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Die Verbraucherzentrale Berlin stritt mit der DB Vertrieb um die Frage, ob bei dem Internet-Erwerb einer BahnCard das 14-tägige Widerrufsrecht greift oder ob möglicherweise eine Ausnahme besteht.
Nach § 312 Abs.2 Nr.5 BGB gilt das Widerrufsrecht nicht bei der "Beförderung von Personen". Die Beklagte berief sich auf diesen Sonderfall.
Der EuGH entschied anders. Die BahnCard ziele nicht auf den unmittelbaren Abschluss von Personenbeförderungen, sondern diene vielmehr der Erzielung eines Rabatts. Insofern falle sie nicht unter die Ausnahme, sodass das herkömmliche Widerrufsrecht greife:
Zweitens stellen (...) ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, und ein Vertrag über den Erwerb eines Fahrscheins für die Personenbeförderung zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge dar, so dass Ersterer nicht als ein mit Letzterem untrennbar verbundener Vertrag angesehen werden kann. Der Erwerb einer Karte, die es ihrem Inhaber ermöglicht, beim Erwerb von Fahrscheinen Rabatte in Anspruch zu nehmen, impliziert nämlich nicht zwangsläufig den späteren Abschluss eines Vertrags, der die Personenbeförderung als solche zum Gegenstand hat."
Im Dezember 2007 schloss Frau G. L. mit der UniCredit Bank Hungary, einer ungarischen Bank, einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der UniCredit Bank das Recht einräumen, den Vertrag später zu ändern. In der Folge erhob Frau L. vor den ungarischen Gerichten eine Klage, um diese Klauseln gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen. Nach dieser Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich.
Im Jahr 2014 erließ der ungarische Gesetzgeber Rechtsvorschriften über die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Banken das Recht einräumen, Verbraucherdarlehensverträge einseitig zu ändern, sowie über die Konsequenzen, die aus der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu ziehen sind. Die ungarischen Gerichte müssen daher nicht mehr über die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden.
Das Fövarosi Törvenyszek (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage von Frau L. anhängig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht von sich aus darüber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Diese anderen Klauseln betreffen im vorliegenden Fall die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte vom Verbraucher zu tragende Kosten. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge von Amts wegen, d. h. von sich aus, die Missbräuchlichkeit der Klauseln in diesen Verträgen prüfen muss, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.
Unter diesen Umständen möchte das Fövarosi Törvenyszek vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags prüfen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Prüfung nicht erforderlich ist, um über diese Klage zu entscheiden.
In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbräuchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu prüfen.
Allerdings muss es eine solche Prüfung bezüglich derjenigen Klauseln (auch wenn sie vom Verbraucher nicht angefochten worden sind) durchführen, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenhängen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Wenn die ihm vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lässt, muss das Gericht die Akte ergänzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht.
Hingegen hat das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängender Klauseln zu prüfen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Anträgen bestimmt wurde, überschritten würden.
Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein höheres Schutzniveau für Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuführen ist.
Was die Folgen dieser Feststellungen für den vorliegenden Fall betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Fövarosi Törvenyszek davon auszugehen scheint, dass die Klauseln, bezüglich deren es sich an den Gerichtshof gewandt hat, nicht mit dem Gegenstand der von Frau L. ursprünglich erhobenen Klage zusammenhängen. Mit dieser Klage wollte Frau L. die Unwirksamkeit derjenigen Klauseln feststellen lassen, die ihrer Bank die spätere Änderung ihres Darlehensvertrags gestatten. Folglich scheint dieses Gericht nach der Richtlinie nicht verpflichtet zu sein, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit ersterer Klauseln zu prüfen.
Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen muss, wenn es für diese Prüfung erforderlich ist, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen. Daraus folgt jedoch, wie der Gerichtshof betont, nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Ungültigkeit der Klausel, gegen die sich die Klage des Verbrauchers richtet, von Amts wegen alle diese anderen Klauseln eigenständig auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.
Urteil in der Rechtssache C-511/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.03.2020
Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei (§ 6 Abs. 2a DWDG). Solche unentgeltlichen Leistungen darf der DWD nach § 4 Abs. 6 DWDG selbst öffentlich verbreiten.
Seit Juni 2015 bietet der DWD eine "DWD WarnWetter-App" für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war - in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version - für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.
Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.
Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, die bestimmen, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen. In dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App hat das Landgericht einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wiederhergestellt.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.
Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.
Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.
Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - Warnwetter-App
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.03.2020
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 6 Abs. 2 und 2a Nr. 2 DWDG:
§ 3a UWG:
§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG:
Die Beklagte bot online die Versendung rezeptpflichtiger Arzneimittel an deutsche Verbraucher an, wenn der Kunde zuvor eine Online-Konsultation mit den Ärzten des Unternehmens durchführte:
In der Vorinstanz hatte bereits das LG Berlin (Urt. v. 01.04.2019 - Az.: 101 O 62/17) dies als rechtswidrig eingestuft.
In der Berufungsinstanz schloss sich nun das KG Berlin dieser Meinung an und bewertete das Verhalten ebenfalls als Wettbewerbsverletzung.
Erforderlich sei nicht, dass die Werbung geeignet sei, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen. Denn § 9 HWG sei ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es keine Rolle spiele, ob die Durchführung von Fernbehandlung tatsächlich beabsichtigt oder erfolgt sei.
Unerheblich sei auch, ob die beworbene Fernbehandlung erlaubt oder verboten sei. Denn die Norm statuiere einen Ausschluss auch für erlaubte ärztliche Online-Beratungen. Grund der Untersagung sei der vorrangige Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
Es sei nämlich davon auszugehen, dass Fernbehandlungen nie das gesamtheitliche Bild ersetzten könnten, das sich ein Arzt bei persönlicher Wahrnehmung verschaffen könne.
Die Werbung für derart verkürzte Behandlungsmethoden solle somit unterbunden, unabhängig davon, ob die Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt sei.
Somit führe bereits das Anpreisen eines solchen Angebots automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte Netflix aufgrund nachfolgender Punkte:
a) Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons von Netflix: Es war ein roter, viereckiger Balken, der die nachfolgende Beschriftung trug:
1. Ausgestaltung Bestell-Button:
Entscheidet seien hier die Vorgaben "mit nichts anderem als den Wörtern". Damit sei eindeutig klargestellt, dass der Bestell-Button keine sonstigen Angaben enthalten dürfe.
Werbung, die angebotenen Leistungen im ersten Monat unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, sei schon aufgrund ihrer Anlockwirkung geeignet, den Verbraucher von der Tatsache abzulenken, dass die Betätigung des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung begründe. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - durch die Gliederung des Informationstexts auf der Schaltfläche die Werbung mit dem "Gratismonat" (zentrierte Alleinstellung in der dritten Zeile) in den Blickfang gestellt werde.
2. AGB-Klausel:
Dies bedeute, dass eine solche Regelung nur dann rechtmäßig sei, wenn die Befugnis zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht werde und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werde, sodass der Kunde bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne.
Diese Voraussetzung erfüllten die AGB von Netfix nicht. Dort werde an keine sachlichen, objektiven Kriterien angeknüpft. Es werde Netflix vielmehr ein unkontrollierbarer Preiserhöhungsspielraum gewährt.
In einem Anzeigenblatt erschien die Anzeige der verklagten GbR, in der Sommerreifen gegen Entgelte angeboten wurden. Als Verkäufer wurde die "T & U" benannt.
Dies stufte das OLG Hamm als nicht ausreichend ein. Denn es sei für den normalen Verbraucher nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung "T & U" zwingend um eine GbR handeln müsse:
Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen."
Die Auffassung des Beklagten setzt voraus, dass der Verkehr bei einer Bezeichnung wie der hier vorliegenden vom Bestehen eines – zunächst einmal wie auch immer gearteten – Gesellschaftsverhältnisses ausgeht, dass der Verkehr in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders als alle sonstigen Gesellschaftsformen nicht zur Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in ihren Namen verpflichtet ist, und dass der Verkehr schließlich davon ausgeht, dass Gesellschaften aller anderen Gesellschaftsformen stets ihrer Verpflichtung zur Angabe ihrer Rechtsform nachkommen.
Ein derartiges – von komplexen Vorüberlegungen zur Rechtslage und Rechtswirklichkeit getragenes – Verkehrsverständnis existiert nicht."
Zur Begründung seines heute getroffenen Beschlusses hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kamerapräsenz stelle einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 332/20 (I. Instanz: VG Köln - 20 L 453/20 -)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.03.2020
Die Antragsteller sind Anmelder und Teilnehmer einer für kommenden Samstag (14.03.2020) geplanten Versammlung in Köln unter dem Thema "Demonstration gegen Repression", zu der etwa 300 Teilnehmer erwartet werden. Die Versammlung soll als Aufzug über verschiedene Plätze verlaufen. Unter anderem am Wiener Platz ist eine Zwischenkundgebung geplant. Seit dem 02.12.2019 wird der Wiener Platz durch die Kölner Polizei mittels fest installierter Kameras videoüberwacht.
Einen von den Antragstellern beantragten Abbau oder eine Verhüllung der Kameras lehnte die Polizei ab. Die Kameras würden während der Versammlung abgeschaltet, sodass Versammlungsteilnehmer nicht beeinträchtigt würden. In der Vergangenheit sei nicht zu beobachten gewesen, dass sich Teilnehmer durch die bloße Präsenz von ausgeschalteten Kameras von Versammlungen hätten abhalten lassen. Die Kameras seien auch nicht zur Beobachtung von Versammlungen installiert worden, sondern zur Verhütung von Straftaten, und stünden daher in keinem Zusammenhang zu Versammlungen. Im Übrigen stellten sowohl der Abbau als auch die Verhüllung eine kaum zu bewältigende logistische Herausforderung dar, weil hierfür ein Hubwagen angemietet werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass die Kameras im Falle einer Verhüllung erst einige Tage später wieder in Betrieb genommen werden könnten.
Mit ihrem Eilantrag begehrten die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Polizei, die Kameras für die Dauer der Versammlung abzubauen, hilfsweise nach außen sichtbar zu verhüllen. Die Zusicherung der Polizei, die Kameras während der Dauer der Versammlung auszuschalten, reiche nicht aus. Durch die Präsenz der Kameras würden Versammlungsteilnehmer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Das Gericht hat die Polizei mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung entfalteten eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus.
Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Der Antragsgegner habe keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt, die eine Überwachung der Versammlung rechtfertigen könnten. Mit Blick auf die große Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sei die logistische Herausforderung des Abdeckens der Kameras der Polizei zuzumuten und etwaige Ausfälle der Kameras für folgende Tage seien durch andere, geeignete Maßnahmen aufzufangen.
Ein Abbau der Kameras während der Versammlung sei dagegen nicht erforderlich, weil das Abdecken einen ausreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit darstelle.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 20 L 453/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 13.03.2020
Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete.
Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH – ohne schriftliche Niederlegung - mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.
Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 % Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer.
Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000,-- € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine 10%ige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5% reduzierten Anspruch.
Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.
Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.
Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
OLG Stuttgart: - 14 U 155/19 - Urteil vom 12.03.2020
Vorinstanz:
LG Stuttgart - 17 O 1171/17 - Urteil vom 23.04.2019
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 12.03.2020
Der Kläger war ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktengesellschaft (AG). Die AG meldete Insolvenz an und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger berief sich nun auf Art. 15 DSGVO und verlangte einen umfassenden Auskunftsanspruch. Hilfsweise verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Das LG Heidelberg wies beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet ab.
Der umfassende Auskunftsanspruch sei viel zu weitreichend und zu unbestimmt, so das Gericht:
Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner DSGVO Art. 15 Rn. 30; Schantz in Schantz/Wolff DatenschutzR Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendungen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)).
Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 8)."
Darüber hinaus würde die Durchführung der Auskunft die Ressourcen des Beklagten über Wochen binden.
Das Informationsbegehren des Klägers sei im vorliegenden deutlich geringer einzustufen als die berechtigten Interessen des Unternehmens. Darüber hinaus handle es sich um elektronische Nachrichten, die zwischen 9 - 10 Jahre zurückliegen würden. Auch der Kläger selbst sei seit 9 Jahren nicht mehr bei der insolventen Firma beschäftigt.
Das LG Heidelberg wertete es insbesondere nachteilig für den Kläger, dass er seinen Auskunftsanspruch erst Jahre später im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend machte. Ebenso zog das Gericht nachteilige Schlüsse aus dem Umstand, dass der Kläger, obgleich persönlich geladen, nicht selbst erschien, sondern unentschuldigt fernblieb.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Heidelberg vertritt nun erfreulicherweise den exakt gegenteiligen Standpunkt und lässt die Geschäftsführung aufatmen: Danach kann es unverhältnismäßig sein, wenn ein Auskunftsanspruch derartig hohe Ressourcen bindet und Geld kostet, das er nicht mehr in einem angemessenen Umfang zum Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden steht.
Nicht übersehen werden darf dabei aber, dass die Entscheidung keineswegs einen Freifahrtschein gewährt, sondern dem Sachverhalt besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde lagen. So lag das Beschäftigungsverhältnis bereits fast ein Jahrzehnt zurück. Es kann bezweifelt werden, ob das Gericht identisch entschieden hätte, wenn nur wenige Monate verstrichen gewesen wären.
Die Entscheidung ist auch aus einem weiteren Grund interessant: Soweit ersichtlich bewertet erstmalig ein deutsches Gericht einen umfassend geltend gemachten DSGVO-Auskunftsanspruch als zu weitgehend und somit als zu unbestimmt an. Vielmehr habe das betreffende Unternehmen, das die Auskunft erteilen solle, bei umfangreich vorhandenen Informationen einen Anspruch darauf, dass das Auskunftsbegehren präzisiert werde.
Es bleibt abzuwarten, ob diese praxisnahe, restriktive Ansicht zukünftig auch von anderen Gerichten in Deutschland geteilt wird.
Die Klägerin hatte für den Beklagten 5 Folgen für die Serie "Pumuckls Abenteuer" verfasst.
In diesem Verfahren ging es um eine dieser Folgen namens "Pumuckls neues Heim". Die Folge wurde erstmals 1999 ausgestrahlt.
Der Beklagte strahlte die Folge im April 2019 erneut zweimal aus. Die Klägerin vertrat die Ansicht, im Jahr 2019 habe der Beklagte kein Ausstrahlungsrecht mehr innegehabt. Sie forderte für die erneute Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folge einen Schadenersatz in Höhe von rund 36.000 EUR.
Der Beklagte war der Auffassung, er habe nach wie vor das Ausstrahlungsrecht inne.
Diese Meinungsdifferenz beruhte darauf, dass die Parteien eine zusätzlich zu dem ursprünglichen Vertrag geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2000 unterschiedlich auslegten.
Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der Auslegung des beklagten Senders an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 nur Regelungen für einen bestimmten Zeitraum betreffe.
Sie lasse das von der Klägerin dem Beklagten in der ursprünglichen Vereinbarung bis zum Ablauf des gesetzlichen Urheberrechts eingeräumte Nutzungsrecht unberührt. Der BR habe daher im Jahr 2019 die fragliche Folge – gegen Zahlung des im ersten Vertrag vereinbarten Wiederholungshonorars - ausstrahlen dürfen.Im Ergebnis stehe der Klägerin wegen der Ausstrahlungen im Jahr 2019 kein Schadenersatz, sondern das vertraglich vereinbarte Wiederholungshonorar zu.
Der BR hatte bereits anerkannt, dieses Wiederholungshonorar zu schulden. Insoweit erging am 18.11.2019 ein Teil-Anerkenntnisurteil. Die darüberhinausgehende Klage wurde mit Schlussurteil vom 12.03.2020 abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 12.03.2020
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1. EuGH: Auch für die BahnCard gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht
2. EuGH: Prüfungspflichten eines Gerichts bei Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln
3. BGH: "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden
4. KG Berlin: Internet-Werbung für ärztliche Ferndiagnosen ist Wettbewerbsverstoß
5. KG Berlin: Preiserhöhungsklausel & Bestell-Button von Netflix rechtswidrig
6. OLG Hamm: GbR muss bei konkretem Angebot klaren Hinweis auf Rechtsform hinzufügen
7. OVG Münster: Polizei muss Kameras während einer Versammlung abdecken
8. OLG Stuttgart: Influencerin hat auch nach Ausscheiden als Geschäftsführerin Ausgleichsanspruch gegen Online-Modevertrieb
9. LG Heidelberg: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch, wenn Aufwand zu hoch (hier: Sichtung von ca. 10.000 E-Mails)
10. LG München I: Drehbuchautorin von "Pumuckls neues Heim" hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Bayerischen Rundfunk
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Auch für die BahnCard gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht
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Beim Online-Kauf einer BahnCard gilt das ganz herkömmliche fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht (EuGH, Urt. v. 12.03.2020 - Az.: C-583/18).
"Erstens zielt nämlich ein Vertrag, der den Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen berechtigt, (...) als solcher nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung einer Personenbeförderung zu ermöglichen.
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2. EuGH: Prüfungspflichten eines Gerichts bei Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln
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Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen
Es hat gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich die für diese Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen
G. L. / UniCredit Bank Hungary Zrt.
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3. BGH: "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.
LG Bonn - Urteil vom 15. November 2017 - 16 O 21/16
OLG Köln - Urteil vom 13. Juli 2018 - 6 U 180/17
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 DWDG:
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, […]
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, […]
(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a)Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]
2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, […]
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4. KG Berlin: Internet-Werbung für ärztliche Ferndiagnosen ist Wettbewerbsverstoß
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Die Bewerbung eines Internet-Angebots, das die Übersendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten nach einer ärztlichen Ferndiagnose-Beratung vorsieht, verletzt § 9 HWG und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (KG Berlin, Urt. v. 03.12.2019 - Az.: 5 U 45/19).
"(...) verschreibungspflichtige(r) Behandlungen dank einer Online-Konsultation mit unseren Ärzten"
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5. KG Berlin: Preiserhöhungsklausel & Bestell-Button von Netflix rechtswidrig
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Die Preiserhöhungsklausel und der Bestell-Button beim Online-Streaming Netflix verstößt gegen geltendes Recht und ist daher rechtswidrig (KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 5 U 24/19).
"MITLIEDSCHAFT BEGINNEN
KOSTENPFLICHTIG NACH
GRATISMONAT"
b) In den AGB von Netflix hieß es hinsichtlich der Möglichkeit einer Preiserhöhung:
"Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."
Beides stufte das KG Berlin als Rechtsverstoß ein.
Durch das Hinzufügen der Worte "nach Gratismonat" halte Netflix die zwingenden Vorschriften des § 312j Abs, 3 BGB nicht ein. Die Norm lautet:
§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(...)
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(...)
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes dürfe die Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Ebenso sei die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam.
Derartige Bestimmungen seien zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch werde die Grenze des Erlaubten dort überschritten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
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6. OLG Hamm: GbR muss bei konkretem Angebot klaren Hinweis auf Rechtsform hinzufügen
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Bietet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in einer Print-Anzeige ein konkretes Produkt an, so muss sie dabei einen klaren Hinweis auf ihre Rechtsform angeben. Die bloße Wiedergabe des Namens ist nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 18.02.2020 - Az.: 4 U 66/19).
"Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (...).
Und weiter:
"Der Auffassung des Beklagten, der angesprochene Verkehr könne aus der vorerwähnten Bezeichnung ableiten, dass es sich bei dem Anbieter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele (handeln müsse), vermag der Senat nicht zu folgen.
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7. OVG Münster: Polizei muss Kameras während einer Versammlung abdecken
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Das Polizeipräsidium Köln muss mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14. März 2020 abdecken. Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln die Polizei im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanz, das VG Köln, hatte identisch entschieden:
Die Kölner Polizei muss die Überwachungskameras auf dem Wiener Platz in Köln-Mülheim während der Dauer einer Versammlung nach außen erkennbar abdecken. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.
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8. OLG Stuttgart: Influencerin hat auch nach Ausscheiden als Geschäftsführerin Ausgleichsanspruch gegen Online-Modevertrieb
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Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner heutigen Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.
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9. LG Heidelberg: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch, wenn Aufwand zu hoch (hier: Sichtung von ca. 10.000 E-Mails)
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Es besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig ist (hier: Sichtung und Schwärzung von ca. 10.000 E-Mails) (LG Heidelberg, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: 4 O 6/19).
"Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b) DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (...).
Der Hilfsanspruch hinsichtlich der Herausgabe der E-Mails sei zwar ausreichend bestimmt, scheitere aber daran, dass dieser unverhältnismäßig sei. Denn für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden Kosten iHv. mehr als 4.000,- EUR entstehen.
Es ist ein offenes Geheimnis: Seit Inkrafttreten der DSGVO wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zunehmend von Arbeitnehmern benutzt, um den ehemaligen Arbeitgeber unter Druck zu setzen und einen möglichst vorteilhaften Ausgang im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu erzielen. Für viel Aufsehen in diesem Zusammenhang hat die Entscheidung des LAG Stuttgart (Urt. v. 20.12.2018 - Az.: 17 Sa 11/18) gesorgt, wo ein ehemaliger Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Konzern Daimler auf umfassende DSGVO-Auskunft verklagte und Recht bekam. Seitdem geht bei vielen Großunternehmen das Art. 15 DSGVO-Gespenst um.
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10. LG München I: Drehbuchautorin von "Pumuckls neues Heim" hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Bayerischen Rundfunk
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Die unter anderem auf Urheberrecht spezialisierte 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Drehbuchautorin auf Schadenersatz gegen den Bayerischen Rundfunk heute abgewiesen (Az. 7 O 12731/19).
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