anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Urteilen des OLG Hamburg (kein Auskunftsanspruch gegen Provider) und des OLG Köln (Zinsbonus-Sportwetten nicht rechtswidrig) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG Hamburg (Mitstörerhaftung eines Online-Auktions-Hauses; Cloaking-/Doorway Pages-Entscheidung rechtskräftig) und des AG München (Beweislast bei Premium-SMS) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Aufregung um Marke "Partner-Programm", Entwurf zum neuen Telemediengesetz liegt vor, Bundestag: Anhörung zum neuen TKG-Entwurf und Vortrag zur Haftung bei Software-Patenten zum Download.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Hamburg: Kein Auskunftsanspruch gegen Provider
2. OLG Köln: Zinsbonus-Sportwetten nicht rechtswidrig
3. LG Hamburg: Mitstörerhaftung eines Online-Auktions-Hauses
4. LG Hamburg: Cloaking-/Doorway Pages-Entscheidung rechtskräftig
5. AG München: Beweislast bei Premium-SMS
6. AG Charlottenburg: Für Stadtpläne-Abmahnungen nur 100,- EUR Abmahnkosten
7. Aufregung um Marke "Partner-Programm"
8. Entwurf zum neuen Telemediengesetz liegt vor
9. Bundestag: Anhörung zum neuen TKG-Entwurf
10. FST-Stellungnahme zu TKG-Änderungen
11. Vortrag zur Haftung bei Software-Patenten zum Download
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1. OLG Hamburg: Kein Auskunftsanspruch gegen Provider
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2005 - Az.: 5 U 156/04 = http://snipurl.com/eyl2) hat in der Berufung das Urteil der 1. Instanz aufgehoben und einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider verneint.
Das Urteil des LG Hamburg in der 1. Instanz hatte zusammen mit der ergebnisgleichen Entscheidung des LG Köln bundesweit für viel Aufsehen gesorgt, da dort Access-Provider gemäß § 101 a UrhG verurteilt wurden, der Musikindustrie über bestimmte IP-Adressen Auskunft zu geben. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 21.10.2004 (= http://snipurl.com/eyl4) und v. 25.12.2004 (= http://snipurl.com/eyl5).
In der Berufungsinstanz hat nun das OLG Hamburg einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt:
"Zu Recht hat das Landgericht eine direkte Anwendung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101a Abs. 1, 3 UrhG abgelehnt, weil es insoweit unstreitig an einer Verletzungshandlung der Antragsgegnerin fehlt. (...)
In Betracht kommt somit nur eine analoge Anwendung (...). Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. (...)
Selbst wenn eine Regelungslücke angenommen werden könnte, bestehen Bedenken bezüglich deren Planwidrigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19a UrhG eine Anpassung des Auskunftsanspruchs (...) an die (...) neue Terminologie versäumt hat. (...)
Das Landgericht übersieht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausnahmecharakter des Auskunftsanspruchs (...)."
Das Gericht liegt damit auf einer Ebene mit dem OLG Frankfurt, das Anfang 2005 ebenfalls einen Auskunftsanspruch verneinte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.01.2005 (= http://snipurl.com/eyl6).
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2. OLG Köln: Zinsbonus-Sportwetten nicht rechtswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 09.03.2005 - Az.: 6 U 197/04 = http://snipurl.com/eyl7) hatte darüber zu entscheiden, ob Kapitalanlagen, bei denen die Höhe des Zinsbonus in Abhängigkeit vom Ausgang von Sportwetten bestimmt wird, rechtswidrig sind.
Die Beklagte bot während der Fussball-WM 2004 eine sechsmonatige Festgeldanlage mit einem Mindestanlagebetrag an. Neben einer garantierten Basisverzinsung konnte ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden, dessen Höhe sich nach dem Erfolg der deutschen Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft richtete. Solche Angebote sind unter Finanzdienstleistern inzwischen weitverbreitet wie der Zeit-Artikel von Behm "Elf Mann für ein paar Prozent" (= http://snipurl.com/6idp) zeigt.
Die Kölner Richter haben den Sachverhalt u.a. dahingehend geprüft, ob ein verbotenes Glücksspiel iSd. § 284 StGB vorliegt:
"Ein Verstoß gegen 284 Abs. 1 StGB durch die Beklagte scheidet bereits deshalb aus, weil die angebotene Form der Geldanlage nicht als Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.
Ein Glücksspiel setzt voraus, dass die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Gewinn durch Leistung eines vermögenswerten Einsatzes erlangt wird, der sich bei Ausbleiben des Vorteils als Verlust niederschlägt (...). Vorliegend bestand jedoch für den Anleger nicht die Gefahr, seinen "Einsatz", d.h. den angelegten Betrag, an die Beklagte zu verlieren. Nach dem Angebot der Beklagten floss das Kapital nach Ende der Laufzeit an den Anleger zurück. Sein Risiko beschränkte sich darauf, lediglich den Basiszinssatz zu erhalten."
Diese richterliche Wertung enttäuscht, da ein Einsatz auch durchaus verdeckt erbracht werden kann. Hier wäre zu erörtern gewesen, ob nicht in dem Verzicht auf eine höhere Verzinsung ein solcher verdeckter Einsatz vorliegt. Dies hat das OLG Köln nicht vorgenommen, sondern pauschal auf die Einlage selber abgestellt.
Daneben setzen sich die Richter noch mit mehreren gewinnspielrechtlichen Fragen auseinander, kommen aber letzten Endes zu dem Ergebnis, dass das Zinsbonus-Spiel weder übertrieben anlockt (§ 4 Nr. 1 UWG), kein Kopplungsgeschäft vorliegt (§ 4 Nr. 6 UWG) und auch nicht irreführt (§ 5 UWG).
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3. LG Hamburg: Mitstörerhaftung einer Online-Auktions-Hauses
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Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = http://snipurl.com/eyl9) hat vor kurzem in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass zwar die Haftungsprivilegierungen des TDG auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien, dass aber ein Dritter als Mitstörer nach den allgemeinen Gesetzen nur dann hafte, wenn er auch die tatsächliche Möglichkeit habe, die rechtswidrige Handlung zu verhindern.
Übertragen auf Online-Auktions-Häuser haftet ein solches spätestens ab Kenntnisnahme, so das OLG Köln (Urt. v. 18.03.2005 - Az.: 6 U 12/01 a), vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.04.2005 (= http://snipurl.com/eyla). Dabei ließen die Kölner Richter offen, ob und welche Pflichten den Betreiber bei zukünftigten Versteigerungen treffen.
Damit hatte sich nun das LG Hamburg (Urt. v. 04.01.2005 - Az.: 312 O 753/04) zu beschäftigten.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das weltweit Parfümprodukte herstellt und vertreibt. Die Antragsgegnerin war das bekannte Online-Auktions-Haus eBay.
Ein eBay-Nutzer hatte mehrfach und dauerhaft wettbewerbswidrig bestimmte Angebote online gestellt und damit die Rechte der Antragstellerin verletzt. Er hatte in seine Angebote geschrieben: "Lieben sie den Duft von Joop homme?". In der Angebotsbeschreibung selber machte er nachfolgende Ausführungen: "Sie lieben den Duft von Joop homme? Dann sind sie hier genau richtig!“ Warum wollen sie bei einem Namhaften Parfumunternehmen für 75 ml EdT 42.00 € bezahlen??? Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte 19.00 € mit einem Inhalt von 100 ml! LR benannte diesen Duft Singapore. Das dargestellte Bild zeigt den Flacon, wobei die farbliche Darstellung gegenüber dem Parfüm abweichen kann."
Die Antragstellerin nahm das Online-Auktions-Haus in Anspruch. Das lehnte eine Mitstörerhaftung ab, weil es nach Kenntnis der Rechtswidrigkeiten entsprechende Filter gesetzt habe. So seien automatische Schlagwortfilter zur Anwendung gekommen, welche in gewissen Zeitabständen neue Angebote nach deren Veröffentlichung auf die folgenden Textbestandteile hin untersuchten:
• „Lieben Sie den Duft von Joop Homme?“
• „Sie lieben den Duft von Joop Homme?“
• „Namhafte Parfümunternehmen“
• „Hier bekommen Sie diesen Duft“
• „LR benannte diesen Duft Singapore“
Sie habe somit alles Mögliche und Zumutbare getan, damit zukünftigte Rechtsverletzungen ausgeschlossen seien, so die Antragsgegnerin.
Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt und haben eine Haftung des Online-Auktions-Hauses bejaht:
"Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlichen Einschränkung der Störerhaftung auf die Verletzung einer Prüfungspflicht ist von einer Haftung Dritter für fremde wettbewerbswidrige Handlungen, die von ihnen wesentlich und adäquat kausal gefördert werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Dritte von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis erlangt und gleichwohl an dieser Rechtsverletzung weiter mitwirkt.
Zwar haben die Antragsgegnerinnen aufgrund entsprechender Informationen von Seiten der Antragstellerin die beanstandeten Angebote regelmäßig gelöscht, gleichwohl haben die Antragsgegnerinnen in Kenntnis der bereits erfolgten Rechtsverletzung nichts unternommen, um kerngleiche Verstöße künftig zu unterbinden. Sie haben vielmehr ihre Internetplattform weiterhin für das Einstellen beliebiger Angebote offen gehalten."
Und weiter:
"Demnach kann - nach Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß - auch derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dieses bedeutet, dass die Antragsgegnerinnen immer dann, wenn sie – wie im hier zu entscheidenden Fall - auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich beenden oder für den weiteren Abruf sperren müssen (vgl. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG). Sie müssen vielmehr auch - im Rahmen des Zumutbaren - Vorsorge dafür treffen, dass kerngleiche Rechtsverstöße zukünftig unterbleiben.
Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerseite die von ihr bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen – reaktiv - mit einem Filterverfahren auf Wiederholungen des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann die Antragstellerin vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet. Die Weigerung der Antragsgegnerseite, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.
Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerseite die von ihr bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen – reaktiv - mit einem Filterverfahren auf Wiederholungen des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann die Antragstellerin vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet.
Die Weigerung der Antragsgegnerseite, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin."
Die Hamburger Richter stellen somit entscheidend darauf ab, dass vor Veröffentlichung die Filterung präventiv greifen muss und nicht erst nach der Veröffentlichung.
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4. LG Hamburg: Cloaking-/Doorway Pages-Entscheidung rechtskräftig
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Vor kurzem hat die Kanzlei Dr. Bahr die erste Cloaking- / Doorway-Entscheidung vor dem LG Hamburg erwirkt, vgl. die Kanzlei-Info v. 28.04.2005 (= http://snipurl.com/eylc).
Es handelte sich dabei um eine einstweilige Verfügung, gegen die noch Rechtsmittel möglich waren.
Nun hat die Gegenseite die einstweilige Verfügung als abschließende Erklärung anerkannt und auf alle Rechtsmittel verzichtet. Damit ist die Entscheidung ab sofort rechtskräftig.
Zum Einsatz von Cloaking vgl. den Artikel "Rechtliche Beurteilung des Cloakings" von RA Dr. Bahr (= http://snipurl.com/enaq), zum Einsatz von Doorway Pages siehe "Rechtliche Beurteilung von Doorway Pages" (= http://snipurl.com/enar).
Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen gibt es seit kurzem auch ein Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht" = http://snipurl.com/eyld
Vor kurzem hat RA Dr. Bahr einen Vortrag zu diesem Thema in Hamburg gehalten, das 10seitige Handout gibt es hier zum Download (PDF) = http://snipurl.com/e9ik
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5. AG München: Beweislast bei Premium-SMS
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Das AG München (Urt. v. 14.12.2004 - Az.: 114 C 29320/04) hatte über die Beweislast bei Premium-SMS-Verträgen zu entscheiden.
Die Klägerin forderte Entgelte aus einem Mobilfunk-Vertrag für den Erwerb von Klingeltönen, die der Beklagte angeblich mittels Premium-SMS gekauft hatte.
Die Klägerin legte einen Einzelverbindungsnachweise vor und berief sich auf den Umstand, dass sie nach § 5 TKG regelmäßigen Pflichten unterliege. Nähere Angaben über die Umstände hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages konnte sie dagegen nicht machen.
Das AG München hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die Beweislast treffe, substantiiert darzulegen wie der Premium-SMS-Vertrag zustande gekommen ist. Da sie dies nicht könne, sei die Klage abzuweisen:
"Auch hat die Klägerin (...) nicht den Beweis für die Richtigkeit der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise erbracht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht dahingehend, dass die vorgelegten Einzelverbindungsnachweise den Beweis des ersten Anscheins für ihre Richtigkeit begründen.
Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit und die Häufung der Inanspruchnahme der Sonderdienste eher gegen die Vermutung der Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises sprechen.
So werden in dem streitgegenständlichen Zeitraun an einzelnen Tagen über 80 Einzelverbindungen abgerechnet. Am 03.09. werden z.B. in der Zeit von 18.00 - 21.30 Uhr in Abständen von höchstens Minuten regelmäßig ohne Pause die Sonderdienste beansprucht. Ein derartiges Verhalten legt nach Auffassung des Gerichts die Vermutung für seine Richtigkeit nahe."
Das AG München legt somit genauso wie das AG Aachen die Beweislast dem Netz-Betreiber auf, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.12.2004 (= http://snipurl.com/eylh).
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6. AG Charlottenburg: Für Stadtpläne-Abmahnungen nur 100,- EUR Abmahnkosten
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Über die Abmahnungen um kopierte Stadtpläne im Internet wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Vgl. z.B. dazu die Kanzlei-Infos v. 27.08.2003 (= http://snipurl.com/eylk). Der vielfach geäußerte Vorwurf ist, dass es den Abmahner nicht darauf ankommt, ihre berechtigten urheberrechtlichen Interessen zu verteidigen, sondern ausschließlich auf die Gewinnerzielung durch Einstreichen der Abmahnkosten.
Siehe dazu allgemein die Promotion von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet" (= http://snipurl.com/2xdw) und den Artikel von Roth "Abmahner und Absahner: Anwälte packen aus" (= http://www.heise.de/tp/r4/artikel/15/15853/1.html).
Nun hat das AG Charlottenburg (Urt. v. 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04 - PDF = http://snipurl.com/eylm) eine weitere Nuance zu dieser Problematik hinzugefügt.
Die Klägerseite begehrte in dem Verfahren die Bezahlung der Abmahnkosten und Schadensersatz für die Benutzung der Stadtpläne. Dem hat das Berliner Gericht eine klare Absage erteilt.
Zwar liege unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung vor, aber sowohl die in Rechnung gestellten Abmahnkosten iHv. ca. 460,- EUR als auch der Schadensersatz iHv. 1.220,- EUR seien absolut unangemessen.
Hinsichtlich der Lizenzgebühren:
"Die Höhe des Schadensersatzes (...) hat die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird zugrundegelegt, was die Klägerin im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte an Lizenzgebühren erzielen können (...).
Das ist zwar eine grundsätzlich zulässige und praktisch zu vertretende Methode (...). Die Klägerin erzielt jedoch nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit Interessenten. (...) Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten keine tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht und unter Beweis gestellt, sondern sich - aus welchen Gründen auch immer- auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt.
Diese sind aber nicht in der Lage, die Höhe der tatsächlich zu erzielenden Lizenzgebühren nachzuweisen, da es sich nicht um konkrete Verträge, sondern lediglich um Vertragsangebote handelt. Zum einen wird der Wert dieser Angebote durch die unstreitige Tatsache, dass diese Firmen eng mit der Klägerin zusammen arbeiten und mit ihr gemeinsam eine marktbeherrschende Position von ca. 95 % innehaben, geschmälert. Zum anderen kann sich aus den eingereichten Angeboten naturgemäß nicht ergeben, ob Lizenzverträge diesen Inhalts jemals abgeschlossen wurden."
Bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten äußert sich das Gericht wie folgt:
"Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Ersatz der berechtigten Abmahnkosten in Form einer Pauschale in Höhe von € 100,00 zu. (...)
Diese belaufen sich allerdings nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern vielmehr auf eine angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf € 100,00 schätzt.
Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen Aufwendungen (...). Erforderlich ist das, was der verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den Verfahrenszahlen alleine bei dem Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt - schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt werden muss, weil viele Störer alleine aufgrund der Abmahnung entweder einen Lizenzvertrag schließen oder den Schadensersatz zahlen.
Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt - die Abmahnung betrifft jedes Mal das unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich aufwändiger ist als die Erstellung der Abmahnung, die als reines Formschreiben auch von der Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der Klägerin nicht vollständig mit der von entsprechenden Verbänden und Vereinen zu vergleichen, von denen ohne weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht (...).
Die Lage der Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar, als dass der Klägerin zumindest bei der reinen Abmahnung aufgrund der Vielzahl der Fälle und des immer gleich gelagerten, rechtlich als einfach zu berurteilenden Sachverhaltes zuzumuten ist, Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu erstellen.
Daher erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht mehr im Interesse der beklagten Urheberrechtsstörererin und ist daher von dieser auch nicht mehr zu ersetzen, sondern alleine im Interesse der Klägerin (...).
Die Klägerin ist auch aufgrund ihrer langjährigen, von ihr bereits in der Klageschrift beklagten Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande, die erforderliche Abmahnung zu erstellen. Hierfür ist lediglich die Erstellung eines entsprechenden Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr vorliegenden zahlreichen anwaitlichen Abmahnschreiben zusammenstellen und abspeichern kann, erforderlich. Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von € 100,00 angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als ingesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt."
Siehe zu dem Geschehen auch den aktuellen Bericht von Roth "100 Euro sind genug" (= http://snipurl.com/eyln).
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7. Aufregung um Marke "Partner-Programm"
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In Affiliate- und SEO-Kreisen wird derzeitig kontrovers über die Markeneintragung "Partner-Programm" diskutiert. Der Markeninhaber versteigert die Marke bei eBay.
Die Marke ist als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Register-Nr. 30408068.3 eingetragen.
Viele Affiliates befürchten, dass diese Marke - wie so manche andere in der Vergangenheit - irgendwann einmal für breit angelegte Massenabmahnungen im Affiliate-Bereich herhalten könnte. Dort ist der Begriff "Partner-Programm" ein geläufiger, häufig verwendeter Begriff, da er die deutsche Übersetzung des englischen Wortes "Affiliate" ist.
Diese Befürchtungen sind unbegründet. Denn wichtig bei der Diskussion sind zwei Punkte:
1. Zum einen die Tatsache, dass es sich um eine Wort-Bild-Marke handelt. D.h. geschützt ist nicht der isolierte Text-Bestandteil, sondern lediglich die Kombination aus Text und Bild. Zwar kommt in der Rechtsprechung dem Text-Bestandeil eine gewisse prägende Bedeutung zu. Aber der BGH hat erst vor kurzem in einer Grundlagen-Entscheidung (BGH, Urt. 12.08.2004 - Az.: I ZB 1/04 = http://snipurl.com/eylp) klargestellt, dass Wort-Bild-Marken, die sich lediglich in der grafischen Wiedergabe des Wortes erschöpfen, keinerlei Unterscheidungskraft haben und somit absoluter Quark sind.
2. Schutz genießt eine Marke nicht absolut und allgemein, sondern nur für den Bereich der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Das ist hier:
"mit oder ohne Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Disketten einschließlich Videokassetten, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM, DVD und -WROM; Maus-Pads; Druckereierzeugnisse auf den Gebieten der Netzwerktechniken einschließlich des Internet, der Computertechnik und der Computerprogramme insbesondere Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Formblätter, Arbeitsanleitungen, Bücher einschließlich Handbücher, Programmdokumentationen, schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme und Computer- und Videospiele; Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten; Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Einführung und Anwendung von EDV-Anlagen, Software und Internet-Seiten; Marketing; Verteilen von Waren zu Werbezwecken Dritter; Verteilen von Werbemitteln; Werbung; Dienstleistungen zur Unterstützung der Geschäftsführung im Bereich Warenverkauf, nämlich Absatzförderung (Sale Promotion); Dienstleistungen auf dem Gebiet Handel, nämlich die Vermittlung von Verträgen über das Anschaffen und das Veräußern von Waren und Dienstleistungen auch über das Internet; Zahlungs- und Abrechnungssysteme für Dritte, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Betrieb von Online-Diensten, nämlich Sammeln von Nachrichten und Pressemeldungen; Betrieb eines Netzservers für Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen innerhalb digitaler Netze; Übertragungs- und Vermittlungsdienste für Sprach-, Daten-, Videosignale, insbesondere in digitalen Netzen; Telekommunikation; Erstellen, Entwickeln, Verbessern und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, Betrieb eines Netzservers für Dritte, nämlich Serveradministration und Datenspeicherung; Internet Werk- und Dienstleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung von Internet-Sites; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Vergabe und Vermittlung von Lizenzen für Musik-, Film-, Videoproduktionen; Bereitstellung von Speicherplätzen für An- und/oder Verkaufsangebote in einem Datennetz; Sicherheitsberatung bei der Einführung und Anwendung von EDV-Anlagen, Software und Internet-Seiten, nämlich Sicherheitsberatung zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Betrieb von Online-Diensten, nämlich Speichern von Nachrichten und Pressemeldungen"
Es lässt sich daher feststellen: Die ganze Aufregung ist eher ein Sturm im Wasserglas. Mehr nicht.
Eine solche Marke eignet sich in den entscheidenden Bereichen (z.B. Affiliate) kaum für irgendwelche Unterlassungsansprüche, da es ihr dort an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.
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8. Entwurf zum neuen Telemediengesetz liegt vor
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Schon seit längerem plant die Bundesregierung die Rechtsvereinheitlichung des Online-Rechts. Insbesondere die förderal bedingte Aufspaltung in das Teledienstegesetz (TDG) einerseits und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) sorgt häufig für viel Verwirrung.
Nun legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einen 1. Entwurf eines vereinheitlichenden "Telemediengesetzes" (TMG) vor. Das Dokument gibt es hier zum Download (PDF: 65 KB = http://snipurl.com/eylr).
Die geplanten Änderungen im einzelnen.
1. Der MDStV wird durch die Länder vollständig abgeschafft.
2. Die bisherigen Regelungen des TDG, MDStV und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) werden im neuen TMG zusammengefasst.
3. In puncto Haftungsregelungen gibt es - soweit ersichtlich - keine bzw. kaum Veränderungen.
4. Im Bereich des Datenschutzrechts dürfte der geplante § 12 Abs.3 TMG für viel Aufregung sorgen. Danach "darf nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen erteilen". Bislang war eine Weitergabe nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte möglich, jedoch nicht an Privatpersonen. Dies soll nun zukünftig offensichtlich anders werden.
Ganz so klar ist es dann doch wieder nicht bzw. die Verfasser des Entwurfs hat der Mut verlassen, weil sie selber in einer Fussnote einschränken, dass "die Überlegungen innerhalb der Bundesregierung zu Fragen der Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Auskunftserteilung noch nicht abgeschlossen" seien.
Es liegt nahe, dass hier die identischen Pro und Contra-Argumente vorgebracht werden, die schon im Rahmen des Auskunftsanspruchs in Bezug auf den 2. Urheberrechtskorb diskutiert wurden.
5. Damit das Ganze dann doch nicht so einfach und überschaubar wird, regeln die Länder in einem eigenen Abschnitt im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) die inhaltlichen Anforderungen an journalistisch-redaktionell gestaltete Mediendienste. Den entsprechenden Entwurf der Änderungen des RfStV gibt es hier (PDF: 32 KB = http://snipurl.com/eyls).
Interessant sind hier die §§ 54 ff. RfStV-E. So bestimmt der zukünftigte § 54 Abs.2 RfStV-E:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, und vergleichbare Telemedien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen."
§ 55 RfStV-E statuiert bestimmte Informationsrechte und -pflichten. § 56 RfStV-E (Gegendarstellung) und § 57 RfStV-E (Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken) dürften in der Praxis für viel juristische Auseinandersetzungen sorgen.
Wenn diese Änderungen so in Kraft treten, wird es zum ersten Mal ausdrückliche inhaltliche Anforderungen an Newsletter, Weblogs, RSS-Feeds und Web-Portale geben.
Noch ist unklar, ob und wann die geplanten Änderungen in Kraft treten. Das Gesamte befindet sich erst auf der internen Diskussionsebene.
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9. Bundestag: Anhörung zum neuen TKG-Entwurf
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Seit kurzem liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzes-Entwurf (BT-Drs. 15/5213 - PDF = http://snipurl.com/e48v) zu Veränderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, vgl die Kanzlei-Infos v. 15.04.2005 (= http://snipurl.com/eylt). Dabei finden vor allem Regelungen zu Mehrwertdiensten (Dialer, Premium-SMS, R-Gespräche) und zu sonstigen verbraucherschützenden Normen Berücksichtigung:
- Preisanzeige vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Datendiensten (z.B. Klingeltöne) ab einem Preis von 1 Euro
- Preisansage vor Inanspruchnahme von sprachgestützten Premium-Diensten
- Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
- Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
- Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
- deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
Der FST (Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste) hat diesen Entwurf heftig kritisiert, vgl. Punkt 10. dieses Newsletters.
Nun war diese Woche der Entwurf auch Gegenstand einer ersten Anhörung im Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages. Das Ergebnis fasst "heute im Bundestag" kompakt in einer Meldung zusammen (= http://snipurl.com/eym0):
Die Verbraucherschützer-Seite hält den Entwurf bis auf wenige Punkte für gelungen.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) dagegen lehnt das geplante System der Handshake-SMS weitestgehend ab, weil es zu flächendeckend eingesetzt werde und so sein Ziel, die Warnung des Verbrauchers, aufgrund seines inflationären Gebrauches dauerhaft nicht erreichen werde.
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10. FST-Stellungnahme zu TKG-Änderungen
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Wie unter Punkt 9. dieses Newsletters berichtet, liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzes-Entwurf (BT-Drs. 15/5213 - PDF = http://snipurl.com/e48v) zu Veränderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) vor. Dabei finden vor allem Regelungen zu Mehrwertdiensten (Dialer, Premium-SMS, R-Gespräche) und zu sonstigen verbraucherschützenden Normen Berücksichtigung.
Nun hat die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) eine Stellungnahme zu den geplanten TKG-Änderungen abgegeben (Download PDF: 100 KB = http://snipurl.com/eylv). Der FST wurde 1997 in Düsseldorf gegründet und nimmt insbesondere die Interessenvertretung der deutschen Telefonmehrwertdienste-Anbieter wahr. Etwa 60 Dienste-Anbieter, Netzbetreiber, Agenturen, Verbände und andere Organisationen aus dem Bereich Telefonmehrwertdienste sind Mitglied.
Im einzelnen fordert der FST:
"1. Keine Verpflichtung zur Angabe einer Von-bis-Preisspanne – anstelle dessen: Angabe des deutschen Festnetzpreises mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen in der Werbung.
2. Keine generelle Preisansageverpflichtung für Call-by-Call.
3. Anhebung von zeitabhängig abgerechneten Dienste von derzeit 2,- EUR auf 3,- EUR.
4. Zulassung von Kombinationstarifen bis zu einer Gesamthöhe von 30,- Euro pro Verbindung.
5. Kein Verbot zeitabhängig abgerechneter Faxdienste."
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unsere Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte" (= http://snipurl.com/cgnb). Zum Bereich Dialer siehe unsere Portal "Dialer & Recht" (= http://snipurl.com/49e6). Und zu R-Gesprächen siehe "R-Gespräche & Recht" (= http://snipurl.com/e48x).
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11. Vortrag zur Haftung bei Software-Patenten zum Download
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RA Schenk LL.M.Eur. von der Kanzlei Dr. Bahr hat letzte Woche vor dem Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) in Hamburg einen Vortrag zu dem Thema "Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Softwarepatenten" gehalten.
Das Handout gibt es ab sofort zum Download: PDF, 98 KB = http://snipurl.com/eyly
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