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Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Er hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich - so der Bundesgerichtshof - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen. Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2010 - 34 O 19/10 KfH GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke I Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 a)der Energie (des Brennwerts), die es
b)der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es 5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht; Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.02.2015
Der Kläger war Friseur von zahlreichen Prominenten und betrieb mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Städten. Die verklagte BILD-Zeitung berichtete im März 2012: In dem Artikel wurde darüber berichtet, dass ein Mitarbeiter des Klägers zusammen mit Mitgliedern der Gruppierung "Hells Angels" wegen schwerer räuberischer Erpressung verhaftet wurde.
Der Kläger sah sich nun in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da sein Name für die Berichterstattung verwendet wurde.
Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt und den Anspruch abgelehnt. Zwar sei in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden, dies sei jedoch rechtmäßig geschehen.
Denn es bestehe ein öffentliches Interesse an den Ereignissen. Die Verbindung zum Kläger erfolge nur aufgrund der geschäftlichen Verbindung zwischen den Beteiligten.
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)* geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden.
Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt. *§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet: Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13 LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.02.2015
Beide Parteien betrieben kostenlose Anzeigenblätter. Die Beklagte verteilte an Verbraucher Aufkleber mit dem Hinweis "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der Zeitung/Zeitschrift der Beklagten]".
Die Klägerin sah darin eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung.
Die Beklagte meinte, ob die Aufkleber verwendet würden oder nicht, entscheide alleine der Verbraucher selbst. Insofern scheide bereits deswegen eine gezielte Behinderung aus. Darüber hinaus könnten die Mitbewerber ihre Zeitungen auch anderweitig an die Kunden bringen, wenn z.B. die Exemplare an entsprechenden Orten (z.B. Tankstellen) ausgelegt würden.
Die Brandenburger Richter haben einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Durch die Verteilung der Aufkleber würde die Beklagte eine gezielte Behinderung begehen. Denn wenn die Verbraucher den Aufkleber verwenden würden, dürften Mitbewerber ihre Produkte nicht mehr in den Briefkasten werfen.
An der gezielten Behinderung ändere auch nichts die Tatsache, dass der Verbraucher autonom entscheide, ob er den Aufkleber benutzt. Denn durch den Sticker werde der Verwender unsachlich beeinflusst, nur noch die Produkte der Beklagten zu lesen. Es handle sich gerade nicht um den typischen Fall eines Leistungswettbewerbs, bei dem ein Unternehmen am Markt darum werbe, dass speziell seine Waren abgenommen werden würden. Vielmehr stehe hier die Absicht im Vordergrund, Konkurrenten vom Markt auszuschließen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte warb für ihre Scanner mit der Aussage "Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen" bzw. "600 Mio. Aufnahmezyklen" in Werbeprospekten. Diese Angaben bezogen sich jedoch nur auf einzelne Bauteile (hier: Sensor bzw. Optik des Scanners). Das Gerät an sich, d.h. die sonstigen Bauteile, hatten einen deutlich kürzeren Lebenszyklus.
Das OLG Celle stufte diese Handlung als irreführend ein. Bei der Art der Bewerbung entstehe der Eindruck, dass das Gerät an sich eine derartige lange Lebensdauer habe, nicht nur einzelne Teile. Insofern werde der Verbraucher über wesentliche Eigenschaften der Waren getäuscht.
Es ging um die Wirksamkeit mehrerer AGB-Klauseln, die der verklagte Online-Shop verwendete:
Klausel 2:
Klausel 3:
Klausel 1 und 2 stufte das Gericht als zulässig ein, Klausel 3 hingegen als rechtswidrig.
Klausel 1 sei nicht zu beanstanden, weil hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht nicht in unerlaubter Art und Weise eingeschränkt werde. Es handle sich um eine unverbindliche Bitte, ohne dass dem Kunden Nachteile entstünden, wenn er sich nicht daran halte.
Klausel 2 sei ebenfalls wirksam. Zwar stünde seit der letzten Gesetzesrefom dem Verbraucher die Möglichkeit zu, die Ware auch selbst zurückzusenden. Dieses Recht werde zwar eingeschränkt, was jedoch für den Kunden mit keinen Nachteilen verbunden sei, da die vorgeschriebene Abhol-Variante für den Verbraucher nur Vorteile bringe.
Klausel 3 hingegen begründe einen Wettbewerbsverstoß, da dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Zug-um-Zug-Rückabwicklung unterlaufen werde. Es werde eine faktische Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiert.
Das verklagte Energieversorgungsunternehmen warb mit dem Siegel eines Drittanbieters, das lautete "TOP-Lokalversorger". Die Klägerin sah darin eine Irreführung, weil aus der Bezeichnung nicht ersichtlich werde, dass die Auszeichnung nur für das Grundversorgungsgebiet der Beklagten gelte.
Die Frankfurter Richter sind dieser Meinung nicht gefolgt, sondern haben eine Irreführung abgelehnt.
Der durchschnittliche Verbraucher werde sich bei der angesprochenen Werbung daran orientieren, ob zwischen seinem Verbrauchsort und dem Sitz der Beklagten eine Entfernung besteht, bei der insbesondere die angebotenen Service- und Beratungsleistungen noch sinnvoll erbracht werden können.
Dieses lokale Versorgungsgebiet sei jedenfalls nicht identisch mit einem etwaigen Netz- bzw. Grundversorgungsgebiet des Unternehmens. Eine Irreführung scheide daher aus.
Die Vorinstanz - das LG Trier - hatte die Klage noch abgewiesen, weil es der Meinung war, dass ein wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreiben lediglich ein einfaches Dokument sei und somit allenfalls eine 0,3-Gebühr zu ersetzen sei.
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Im vorliegenden Fall reagierte der Schuldner nicht, so dass ein Abschluss-Schreiben erfolgte.
Zwar könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen auch die Annahme eines einfachen Schreibens gerechtfertigt sein. Jedoch sei allein der Umstand, dass es sich bei dem Abschluss-Schreiben in der Regel um einen standardisierten Brief handle, noch kein Grund zur Annahme eines einfachen Schreibens, so die Robenträger. Denn sowohl die Formulierung des Schreibens selbst als auch die Kontrolle der abgegebenen Abschlusserklärung verlange eine Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche.
Es ging um mehrere Rechtsverstöße auf der bekannten Amazon-Plattform.
Zum einen ging es um mehrere unzutreffende Angaben im Verkaufstext (nicht vorhandenes TÜV-Siegel und Warenaustattung).
Zum anderen um die Weiterempfehlunsfunktion auf Amazon. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers. Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Der betroffene Händler verteidigte sich damit, dass er für sämtliche Rechtsverstöße nicht verantwortlich sei. Die konkrete Ausgestaltung des Angebots werde ausschließlich von Amazon vorgenommen. Er habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten.
Das LG Arnsberg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die volle Verantwortlichkeit des Händlers bejaht. Der Händler müsse entsprechend auf Amazon einwirken und auf eine Abänderung der Ausgestaltung drängen. Ändere Amazon trotz dieser Aufforderung nichts, so treffe den Händler eine entsprechende Mitverantwortlichkeit, die im Zweifel dazu führe, dass er von einem Verkauf auf der Online-Plattform Abstand nehmen müsse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht schließt sich mit dieser Wertung nahtlos der Meinung des OLG Köln an. Die Dom-Richter hatten in mehreren Verfahren (OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) geurteilt, dass ein Amazon-Händler für die irreführenden UVP-Preise von Amazon in Anspruch genommen werden kann. Auch das LG Bochum (Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14) folgt diesem Standpunkt.
Inzwischen wurde gegen ein Amazon-Händler auch ein entsprechendes Ordnungsmittel verhängt (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.
Nachdem zuletzt Eilverfahren gegen UBER B.V. an der fehlenden Eilbedürftigkeit gescheitert waren, ging es nunmehr im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob UBER B.V. sich mit seinem Geschäftsmodell wettbewerbswidrig verhalte. Nach diesem Modell werden Mietwagenunternehmern, die mit UBER B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell UBER Black).
Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist. Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten,
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 10.02.2015
Inhaltlich ging es um nachfolgende Klauseln, die ein Anbieter bei seinen Gewinnspielen verwendete: und
Klickte der User bei Klausel 1 auf den Link "Sponsoren und Kooperationspartner" oder "hier" erhielt er ein Liste mit insgesamt 57 Unternehmen mit ihren Adressen, dem Geschäftsbereich, in dem geworben werden sollte, dem Kommunikationskanal (E-Mail, Post oder Telefon), der Internetseiten des Unternehmens und zuletzt dem unterstrichenen Wort „Abmelden".
Bei Klausel 2 war die Checkbox vorselektiert.
Bei Bestimmungen stuften die Frankfurter Richter als rechtswidrig ein.
Klausel 1 sei unwirksam, so die Richter, da der Kunde, wenn er seine Zustimmung bereits durch Anklicken der Checkbox erteilt habe, erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahre, wem gegenüber und für welche Zwecke er seine Einwilligung gegeben habe. Der Verbraucher müsse dann mühsam seine Zustimmung widerrufen, was ein unzulässiger Opt-Out-Vorgang sei.
Klausel 2 sei deswegen rechtswidrig, weil der Verbraucher nicht hinreichend über den Umfang der Datennutzung informiert werde. Der User erfahre erst später, bei Aufruf einer anderen Unterseite, Informationen über die konkrete Datenerhebung (z.B. der Umstand, dass der Besuch von Internetseiten und das Interesse für bestimmte Produkte erhoben und der jeweilige Betroffene dabei namhaft gemacht wird. Hier würden dem Kunden wesentliche Daten vorenthalten in der Klausel, so dass diese unzureichend sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren läuft.
Dr. Martin Bahr ist Autor zahlreicher fachbezogener Artikel und Aufsätze und TÜV-geprüfter, externer Datenschutzbeauftragter zahlreicher Unternehmen. Zudem ist er Autor des Standardwerkes "Recht des Adresshandels".
RTL hatte die heimlichen Aufnahmen mit dem allgemeinen Öffentlichkeitsinteresse gerechtfertigt. Der Bericht decke Misstände auf, so dass das verborgene Vorgehen gerechtfertigt gewesen sei.
Dem hat das LG Hamburg eine Absage erteilt.
Heimlich aufgenommene Videoaufnahmen könnten nur dann gerechtfertigt sein, so die Richter, wenn dadurch rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht dokumentiert würden. Im vorliegenden Fall seien solche Zustände weder dargetan noch ersichtlich, so dass die Aufnahmen unerlaubt erfolgt seien.
Den in dem Fernseh-Beitrag erwähnten Todesfall habe es schon nicht auf der Toilette des Unternehmens gegeben, sondern außerhalb des Betriebsgeländes. Insofern würde hier die sachliche Verbindung zur Zalando-Firma fehlen. Auch die Tatsache, dass das Online-Unternehmen seinen Mitarbeitern kein Wasser zur Verfügung stelle, ändere an der Gesamtbewertung nichts. Denn es sei den Arbeitern nicht verboten worden, ausreichend eigene Getränke mit an den Arbeitsplatz zu nehmen.
Auch dass die Arbeitnehmer überwiegend im Stehen und Gehen tätig seien und zum Teil erhebliche Wegstrecken zurücklegen würden, lasse kein unerlaubtes Handeln erkennen. Vielmehr scheine dies die normale Natur der Tätigkeit der Angestellten bei Zalando in diesem Bereich zu sein.
Die Beklagte warb für zahlreiche (Marken-) Produkte zu Dumpingpreisen. Klickte der User auf die Angebote, kam er auf den Online-Shop der Beklagten. Dort fanden sich jedoch keine derartigen Waren zu diesen niedrigen Preisen.
Das Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte den Verbraucher bewusst in die Irre führe.
Darüber hinaus nahm es auch den Geschäftsführer persönlich in die Verantwortung. Denn Art und Weise dieses Werbekonzepts sei typischerweise eine Entscheidung der Geschäftsführung, so dass auch nach der neuesten BGH-Rechtsprechung eine individuelle Haftung der Firmenetage zu bejahen sei.
Der Münchener Oberbürgermeister rief auf Facebook zu Gegendemonstrationen gegen eine aktuelle Bagida-Veranstaltung auf. Die betroffene Antragstellerin sah darin eine unzulässige behördliche Kritik und zog vor das Verwaltungsgericht München.
Das lehnte den Anspruch zwar aus formal-juristischen Gründen ab, bejahte jedoch aber seine Zuständigkeit. Der Verwaltungsrechtsweg sei im vorliegenden Fall eröffnet.
Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass beim Handeln eines Oberbürgermeisters eine strikte Trennung der amtlichen Sphäre von der des Parteipolitikers und der der politisch handelnden Privatperson kaum möglich ist, sei der beanstandete Aufruf im vorliegenden Fall dem amtlichen Bereich zuzuordnen.
Die Äußerungen seien auf einer im Eingangsbereich mit einem Foto aus dem Münchner Rathaus hinterlegten Facebook-Seite erschienen, die der Selbstdarstellung des Oberbürgermeisters in ganz überwiegend amtlicher Funktion diene. Echte private Inhalte fänden sich dort nicht.
Wenn der Oberbürgermeister anlässlich der Festtage um den Jahreswechsel auf zwei Fotos mit seiner Ehefrau außerhalb der Amtsräume zu sehen sein, halte sich dies noch im Rahmen der üblichen Repräsentation eines Amtsträgers.
Unter der Rubrik „Impressum“ befinde sich keine private Anschrift oder E-Mail-Adresse des Oberbürgermeisters, sondern lediglich ein Link auf eine mit dem Stadtwappen versehene Internetseite des offiziellen Stadtportals
Wie die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Pressemitteilung erklären, fehle es weiterhin an einer Umsetzung der EU-Cookie-Richtlinie in Deutschland:
Die fortgesetzte Untätigkeit der Bundesregierung und des Gesetzgebers hat zur Folge, dass gegenwärtig die Betroffenen ihre Ansprüche zur Wahrung der Privatsphäre aus Artikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie gegenüber Anbietern in Deutschland, bei denen das Telemediengesetz zur Anwendung kommt, nur unzureichend wahrnehmen können. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern faktisch ein europarechtlich vorgesehenes, wesentliches Instrument zur Wahrung ihrer Privatsphäre bei der Nutzung des Internets vorenthalten. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten diesen Zustand für nicht hinnehmbar. Sie fordern die Bundesregierung auf, die E-Privacy-Richtlinie nun ohne weitere Verzögerungen vollständig in das nationale Recht zu überführen. Gerade die Weiterentwicklung von neuen Technologien zur Sammlung und Analyse des Nutzerverhaltens im Internet macht moderne und effiziente Regelungen zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer unabdingbar"
Das Theater um die EU-Cookie-Richtlinie geht damit in eine neue Runde.
Jahrelang wurde angemahnt, dass Deutschland die EU-Vorgaben noch nicht umgesetzt habe. Dann überraschte das Bundeswirtschaftsministerium plötzlich die Öffentlichkeit im Februar 2014 mit dem nachfolgenden Statement:
Und die Äußerung der Europäischen Kommission dazu war:
Nach Meinung der Bundesregierung und der Europäischen Kommission ist somit die EU-Richtlinie bereits in nationales Gesetz umgesetzt. Anderer Ansicht sind - dies zeigt die aktuelle Pressemitteilung - die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Auch wenn Anfang 2014 die Ansichten der Bundesregierung und der EU-Kommission (scheinbar) überraschend kamen, so sind sie nicht gänzlich neu. Bereits im Gesetzgebungsverfahren 2012 hieß es in der parlamentarischen Diskussion wörtlich:
- „Die Bundesregierung hat übrigens die geltende Fassung des TMG als Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie nach Brüssel gemeldet. Von der EU-Kommission kam dazu bisher kein Widerspruch.“
- „Im Übrigen darf ich die Genossen der SPD darauf hinweisen, dass die Bundesregierung, konkret das zuständige Bundeswirtschaftsministerium, dieses Instrumentarium der Europäischen Kommission als Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie in aller Ausführlichkeit vorgestellt hat. Dabei hat die EU-Kommission unseren nationalen Regelungen inhaltlich und formell nicht widersprochen.“
Der Streit um die Cookie-Richtlinie wird mit dem aktuellen Beschluss somit noch einmal aufgewärmt. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich auf absehbare Zeit - trotz der Kritik durch die Datenschutzbeauftragten - an dem Status Quo etwas ändern wird. Die entsprechenden Regierungsorgane (Bundesregierung, EU-Kommission) werden weiterhin ihren Standpunkt vertreten, dass das deutsche TMG ausreichend die EU-Vorgaben berücksichtigt.
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vom 18.02.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 7. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark wettbewerbsgemäß
2. BGH: Promi-Friseur muss identifizierende Presseberichterstattung hinnehmen
3. BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik kann wettbewerbswidrig sein
4. OLG Brandenburg: Werbeverweigerer-Aufkleber ist gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung
5. OLG Celle: Werbung mit Langlebigkeit irreführend, wenn nicht das gesamte Produkt betreffend
6. OLG Düsseldorf: Online-Shop kann Verbrauchern Abholung zwingend vorschreiben
7. OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Energieversorgungsunternehmens mit "TOP-Lokalversorger" wettbewerbsgemäß
8. OLG Koblenz: Bei wettbewerbsrechtlichem Abschluss-Schreiben 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig
9. LG Arnsberg: Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
10. LG Berlin: Handeln von US-Startup Uber wettbewerbswidrig (Hauptsacheverfahren)
11. LG Frankfurt a.M.: Gewinnspiel-Einwilligungen rechtswidrig
12. LG Hamburg: RTL-Filmaufnahmen über Zalando weiterhin verboten
13. LG Leipzig: Facebook-Werbung mit irreführenden Dumping-Preisen verboten
14. VG München: Facebook-Statements eines Bürgermeisters im Zweifel behördliche Äußerungen
15. Datenschutzbeauftragte Bund + Ländern: Cookie-Richtlinie muss in Deutschland noch umgesetzt werden
Die einzelnen News:
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1. BGH: Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark wettbewerbsgemäß
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 U 61/10 ZLR 2011, 352
BGH - Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11
EuGH - Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12
GRUR 2014, 587 = WRP 2014, 819 - Ehrmann
…
4."nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
i)liefert,
ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii)nicht liefert, und/oder
i)enthält,
ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii)nicht enthält;
…
…
(2)Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
a)einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b)Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c)gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d)einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
(3)Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
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2. BGH: Promi-Friseur muss identifizierende Presseberichterstattung hinnehmen
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Ein bekannter Promi-Friseur muss im Zweifel eine identifizierende Presseberichterstattung hinnehmen (BGH, Urt. v. 13.01.2015 - Az.: VI ZR 386/13).
"Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet".
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3. BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik kann wettbewerbswidrig sein
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …
…
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;
…
OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172
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4. OLG Brandenburg: Werbeverweigerer-Aufkleber ist gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung
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Verteilt ein Zeitungsunternehmen einen Werbeverweigerer-Aufkleber mit der Aussage "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" handelt es sich dabei um eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13).
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung.So hatte bereits das OLG Koblenz (Urt.v. 16.01.2013 - Az.: 9 U 982/12) entschieden, dass derartige Werbeverweigerer-Aufkleber wettbewerbswidrig sind.
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5. OLG Celle: Werbung mit Langlebigkeit irreführend, wenn nicht das gesamte Produkt betreffend
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Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen mit der Aussage "Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen" bzw. "600 Mio. Aufnahmezyklen" für einen Scanner wirbt, die Angabe sich aber nur einzelne Bauteile des Produktes bezieht und nicht auf die Ware insgesamt (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 13 U 25/14).
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6. OLG Düsseldorf: Online-Shop kann Verbrauchern Abholung zwingend vorschreiben
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Ein Online-Shop kann einem Verbraucher zwingend die Abholung vorschreiben und das Recht des Kunden, die Ware selbst zurücksenden, ausschließen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 46/14).
Klausel 1:
"Bitte geben Sie die Artikel, die (...) versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück"
"Die Ware wird … abgeholt"
Sobald (...) die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst."
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7. OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Energieversorgungsunternehmens mit "TOP-Lokalversorger" wettbewerbsgemäß
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Die Werbung eines eines Energieversorgungsunternehmens mit der Aussage "TOP-Lokalversorger" ist wettbewerbsgemäß (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.12.2014 - Az.: 6 U 166/14).
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8. OLG Koblenz: Bei wettbewerbsrechtlichem Abschluss-Schreiben 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig
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In einem von uns betreuten Gerichtsverfahren hat das OLG Koblenz (Urt. v. 11.02.2015 - Az.: 9 U 903/14) entschieden, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreiben eine 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist.
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9. LG Arnsberg: Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
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In einem weiteren von uns betreuten Verfahren hat das LG Arnsberg (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion und weitere Rechtsverstöße von Amazon haftet.
In der Vergangenheit hatte das LG Arnsberg (Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14) noch eine andere Ansicht vertreten und eine Haftung verneint, war dann aber vom OLG Hamm (I-4 U 154/14) aufgehoben worden, das die volle Verantwortlichkeit bejahte. Das LG Arnsberg erklärt in dem vorliegenden Urteil nun ausdrücklich, dass es an seiner älteren Ansicht nicht mehr festhält und nunmehr ebenso die Haftung des Marketplace-Händlers bejaht.
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10. LG Berlin: Handeln von US-Startup Uber wettbewerbswidrig (Hauptsacheverfahren)
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Das Landgericht Berlin hat in einem gestern verkündeten Urteil über die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen UBER B.V., den Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen, entschieden.
Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.
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11. LG Frankfurt a.M.: Gewinnspiel-Einwilligungen rechtswidrig
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Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 2-06 O 03/14) sind bestimmte Gewinnspiel-Einwilligungen rechtswidrig.
Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:Klausel 2:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P(...) GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P(...) eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).
Die Argumentation des Gerichts von Klausel 1 kann inhaltlich wenig überzeugen. Denn es liegt ausschließlich im Willen des Users, ob er die Checkbox zunächst anlickt oder nicht. Aktiviert er die Checkbox, ohne sich vorab zu informieren, welche Reichweite die Einwilligung hat, kann dies nicht dem Unternehmen ankreidet und als unzulässiges Opt-Out bewertet werden.
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12. LG Hamburg: RTL-Filmaufnahmen über Zalando weiterhin verboten
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Die heimlichen Videoaufnahmen, die der Fernsehsender RTL im Rahmen seiner Reportage über Zalando gemacht, sind weiterhin verboten (LG Hamburg, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 324 O 252/14).
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13. LG Leipzig: Facebook-Werbung mit irreführenden Dumping-Preisen verboten
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Die Werbung eines Unternehmens auf Facebook für Produkte, die in dem Online-Shop der Firma gar nicht vorhanden sind, ist irreführend und somit wettbewerbswidrig (LG Leipzig, Beschl. v. 06.10.2014 - Az.: 05 O 2484/14).
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14. VG München: Facebook-Statements eines Bürgermeisters im Zweifel behördliche Äußerungen
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Facebook-Statements eines Bürgermeisters sind im Zweifel behördliche Äußerungen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (VG München, Beschl. v. 19.01.2015 - Az.: M 7 E 15.136).
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15. Datenschutzbeauftragte Bund + Ländern: Cookie-Richtlinie muss in Deutschland noch umgesetzt werden
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Der Wahnsinn im deutschen Online-Datenschutzrecht geht in eine neue Runde. Nach Meinung der Datenschutzbeauftragte des Bund und der Ländern ist die Cookie-Richtlinie in Deutschland nach wie vor nicht ausreichend umgesetzt.
"Das Telemediengesetz (TMG) setzt diese europarechtlichen Vorgaben allerdings nur unvollständig in deutsches Recht um. Darauf haben die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern die Bundesregierung bereits wiederholt hingewiesen. Dies hat bisher jedoch nicht zu einer Änderung des TMG geführt. Die Bundesregierung hält vielmehr die derzeit geltenden Vorgaben des Telemediengesetzes für ausreichend. Diese Auffassung ist unzutreffend. So ist die europarechtlich geforderte Einwilligung bereits in den Zugriff auf in den Endgeräten der Nutzer gespeicherte Informationen (Cookies) im deutschen Recht nicht enthalten.
"Das Bundeswirtschaftsministerium hat in der letzten Legislaturperiode einen Fragebogen der Europäischen Kommission zur Umsetzung in Deutschland beantwortet und dabei insbesondere auf die Bestimmungen des Telemediengesetzes hingewiesen. Es gibt keine Signale seitens der Europäischen Kommission, dass die dargestellte Rechtslage unzureichend sei.”
„Yes, we can confirm that Germany has transposed the revised ePrivacy Directive into national law.”
- „Steht doch alles in §§ 12, 13 und 15 TMG“
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