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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre? - Volltext
2. OLG Hamburg: Markenverletzung durch inhaltsleere Domain-Registrierung?
3. OLG Hamburg: Rechtserhaltende Markennutzung "LOTTO" durch LOTTO-Cards
4. LG Duisburg: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig
5. LG Düsseldorf: Teil-Löschung der Marke "confetti.de"
6. LG Hamburg: Abmahnkosten bei Einstellen von Chip-Geräten zur Pay-TV-Umgehung
7. LG Hamburg: Bereits Anmeldung einer "WM"-Marke wettbewerbswidrig
8. LG München I: Zitatrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken im Internet
9. AG Hamm: Erstes strafrechtliches Urteil zu Phishing
10. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinn- und Glücksspiele"
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1. BGH: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre? - Volltext
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Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05 = http://shink.de/u63fbt) zur Rückerstattung des verlorenen Geldes bei Verstoß gegen eine Spielbanken-Selbstsperre liegt nunmehr im Volltext vor.
Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten zu beurteilen, ob einem spielsüchtigen Spieler, der sich bei einer Spielbank hat sperren lassen, ein Schadensersatz zusteht, wenn er trotz Sperre an den Automatengeräten spielt.
Der nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan zuständige III. Zivilsenat des BGH bejaht dies und weicht damit von einer Entscheidung des XI. Senats aus dem Jahre 1995 ab. Damals hatten die Richter festgestellt, dass die Selbstsperre lediglich ein praktischer Ausfluss des Hausrechts der Spielbank sei. Das Casino übernehme durch die Sperre keinerlei Prüfpflichten und verpflichte sich insbesondere nicht dazu zu kontrollieren, ob der Spieler auch tatsächlich die Sperre einhalte. Wenn der Spieler gegen die Selbstsperre verstoße, so die BGH-Richter damals, mache die Spielbank sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig.
Die genau entgegengesetzte Positon wird nun in der aktuellen Entscheidung vertreten:
"Anders als bei einer einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.
Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. (...)
Ihrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (...)"
Da die Spielbank diese Pflicht verletzt habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet, der sich in Höhe des verlorenen Geldes bemesse.
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2. OLG Hamburg: Markenverletzung durch inhaltsleere Domain-Registrierung?
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 5 U 141/04) hatte zu entscheiden, ob die bloße Domain-Registrierung, ohne auf der Webseite Inhalte zu platzieren, eine Markenverletzung sein kann.
Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Parteien sich im geschäftlichen Verkehr bewegen, andernfalls scheiden Ansprüche aus diesen Gesetzen aus. Dann kommen nur allgemein-zivilrechtliche Normen wie das BGB zum Zuge.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Beklagten um eine im Internet tätige Firma. Zudem hatte sie die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, gegen die die Klägerin, die Inhaberin eines entsprechend verwechslungsfähigen, früheren Kennzeichens war, erfolgreich Widerspruch eingelegt, so dass die Marke Mitte 2005 gelöscht wurde.
Die Beklagte hatte auch Domains mit dem Markennamen registriert, dort jedoch keinerlei Inhalte hinterlegt.
Nun hatten die Hamburger Richter zu entscheiden, ob durch diese Domain-Registrierung auch die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt würden. Grundsätzlich führt das OLG aus:
"Die Beklagte hat die Domainnamen www.m(...)sex.de, www.m(...)sexuality.de und www.m(...)-sex.de im geschäftlichen Verkehr bei der DENIC registrieren lassen. Es besteht insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung dieser drei Zeichen im geschäftlichen Verkehr (...).
Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass die Registrierung einer Domain allein grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung i.S. der zu prüfenden Vorschrift darstellt. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da in diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist.
Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet. Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte (...)."
Auf den konkreten Fall bezogen äußern sich die Richter sich jedoch dann anders:
"Dieses ist allerdings nach Auffassung des Senat dann anders zu beurteilen, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass und welche Nutzungen der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr beabsichtigt (...).
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien liegen hinsichtlich der registrierten Domains Umstände vor, die den konkreten Schluss darauf zulassen, dass die Beklagte diese Domain im geschäftlichen Verkehr benutzen will. Dieses ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die Domainnamen von der Beklagten als einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind.
Diese Registrierung ist nach der gesetzlichen Regel des § 344 I HGB somit im Zweifel zu Zwecken des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. (...)
Darüber hinaus betreibt die Beklagte die so genannte „Internetschmiede“ als Internet Werbe- und Vermarktungsagentur. Einen weiteren Unternehmensbereich stellt ihre Tochterfirma (...) dar, die sich mit E-Commerce, Domainverwaltung und der Anbietung von Portalen befasst. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten liegt nach deren Unternehmensrepräsentation (...) darüber hinaus im EDV- und Online-Dienstleistungen aller Art.
Die Beklagte registriert über ihre Tochterfirma (...) in erheblichem Umfang Domainadressen für sich, um diese an Dritte zu verkaufen, zu vermieten oder selbst zu nutzen. Insbesondere die Vermietung der Domains erfolgt „zu Werbe- und PR-Zwecken“.
Diese Aktivitäten der Beklagten geben konkrete Hinweise dafür, dass sie auch die hier streitgegenständlichen Domains für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen kann und nutzen will. Diese Umstände belegen hinreichend konkret eine Erstbegehungsgefahr."
Zudem stellen die Richter darauf ab, dass die Beklagte versucht hatte, eine entsprechende Marke eintragen zu lassen:
"Diese Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr ist weiter konkretisiert durch die Tatsache, dass die Beklagte beim DPMA für sich die Wort-Marke „M(...)“, also bereits nach Rechtshängigkeit der Berufung, hat eintragen lassen.
Mit der Anmeldung und Eintragung dieser mit der Domain „m(...)“ identischen Marke ist seitens der Beklagten verdeutlicht worden, dass sie jedenfalls in Bezug auf die angemeldeten Waren am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen gedenkt."
Die Hamburger Richter kommen damit zum gleichen Ergebnis wie die überwiegende Rechtsprechung in Domain-Sachen: Die alleinige Registrierung einer inhaltsleeren Domain stellt grundsätzlich noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr und somit auch keine Wettbewerbs- oder Markenverletzung dar. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls ein geschäftliches Wirken inidzieren.
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3. OLG Hamburg: Rechtserhaltende Markennutzung "LOTTO" durch LOTTO-Cards
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 94/04 = http://shink.de/dkqzqg) hatte darüber zu entscheiden, ob die Inhaber der Marke "LOTTO" diese rechtserhaltend verwendet hat.
Gemäß § 26 MarkenG muss eine eingetragene Marke grundsätzlich innerhalb eines gewissenen Zeitraums benutzt werden, andernfalls wird sie auf Antrag gelöscht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagten die Marke in jedem Fall nicht für die Bereiche
- Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten;
- wirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
- finanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
- technische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
verwendet hätten.
Dem haben die Hamburger Richter überwiegend eine Abweisung erteilt.
Dadurch, dass die Beklagten eine sog. LOTTO-Card anbieten würden, mit dem Kunden auch bargeldlos zahlen könnten, hätten die Beklagten die erforderlichen Voraussetzungen für eine rechtserhaltende Markennutzung erbracht:
"Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei diesen Karten in erster Linie um Kundenkarten handelt, die mit den üblichen Karten zur Durchführung umfassender Zahlungsvorgänge (wie sie etwa von Banken/Sparkassen im Vollgeschäft ausgegeben werden) nicht vergleichbar sind.
Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagten mit derartigen Kundenkarten ihre Marke für den streitigen Geschäftsbereich rechtserhaltend benutzt haben. Ein "Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs" sind die Kundenkarten nach der Beschreibung der Anlage B1 schon deshalb, weil ihr Einsatz dazu führt, dass der jeweilige LOTTO-Veranstalter einen Gewinn des Spielers bargeldlos auf ein von diesem angegebenes Konto transferieren kann."
Jedoch schränken die Richter die Nutzung ein:
"Jedenfalls dann, wenn die Teilnutzung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines weiten Oberbegriffs ihrerseits keine eigenständig wirtschaftlich relevante Nutzungshandlung im Rahmen der Kernfunktion der geschützten Marke zur Gewinnung und/oder Erhaltung von Marktanteilen der konkreten Verwertungsart (Magnetkarten/Chipkarten/Zahlungssysteme) verwirklicht, sondern als Annex nur dienend zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Entfaltung eines gesondert markenrechtlich geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs eingesetzt wird (Veranstaltung und Durchführung von Lotterien usw.), muss nach Auffassung des Senats eine (noch) weitere Erstreckung durch die Teilnutzung auf den gesamten weiten Oberbegriff ausscheiden."
Dies bejaht das OLG Hamburg und kommt zu dem Ergebnis, dass bei den angegriffenen, eingetragenen Dienstleistungen der einschränkende Zusatz "im Lotteriewesen und für andere Geld- und Glücksspiele" eingefügt werden muss.
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4. LG Duisburg: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig
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Das LG Duisburg (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: 21 O 144/05) hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt.
Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem ihre Kunden bei jedem Einkauf "Bonuspunkte" sammeln konnten. Hatte der Kunde eine bestimmte Anzahl von Punkten gesammelt, ermöglichte ihm die Beklagte die Teilnahme am staatlichen Lotto-Spiel.
Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sieht darin einen Verstoß gegen das Kopplungsprinzip. Zwar werde dem Kunden die kostenlose Teilnahme am Lotto ermöglicht, jedoch nur dann, wenn er vorher Punkte sammelt und somit Waren bei der Beklagten erwirbt.
Die Beklagte wendete ein, dass die Lotto-Teilnahme in vielfacher Weise geschehen könne und nicht abhängig sei vom Erwerb ihrer Waren. Jede Person könne auch direkt beim Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB) spielen. Zudem sei es der Beklagten aufgrund des staatlichen Monopols verwehrt, auf irgendwelche Veränderungen in diesem Bereich hinzuwirken.
Das Gericht hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen den Kopplungsgrundsatzes dazu verurteilt, das Gewinnspiel nicht weiter zu veranstalten:
"Die Verpflichtung der Beklagten, die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig zu unterlassen, in der die Teilnahme an bestimmten Samstagsziehungen des deutschen Lottoblocks mit dem Warenverkauf bei ihr verknüpft wird, ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 6 UWG. (...)
Bei dem von der Beklagten betriebenen Werbekampagne handelt es sich um ein Gewinnspiel, dass in unzulässiger Weise mit dem Absatz von Waren gekoppelt ist. (...)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (...) Die Teilnahme ist nur nach vorherigem Warenerwerb möglich. Aufgrund der Werbung besteht die Gefahr, dass der Kunde durch aleatorische Reize von der Prüfung des Warenangebots der Beklagten auf dessen Güte und Preiswürdigkeit abgelenkt wird und sich durch die Möglichkeit des Millionengewinns schneller von einem Kauf überzeugen lässt (...).
Damit steht fest, dass zwischen dem Einkauf und der Teilnahme an der Lottoausspielung (...) eine zwingende Verknüpfung besteht."
Und weiter:
"Es ist unerheblich, dass die Teilnahme an den Ausspielungen des DLTB auch auf andere Weise, nämlich unabhängig von der Werbeaktion der Beklagten, möglich ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine gleichwerte alternative Teilnahmemöglichkeit.
Gleichwertigkeit ist nur gegeben, wenn die Interessenten diese im Verhältnis zur Möglichkeit der Teilnahme via Produkterwerb auch entsprechend bemerken und sie im Zeitpunkt der Kaufentscheidung ohne größere Anstrenung auch in Anspruch könnten. (...)
Denn die alternative Teilnahme an der Ausspielung ist nur durch die Entrichtung des Teilnahmebetrages (...) möglich. Das ist mit der kostenlosen Teilnahme durch das Sammeln der Bonuspunkte nicht vergleichbar. Der besondere Anreiz an der Teilnahme (...) liegt darin, dass sie als Zugabe zu dem getätigten Einkauf möglich ist. (...)
In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die Lottoausspielung nicht von der Beklagten selbst, sondern von einem Dritten, nämlich dem DLTB, durchgeführt wird (...) Der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG enthält keine Hinweise darauf, dass die Wettbewerbswidrigkeit (...) voraussetzung, dass der Werbende selbst das Gewinnspiel veranstaltet."
Mit der Entscheidung des LG Duisburg liegt - soweit ersichtlich - erstmalig ein Urteil vor, das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme unter das Kopplungsverbot fällt und somit wettbewerbswidrig ist.
Kritisch anzumerken ist, dass die Duisburger Richter hier nicht die Abgrenzung zur wettbewerbsgemäßen Zugabe erörtern. Denn hätte es sich nicht um ein Lotto-Los, sondern um einen sonstigen Gegenstand (z.B. einen Foto-Apparat oder eine Playstation) gehandelt, dann wäre das Verhalten absolut rechtmäßig gewesen. Die Juristen stellen somit entscheidend darauf ab, um welchen Zugabe-Gegenstand es sich handelt. Ob diese sehr weite Interpretation des § 4 Nr. 6 UWG wirklich angemessen ist, kann durchaus mit guten Argumenten angezweifelt werden.
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5. LG Düsseldorf: Teil-Löschung der Marke "confetti.de"
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.11.2005 - Az.: 34 O 218/04 = http://shink.de/cvfjp) hatte eine markenrechtliche Auseinandersetzung zum Begriff "Confetti" zu entscheiden.
Die Beklagte ist seit Ende 1999 Inhaberin der Marke "Confetti", u.a. für den Bereich Partyplanung. Der Kläger ist Inhaber der Domain "confetti.de" und benutzt diesen Begriff seit 1989.
Die Beklagte mahnte den Kläger ab und wollte Unterlassung des Begriffs "Confetti." Dies ließ sich dieser nicht gefallen und erhob sowohl negative Feststellungsklage als auch Klage auf Teil-Löschung der Marke aus dem Markenregister.
Zu Recht, wie nun die Düsseldorfer Richter entschieden:
"Der Kläger, der die geschäftliche Bezeichnung "confetti" nämlich unstreitig bereits seit 1989 für seine geschäftliche Tätigkeit (...) verwendet hat, hat durch die Benutzung (...) Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung erlangt. (...)
Aus demselbern Grunde kann der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte in die teilweise Löschung der deutschen Wortmarke (...) einwilligt. (...)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger verfügt (...) über die älteren Markenrechte, da er (...) bereits viele Jahre bevor die Beklagte die deutsche Wortmarke (...) angemeldet hat, die geschäftliche Bezeichnung (...) verwendet hat."
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6. LG Hamburg: Abmahnkosten bei Einstellen von Chip-Geräten zur Pay-TV-Umgehung
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Das LG Hamburg (Urt. v. 03.05.2005 - Az.: 312 O 75/05) hatte zu entscheiden, ob das Einstellen von Chip-Geräten zur Pay-TV-Umgehung in eBay-Auktionen rechtswidrig ist und die Zahlung von Abmahnkosten auslöst.
Die Klägerin ist der größte deutsche Pay-TV-Anbieter. Der Beklagte ist als Verkaufsagent beim Internetauktionsportal eBay tätig. Er bot im September 2004 zweimal unter der Kategorie „TV, Video & Elektronik > Sat-Receiver & Pay-TV > Module > Sonstige“ jeweils ein entsprechendes Chip-Gerät an.
Die Hamburger Richter haben dies bejaht:
"Der Beklagte war (...) verpflichtet, das Angebot von Programmern in einer Unterkategorie der Rubrik „Sat-Receiver & Pay-TV“ bei eBay zu unterlassen.
Nach der Rechtsprechung der Kammer (...) stellt das Angebot von Chipkarten-Lese- und/oder Schreibgeräten eine im Wettbewerb nach § 3 UWG und sonst nach § 823 BGB unerlaubte Handlung dar, wenn mit dem Angebot der Eindruck erweckt wird, dass diese Geräte eingesetzt werden können, um die Zugangskontrollen der Klägerin zu umgehen.
Denn unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die angebotenen (...) Geräte tatsächlich dazu eignen, die technischen Zugangskontrollen (...) auszuhebeln, liegt es nahe, dass solche Angebote geeignet sind, am Programm der Kägerin. Interessierte zumindest zeitweilig von einem Abonnement abzuhalten, wenn sie in der Hoffnung, sich einen unentgeltlichen Zugang erschleichen zu können, ein solches Gerät erwerben. (...)
Hier ist der Eindruck, dass die angebotenen Programmer dazu eingesetzt werden können, bei der Umgehung der Zugangskontrollen der Klägerin behilflich zu sein, durch die Einstellung des Angebots in die Kategorie „Sat-Receiver und Pay-TV“ hervorgerufen worden. Ein sachlicher Zusammenhang (...) ergibt sich nämlich nur daraus, dass zur Entschlüsselung von Pay-TV, das auch über Satellit ausgestrahlt wird, Chipkarten erforderlich sind, von denen der Bekl. auch gleich Rohlinge angeboten hat. Dass es legale Einsatzmöglichkeiten v(...) gibt, ist bislang in keinem der vor der Kammer durchgeführten Prozesse dargelegt worden und wird auch in diesem Verfahren nicht behauptet.
Von solchen Angeboten wird die Klägerin als die bedeutendste deutsche Pay-TV-Anbieterin unmittelbar betroffen."
Auch die Tatsache, dass die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, hindere nicht die Einschaltung eines Anwalts. Die angefallenen Abmahnkosten seien somit erforderlich und angemessen:
"Die von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung stellen erforderliche Aufwendungen (...) dar und sind deshalb vom Beklagten zu ersetzen.
Der Bekl. kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie die Abmahnung durch ihre eigene Rechtsabteilung hätte vornehmen lassen müssen. Wie die Kammer bereits in anderen Verfahren der Klägerin entschieden hat, ist die Klägerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann.
Denn gerade weil es um häufig auftretende Rechtsverletzungen geht, würde die Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen der Klägerin führen. Darauf haben die Schädiger keinen Anspruch."
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7. LG Hamburg: Bereits Anmeldung einer "WM"-Marke wettbewerbswidrig
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Im Streit zwischen dem Fussball-Verband FIFA und dem Süßwaren-Hersteller Ferrero (= Kanzlei-Infos v. 08.08.2005 = http://shink.de/cm3ins) über die eingetragenen "WM"-Marken liegt ein weiteres Urteil vor.
Das LG Hamburg (Urt. 25.10.2005 - Az.: 312 0 353/05) hat entschieden, dass bereits die Anmeldung möglicher Fußballsammelbilder, die die Beklagte zum Zeitpunkt früherer Fussball-Weltmeisterschaften im geschäftlichen Verkehr verwendet hatte, als Marke wettbewerbswidrig ist.
Denn dadurch würde die Vertragspartner der Klägerin, die Inhaberin entsprechender "WM"-Marken sei, erheblich verunsichert.
"Wie sich überwiegend schon aus den Wort- und Bildelementen der streitigen Marken ergibt und im Übrigen von Beklagtenseite ausdrücklich eingeräumt wird, sollen die Marken im Zusammenhang mit den von Klägerseite 2006 sowie 2010 veranstalteten Fußballweltmeisterschaften Verwendung finden, für die die Beklagte eine Fortsetzung ihrer bereits in der Vergangenheit bei Fußballweltmeisterschaften durchführten Fußballsammelbildaktion plant. (...)
Vorliegend stellen bereits Anmeldung und Eintragung der fraglichen Marken eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Bereits die Existenz derartiger Markenrechte ist geeignet, etwaige Lizenznehmer der Klägerin zu verunsichern. Gerade weil die Klägerseite nahe liegender weise die Vermarktungsaktivitäten im wesentlichen über Lizenznehmer entfaltet, stellt bereits die Existenz der in Rede stehenden Markenrechte und nicht erst ihre Geltendmachung eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Da vor diesem Hintergrund in erster Linie eine Geltendmachung der streitigen Marken gegenüber Dritten zu erwarten ist, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, hier erst gegen eine Geltendmachung der streitigen Markenrechte vorgehen zu können."
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8. LG München I: Zitatrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken im Internet
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Das LG München (Urt. v. 19.01. 2005 - Az.: 21 O 312/05) hatte über das Zitatrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken im Internet zu entscheiden.
Die Verfügungskläger sind die Erben des bekanntenverstorbenen Münchner Komikers Karl Valentin.
Der Verfügungsbeklagte ist Professor in München. Im Rahmen seiner Lehrverpflichtung hat er für das Wintersemester 2003/2004 die Vorlesung „Einführung in die Stochastik“ gehalten. Jeweils im Anschluss an die gehaltenen Vorlesungen stellte er eine Zusammenfassung des Vorlesungsinhalts in das Internet. In der Einleitung seines Skriptses widmete er ein Unterkapitel dem „Zufall bei Karl Valentin“ und druckte den zwei Seiten langen Schluss des Stücks „Theater in der Vorstadt“ sowie den kompletten, drei Seiten langen Schallplattentext „Der überängstliche Hausverkäufer“ ab.
Gemäß § 51 UrhG sind Zitate u.a. dann rechtlich zulässig, "wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" geschehen.
Die Münchener Richter haben hier den Umfang als überschritten angesehen:
"Dem Verfügungsanspruch war weitgehend stattzugeben, soweit die Verfügungskläger ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung der Texte im Internet gefordert hatte, da die (...) erfolgte öffentliche Zugänglichmachung der Texte (...) jedenfalls dann nicht durch das Zitierrecht gedeckt sind, wenn (...) ganze Werke (...) zu Zwecken der Vorlesungsnachbereitung ohne Zugangs- oder Kopierbeschränkungen im Internet zugänglich gemacht werden. (...)
Der Verfügungsbeklagte war hierbei nicht durch die Urheberschranke des Zitierrechts nach § 51 UrhG gedeckt, da die Nutzung nicht mehr vom Zitatzweck umfasst war.
Sowohl das Zitierrecht nach § 51 Nr. 1 (Großzitat innerhalb von selbstständigen wissenschaftlichen Werken), als auch dasjenige nach Nr. 2 (Kleinzitat in einem selbstständigen Sprachwerk) stehen unter dem Vorbehalt der Verwirklichung des Zitatzwecks (...). Selbst wenn vorliegend (...) die (...) ausgewählten Zitate noch unter Nr. 2 gefasst werden könnten, so ist das Erfordernis der Geeignetheit zur Erreichung des Zitatzwecks als ungeschriebenes Merkmal auch bei dieser Tatbestandsalternative zu berücksichtigen."
Und weiter:
"Der Verfügungsbeklagte verwendete die Zitate, um seinen Studenten den Begriff des Zufalls und des außerordentlich seltenen aber dafür extrem gravierenden Ereignisses anschaulich zu machen. Das Skript stellte er dabei jeweils im Nachhinein in das Internet, um seinen Studenten eine Nachbereitung der Vorlesungen zu ermöglichen.
Da er dabei keinerlei Maßnahmen hinsichtlich einer Zugangs- oder Nutzungsbeschränkung vornahm, wären die Werke außer dem Kreis der Studenten des Verfügungsbeklagte, zu deren Unterstützung sie gedacht waren, einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich, die sie auch durch auszugsweises Kopieren, Herunterladen oder Drucken aus dem Gesamttext des Verfügungsbeklagten herauslösen und ohne Schwierigkeiten isoliert nutzen konnten.
Diese vorgenommene Nutzung mag zwar geeignet gewesen sein, den Zitatzweck im Hinblick auf eine Nachbereitung durch die Studenten zu erfüllen, sie war jedoch nicht erforderlich, da Maßnahmen der Zugangs- oder Nutzungsbeschränkung, etwa Passwort geschützter Zugang oder technische Maßnahmen zur Verhinderung auszugsweisen Kopierens zur Verfügung gestanden hätten und auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Parteien dem Verfügungsbeklagten auch zumutbar gewesen wären."
D.h. das LG München I stellt maßgeblich auf den Umstand ab, dass der Beklagte keine technischen Vorkehrungen getroffen hatte, dass nur seine Studenten das Skript herunterladen konnten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn der Beklagte eine solche Vorkehrung getroffen hätte, seine Zitate durch § 51 UrhG gedeckt gewesen gewesen wären:
"Soweit jedoch die Verfügungskläger den Ausspruch eines unbeschränkten Verbots der Nutzung im Internet begehrt hat, war der Verfügungsantrag teilweise abzuweisen, da mit den erwähnten Möglichkeiten der technischen Zugangs- oder Nutzungsbeschränkung durchaus eine noch vom Zitatzweck gedeckte Veröffentlichung des Skripts mit den zitieren Werken von Karl Valentin im Internet denkbar gewesen wäre."
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9. AG Hamm: Erstes strafrechtliches Urteil zu Phishing
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Das AG Hamm (Urt. v. 05.09.2005- Az.: 10 Ds 101 Js 244/05-1324/05) hatte - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Strafgericht über den Themenkomplex des Phishings zu entscheiden.
Der Angeklagte war über das Internet von einer Person in russischer Sprache kontaktiert worden. Er ließ sich auf das Angebot ein, dass auf sein deutsches Konto Überweisungen von angeblich deutschen Kunden transferiert wurden. Nach Erhalt des Geldes zog er von den Summen jeweils 10% als Provision ab und überwies das Geld nach Moskau.
In Wahrheit handelte es sich bei den angeblichen deutschen Kunden um Phishing-Opfer, von deren Konto heimlich Zahlungen auf das Konto des Angeklagten überwiesen wurde.
Die russischen Hintermänner konnten nicht ermittelt werden. Das AG Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug:
"Der Angeklagte hat das objektive Geschehen eingeräumt. Er hat angegeben, bei Überweisung des Geldes darauf vertraut zu haben, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Der unbekannte Täter aus Russland habe ihn schließlich auch auf eine Internetseite verwiesen, die er aufgesucht habe und die einen sehr professionellen und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe. So sei er davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe."
Dieser Erklärung ist das Gericht jedoch nicht gefolgt, sondern hat vielmehr angenommen, dass der Angeklagte zumindest billigend die Unrechtmäßigkeit seines Handelns in Kauf genommen hat.
"Das Gericht ist davon überzeugt dass der Angeklagtebei Übersendung der Geldr nicht darauf vertraut hat, dass alles seine Richtigkeit hat, sondern dass er billigend in Kauf genommen hat, dass der Zeuge N. zu Unrecht geschädigt wurde. Der Angeklagte selbst hat einräumen müssen, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung mehrfach angegeben hat, dass ihm die Sache sehr zweifelhaft vorgekommen sei. (...)
Der Angeklagte hat sich damit wegen Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 263 a, 27 StGB strafbar gemacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft (...).
Nach Wertung sämtlicher Umstände erschein zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhändung einer Geldstrafe iHv. 60 Tagessätzen zu je 20 EUR tat- und schuldangemessen."
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10. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinn- und Glücksspiele"
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RA Dr. Bahr hält für den Anbieter "Management Circle" im April, Mai und Juni 2006 jeweils ein Tages-Seminar zum Thema
"Gewinn- und Glücksspiele"
Die Themen im Überblick:
Die aktuelle Rechtslage:
- Wichtige Neuerungen im Gewinnspielrecht
- Der Glücksspielmarkt: Zwischen Liberalisierung und Staatsmonopol
- Gewinnspiel und Glücksspiel richtig unterscheiden
- Risiken vermeiden: Was erlaubt das Gesetz?
Im Blickpunkt: Spiele im Internet und mit Mehrwertdiensten
- Rechtliche Fallstricke kennen und vermeiden
- Mithaftung von Dritten: Wer ist betroffen?
- Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste
Aus der Praxis:
- Konzepte und Strategien für erfolgreiche Spielformate
- Dialog über alle Kanäle: Mobil, Online und ITV
- Best Practise-Beispiele: Interaktive TV-Gewinnspiele
Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download = http://shink.de/e9w1qm
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