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Newsletter vom 18.04.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Zum unerlaubten Filesharing im Internet _____________________________________________________________ Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss. Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
Quelle: Pressemitteilung v. 13.04.2012
Der 30-jährige Angeklagte hatte eine israelische Studentin aus ihrem Studentenwohnheim entführt und sie in seine zu einer Art Gefängnis umgebaute Wohnung verbracht. Dem Opfer gelang mittels Sprungs aus dem Fenster die Flucht. Das LG Hamburg hatte einer TV-Fernsehjournalistin unter Berufung auf das gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegende Persönlichkeitsrecht des Angeklagten die Berichterstattung nahezu vollständig untersagt. Die Verfassungsrichter kamen im Rahmen der Abwägung zu einem anderen Ergebnis. Bei der Gewichtung der Nachteile sei in Bezug auf die Rundfunkfreiheit nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren gewonnen habe. In Gerichtsverfahren gewinne der Persönlichkeitsrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten zwar eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Jedoch wögen die zu erwartenden Nachteile für das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten hier nicht so schwer, als dass sie eine absolute Beschränkung der Bildberichterstattung rechtfertigten.
Zum einen verliere die Unschuldsvermutung an Gewicht, da der Angeklagte die Tat gestanden habe. Zum anderen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Bildaufnahmen von dem Angeklagten spezifische Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand hätten.
Die Parteien hatten einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag wegen der ungenehmigten Veröffentlichung von Datensätzen klägerischer Kunden durch die Beklagte abgeschlossen. Dieser Vertrag sah eine Vertragsstrafe von 10.000,- EUR im Falle eines Verstoßes vor. Die Berliner Richter urteilten, dass die klägerseits eingeforderten 10.000,- EUR bei weitem übersetzt seien. Es habe sich in zeitlicher und qualitativer Hinsicht um einen Verstoß minimalen Ausmaßes der Beklagten gehandelt.
Zu der inhaltlichen Geringfügigkeit käme hinzu, dass eine namentliche Anführung des Kunden der Klägerin und auch die Anführung sonstiger diesbezüglicher personenbezogener Daten offenbar nicht erfolgt sei, sondern allein eine Darstellung der Verbrauchsdaten.
Dies haben die Richter des OLG Braunschweig (Beschl. v. 14.12.2011 - Az.: 2 U 106/11) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Zwar dürfe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung zur Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen und keine Befriedigung des Antragstellers herbeigeführt werden.
Aus § 5 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), der für das Verfahren zur Durchsetzung des hier aus § 1 UKlaG resultierenden Verfügungsanspruchs u.a. auf das Wettbewerbsrecht verweise, folge indes mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach der Intention des Gesetzes die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache auch insoweit statthaft sein solle, als es um die Verwendung in Altverträgen gehe.
Nach Auffassung der Gerichts ist die Werbung irreführend, denn ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die einschränkungslose Empfehlung dahin verstehen, dass nach der Meinung beliebiger Dermatologen das Produkt keine Schädigung mehr an Haut und Haaren hervorrufe. Werde, wie hier, ein kosmetisches Produkt von Ärzten untersucht und einschränkungslos ärztlich empfohlen, so erwecke dies den Eindruck, dass es aus ärztlicher Sicht ohne Risiken angewendet werden könne und keine Schädigung verursache. Als Ergebnis einer Abwägung zwischen medizinischen Vorteilen und Nebenwirkungen verstehe der Werbeadressat die Empfehlung mangels medizinischen Nutzens des Produkts nicht.
Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts sei aber gerade nicht zutreffend.
Die Klägerin, Inhaberin der Wortmarke "Zahnwelt", hatte die Beklagte wegen Verwendung des Domainnamens "zahnwelt-dortmund.de" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Frankfurter Richter bejahten die behauptete Verwechslungsgefahr. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke "Zahnwelt" als gering einzustufen. Der Bestandteil "Zahn" beschreibe lediglich die Art der angebotenen Leistungen. Bei dem hinzugefügten Bestandteil "welt" handele es sich um einen Begriff, der – in Kombination mit einer Gattungsangabe – häufig verwendet werde, um ein Unternehmen zu bezeichnen, das für sich ein breites Angebot von Waren oder Dienstleistungen in dem fraglichen Bereich beanspruche. Es liege aber die für die Bejahung der Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit vor. Das Zeichen "zahnwelt-dortmund" werde ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt. Dieser habe innerhalb des Gesamtzeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung.
Bei dem Bestandteil "dortmund" handele es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehle in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die – rein beschreibende – Funktion hätten, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen.
Die Beklagte hatte ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk "Bella Fontanis Mango-Orangenblüte" auf den Markt gebracht. Auf der Flasche war eine Orangenblüte abgebildet. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung "Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränks für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecke, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall.
Mit der Aufmachung des Produkts verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittelgesetzes, weshalb der Unterlassungsanspruch, den der klägerische Interessenverband geltend gemacht hatte, zum Erfolg führte.
Dies hat das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 07.02.2012 - Az.: 29 W 212/12) nunmehr entschieden. Die Beklagte hatte ein an sie unfrei zurückgesandtes Paket, welches die Widerrufsware enthielt, unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene 40-Euro-Klausl nicht angenommen. Diese Klausel besagt, dass der Unternehmer die Rücksendekosten nicht zu tragen hat, wenn die Widerrufsware den Wert von 40 EUR nicht übersteigt. Die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Kläger vertraglich wirksam auferlegt, urteilten die Münchener Richter. Eine derartige Vertragsvereinbarung könne auch in vom Unternehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Dass die Beachtung der Bitte, Ware möglichst unfrei zurückzusenden, nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sei, habe die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich klargestellt.
Die Mehrheit der anderen Gerichte sieht dies hingegen unterschiedlich und verlangt eine explizite Regelung, so u.a. das OLG Koblenz (Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) und OLG Hamburg (Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10).
Die Beklagte hatte eine Hotelpension per E-Mail auf ein unter ihrer Mitwirkung veranstaltetes und organisiertes Musikfestival aufmerksam gemacht. Gegenstand der E-Mail war in erster Linie das Einwerben von Sponsorenbeiträgen, die hier vorrangig in der Zurverfügungstellung vergünstigter Übernachtungskontingente bestehen sollten. Die Berliner Richter entschieden, dass hierin eine belästigende Wettbewerbshandlung zu sehen sei. Die Beklagte mache im geschäftlichen Verkehr auf eine Veranstaltung aufmerksam, auf der mit dem von ihr geförderten Nachwuchswettbewerb von Musikern auch die zu ihrem Kerngeschäft gehörenden Leistungen präsentiert würden, auch wenn die Einnahmeüberschüsse aus dieser Veranstaltung (in erster Linie) für einen wohltätigen Zweck und einen als gemeinnützig anerkannten Dritten bestimmt seien. Mit der Unterstützung sei das Ziel verbunden, auf das eigene Unternehmen im Zusammenhang mit einem publikums- und medienwirksamen Ereignis aufmerksam zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligung der Beklagten an der Ausrichtung der von ihr mit dem Einwerben von Sponsoren beworbenen Veranstaltung auch der Aufmerksamkeits- und Imagewerbung zugunsten des von der Beklagten geführten Unternehmens diene.
Die als unverlangt zugesandte Werbung einzustufende E-Mail sei mithin wettbewerbswidrig.
Geklagt hatte ein Online-Versandhändler, der unter der Internetadresse "www.fliesen24.com" Baumaterialien und Zubehör, insbesondere Fliesen, vertrieb sowie allgemeine Informationen zum Thema Fliesen anbot. Er hatte die Wortmarke „fliesen24“ beim Patent- und Markenamt sowie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eintragen lassen. Der Beklagte bot unter der URL "www.fliesen24.de" Fliesen zum Bestellen an und stellte später auch weitergehende Informationen zum Thema Fliesen zur Verfügung. Die Hamburger Richter verneinten einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers. Die Bezeichnung "Fliesen24" bzw. "Fliesen24.com" stelle kein Unternehmenskennzeichen dar. Den Bezeichnungen fehle es an der namensmäßigen Unterscheidungskraft, weil sie für den vom Kläger unter diesen Bezeichnungen betriebenen Geschäftsbetrieb rein beschreibend seien. Der Kläger könne auch keine Verletzung seiner Wortmarke "fliesen24" geltend machen, denn die Klagemarke sei ausschließlich für Waren (und nicht für Dienstleistungen) eingetragen. Die Beklagten böten unter "fliesen24.de" jedoch eine Dienstleistung an, nämlich einen Online-Versandhandel und ergänzende Informationen zum Thema Fliesen; die vertriebenen Waren selbst würden mit dem angegriffenen Zeichen nicht gekennzeichnet. Die Klagemarke "fliesen24" sei wegen des Freihaltebedürfnisses für die Dienstleistung des Online-Fliesenhandels sowie die Bereitstellung von Informationen zum Thema Fliesen im Internet nicht eintragungsfähig und dementsprechend nicht eingetragen worden.
Ein solches Eintragungshindernis habe zur Konsequenz, dass der Markeninhaber von einem Dritten nicht verlangen könne, die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen zu unterlassen. Andernfalls würde das Freihaltebedürfnis unterlaufen.
Die beklagte HamburgMusik gGmbH, an der die Freie und Hansestadt Hamburg knapp 96% hält, hatte die Eintrittskarten für eine Konzertreihe zu nicht kostendeckenden Preisen angeboten. Der Verband sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da das Vorgehen der Beklagten darauf ausgerichtet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies Hamburger Richter waren anderer Ansicht. Preisunterbietungen seien als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier nicht ersichtlich. Eine unlautere Verdrängungsabsicht der HamburgMusik gGmbH könne nicht angenommen werden. Vielmehr gebe es für die Kostenunterdeckung einen sachlich gerechtfertigten Grund. Das Angebot solle hierdurch besonders attraktiv gestaltet und dadurch neue Zuschauerkreise erschlossen werden.
Letzteres sei nur bei relativ niedrigen Eintrittspreisen und einem zugkräftigen, attraktiven Programm mit bekannten Musikern möglich. Ziel sei es, dass die neu gewonnenen Zuschauer später weitere Konzerte besuchten. Dies könnten dann genauso Konzerte von privaten Veranstaltern wie auch von der Beklagten selbst sein.
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. LG Hamburg, Urt. v. 13.10.2011 - Az.: 310 O 142/11). Der Antragsteller war ausschließlicher Rechteinhaber an den Musikstücken eines Künstlers. Die Antragsgegnerin war Amazon-Händlerin und bot unerlaubt eine DVD mit eben diesen Werken online an. Die Beklagte berief sich auf die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet. Die Hamburger Richter ließen diese Ansicht - wie schon bislang - auch dieses Mal nicht gelten, sondern bejahten den klägerischen Anspruch auf Unterlassung.
Die "Buchhändler-Entscheidung" sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Rechtsverstoß sei hier offensichtlich. In dem damaligen Verfahren ging es um ein grundsätzlich rechtmäßiges Produkt, von dem letztlich nur 4 Fotos problematisch waren. Hier sei die DVD jedoch nie rechtmäßig gewesen.
Der Beklagte betrieb ein Einrichtungs- und Modegeschäft. Auf den Preisetiketten diverser Möbel hatte er einen "Listenpreis" angegeben, dem ein niedrigerer Abholpreis gegenübergestellt war. Darunter fand sich die zwischen beiden Preisen errechnete Differenz, bezeichnet als "Ersparnis zum Listenpreis". Die Kieler Richter sahen hierin eine irreführende Werbung. Der Begriff "Listenpreis" sei mehrdeutig. Er könne sowohl ein unverbindlich empfohlener Preis des Herstellers oder Großhändlers, aber auch der (frühere) eigene Preis des Verkäufers sein. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde keineswegs zwangsläufig darauf schließen, dass es sich lediglich um den eigenen Preis des Werbenden handeln könne. Er werde vielmehr mit der Werbung die Vorstellung verbinden, es handele sich um eine Preisliste des Herstellers der Möbel oder des Großhändlers oder auch einer Einkaufsgemeinschaft, der der Beklagte möglicherweise angehöre. Da der Verbraucher somit nicht erkennen könne, um wessen Preis es sich bei dem "Listenpreis" eigentlich handele, bleibe zugleich unklar, welche Bedeutung diesem "Listenpreis" zukommen solle, in welchem Zeitraum er für wen gegolten habe, und ob er grundsätzlich weiter gelte.
Aus diesem Grund könne er auch nicht nachvollziehen, ob in dem geringeren Abholpreis tatsächlich eine Ersparnis liege, ihm also ein echter Preisvorteil geboten werde. Es werde dem Verbraucher mit dieser Werbung vielmehr ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe dieser in keiner Weise nachvollziehen könne.
Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4500 Euro. Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht: Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können. Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2250 Euro nicht zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 19.4.11, AZ 224 C 33358/10
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 10.04.2012
Die Vereinbarung sieht eine 30%-ige Beteiligung Apples an dem Verkaufspreis jedes digitalen Buches vor. Steigende Verkaufspreise steigern damit auch den Gewinn Apples. Den Kartellwächtern ist insbesondere ein Dorn im Auge, dass die zugrundeliegende Vereinbarung eine Preisbestimmung durch die Verlage, nicht durch die Händler vorsehe. Auch würde der Deal auf andere Anbieter erweitert. Da es in den USA im Gegensatz zu Deutschland keine Buchpreisbindung gibt, können die Verlage die Preise selbst bestimmen. Der amerikanische Justizminister ist der Überzeugung, dass die Kunden als Folge der Vereinbarung für populäre Titel bereits Millionen Dollar zu viel gezahlt hätten. Drei Verlage haben sich im Wege eines Vergleichs der gerichtlichen Konfrontation bereits entzogen. Wie der Prozess gegen Apple und die beiden verbliebenen Verlage ausgeht, bleibt abzuwarten.
Auch in der EU sieht sich Apple des Verdachts der Kartellbildung ausgesetzt. Nach Aussage der EU-Kommission seien jedoch Vorschläge für eine frühzeitige Beendigung des Verfahrens unterbreitet worden.
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