Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 18.05.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." … Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen. Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08 OLG Hamm - Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.05.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Einwilligung in Telefonwerbung nur bei eigenständiger Zustimmungshandlung _____________________________________________________________ Eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung setzt eine getrennte, eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraus (BGH, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10). Die "BILD der Frau" veranstaltete ein Gewinnspiel. Auf der Postkarte, die der Teilnehmer zurückschicken musste, befand sich der Einwilligungstext: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" Der Verlag rief wenig später die Teilnehmer an und teilte unter Hinweis auf das Gewinnspiel mit, dass bald ein Gutschein übersandt würde. Dann bot er dem Mitspieler an, die Zeitschrift "BILD der Frau" zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Der BGH stufte diese Einwilligungshandlung als unwirksam ein. Unter Hinweis auf die eigene "Payback"-Entscheidung aus dem Jahre 2008 (BGH, Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) erläutern die BGH-Richter noch einmal, dass für ein Werbe-Opt-In (Telefon, Fax, E-Mail, SMS) eine eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers vorliegen müsse. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Denn neben der Einwilligung in Telefonanrufe ("weitere telef. Angebote") enthalte die Erklärung auch die Erlaubnis zur Gewinnbenachrichtigung. Somit sei der Text unwirksam. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Online-Veröffentlichung von privater E-Mail eines Politikers rechtsverletzend _____________________________________________________________ Die Veröffentlichung privater E-Mails eines Politikers durch einen bekannten Presseverlag verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 - Az.: 10 U 149/10). Bei dem Kläger handelte es sich um einen Politiker. Dieser wandte sich gegen die Veröffentlichung privater E-Mails, die er der Mutter seines unehelichen Kindes geschrieben hatte. Inhaltlich ging es in dem Schriftverkehr um seine mögliche Vaterschaft, um Unterhaltsforderungen und um darauf erfolgte Zahlungen. Veröffentlicht wurden die E-Mails durch den Axel Springer-Verlag. Zwar bestehe an dem Leben des Politikers, der auch Innenminister war, ein gesteigertes öffentliches Interesse. Im vorliegenden Fall überwiege jedoch das Recht auf Privatheit. Die E-Mails beträfen die Privat- und Intimsphäre, so dass der Betroffene einen besonderen Anspruch auf Schutz habe. Die Frage, ob fremde E-Mails ungefragt veröffentlicht werden dürfen, ist im Februar letzten Jahres höchstrichterlich vom BVerfG (Beschl. v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08) entschieden worden: Danach verletzen Zitate aus E-Mails nicht per se das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten, sondern es bedarf vielmehr der Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Publikation durchaus gerechtfertigt sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10). In zwei älteren Entscheidungen hingegen hat das LG Köln (Urt. v. 28.05.2008 - Az.: 28 O 157/08; Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) eine Rechtsverletzung bejaht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Dresden: Presse darf sich ungeprüft auf gerichtliche Äußerungen verlassen _____________________________________________________________ Die Presse darf sich auf Äußerungen eines Gerichtes ungeprüft verlassen und haftet nicht für etwaige Falschmeldungen (OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.2010 - Az.: 23 U 1260/10). Die verklagte Zeitung berichtete über die Klägerin, die Inhaberin einer Marketing-Agentur war, dass sie "wegen Betruges vom Landgericht Leipzig zu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt" wurde. Das Print-Magazin entnahm diesen Umstand einem gerichtlichen Aushang. Die betroffene Klägerin sah hierin eine wahrheitswidrige Berichterstattung, denn die Verurteilung sei nicht wegen Betruges, sondern wegen Verletzung von UWG-Vorschriften erfolgt. Sie nahm daraufhin die Zeitung auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab und verneinte unter anderem einen Sorgfaltsverstoß der Zeitung. Die Redaktion habe sich im Rahmen der Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren darauf verlassen dürfen, dass amtliche Mitteilungen, wie gerichtliche Aushänge, zu Tatvorwürfen korrekt seien. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, diese Angaben anzuzweifeln. Eine weitere Recherche sei daher grundsätzlich nicht erforderlich gewesen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Firmenname nicht allein durch Top-Level-Domain-Zusatz ".de" unterscheidungskräftig _____________________________________________________________ Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 13.10.2010 - Az.: 20 W 196/10) reicht es für einen unterscheidungskräftigen Firmennamen nicht aus, den Top-Level-Domain-Zusatz ".de" hinzuzufügen. Das klägerische Unternehmen wollte in "Outlets.de GmbH" umfirmieren. Dies lehnte das Handelsregister ab, da es sich um keinen unterscheidungskräftigen Firmenname handle. Die Hinzufügung einer Top-Level-Domain mache aus einem Allgemeinbegriff noch keinen hinreichenden Individualnamen. Die Frankfurter Richter bestätigten nun diese Ansicht und lehnten die Namensänderung ab. Prägend sei nicht die Top-Level-Domain, sondern vielmehr die Second-Level-Domain, hier also "Outlets". Dieses Wort sei jedoch ein Gattungsbegriff und könne daher nicht für die erforderliche Unterscheidungskraft sorgen. Anderer Ansicht ist das OLG Dresden (Beschl. v. 15.10.2010 - Az.: 14 W 890/10) und das AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.09.2009 - Az.: 72 AR 74/09). Diese beiden Gerichte stuften die Top-Level-Domain als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Fliegender Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen doch anzuwenden _____________________________________________________________ Das LG Berlin hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Urt. v. 07.04.2011 - Az.: 27 S 20/10) klargestellt, dass der fliegende Gerichtsstand auch bei Online-Rechtsverletzungen gilt. In der ersten Instanz, vor dem AG Charlottenburg (Urt. v. 16.11.20110 - Az.: 226 C 130/10), hatte das Gericht sich noch für unzuständig erklärt. Die Richter des LG Berlin lehnen diese Ansicht nun ab und bejahen damit den fliegenden Gerichtsstand mit klaren Worten. Inhaltlich ging es um die Persönlichkeitsverletzung eines bekannten Comedian, der gegen das Online-Portal 1&1 vorging. Die Beklagte hatte einen Artikel, in dem rechtswidrige Inhalte über den Prominenten geäußert wurden, von einer großen deutschen Tageszeitung übernommen. Da der Artikel des Inhaltes nicht örtlich begrenzt und der Kläger bundesweit bekannt sei, seien die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands anwendbar. Die Ansicht des LG Berlin entspricht der überwiegenden Rechtsprechung. Nur vereinzelt vertreten Gerichte die gegenteilige Auffassung. Zum fliegenden Gerichtsstand allgemein siehe unser Law-Vodcast-Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Düsseldorf: Erfolglose Abmahnung muss zur Erstattung der Aufwendungen weiter verfolgt werden _____________________________________________________________ Wird eine erfolglose außergerichtliche Abmahnung nicht weiter erfolgt, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011 - Az.: 23 S 359/09). Der Kläger ging gegen die Beklagte vor und begehrte gerichtlich die Erstattung der Kosten seiner zuvor erfolglos ausgesprochenen Abmahnung. Die Beklagte stellte ihren Usern Speicherplatz zur Verfügung. Der Kläger hatte mehrfach festgestellt, dass über den Dienst der Beklagten seine urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen werden konnten. Daher mahnte er die Beklagte ab, welche die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab. Das Gericht lehnte eine Erstattung der Abmahnkosten ab. Vorliegend bestehe seitens des Klägers kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, da diese nicht für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend gewesen seien. Der Kläger habe ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund nach erfolgloser Abmahnung Abstand von dem Unterlassungsanspruch genommen. Dies wäre aber notwendig gewesen. Dadurch hätte der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm nicht vorwiegend um die Erstattung der Kosten gehe, sondern um den Schutz seiner Urheberrechte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Personensuchmaschine Yasni darf urheberrechtlich geschützte Werke anzeigen _____________________________________________________________ Die Personensuchmaschine Yasni darf fremde, urheberrechtlich geschützte Werke (hier. Fotos) im Rahmen seiner Suchergebnisse anzeigen (LG Hamburg, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10). Geklagt hatte der Rechteinhaber an mehreren Fotos, der nicht hinnehmen wollte, dass die Bilder bei den Suchtreffern der Personensuchmaschine Yasni angezeigt wurden. Die Hamburger Richter erteilten diesem Ansinnen eine Abfuhr und wiesen die Klage ab. Die Grundsätze, die der BGH in der "Thumbnail"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) zur Google-Bildersuche gemacht habe, seien 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ein Webseiten-Betreiber, der urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet stellt und dabei keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung trifft, erteile Dritten dadurch eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen. Eine solche übliche Nutzung liege in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni dürfe daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen. Zur Bedeutung und Reichtweite der "Thumbnail"-Entscheidung des BGH für den SEO-Bereiche siehe auch unseren Law-Podcast-Zweiteiler: Teil 1 und Teil 2. Siehe dazu auch den Artikel von RA Dr. Bahr in der Webseite-Boosting (7-8/2010, S.85-87). Anmerkung von RA Dr. Bahr: Da ist sie nun, die erste Folgeentscheidung nach dem Grundlagen-Urteil des BGH zur Google-Bildersuche. Die Hamburger Richter interpretieren die Entscheidung dahingehend, dass die höchstrichterlichen Ausführungen nicht nur für suchmaschinen-optimierte Seiten gelten, sondern für alle Webseiten ganz allgemein. Im BGH-Verfahren hatte die Klägerin ihre Inhalte bewusst SEO-optimiert. Die Karlsruher Richter hatten ihr daraufhin vorgeworfen, dass sie in einem solchen Fall nicht später die Löschung verlangen könne. Diese Prinzipien weitet das LG Hamburg nun auf alle Webseiten insgesamt aus. Derjenige, der Inhalte ins Netz stelle, erteile - bewusst oder unbewusst - objektiv eine Einwilligung, dass Dritte diese Werke auf übliche Art und Weise online nutzen dürften. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. AG Berlin: Bei Hackerangriff keine Haftung für unerwünschte Werbe-Mails _____________________________________________________________ Für unerlaubt zugesandte Werbe-Mails haftet grundsätzlich der Versender. Eine Verantwortlichkeit tritt jedoch ausnahmsweise dann nicht ein, wenn Dritte durch einen Hackerangriff die Versendung verursacht haben (AG Berlin, Urt. v. 02.02.2011 - Az.: 15 C 1001/11). Ein Online-Shop-Betreiber versendete ungefragt Werbe-Mails. Der Kläger erhielt auch eine solche Nachricht und begehrte gerichtlich Unterlassung. Der Unternehmer erklärte, dass er nicht hafte, weil auf seinem Server ein Hackerangriff stattgefunden habe. Dritte hätten sich unberechtigt Zugang verschafft und ca. 180.000 Werbe-Mails verschickt. Das AG Berlin verneinte eine Verantwortlichkeit des Online-Shops. Zwar hafte grundsätzlich der Versender einer Spam-Mitteilung. Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu bewerten. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass ein Hackerangriff auf das System zu der unzulässigen Versendung geführt habe. Die betroffene Firma habe unmittelbar nach Kenntnis Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und technische Beschränkungen eingeführt. Es wurde daher alles Mögliche und Zumutbare seitens des Shop-Betreibers getan, um weitere Angriffe auf das Portal zu verhindern. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. ArbG Düsseldorf: Heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz unterliegen Beweisverwertungsverbot _____________________________________________________________ Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurden zwei Verfahren um die Kündigung von Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses geführt. In dem Verfahren 11 Ca 7326/10 ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. In dem Verfahren 9 BV 183/10 begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder. In beiden Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte. In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben bzw. den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden. Urteil vom 03.05.2011 - 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 09.05.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Frankfurt a.M.: Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Grafik auf Homepage nicht einfach gelagerter Fall _____________________________________________________________ Die Nutzung einer fremden urheberrechtlich geschützten Grafik auf der eigenen Webseite stellt nicht zwingend einen einfach gelagerten Rechtsfall dar (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.2011 - Az.: 31 C 3239/10 - 74). Der Beklagte hatte vom Kläger unerlaubt eine urheberrechtlich geschützte Grafik übernommen. Der Kläger sprach daraufhin über seinen Anwalt eine Abmahnung aus. Der Content-Dieb lehnte jedoch die Abmahnkosten in der geforderten Höhe ab (ca. 500,- EUR) und wollte nur 100,- EUR erstatten, da es sich um einen einfach gelagerten Fall nach § 97 a Abs.2 UrhG handle. Nach dieser Vorschrift sind die Abmahnkosten auf maximal 100,- EUR gedeckelt. Das AG Frankfurt a.M. lehnte diese Begrenzung ab und sprach dem Kläger die Abmahnkosten zu. Zum einen sei bereits kein einfach gelagerter Fall gegeben. Der Kläger habe erst durch umfangreiche Nachforschungen die Sachlage klären müssen. Darüber hinaus liege auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, da der Beklagte auf kommerzielle Seiten verlinke. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG München: Rechtswidrige Online-Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Dokumente rechtfertigt Durchsuchung _____________________________________________________________ Nach Ansicht des AG München (Beschl. v. 02.03.2011 - Az.: 112 Js 13714/10) begründet die unerlaubte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Dokumente aus dem politischen Bereich eine Hausdurchsuchung. Die globalisierungskritische Nichtregierungsorganisation Attac hatte auf ihrer Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Dokument zum Download angeboten, ohne hierfür die entsprechende Erlaubnis zu haben. Es handelte sich dabei um die Stellungnahme einer Anwaltskanzlei, die im Zuge der Affäre um die Bayerische Landesbank (BayernLB) erstellt worden war. Das Gericht erließ einen Durchsuchungsbeschluss, da vorsätzlich gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen worden sei. Attac habe ungenehmigt die PDF-Datei veröffentlicht und dabei gegen geltendes Recht verstoßen. Zur Aufklärung der näheren Tatumstände sei die strafprozessuale Maßnahme daher gerechtfertigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Menke: "Ärzte dürfen Patienten nur in Ausnahmefällen an bestimmte Apotheken verweisen" _____________________________________________________________ Ist es Ärzten erlaubt, ihren Patienten eine bestimmte Apotheke zu empfehlen? Dieser Frage geht RA Menke in seinem neuen Aufsatz nach und bespricht dabei die Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 111/08) aus dem Januar 2011. Der Artikel ist im Apotheker Berater (Ausgabe 05/2011, S. 16). erschienen. Den Artikel gibt es auch hier online. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Bundestag: Gesetzesentwurf zur Kostenbegrenzung bei Telefon-Warteschleifen _____________________________________________________________ Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag unter anderem über den Gesetzesentwurf zur Kostenbegrenzung bei Telefon-Warteschleifen diskutiert. Die Regelung befindet sich - gut versteckt - in dem knapp 240seitigen "Gesetzesentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen" (BT-Drs. 17/5707:PDF). Der neue Paragraph soll lauten: "§ 66g TKG-Entwurf: Warteschleifen Wird diese Regelung nicht eingehalten, soll der Anbieter keinen Anspruch auf Vergütung haben (§ 66 h Nr. 8 TKG-Entwurf). Zukünftige Warteschleifen müssen also keineswegs kostenlos sein. Der Unternehmer kann vielmehr einen Festpreis nehmen. Die Höhe des Festpreises ist nicht limitiert. Angestrebt ist ein Inkrafttreten im 3. Quartal diesen Jahres, wobei eine Übergangsfrist von 3 Monaten besteht. Der Gesetzgeber hat sich auch nicht nehmen lassen zu definieren, was "Warteschleifen" im Sinne des Gesetzes sind. Eine kurze, prägnante Definition: "Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne vom Zustandekommen der Verbindung mit dem Anschluss des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob diese über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Die Deutsche Telekom AG hat übrigens bereits reagiert und bietet in einer interessanten Präsentation (PDF) die ersten anschaulichen Lösungsansätze an. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Müssen Arzneimittelwerbungen im Internet auch die Pflichtangaben beinhalten? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Müssen Arzneimittelwerbungen im Internet auch die Pflichtangaben beinhalten?". Inhalt: Nach wie vor scheint es große Unsicherheiten im Bereich der Gestaltung von Arzneimittelwerbung im Internet zu geben. Anders lasst sich der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Pflichtangabenerfordernis immer wieder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, nicht erklären. Dieser Podcast soll eine kleine Hilfestellung bei der Beantwortung einiger Fragen in Bezug auf die Online-Reklame für Arzneimittel geben. zurück zur Übersicht |