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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Bayerisches Spielbankenmonopol verfassungsgemäß
2. BGH: Umfang der verbraucherrechtlichen Widerrufsbelehrung
3. BPatG: Löschung der Wortmarke „Post“
4. KG Berlin: AGB-Formulierung "In der Regel..." bei eBay-Versandangaben rechtswidrig
5. OLG Frankfurt a.M.: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal
6. OLG Hamburg: "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig
7. OVG Saarlouis: Vermittlung privater Sportwetten
8. OLG Stuttgart: Aufruf zu Straftaten im Internet
9. LG Hamburg: Haftung des Admin-C
10. VG Würzburg: Bestätigungspflicht von Gewerbeanzeigen auch bei privater Sportwettenvermittlung
11. Law-Podcasting.de: Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?
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1. BVerfG: Bayerisches Spielbankenmonopol verfassungsgemäß
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Das durch Art. 2 Abs. 2 Spielbankengesetz in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Berufsfreiheit an entsprechender Tätigkeit interessierter privater Unternehmer ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Damit war die Verfassungsbeschwerde einer privaten Spielbank-Betreibergesellschaft in Gründung, die sich gegen die Versagung einer Spielbankerlaubnis und mittelbar gegen das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern gewandt hatte, erfolglos.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen.
Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können. In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenzt die Zahl möglicher Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte.
Zudem enthalten die Spielbankordnung und die derzeit geltende Spielbankenerlaubnis Maßgaben, die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie die Schulung der Spielbankmitarbeiter in der Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spielbankenaufsicht, die dem Innenministerium zugewiesen ist, sichert das Spielbankengesetz den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotterieverwaltung ein Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorsieht.
In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender oder im Alltag allgegenwärtiger Form beworben.
Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. Nr. 45/2007 vom 12. April 2007
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2. BGH: Umfang der verbraucherrechtlichen Widerrufsbelehrung
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Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.
Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 42/2007 v. 13.04.2007
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3. BPatG: Löschung der Wortmarke „Post“
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Das deutsche Patent- und Markenamt hatte auf entsprechende Löschungsantrage von Mitbewerbern in mehreren Parallelverfahren die Löschung der Wortmarke „Post“ angeordnet. Diese Entscheidungen hat das Bundespatentgericht nunmehr bestätigt.
Es hat ausgeführt dass das Wort Post für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG darstelle. Das Wort Post diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennehme, befördere und zustelle, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch nicht dadurch überwunden worden, dass sich die angegriffene Marke infolge Ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrkreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet den hierfür erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Das Bundespatentgericht hat in allen Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die vollständigen Entscheidungen:
26 W (pat) 24/06 = http://shink.de/whncim
26 W (pat) 25/06 = http://shink.de/3pujri
26 W (pat) 26/06 = http://shink.de/gpp8l3
26 W (pat) 27/06 = http://shink.de/y1k4g8
26 W (pat) 28/06 = http://shink.de/ut4iq
26 W (pat) 29/06 = http://shink.de/qzrhu
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 11.04.2007
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4. KG Berlin: AGB-Formulierung "In der Regel..." bei eBay-Versandangaben rechtswidrig
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Das KG Berlin (Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07: PDF = http://shink.de/1csmpg) hatte über die Wirksamkeit einer AGB-Formulierung bei Versandangaben zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin bot Waren bei eBay an und beschrieb ihre Versandmöglichkeiten wie folgt:
"„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tagen nach Zahlungseingang“ im Zusammenhang mit folgenden Angaben: „Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H(...) ca. 4 - 6 Tage.“
Diese "In der Regel..."-Formulierung sah das KG Berlin als zu unbestimmt und somit als rechtswidrig an:
"Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (...). Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. (...)
Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang“, gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen“ auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben.
Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt."
Auch hinsichtlich der "ca."-Angaben äußern sich die Richter kritisch, lassen aber letzten Endes offen, ob auch diese Formulierung rechtswidrig ist:
"Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.“-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine „ca.“-Angabe als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine Angabe „in der Regel“ - wie vorliegend - gerade nicht, weil für den Ausnahmefall - wie erörtert - jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt."
Für die Praxis bedeutet dies: Angaben in den Lieferungsbedingungen mit "In der Regel..." sind zwingend umzuformulieren, um eine Abmahnung zu vermeiden. Auch wenn das KG Berlin im vorliegenden Fall "ca."-Hinweise nicht beanstandet hat, so sollten auch diese Angaben abgeändert werden, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.03.2007 - Az.: 6 U 115/06 = http://shink.de/o94fyr) hatte darüber zu entscheiden, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen.
In einem Parallelverfahren hatte das LG Wiesbaden die Impressumspflicht für jeden einzelnen Anbieter bejaht, wenn auf den Webseiten einer Firma die einzelnen Filialen vorgestellt, deren Adressen angegeben und auch das jeweilige Warensortiment des betreffenden Einzelmarktes dargestellt wird, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.01.2007 = http://shink.de/dwqv8e
Das OLG ist nun in der Berufungsinstanz anderer Ansicht:
"In der hier zu entscheidenden Sache liegt ein Grenzfall vor. Einerseits stellt die Werbung der Beklagten nicht nur, wie bei einer Bannerwerbung, ein Element auf einer Webseite mit anderweitigen Inhalten dar. Vielmehr sind die betreffenden Unterseiten im Wesentlichen der Werbung der Beklagten gewidmet und sie können von dem Nutzer gezielt angesteuert werden. Andererseits wirkt der Internetauftritt unter „www.....de“ insgesamt einheitlich."
Und weiter:
"Die den einzelnen Märkten zugeordneten Unterseiten fügen sich ein, sie können ersichtlich nicht von den einzelnen Märkten im Rahmen bestimmter Regularien beliebig gestaltet werden. Auch die Vorstellung, der einzelne Marktbetreiber könne selbständig über das Bereithalten des Teledienstes entscheiden, liegt fern. Eine mit dem Internetauftritt von „eBay“ vergleichbare Portalgestaltung liegt hier nicht vor. Die jeweiligen Unterseiten sind auch nicht ausschließlich der Präsentation des betreffenden Einzelmarktes gewidmet; so beziehen sich die über die Navigationsleiste links angebotenen Informationen nicht auf den betreffenden Einzelmarkt.
Im Ergebnis verneint der Senat die Dienstanbietereigenschaft der Beklagten. Die Werbung der Beklagten ist eingepasst in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt, innerhalb dessen sie, unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für ihre Werbung, keine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzt."
Das Gericht verneint somit eine Verletzung der Impressumspflicht.
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6. OLG Hamburg: "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2007 - Az: 5 W 15/07) hat entschieden, dass die Formulierung "unfrei zurückgesandte Ware werden nicht angenommen" im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin hatte bei eBay u.a. die Klausel eingestellt, dass sie unfrei zurückgesandte Waren nicht zurücknehme. Die Hamburger Richter hielten diese Klausel für wettbewerbswidrig:
"Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht.
Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild (...) nicht entspricht."
Und weiter:
"Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin in zulässiger Weise weiter darauf hinweist, dass bei einem Warenwert unter € 40.- die Rücksendekosten von dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht."
Fazit: Jeder Online-Händler sollte schleunigst seine Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen und eine mögliche "unfrei versandte Ware"-Klausel streichen.
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7. OVG Saarlouis: Vermittlung privater Sportwetten
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Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschl. v. 06.12.2006 - Az.: 3 W 18/06 = http://shink.de/3bqgkr) hat entschieden, dass eine behördliche Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung privater Sportwetten bis auf weiteres auszusetzen ist, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des saarländischen Sportwettenrechts bestünden:
"Unter diesem Gesichtspunkt wirft die Sache komplexe Fragen im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalem Recht auf, deren Beantwortung aller Voraussicht nach auch davon abhängt, ob die derzeit bestehenden nationalen Regelungen und ihre Handhabung sich im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH als kohärenter und systematischer Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit darstellen.
Das kann in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 -1 BvR 1054/01 (...) zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht ohne weiteres angenommen werden.
Hiervon ausgehend halt es der Senat für zweifelhaft, dass der die erstinstanzliche Beurteilung leitenden Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die angefochtene Verfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig."
Und weiter:
"Bestehen danach bereits die Grundannahme des Verwaltungsgerichts betreffende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, so ist ferner davon auszugehen, dass die wirtschaftlich motivierten Belange der Antragstellerin, die geltend macht, zum Betrieb ihrer Annahmestelle nicht kurzfristig kündbare Dauerschuldverhältnisse durch die Anmietung von Räumlichkeiten und die Anstellung von Mitarbeitern begründet sowie umfangreiche, nicht anderweitig einsetzbare Technik beschafft zu haben, bei einer zwangsweisen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren deutlich stärker betroffen wären, als das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht, das allein geeignet sein dürfte, ein Einschreiten mit sofortiger Wirkung zu rechtfertigen, bei einer vorläufig weiteren Hinnahme der Betätigung der Antragstellerin.
Denn es ist kein objektiver Grund erkennbar, der einen an Sportwetten Interessierten davon abhalten könnte, das entsprechende Wettangebot einer der zahlreichen Annahmestellen der Saarland-Sporttoto-Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, wenn die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin unterbunden ist.
Bei diesen Gegebenheiten hält der Senat die im Tenor ausgesprochene vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für geboten."
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8. OLG Stuttgart: Aufruf zu Straftaten im Internet
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Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 26.02.2007 - Az.: 4 Ss 42/2007 = http://shink.de/mheo81) hatte darüber zu entscheiden, wann ein Aufruf zu Straftaten im Internet selber eine Straftat darstellt.
Der Angeklagte hatte auf seinen Internetseiten einen Aufruf zur Beschädigung und Zerstörung von Genmais-Feldern gestellt:
„Wir werden mit unseren Aktionen die Agro-Gentechnik öffentlich ächten. Den genauen Ort und Zeitpunkt, zu dem wir Felder mit genmanipulierten Pflanzen befreien, geben wir bundesweit und international per Zeitungsanzeige und E-Mail-Rundbriefen bekannt. Wir zeigen damit den von der Agro-Gentechnik bedrängten Entwicklungsländern und den Industrieländern, die sich für eine gentechnikfreie Landwirtschaft entschieden haben, dass auch in Deutschland keine Gentechnik, weder auf den Feldern noch auf dem Teller, akzeptiert wird. Mit unserem Widerstand sind wir nicht allein. (...) Wir sind entschlossen, auch vor langwierigen juristischen Auseinandersetzungen nicht zurückzuschrecken. Agro-Gentechnik gefährdet das Überleben der Menschheit. Ort und Uhrzeit der Aktion werden bekannt gegeben, wenn mindestens 250 Teilnehmer ihre Teilnahme an der Aktion erklärt haben.“
Und weiter:
„Die Zerstörung fremden Eigentums wird in Deutschland als Straftat bewertet. Zur Tradition des zivilen Ungehorsams gehört es, dass wir bereit sind, die Folgen unseres Handelns zu tragen. Wir werden die Betroffenen Bauern für den von uns verursachten Ernteausfall selbstverständlich entschädigen. Denn es geht uns nicht um die Schädigung Einzelner, sondern um den Schutz des Ökosystems Erde und unserer Gesundheit. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen Sachbeschädigung Anklage erhoben wird und es zu Bußgeld- oder Strafverfahren kommt. Alle Teilnehmer, die mitmachen, sollten sich über diesen Sachverhalt im Klaren sein“.
Der Aufruf zu Straftaten ist nach § 111 StGB grundsätzlich strafbar.
Die Stuttgarter Richter haben im vorliegenden Fall einen solchen Aufruf zu Straftaten jedoch nicht angenommen und den Angeklagten freigesprochen:
"Das Amtsgericht hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung verkannt, dass deren Kern darin besteht, eine unbestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren (...). Vorausgesetzt wird eine realisierbare Handlungsanweisung an die Adressaten der Erklärung, welche - als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung - im Sinne einer Tathandlung umgesetzt werden kann.
Hingegen genügt es nicht, wenn sich die Adressaten des Aufrufs erst in der Zukunft - gegebenenfalls nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu der ihnen angesonnenen Straftat entschließen sollen (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen, meint das OLG Stuttgart:
"Vorliegend beinhaltet der (...) auf der Website verfasste Beitrag keine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Ausführungen stellen zum einen eine - als solche straflose - Billigung der Aktion am 30./31. Juli 2005 (...) dar, zum anderen umreißen sie das Prozedere bei den von den Angeklagten gewünschten künftigen Aktionen.
Nach dem insoweit unter Heranziehung des gesamten Kontextes zu ermittelnden Inhalt der Erklärung sollen künftige „Feldbefreiungen“ (...) dergestalt ablaufen, dass zunächst ein allgemeiner Aufruf ergeht und Ort und Zeit der konkreten Aktion erst später bekannt gegeben werden, wenn eine bestimmte Mindestzahl von Teilnehmern intern ihre Bereitschaft zur Durchführung der Aktion bekundet hat.
Der Beitrag (...) beinhaltet insoweit lediglich einen allgemein gehaltenen Aufruf zur Durchführung weiterer Aktionen, überlässt deren konkrete Umsetzung jedoch den Lesern der Homepage. Insbesondere die Bitte, sie zwecks „strategischer Plazierung“ über „eure Erfolgsmeldungen“ zu informieren, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Angeklagten mit der konkreten Planung der künftigen „Feldbefreiungen“ nicht befasst sind und diese nur publizitätswirksam darstellen wollen. Auch in der Ankündigung des „Erntefests“ liegt keine Aufforderung zu bestimmten Straftaten, da die Angeklagten ausdrücklich feststellen, dass sie den Lesern jetzt noch nicht verraten, „was genau abgeht“. Daher liegt nur ein Anreizen der Leserschaft zu Fassung eines künftigen und eigenständigen Tatentschlusses vor."
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9. LG Hamburg: Haftung des Admin-C
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Das LG Hamburg (Urt. v. 05.04.2007 - Az.: 327 O 699/06 = http://shink.de/mtdo9a) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der verbotene Glücksspiele angeboten werden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Domain-Inhaberin war eine ausländische Firma. Ein deutscher Rechtsanwalt war als Admin-C eingetragen.
Die Betreiberin einer deutschen Spielbank sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und nahm den Admin-C auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden:
"Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite (…), da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist.
Der Beklagte hätte daher den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als admin-c registrieren ließ. Der Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch seine Registrierung als admin-c gerade darauf ankam, das Betreiben der Seite (…) zu ermöglichen."
Und weiter:
"Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen.
Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (vgl. LG Bonn CR 2005, 527).
Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als admin-c eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domains zur Verfügung zu stellen, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seine Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt. Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen.
Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen."
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10. VG Würzburg: Bestätigungspflicht von Gewerbeanzeigen auch bei privater Sportwettenvermittlung
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Das VG Würzburg (Urt. v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273 = http://shink.de/3z9fbe) hat entschieden, dass die zuständige Behörde auch dann die Anmeldung eines Gewerbes zu bestätigen hat, wenn es die Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand hat.
Die Behörde könne die Bestätigung nicht mit dem Argument verweigern, private Sportwetten seien in Deutschland verboten:
"Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung (...) ist daher nur auf die Fälle beschränkt, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Nur in diesen Fällen liegt eine generell verbotene Tätigkeit vor, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtigt.
Dies ist bei der von der Klägerin angezeigten Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten aber gerade nicht der Fall (...)."
Insofern sei die Behörde verpflichtet, eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
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11. Law-Podcasting.de: Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?" = http://shink.de/otksw7
Inhalt:
In den letzten Wochen war vermehrt die Behauptung zu hören, dass seit dem 1. Januar 2007 auch für E-Mails eine Impressumspflicht bestehe.
So titelte Heise Online am 24. Januar reißerisch „Geschäftsbriefe per E-Mail: Vorsicht, Abmahnfalle“. Im Bericht wurde dann die Behauptung aufgestellt, dass es seit Anfang 2007 eine neue gesetzliche Regelung gebe, wonach auch E-Mails gewissen Pflichtangaben unterlägen.
Diese Aussage ist so falsch. Denn schon vor dem 1. Januar 2007 bestand eine solche Pflicht. Zum Januar ist lediglich das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden, bislang relativ unbemerkt, auch bestimmte Normen im Handelsgesetzbuch, im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz geändert.
Der heutige Podcast klärt auf, was sich verändert hat und für wen diese Pflichten gelten.
Die IHK Hamburg hat auf ihren Webseiten eine ausführliche Zusammenstellung der einzelnen Pflichtangaben = http://shink.de/gpih4
Zu weiteren Fragen empfehlen wir die Diskussion auf 100Partnerprogramme = http://shink.de/zpe0da
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