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Newsletter vom 18.03.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.03.2009
Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Erst vor kurzem haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht. Das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) lehnt dagegen eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners ab. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".
Die Reseller hatten Telefonanschlüsse entgegen dem Willen des Telefon-Kunden auf das beklagte Unternehmen umgestellt (sog. Slamming). Die Richter betonen zunächst noch einmal ausdrücklich, dass das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber eine Wettbewerbsverletzung sei. Der Kunde werde ohne eine entsprechende Willenserklärung seinem bisherigen Verbindungsnetzanbieter ausgespannt. Dies stelle eine unzumutbare Belästigung für den Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber dar. Das TK-Unternehmen müsse sich dieses Verhalten zurechnen lassen, da der Reseller als Beauftragter iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen sei. Da die Beklagte die Möglichkeit habe, auf das Verhalten des Resellers einzuwirken, sei sie für das Fehlverhalten mit verantwortlich. Das OLG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06). Auch das LG Hamburg (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) sieht in dem ungefragten Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber eine Wettbewerbsverletzung. Gleiches gilt für die Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07).
Das Verbot könne auch vom Betroffenen eingehalten werden, da eine räumliche Beschränkung durch den Einsatz von Geolokalisations-Programmen technisch möglich sei. Nach den Angaben der Richter werde mit der Entscheidung von der Klägerin nichts Unmögliches oder technisch nichts Umsetzbares verlangt. Der räumlich beschränkten Untersagung könne das Unternehmen dadurch nachkommen, indem es die Internetwerbung von der Webseite vollständig entferne oder Geolokalisationstechniken einsetze. Das Geolokalisationsprogramm ermögliche es, dass die Internetnutzer in bestimmten Ländern und Bereichen mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot versorgt oder sie von bestimmten Werbeangeboten ausgeschlossen würden. Die Software ermögliche es, den Standort des Internetnutzers mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit zu bestimmen und einem bestimmten europäischen Land zuzuordnen. Mit Hilfe dieser Technologie sei eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung möglich.
Der Kläger war Zahnarzt und aufgrund erheblichen ärztlichen Fehlverhaltens strafrechtlich mehrfach verurteilt worden in der Vergangenheit. Obwohl ihm daraufhin die Approbation entzogen wurde, behandelte er weiter. Der Regierungspräsident des aktuell beklagten Bundeslandes äußerte sich dazu wie folgt: "Wir müssen diesem Mann, der eine Blutspur durch Deutschland gezogen hat, unbedingt das Handwerk legen." Diese Aussage veröffentlichte ein bekanntes Nachrichtenmagazin in einem Artikel in seiner Internet-Ausgabe. Der Artikel wurde im Online-Archiv der Zeitung gespeichert und verblieb dort. Der Kläger verlangte vom Bundesland die Unterlassung der Erklärung. Es bestehe auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr, da der betreffende Artikel noch im Online-Archiv gespeichert sei. Zu Unrecht wie die Verwaltungsrichter entschieden und die Klage abwiesen. Die vom Regierungspräsidenten vorgenommene Erklärung sei eine zulässige Meinungsäußerung und überschreite auch nicht die Grenze zur Schmähkritik. Darüber hinaus sei ein Anspruch auch bereits deswegen nicht gegeben, so die Richter, weil eine Wiederholungsgefahr gerade nicht vorliege. Durch das Bereithalten des Artikels im Online-Archiv werde die Angelegenheit nicht erneut in die Öffentlichkeit gezerrt, sondern es handle sich lediglich um einen Hinweis auf die in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung. Die Gefahr eines "ewigen Prangers im Internet" sei insbesondere deswegen nicht gegeben, weil in dem Bericht keine Namen genannt würden und er auf der Webseite nicht über Schlagworte, sondern nur über eine ganz spezielle Suche zu finden sei.
Die Klägerin war eine Berufsgenossenschaft. Der Beklagte war Anwalt und hatte in der Vergangenheit mehrfach im Auftrag von Mandanten gegen die Klägerin Verfahren geführt. Auf seiner Homepage und in Werbe-Rundschreiben erklärte der Anwalt zu einer bei der Klägerin durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume: "Das für uns Bedeutsamste ist nun, dass mir auch erste Hinweise vorliegen, dass von der (Klägerin) in unseren gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen anscheinend gefälscht waren. Statistiken und Erhebungen, die präsentiert wurden, sollen teilweise reine Erfindungen gewesen sein." Dies sahen die Hamburger Richter als unzulässige Tatsachenbehauptung an. Der beklagte Anwalt werfe der Klägerin vor, bewusst gefälschte Unterlagen in Gerichtsverfahren verwendet und so einen Prozessbetrug begangen zu haben. Diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht, so dass die Äußerung unwahr sei. Auch auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung bei noch ungeklärten Sachverhalten könne sich der Anwalt nicht berufen, denn es fehle an einer grundlegend sorgfältigen Recherche. Insbesondere hätte eine Stellungnahme des Betroffenen, also der Klägerin, eingeholt werden müssen. Hieran fehle es aber.
Die Landeslotteriegesellschaft von Hamburg hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verbieten. Tipp24 ließ sich die Sperrung nicht gefallen und begehrte die Reaktivierung der Schnittschnelle. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Zwar sei die Internetvermittlung von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs.4 GlüStV gesetzlich verboten, dass führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die elektronische Schnittstelle deaktiviert werden dürfe. Die Juristen äußerten insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Regeln mit dem EU-Recht erhebliche Bedenken. Auch sei fraglich, ob das Verbot wirklich geeignet sei, die Spielsucht zu bekämpfen, wenn Glücksspiele in Form von Pferderennen oder Spielautomaten in Spielhallen auf breiter Front noch erlaubt seien. Das LG Hamburg liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09), das ebenfalls Tipp24 die Einlieferung im Bundesland Rheinland-Pfalz erlaubt hat. Die e-tail GmbH forderte von der Beklagten die Begleichung von außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Die Hamburger Richter stuften das klägerische Begehren als klar rechtsmißbräuchlich ein. Es überwiegten sachfremde Interessen, so die Juristen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin weit über 250 Abmahnungen ausgesprochen habe. In einer Vielzahl von Verfahren habe die Klägerin ihre Konkurrenten immer vor den Gerichten in Anspruch genommen, die sich entfernungsmäßig sehr weit vom Sitz des jeweiligen Beklagten befunden hätten. Das spreche dafür, dass den Gegnern die Rechtsverteidigung durch erhöhten Aufwand und erhöhte Kosten erschwert werden solle. Des weiteren bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem geringen Jahresüberschuss, den die Klägerin erziele, und den hohen Gebührenrechnungen ihrer Abmahnungen.
Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Betrieb, erhielt Agrarbeihilfen aus EU-Mitteln. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Webseite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von den Agrarförderungen, der Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Veröffentlichung ihrer Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße, da es sich um personenbezogene Daten handle, die auch Rückschlüsse über den Betrieb und ihre Person zuließen. Das VG Wiesbaden hielt die EU-Vorschriften ebenfalls für rechtswidrig und legte sie daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Hessischen Richter sahen die Veröffentlichung als Datenschutzverletzung an. Denn die Publizierung im Internet sei nicht erforderlich. Der Zweck könne auch dadurch erreicht werden, dass die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder die Gesamtbeiträge veröffentlicht würden. Bedenken äußerte das Gericht vor allem hinsichtlich des Umstandes, dass die veröffentlichten Daten weltweit einsehbar seien. Zwar bestimme die Verordnung, dass die Informationen nach 2 Jahren wieder aus dem Internet zu entfernen seien. Dies sei jedoch technisch nicht umsetzbar. Denn die Speicherung der Informationen durch andere Webdienste könne weder verhindert noch rückgängig gemacht werden.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 34 BDSG. Der Kläger war Rechtsanwalt und erhielt auf seinem Handy unerlaubte Werbeanrufe. Die Beklagte behauptete gegenüber dem Kläger, er habe seine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt, was nicht der Wahrheit entsprach. Der Anwalt ließ sich zum Schein auf das Angebot ein und erhielt daraufhin ein Schreiben, welches die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestätigte und den Einzug von 69,- EUR "Monatseinsatz" ankündigte. Neben der Unterlassung begehrte der Kläger gerichtlich, die Beklagte zur umfassenden Auskunft über seine Daten zu verurteilen. Insbesondere, ob und welche Informationen zu seinen persönlichen und sachlichen Verhältnissen gespeichert seien, woher die Daten stammten und an wen diese regelmäßig übermittelt würden. Diesem Begehren entsprach das Berliner Gericht. Hinderungsgründe, die ausnahmsweise ein Auskunftsbegehren ausschließen könnten, sahen die Juristen nicht. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte die Anrufe widerrechtlich tätige. So gebe beispielsweise die Mitarbeiterin der Beklagten am Telefon zunächst an, dass eine Einwilligung des Klägers vorliege, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.
Als Schadensersatz sprachen die Richter der Klägerin, der Euro-Cities AG, für die unberechtigte Nutzung eine Summe von 1.620,- EUR zu. Interessant an der Entscheidung sind vor allem die Ausführungen hinsichtlich der ebenfalls mit eingeklagten Abmahnkosten: Die Klägerin könne nicht in vollem Umfang die von ihr geforderten Abmahnkosten ersetzt verlangen, so die Juristen. Ihr stehe lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr zu, da es sich bei den Abmahnschreiben um ein routinemäßig erstelltes Schriftstück einfacher Art handle. Abmahnungen dieser Art habe die Klägerin im übrigen schon in großer Zahl ausgesprochen. Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten seien es inhaltlich immer die gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalte gewesen. Derartige Schreiben lösten somit lediglich eine 0,3-Gebühr aus.
Der Kläger bestellte und bezahlte beim Kläger über das Online-Auktionshaus eBay. Nachdem er das Geld vorab überwiesen hatte, rührte sich der Beklagte nicht mehr. Der Käufer wurde stutzig und las sich die ursprünglich nur positiven Bewertungen noch einmal durch. Und siehe da, plötzlich überwiegten die negativen Einschätzungen von Kunden, die den Vorwurf des Betruges erhoben. Der Kläger setzte daraufhin seinen Rückzahlungsanspruch bei der Bank des Beklagten in Form eines Arrestes durch. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Er behauptete, dass er gar nicht der Vertragspartner geworden sei. Vielmehr sei er selbst Opfer eines Betrügers geworden, dem er gegen Zahlung einer geringen Summe seine Kontodaten und eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises gegeben habe. Diese Person habe unter seinem Namen daraufhin die Geschäfte getätigt. Die Richter gaben dem Kläger Recht und stuften die Geschichte des Beklagten als unterhaltsame, aber unzutreffende Märchengeschichte ein. Aber selbst wenn die Ausführungen des Beklagten stimmen würden, so das Gericht, sei dies ohnehin unerheblich. Denn durch das Überlassen des Personalausweises, der Kontodaten und der E-Mail-Adresse an den Dritten habe er einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, den er nun gegen sich gelten lassen müsse.
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Im vorliegenden Fall klagte der Rechteinhaber der Marke "Ed Hardy" für Deutschland die Abmahnkosten vor dem AG Frankfurt a.M. ein. Weder Kläger noch Beklagter hatten dort ihren Sitz. Lediglich die Kanzlei des klägerischen Rechtsanwalts befand sich dort. Der Frankfurter Amtsrichter sah in diesem Verhalten einen Rechtsmissbrauch und wies die Klage mangels Zuständigkeit ab. Der fliegende Gerichtsstand sei nämlich dann nicht gegeben, wenn es an der Sachnähe zum angerufenen Gericht fehle. Dieser Grundsatz diene der Prozessökonomie, da am Begehungsort die Sachaufklärung und die Beweiserhebung am besten erfolgen könnten. Der Richter war der Meinung, dass sich der Kläger den Gerichtstand erschlichen habe. So habe er eine Vielzahl von vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht, sei aber regelmäßig nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die Wahl des Gerichts habe alleine dazu gedient, die Kosten seines Rechtsanwalts gering zu halten, da dieser seine Kanzlei im selben Bezirk habe.
Inhalt: Wo die Grenzen bei der ungeschminkten Bereitstellung liegen, zeigt der heutige Podcast auf. Aufgrund der Länge ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, der erste Teil lief letzte Woche.
Inhalt: Der Unternehmer U hat dem Verbraucher V – aus welchen Gründen auch immer – unerlaubte E-Mail-Werbung geschickt. Damit sichergestellt ist, dass der V nicht erneut Post von ihm erhält, speichert der U die E-Mail-Adresse von dem V in seiner Blacklist. Der V ist erbost. Aufgrund des Datenschutzrechts stehe ihm ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu. Und dieser Löschungsanspruch beziehe sich selbstverständlich auch auf seine E-Mail-Adresse. Hat der V Recht? Muss der U wirklich sämtliche Daten löschen? Und wenn ja, wie soll er ohne Blacklist sicherstellen, dass der V nicht erneut Post bekommt? Um die Antwort vorweg zu nehmen: Der V hat Unrecht. Selbstverständlich darf der U die E-Mail-Adresse des V bei sich in einer Blacklist speichern. Von diesem Instrument machen bislang noch viel zu wenige Unternehmen Gebrauch und löschen bei ersten Beschwerden von Kunden einfach unwiederbringlich sämtliche Daten. Siehe zum Bereich des Gewerblichen Adresshandels auch unser Informationsportal “Adresshandel & Recht”, das den gesamten Themenbereich bewusst ausschließlich aus unternehmensbezogener Sicht beleuchtet. Dieser Frage geht das heutige Video nach.
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