Newsletter
Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens Uber Pop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels dieser Applikation erbrachten Dienstes legt es die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus.
Uber France wird strafrechtlich verfolgt, weil sie über den Dienst UberPop ein System der Zusammenführung von Kunden mit Fahrern organisiert hat, die keine Berufskraftfahrer sind und Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich befördern. Uber France trägt vor, dass die französische Regelung, auf deren Grundlage sie verfolgt werde, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften betreffe. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer Regelung mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft eingeführt werden; andernfalls kann dieses Gesetz oder diese Regelung Privatpersonen nicht entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall hatten die französischen Behörden der Kommission die in Rede stehenden Strafvorschriften jedoch nicht vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt. Uber France leitet daraus ab, dass sie deshalb nicht für die ihr zur Last gelegte Tat belangt werden könne.
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal de grande instance de Lille (Regionalgericht Lille, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die französischen Behörden verpflichtet waren, der Kommission den Gesetzentwurf vorab mitzuteilen.
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass er am 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Uber Spanien entschieden hat, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop in den Bereich des Verkehrs fällt und keinen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof hält den in Frankreich angebotenen Dienst UberPop für im Wesentlichen mit dem in Spanien angebotenen identisch, wobei es Sache des Tribunal de grande instance de Lille ist, dies zu prüfen.
Da der Dienst UberPop somit nicht unter die Richtlinie fällt, kommt die darin vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass die französischen Behörden nicht verpflichtet waren, den Entwurf des in Rede stehenden Strafgesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.
Urteil in der Rechtssache C-320/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.04.2018
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote Hühner oder solche, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen. Dies gilt trotz des Umstands, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
Die Filmaufnahmen informieren den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf.
Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit", sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.
Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.04.2018
Im vorliegenden Fall ging es um die Verletzung eines Patents durch die von der Beklagten vertriebene Ware. Im Rahmen der Auseinandersetzung stellte sich auch die Frage, ob auch der verklagte Geschäftsführer haftet. Der beklagte Unternehmens-Chef wandte nämlich ein, dass die Firma insgesamt fünf Geschäftsführer habe, die sich die Zuständigkeiten untereinander aufgeteilt hätten. Er sei für den hier streitgegenständlichen Bereich gar nicht verantwortlich.
Das OLG Düsseldorf verneinte im vorliegenden Fall eine bloße Mithaftung aufgrund der Organstellung als Geschäftsführer. Seien mehrere gesetzliche Vertreter mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen bestellt, so obliege nämlich grundsätzlich nur dem Vertreter, der für den Vertrieb und die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform zuständig sei, die Verantwortun. Es reiche hingegen nicht aus, dass die Rechtsverletzung in der Firma insgesamt geschehe.
Im Ergebnis bejahten die Richter dann gleichwohl eine Mithaftung. Denn einen nicht zuständige Geschäftsführer treffe die Pflicht, ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzung ihm alles tatsächlich und rechtlich Mögliche zu tuen, um den Rechtsverstoß zu beseitigen. Es reiche nicht, wenn er bloß auf die interne unterschiedliche Zuständigkeiten verweise und nichts weiter unternehme.
Da der Beklagte hier nichts weiter unternommen habe, habe er mit für die Patentverletzung einzustehen.
Die Klägerin war ursprünglich Inhaberin der eingetragenen Marke "BE Happy" und ging gegen die Beklagte vor, die den Namen ebenfalls für ihre Produkte verwendete.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde das eingetragene Kennzeichen mangels Unterscheidungskraft gelöscht. Daraufhin stellte die Klägerin ihren Antrag um und berief sich nun auf eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage ab.
Bei der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Gründe seien Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Habe ein Unternehmen Waren unter einem Zeichen angeboten, für das - sei es weil der Erwerb einer Marke versäumt worden sei , sei es weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden sei - kein Markenschutz bestehe, stünde der betreffenden Firma nicht bereits deswegen ein Unterlassungsanspruch zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen verstehe.
Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht könnten in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung.
Eine solche Verkehrsdurchsetzung habe die Klägerin nicht nachweisen können, so dass die Klage abzuweisen sei.
Die Beklagte vertrieb ein Produkt, das der klägerischen Ware "UHU der Alleskleber" sehr ähnlich sah. Die Frankfurter Richter sahen darin eine unzulässige Rufausbeutung.
Die für eine solche Rufausbeutung notwendige wettbewerbsrechtliche Eigenart seien gegeben, so die Robenträger.
Die äußeren Merkmale der Produktverpackung des "UHU der Alleskleber" seien geeignet, auf die betriebliche Herkunft und auf die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Der Gesamteindruck der Klebstofftube werde maßgeblich geprägt durch die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarzer Aufschrift sowie die schwarze Drehverschlusskappe. Ein markantes Merkmal der Variante "tropffrei" liege außerdem in dem roten Punkt.
All diese Merkmale seien dem Endverbraucher seit langem geläufig. Auch genieße das Produkt einen sehr hohen Marktanteil. Die charakteristische Farb- und Formkombination führe dazu, dass das Produkt einen hohen Wiedererkennungswert hat, der unabhängig von der bekannten Wortmarke "UHU" bestehe. Das Produkt sei auch dann ohne weiteres zu identifizieren, wenn man es aus größerer Entfernung sehe und den Schriftzug nicht lesen könne.
Das Nachahmungsprodukt sei in sehr ähnlicher Form aufgebaut. Die prägenden Merkmale, nämlich die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarze Verschlusskappe, die schwarzer Aufschrift sowie der rote Punkt seien in außerordentlich ähnlicher Form vorhanden.
Zwar liege keine unlautere Herkunftstäuschung vor, da die Ware der Beklagten unter einem anderen Namen vertrieben werde. Der Verbraucher gehe daher nicht davon aus, dass es ein Produkt aus dem Hause der Klägerin sei.
Jedoch erfolge eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung. Für einen solchen Rechtsverstoß genüge es, wenn die Beklagte sich das gute Image des Originalproduktes zu Eigen mache. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Verbraucher würden die bewusste Anlehnung an das Originalprodukt erkennen und könnten so zu der Auffassung gelangen, der Klebstoff entspreche auch in seinen Klebeeigenschaften und seiner Qualität der Originalware.
Das verklagte Unternehmen warb für das angebotene Produkt wie folgt:
Das OLG Jena stufte dies als nicht ausreichende Darstellung der Garantiebedingungen nach § 477 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB ein.
Hierfür hätten die Regelungen, die in den AGB stand, direkt bei der Garantie-Werbung erwähnt werden müssen. Die bloße Platzierung in den AGB reiche hingegen nicht aus. Daher habe das Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt.
Denn nur so werde der Verbraucher in ausreichender Weise informiert und werde nicht über Art, Umfang und Inhalt der Garantie irregeführt.
Die Beklagte war ein Bundesverband und strebte u.a. branchenweite elektronische Standards an, um die Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern zu optimieren und Kosten zu senken. Seit mehreren Jahren gab sie ein entsprechendes "Gütesiegel“ heraus.
In der betreffenden Satzung des Gütesiegels hieß es ausdrücklich, dass es sich um kein Qualitätssiegel handelte, sondern vielmehr um ein Werbeinstrumentarium für die Außendarstellung. Die Akkreditierung erfolgte webbasiert über die Internetplattform der Beklagten.
Im Rahmen der Anmeldung wurden unterschiedliche Fragen zu Name, Gesellschaftsform, Kontaktdaten und Ansprechpartner-Akkreditierung)gestellt. Darüber hinaus wurden weitere Fragen übersandt, die mit Ja oder Nein zu beantworten waren. Soweit 70% mit Ja beantwortet worden waren, erfolgte die Vergabe des Gütesiegels.
Das OLG Köln stufte dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Bei Verwendung des Begriffs "Gütesiegel", so die Richter, gehe der angesprochene Verkehr davon aus, dass eine objektive und inhaltliche Prüfung der Angaben vorgenommen werde. Eine reine Plausibilität-Kontrolle auf Basis der Selbstauskunft des jeweiligen Antragstellers - wie im vorliegenden Fall - genüge diesen Anforderungen nicht.
Die Beklagte betrieb unter der Webseite "weg.de" ein Vermittlungsportal für Reisen. In den AGB hieß es dort u.a.
Die Richter des OLG München stuften die Haftungsbeschränkung in Punkt 10.1 als unzulässig ein.
Bei einem Reisevermittlungsvertrag handle es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand habe.
Mache der Vermittler eines Reisevermittlungsvertrag zu den vermittelten Leistungen falsche Angaben, hafte er gegenüber seinem Kunden für den entstandenen Schaden. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Die verwendete AGB-Klausel benachteilige den Kunden und sei daher unwirksam.
Punkt 10.2 hingegen sahen die Robenträger als zulässig und somit wirksam an. Die Bestimmung beschränke die Haftung nicht, sondern sei vielmehr rein deklaratorischer Natur. Die Beklagte schuldee ihren Kunden die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise und zwar im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Dieser Sinngehalt werde auch in der Regelung wiedergegeben.
Auch wenn dem einzelnen Verbraucher die Vorschriften des HGB möglicherweise nicht bekannt seien, werde auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. In der deklaratorischen Wiedergabe dieses Haftungsmaßstabs liege auch aus Sicht des Verbrauchers keine Haftungsbeschränkung. Die Formulierung der Klausel gebe keinerlei Veranlassung anzunehmen, die Beklagte wolle ihre Sorgfaltspflichten auf das beschränken, was unter Kaufleuten üblich sei. Denn die Klausel gelte im vorliegenden Fall gerade nicht im B2B-Bereich, sondern komme vielmehr im Verhältnis B2C, also zwischen Beklagter und Verbraucher, zur Anwendung.
Dass dem Verbraucher nicht bekannt sei, welche Sorgfaltspflichten genau die Beklagte als Kaufmann zu beachten habe, sei unschädlich.
Der Beklagte betrieb eine Gaststätte. Obwohl er seine Mitarbeiter angewiesen hatte, die Vorschriften zum Schutz der Nichtraucher einzuhalten, richtete sich eine Angestellte nicht danach und erlaubte den Gästen das Rauchen in dem Lokal.
Das OLG Saarbrücken bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Bei den Nichtraucher-Bestimmungen handle es sich um Marktverhaltensregelungen, so die Robenträger. Denn die Vorschriften legten zum Schutz der nichtrauchenden Verbraucher für alle Betreiber von Gaststätten einen nicht unwesentlichen Teilaspekt der Art und Weise fest, wie Waren und Dienstleistungen in saarländischen Gaststätten angeboten werden dürfen, nämlich aufgrund des strikten Rauchverbots nur im Rahmen einer Nichtrauchergaststätte.
Auch das Argument des Beklagten, er sei gar nicht verantwortlich, da lediglich eine Mitarbeiterin entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung einen Fehler gemacht habe, ließen die Richter nicht geltend. Ein Firmen-Inhaber habe für die Verfehlungen seiner Mitarbeiter gemäß § 8 Abs.2 UWG einzustehen.
Eine solche verschuldenslose Unterlassungshaftung sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Eine solche Verpflictung sei auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitere und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen schaffe. Er könne sich nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können oder der Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt. Ebenso wenig könne sich der Unternehmensinhaber darauf berufen, er selbst habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da eine irreführende Werbung vorliege.
Die Aussage "4* XY Altstadthotel" erwecke beim Verbraucher, dass das Hotel offiziell mit 4 Sternen klassifziert worden sei, was aber objektiv nicht der Fall sei. Dabei sei es unerheblich, ob die verwendeten Sterne den DEHOGA-Sternen ähnlich seien. Dies sei ohne Belang, so die Robenträger.
Denn aufgrund der Darstellung gehe der Kunde davon aus, dass es sich um die Einschätzung einer neutralen, objektiven Dritten handle. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Aussage stamme von der Beklagten selbst.
Sie hafte auch für etwaige Einträge bei Google und sonstigen Internet-Suchmaschinen. Denn die Einträge beruhten auf der Internetseite der Beklagten. Damit, dass eine gängige Suchmaschine die Einträge auf der Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen würde, müsse die Beklagte rechnen.
Eben dies komme der Beklagten auch wirtschaftlich zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung sei sie daher gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen Einträge zu entfernen.
Zurück
Newsletter
vom 18.04.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Mitgliedsstaaten können Beförderungsdienste wie UberPop verbieten und unter Strafe stellen
2. BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen
3. OLG Düsseldorf: Nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens ab positiver Kenntnis
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei Benutzung eines fremden Kennzeichens
5. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Rufausbeutung des Produkts "UHU der Alleskleber"
6. OLG Jena: Online-Garantiewerbung bei Produkten
7. OLG Köln: Vergabe eines "Gütesiegels" ohne echte objektive Prüfung irreführend
8. OLG München: Online-Reisevermittler "weg.de" kann nicht vollständig Haftung ausschließen
9. OLG Saarbrücken: Verstoß gegen Nichtraucherschutz ist Wettbewerbsverletzung
10. LG Stendal: Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen irreführend
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Mitgliedsstaaten können Beförderungsdienste wie UberPop verbieten und unter Strafe stellen
_____________________________________________________________
Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen
Uber France SAS
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen
_____________________________________________________________
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 über die Zulässigkeit der Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen entschieden.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang F., der sich für den Tierschutz engagiert, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen u.a. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner. F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" bzw. am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. Die Beiträge befassen sich u.a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.
Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar sind die Filmaufnahmen - die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen - geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Senat ist auch davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der nicht genehmigten Filmaufnahmen das Interesse der Klägerin berührt, ihre innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht rechtswidrig.
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 19. Juli 2016 - 7 U 11/14
Landgericht Hamburg - Urteil vom 13. Dezember 2013 - 324 O 400/13
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Düsseldorf: Nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens ab positiver Kenntnis
_____________________________________________________________
Ein nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens erst ab positiver Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, ihm alles tatsächlich und rechtlich Mögliche zu tuen, um den Rechtsverstoß zu beseitigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2018 - Az.: I-15 U 66/17).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei Benutzung eines fremden Kennzeichens
_____________________________________________________________
Hat ein Unternehmen Waren unter einem Zeichen angeboten, für das kein Markenschutz existiert, steht dem Unternehmen nicht bereits deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber zu, weil nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen als Herkunftshinweis versteht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. v. 07.03.2018 - Az.: 6 U 180/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Rufausbeutung des Produkts "UHU der Alleskleber"
_____________________________________________________________
Das bekannte Produkt "UHU der Alleskleber" genießt eine wettbewerbsrechtliche Eigenschaft und ist somit rechtlich gegen Nachahmungsprodukte, die den guten Ruf ausnutzen, geschützt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.02.2018 - Az.: 6 W 14/18).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Jena: Online-Garantiewerbung bei Produkten
_____________________________________________________________
Wirbt ein Unternehmen für seine Produkte mit einer Garantie, muss es alle wesentlichen Angaben mitteilen, um die Geltendmachung der Garantieansprüche zu ermögliche. Dies sind insbesondere der räumliche Geltungsbereich der Garantie und der Name des Garantiegebers (OLG Jena, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 1 U 194/17).
"AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie
In den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Firma hieß es zudem:
5 Jahre Garantie
Herstellergarantie 5 Jahre""Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. …
(5) Die gesetzliche Mangelansprüche bleiben im Falle des Bestehens einer Garantie für gestellte Ware unberührt. …"
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Köln: Vergabe eines "Gütesiegels" ohne echte objektive Prüfung irreführend
_____________________________________________________________
Die Vergabe eines Gütesiegels setzt eine objektive Prüfung durch einen neutralen Dritten voraus. Eine bloße Selbstauskunft des Unternehmers reicht nicht aus (OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 6 U 151/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG München: Online-Reisevermittler "weg.de" kann nicht vollständig Haftung ausschließen
_____________________________________________________________
Das Reisevermittlungs-Portal "weg.de" kann nicht vollständig die Haftung für seine Handlungen ausschließen (OLG München, Urt. v. 15.03.2018 - Az.: 29 U 2137/17)
"10. Haftungsbeschränkungen
(10.1) Angaben über vermittelte Beförderungen oder andere touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger C(...) gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung von C(...) gegenüber dem Reiseteilnehmer dar."
(10.2) C(...) haftet dem Teilnehmer gegenüber jedoch für eine ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. OLG Saarbrücken: Verstoß gegen Nichtraucherschutz ist Wettbewerbsverletzung
_____________________________________________________________
Verstößt eine Gaststätte gegen die Regelungen des Nichtraucherschutzes, handelt es sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung, die entsprechend gerichtlich verfolgt werden kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2018 - Az.: 1 U 17/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Stendal: Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen irreführend
_____________________________________________________________
Die Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen ist irreführend, wenn die Einrichtung nicht über eine entsprechende Klassifizierung verfügt (LG Stendal, Urt. v. 22.02.2018 - Az.: 31 O 30/17).
Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage "4* XY Altstadthotel". Das Etablissement verfügte über keine aktuelle DEHOGA-Klassifizierung. In der Vergangenheit war das Hotel mit 4 Sternen bewertet worden. Dann hatte jedoch DEHOGA die Einstufung nicht weiter verlängert.
zurück zur Übersicht