege - entgegen der Ansicht des Landgerichts - kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.
Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhaltskontrolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags unvereinbar.
Auch seien die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.10.2023, Az. 3 U 286/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.10.2023
Der bekannte Kochboxen-Lieferant HelloFresh warb mit den Aussagen
Das LG Berlin folgte dieser Ansicht und verurteilte HelloFresh zur Unterlassung:
Der Durchschnittsverbraucher versteht den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationen erreicht werden kann (...). Die Differenzierung zwischen diesen beiden grundlegend verschiedenen Wegen zur „Klimaneutralität“ ist schon deswegen bedeutsam, weil die Emissionsreduktion nur in geringem, die Emissionskompensation aber in hohem Maße „Greenwashing“-Potential besitzt. (...)
Der Verbraucher erwartet allerdings, soweit die Beklagte vorliegend konkrete Projekte vorstellt, welche ihre CO2-Emissionen neutralisieren sollen, dass diese tatsächlich einen positiven Effekt auf die Klimabilanz besitzen und die Beklagte nicht lediglich Zertifikate erworben hat, ohne sich mit dem dahinterstehenden Konzept näher zu befassen."
Denn Klimaneutralität (...) wird durch die gewählte Kompensationsmaßnahme nach dem umfassenden Vorbringen des Klägers, welchem die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten ist, nicht erreicht.
Der Kläger hat konkret dargelegt, aus welchen Gründen des von der Beklagten als Kompensationsmaßnahme gewählte Waldschutzprojekt „Kasigau Corridor“ nicht zu einer längerfristigen Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen kann. Dies konnte die Beklagte nicht einfach bestreiten.
Zwar dürfte es im Grundsatz unumstritten sein, dass der weltweite Schutz des Waldes als ein wichtiges Mittel zum Klimaschutz beiträgt. Hieraus allein lässt sich allerdings nicht die Berechtigung ableiten, dass Treibhausgaskompensation über den Erwerb entsprechender Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt das kompensierte Produkt oder – wie hier das Unterneh- men - als klimaneutral zu bewerben. Der Claim der vollständigen Klimaneutralität geht nämlich über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz kurzfristig erreichbar ist.
Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob sich Waldschutzprojekte generell nicht zur Kompensation von CO2-Emissionen eignen, wie der Kläger meint, oder ob hier differenzierte Kriterien zur Anwendung kommen müssen. Solange keine allgemein anerkannten Standards existieren – wie dies gegenwärtig noch der Fall ist – müssen sich aber bereits Zweifel an einer tatsächlichen Kompensation von Emissionen zu Lasten des
Daher konnte sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen, dass sie sich bei dem Erwerb von Zertifikaten darauf verlassen können müsse, dass diese den vom jeweiligen Herausgeber behaupteten Erfolg auch zeitigen. Vielmehr oblag es der Beklagten, sich vor der Schaltung der streitgegenständlichen Werbung zu vergewissern, ob die damit verbundene Behauptung in der Sache gerechtfertigt ist."
a) Da die Rückholeinrichtung des Geräts aus dem eigentlichen Gerätekorpus herausragt und sich – schon aus rein technischen Gründen – in der Ohrmuschel des Trägers befindet, bleibt diese auch bei einer vollständigen Einführung des Geräts in den Gehörgang von außen sichtbar. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der entsprechende Faden trotz der Verdickung am Ende wegen der Ausführung in durchsichtigem Kunststoff weitgehend unauffällig ist.
Allerdings besagt die Werbung der Beklagten gerade nicht, dass ihr Gerät nur „fast“ unsichtbar ist, sondern sie nimmt für dieses eine vollständige Unsichtbarkeit in Anspruch."
Insoweit fehlt es an objektivierbaren Maßstäben, ab wann die Grenze zu einer „faktischen“ Unsichtbarkeit erreicht beziehungsweise überschritten sein soll. Aus diesem Grunde erübrigte sich auch eine nähere Inaugenscheinnahme des Eindrucks, welchen das Gerät bei verschiedenen Trägern erzeugt. Die Werbebehauptung müsste nämlich auch dann zutreffen, wenn nach Auffassung der Beklagten ungünstige Umstände vorliegen, die etwa durch die anatomischen Besonderheiten eines Nutzers bedingt sind.
Dies ist aber nicht der Fall, da – auch durch das Herausrutschen des Rückholfadens aus der Ohrmuschel – immer Situationen vorstellbar sind, in denen dieser ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.
c) Die Kammer hielt es für nicht lebensnah, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen der Sichtbarkeit des eigentlichen Geräts und derjenigen der Rückholvorrichtung unterscheidet."
In den Erläuterungen hieß es u.a.
Da es sich um fachlich umstrittene Behauptungen handle, treffe die Beweislast die Beklagte. Dieser Beweislast sei die Schuldnerin nicht nachgekommen:
Die Beklagte differenziert insoweit ganz offensichtlich nicht, ohne aber auch nur ansatzweise zu erläutern, aus welchem Grund sie die sowohl mit ihrer Firma als auch in ihrer Werbung mehrfach „versprochene“ Gewichtsabnahme für gegeben und wissenschaftlich hinreichend abgesichert hält.
b) Die von der Beklagten - teilweise nur in Form von sogenannten Abstracts - überreichten wissenschaftlichen Studien mögen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit der Anwen dung von Ultraschall bei der Beseitigung von Fettzellen begründen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der wissenschaftlichen Absicherung der konkret angegriffenen Werbeaussagen zum „Abnehmen“ vorliegt.
c) Auch im Übrigen weisen die von der Beklagten in Bezug genommenen Studien nicht unerhebliche Mängel auf. Dies gilt zum einen wegen der fehlenden näheren Informationen zum Studiendesign, zur Auswahl der Probanden, deren Verhalten während der Dauer der Untersuchungen und der wis senschaftlichen Validität der Feststellung der Ergebnisse. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kann etwa nicht davon ausgegangen werden, dass Messungen mit einem einfachen Maßband zu reproduzierbaren Ergebnissen im Hinblick auf eine Reduzierung des Körperumfangs durch eine Ultraschallbehandlung führen können."
Bei dem Rechtsstreit ging es um die Frage, inwieweit ein nicht freiwilliges Service-Entgelt bei Buchung einer Kreuzfahrt bei der Angabe des Endpreises mit berücksichtigt werden muss.
Die Beklagte warb für unterschiedliche Kreuzfahrten mit einem Gesamtpreis in EUR. Zusätzlich hieß es in der Sternchen-Auflösung:
Dieser Ansicht folgte das LG Bochum nicht, sondern verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, da kein Einheitspreis gebildet worden sei:
Zwar kann im Zeitpunkt der Reise der konkrete Betrag angesichts der schwankenden Wechselkurse nicht in Euro angegeben werden. Die Angabe des Wechselkurses im Zeitpunkt der Werbung würde die Preisklarheit beeinträchtigen, weil das Schwanken der Wechselkurse zu Unsicherheiten führt, welcher Preis letztlich zu zahlen ist (BGH, Urt. v. 02.02.1995 -1 ZR 13/93).
Doch ist in derartigen Fällen, wenn sich der Gesamtpreis aus einem in Euro zu zahlenden Reisepreis und in US-Dollar zu zahlenden Servicegeldern zusammensetzt, nach dem Grundgedanken des § 1 PAngV jedenfalls die Angabe, dass zusätzlich automatisch ein Service-Entgelt i.H.v. (...) US- Dollar pro Tag vom Bordkonto abgebucht wird, erforderlich.
Denn der Sinn und Zweck der PAngV verlangt in derartigen Fällen, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen ist. (BGH WRP 2016, 581)."
Die Beklagte vertrieb Milchreis und warb auf ihren Packungen wie folgt:
Dies stufte das LG München I als Wettbewerbsverstoß ein:
Die Wiederholung weiterer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig. (...)
Da Eiweiß zu den in der Nährwertdeklaration zwingend zu tätigenden Angaben (...) gehört, darf dessen Angabe auf der Vorverpackung des Lebensmittels – auch auf dem Hauptsichtfeld – nach der LMIV nicht isoliert wiederholt werden, sodass die jeweils getrennten absoluten Angaben „14g Protein*“ beziehungsweise „14g Protein pro Becher“ grundsätzlich unzulässig sind."
Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen, dass durch die streitgegenständliche Gestaltung der Verpackung die nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher besteht, indem deren Blick ausschließlich auf die Angaben auf der Deckelfolie fallen könnte und hierdurch wesentliche Informationen unterbleiben oder es bei einer weiteren Auseinandersetzung mit den weiteren Nährwerten auf den Seitenetiketten zu einer Verwirrung von diesen führt, wovon die LMIV – wie aus deren Erwägungsgrund Nr. 41 ersichtlich – in solchen Fällen ausgeht."
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte - so sein Tätigkeitsbericht für 2020 (S. 119) folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der spätere Beschwerdeführer hatte einen Kurs bei einem der Unternehmen gebucht und auch teilgenommen, aber die entstandenen Kursgebühren nicht bezahlt. Einige Zeit später meldete er sich bei einem anderen Unternehmen des Konzerns zu einem Kurs an und wurde dort abgelehnt. Als Begründung teilte man ihm mit, dass er noch Zahlungsrückstände hätte bei dem Unternehmen, dessen Kurse er bereits besucht hatte."
Denn es fehlte bereits an einer schriftlichen Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, sodass aus diesem Grunde die Behörde ein Bußgeld iHv. 13.000,- EUR verhängte:
Allerdings ist es unbestritten, dass das Führen einer gemeinsamen Kundendatenbank durch mehrere, rechtlich selbstständige Unternehmen, zu einer gemeinsamen Verantwortung gem. Art. 26 DSGVO führt. 120 29. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2020 – HmbBfDI Dies erfordert gem. Art. 26 Abs. 2 DSGVO eine Vereinbarung, welche die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Eine solche existierte jedoch nicht, weshalb der HmbBfDI ein Bußgeld in Höhe von 13. 000 Euro verhängte."
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Newsletter
vom 18.10.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 42. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BPatG: Geruchsmarke für Golfbälle nicht eintragungsfähig
2. BGH: Urteil gegen "Ideengeber" und "Initiator" von Cum-Ex-Geschäften bestätigt
3. OLG Hamburg: Private Facebook-Äußerungen eines Mitarbeiters sind Unternehmen wettbewerbsrechtlich nicht zuzurechnen
4. OLG Frankfurt a.M.: Klausel über Bank-Verwahrentgelte rechtmäßige
5. LG Berlin: Irreführende Werbung von HelloFresh mit Aussagen zur Klimaneutralität
6. LG Berlin: Online-Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät ist irreführend
7. LG Berlin: Online-Aussage "Abnehmen im Liegen" ist irreführende Werbung
8. LG Bochum: Service-Entgelt muss in Endpreis eingerechnet werden, auch bei unterschiedlichen Währungen
9. LG München I: Isolierte Werbeaussagen wie "14 g Protein" oder "14 g Protein pro Becher" sind wettbewerbswidrig
10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Gemeinsame Kundendatenbank im Unternehmensverbund führt zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO
Die einzelnen News:
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1. BPatG: Geruchsmarke für Golfbälle nicht eintragungsfähig
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Ein Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten ist als Geruchsmarke für Golfbälle nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 - Az.: 29 W (pat) 515/21).
"Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in der Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart „Besenheide" (Cannula Vulgaris), hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011 einen charakteristischen, kräftigaromatisch herben, Geruch. Die Marke besteht aus eben diesen Geruch auf Golfbällen."
Das DPMA lehnte den Antrag ab, da es an der notwendigen Darstellbarkeit fehle. Dagegen wehrte sich der Anmelder.
"(...) Auch die hier gewählte wörtliche Darstellung der Marke nebst weiterer Beschreibung lässt den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen.
Und weiter:
"Wie die Markenstelle zudem zutreffend festgestellt hat, ist der beschriebene „kräftigaromatisch herbe Geruch“ auch im Übrigen nicht klar und eindeutig bestimmt. „Herb“ bedeutet „(in Bezug auf den Geschmack, Geruch von etwas) keine gefällige Süße besitzend, sondern ein wenig scharf, leicht bitter oder säuerlich“. Beispiele dafür sind „herber Wein“, herber Duft von Herbstlaub oder herbes Parfüm (vgl. Duden/Rechtschreibung/herb).
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2. BGH: Urteil gegen "Ideengeber" und "Initiator" von Cum-Ex-Geschäften bestätigt
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Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Landgericht Bonn – Urteil vom 13. Dezember 2022 – 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
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3. OLG Hamburg: Private Facebook-Äußerungen eines Mitarbeiters sind Unternehmen wettbewerbsrechtlich nicht zuzurechnen
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Die privaten Facebook-Äußerungen eines Mitarbeiters sind dem Unternehmen wettbewerbsrechtlich nicht zuzurechnen (OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 - Az.: 5 U 27/22).
"Wenn ich den erwische, der Leuten beibringt, man müsse nur genug Leute mit Standard-Nachrichten bei FB, Insta und Linkedin vollspamen und dann wird es Kunden regnen, dem werde ich persönlich seinen Internetanschluss kappen. Das ist ja zur Zeit echt wieder anstrengend … Ich finde es schlichtweg nicht in Ordnung, dass da Menschen Hoffnung gemacht wird, auf diesem Weg viel zu verkaufen.“
Ein Dritter kommentierte:
"B(...) hab ich gehört (...) angeblich findet man so seine Zielgruppe raus"
Ein Mitarbeiter der Beklagten, einer digitalen Unternehmensberatung, antwortete daraufhin:
"Die B(...) Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“
Die Klägerin, ebenfalls eine auf Online-Unternehmensberatung spezialisierte Firma, bei der die namentlich genannten Brüder Geschäftsführer waren, mahnte daraufhin die Beklagte ab.
"Vorliegend ist eine geschäftliche Handlung des Herrn J(...) nicht festzustellen.
Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Äußernde bei der Beklagten beschäftigt sei, ergebe sich nichts anderes:
"Eine geschäftliche Handlung des Herrn J(...) folgt auch nicht aus dessen wirtschaftlichen Interessen.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Klausel über Bank-Verwahrentgelte rechtmäßig
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u.a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022, Az. 2-25 O 228/21)
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5. LG Berlin: Irreführende Werbung von HelloFresh mit Aussagen zur Klimaneutralität
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Die Werbeaussagen von HelloFresh (u.a. "Das erste globale klimaneutrale Kochbox-Unternehmen") sind irreführend und somit wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 102 O 15/23).
"Das erste globale klimaneutrale Kochbox-Unternehmen"
und
"Wir kompensieren 100% unserer direkten CO2-Emmissionen".
Der Kläger meinte, dass diese Aussagen irreführend seien, da eine nähere Betrachtung der auf der Webseite angegebenen Kompensationsprojekte zu dem Ergebnis führe, dass die behauptete Klimaneutralität auf die dargestellte Weise nicht erreicht werden könne.
"Die Werbung erwies sich als unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, soweit die Beklagte behauptet, eine (teilweise) Kompensation ihrer CO2-Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten eines Waldschutzprojekts in Kenia erreichen zu können. Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Klimaneutralität durch den Erwerb der entsprechenden Zertifikate nicht erzielt werden kann. (...)
Und weiter:
"Die Werbung mit dem Claim „klimaneutrales Unternehmen“ war in diesem Sinne irreführend. (...)
Werbenden auswirken, wenn dieser ohne Einschränkungen das Bestehen einer „Klimaneutralität“ behauptet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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6. LG Berlin: Online-Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät ist irreführend
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Die Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät auf Facebook ist irreführend, da das Produkt für Außenstehende in jedem Fall erkennbar ist (LG Berlin, Urt. v. 25.07.2023 - Az.: 102 O 121/22).
Die Beklagte bot Hörgeräte an und bewarb diese online wiederholt mit der Beschreibung "unsichtbar".
Das LG Berlin stufte dieses Statement als Irreführung des Verbrauchers und somit als Wettbewerbsverstoß ein:
"Die Werbeaussage der Beklagten entsprach nicht der Wahrheit, da das Hörgerät (...) beim Tragen nicht in jedem Fall tatsächlich unsichtbar im Sinne von „für außenstehende Personen nicht wahrnehmbar“ ist.
Und weiter:
"b) Nach Auffassung der Kammer verbietet es sich angesichts der fehlenden Einschränkungen der Werbebehauptung, danach zu differenzieren, ob das Gerät in „gewöhnlichen Alltagssituationen“ für Andere sichtbar ist oder ob dies nur bei bestimmten Abständen oder Blickwinkeln zum Träger oder einer ungünstigen Ohranatomie der Fall ist.
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7. LG Berlin: Online-Aussage "Abnehmen im Liegen" ist irreführende Werbung
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Die Aussage "Abnehmen im Liegen" ist eine gesundheitsbezogene, irreführende Werbung (LG Berlin, Urt. v. 18.07.2023 - Az.: 102 O 129/22).
Die Beklagte vertrieb Ultraschallgeräte, mit der Betroffene im Liegen ihr Gewicht reduzieren sollten. Auf ihrer Webseite warb sie für unterschiedliche Standorte in Deutschland, die bald eröffnet werden sollten.
"Abnehmen im Liegen"
und""Mit SOFORT-Effekt: 2-5 cm weniger Umfang nach der ersten Behandlung"
und"Bei Abnehmen im Liegen werden langfristige und nachhaltige Ergebnisse generiert, welche bis zu 8 Monate andauern."
Im vorliegenden Fall, so das LG Berlin, seien diese Sätze als gesundheitsbezogene Werbung einzustufen.
"a) Sämtliche Studien - soweit sie die Anwendung von Ultraschall zur Körperformung zum Gegen stand haben - befassen sich ausschließlich mit der Möglichkeit einer Verringerung des Körperum fangs an einzelnen Körperstellen. In keinem der Studienergebnisse ist dagegen von einer messbaren Gewichtsreduktion die Rede. Eine solche ist auch nicht zwingend, da eine lokale Zerstörung von Fettzellen nicht mit einem Rückgang des Gesamtkörpergewichts verbunden sein muss.
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8. LG Bochum: Service-Entgelt muss in Endpreis eingerechnet werden, auch bei unterschiedlichen Währungen
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Besteht bei Buchung einer Dienstleistung (hier: Kreuzfahrt) ein zwingendes zusätzliches Service-Entgelt, muss dies in den Endpreis mit eingerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Endpreis in EUR und das Service-Entgelt in US-Dollar anfallen (LG Bochum, Urt. v. 26.07.2023 - Az.: I-13 O 7/23).
"** zzgl. Serviceentgelt an Bord ca. USD 12,- p.P./Nacht"
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass hier das Service-Entgelt nicht in den Gesamtpreis aufzunehmen sei, weil es sich um unterschiedliche Währungen handle.
"Die Beklagte und die Streitverkündete können sich der Verpflichtung zur Angabe, dass ein Service- Entgelt in Höhe von (...) US-Dollar pro Tag zusätzlich zu dem angebotenen Reisepreis zu zahlen ist, auch nicht dadurch entziehen, dass sie darauf verweisen, dass der Reisepreis als solcher in Euro und das Service-Entgelt in US-Dollar zu zahlen ist.
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9. LG München I: Isolierte Werbeaussagen wie "14 g Protein" oder "14 g Protein pro Becher" sind wettbewerbswidrig
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Isolierte Werbeaussagen wie "14"g Protein" oder "14 g Protein pro Becher" (hier: bei Milchreis) sind wettbewerbswidrig, da diese Angaben nicht getrennt von den sonstigen Nährwertangaben stehen dürfen (LG München I, Urt. v. 28.07.2023 - Az.: 37 O 14809/22).
"14"g Protein"
oder"14 g Protein pro Becher".
Diese Informationen standen auf dem Deckel und auf der Decke der Ware, in deutlich räumlicher Entfernung zu den sonstigen Nährwertangaben.
"Gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) dürfen auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der (...) der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt.
Und weiter:
"Der vorliegende Verstoß (...) ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Gemeinsame Kundendatenbank im Unternehmensverbund führt zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO
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Führen Firmen in einem gemeinsamen Unternehmensverbund eine gemeinsame Kundendatenbank, führt dies zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, so der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.
"Ein Unternehmen, das Kurse für Erwachsenenbildung anbietet, gehört mit verschiedenen anderen Unternehmen mit ähnlichen Angeboten zum selben Mutterkonzern.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bewertete das Führen einer solchen gemeinsamen Kundendatenbank bereits außerordentlich kritisch, ließ im Ergebnis die Frage aber offen.
"Es ist fraglich, ob ein solches Vorgehen zulässig ist, immerhin kennt die DSGVO kein Konzernprivileg, nach dem die Daten zwischen Unternehmen eines Konzerns frei(er) ausgetauscht werden.
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