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Newsletter vom 18.06.2003 00:22 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 25. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. LG Hamburg: Neue Fax-Spamming-Entscheidung 2. Fax-Spamming: IN-telegence bezieht Stellung 3. AG Herford: Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Branchenverzeichnisses 4. OLG Hamburg: Internet-Händler: Werbung ohne sicheren Warenvorrat unlauter 5. Chaotische Umsetzung der Sperrungsverfügungen 6. Verfahren von SCO gegen Linux 7. OLG Hamburg: Radio Hamburg hat kein Anspruch auf unentgeltliche Fußball-Berichterstattung 8. CSU: 0190-Reform nicht ausreichend 1. LG Hamburg: Neue Fax-Spamming-Entscheidung Wie der Kanzlei-Newsletter schon in der Vergangenheit berichtete (Newsletter v. 14.05.2003 und v. 21.05.2003) gibt es nun anscheinend mehrere Rechtsanwälte, die einstweilige Verfügungen wegen Fax-Spammings gegen Netzbetreiber beantragen - und damit, zumindest im Einstweiligen Rechtsschutz, Erfolg haben. Ein weiterer Hamburger Rechtsanwalt hat nun gegen einen Netzprovider eine einstweilige Verfügung beantragt (AZ 312 O 165/03). Die Besonderheit dabei: Anders als in den übrigen Fällen stützte sich der Antragsteller fast ausschließlich auf das Wettbewerbsrecht und ließ den § 13a TKV, der ansonsten als besondere Argumentationsgrundlage diente, vollkommen außen vor. Der Netzprovider legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein, der aber nun vom LG Hamburg zurückgewiesen wurde. Unklar ist, ob der betroffene Netzprovider die Entscheidung hinnimmt oder das Hauptsacheverfahren anstrengen wird. Die Problematik bleibt in jedem Fall spannend, da bislang nur sehr wenige Urteile im Hauptsacheverfahren vorliegen. Hier ist das AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01) und das LG Gießen (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 3 O 22/02) aus dem letzten Jahr zu nennen. Vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von RA Dr. Bahr. Sämtliche derzeitigen Entscheidungen befinden sich noch im einstweiligen Rechtsschutz. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Tendenz auch zukünftig fortsetzen wird. RA Dr. Bahr wird in den nächsten Tagen zu dem Problem des Fax-Spamming einen umfangreichen Aufsatz zum kostenlosen Download bereitstellen. Zurück zur Übersicht 2. Fax-Spamming: IN-telegence bezieht Stellung In einem außerordentlich lesenswerten Interview bezieht der umstrittene Netz-Provider IN-telegence Stellung zu den Vorwürfen, er unternehme gegen das von seinen Kunden betriebene Fax-Spamming nichts. Die IN-telegence-Juristin Dr. Silke Klaes vertritt den Standpunkt, der Gesetzgeber habe bei der Neu-Einführung des § 13 a TKV nicht so richtig gewußt, welche Konsequenzen diese Norm haben würde. Die Norm lautet: "§ 13 a Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdiensterufnummern) zur Nutzung überlassen, haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat." Klaes: "Der Gesetzgeber lässt uns hier ziemlich im Dunkeln tappen. Offenbar hat er sich da viel zu wenige Gedanken gemacht. Ich behaupte mal, die Verordnungsänderung im letzten Jahr war ein Schnellschuss. Vielen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten hat es schlicht an technischem Verständnis zur Materie gemangelt. Es fehlt eine Definition des Begriffs „gesicherte Kenntnis“." Diese Sichtweise ist wenig überzeugend. Schaut man nämlich in die Gesetzesbegründung, heißt es dort ausdrücklich: "(...) Hierzu zählt insbesondere die Sperrung der missbräuchlich genutzten Mehrwertdiensterufnummer. Diese Handlungsverpflichtung entspricht der Verantwortlichkeit nach § 11 Teledienstegesetz (TDG), wonach Diensteanbieter für fremde Informationen verantwortlich sind." Die Verantwortlichkeit nach § 11 TDG ist inzwischen durch eine Vielzahl von Urteilen als einigermaßen geklärt anzusehen. Man kann zwar durchaus diskutieren, ob man die TDG-Pflichten nahtlos auf § 13 a TKV übertragen kann oder ob es nicht mediumspezifische Unterschiede gibt. Von einem "Schnellschuss" oder gar vom "im Dunkeln tappen" zu sprechen, konterkariert aber klar die tatsächliche gesetzliche Lage und offenbart, wie die geäußerten Meinungen zu werten sind. Ebenso erstaunlich ist die Interpretation der Voraussetzungen: Nur dann, wenn der gleiche Verbraucher sich ein weiteres Mal beschwert, wird IN-telegence erst aktiv. Spamt der Dritte unterschiedliche Verbraucher zu, soll nach Ansicht von Klaes IN-telegence gar keine Handlungspflicht treffen. In welche Stoßrichtung eine derartige Interpretation zielt, ist offensichtlich. Auch in den weiteren Teilen des Interviews bekommt der Leser nicht den Eindruck, IN-telegence sei wirklich an der Lösung des Problems interessiert. RA Dr. Bahr wird in den nächsten Tagen zu dem Problem des Fax-Spamming einen umfangreichen Aufsatz zum kostenlosen Download bereitstellen. Zurück zur Übersicht 3. AG Herford: Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Branchenverzeichnisses Das AG Herford (Urt. v. 15.01.2003 - Az.: 12 C 1184/02) hatte jüngst nachfolgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin betrieb im Internet ein branchenweites Formular, auf dem sich jeder Gewerbetreibende mit seiner Firma eintragen konnte. Das Formular war dabei aber so gestaltet, dass es den Eindruck machte, dass der Eintrag kostenlos sei: "Unter den fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" folgen dünn und kleingedruckt weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass der Neundeintrag nicht kostenfrei ist, allerdings sind die Worte "nicht kostenfrei in zwei Zeilen gedruckt, was für den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der Grundbucheintrag kostenfrei ist. Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig ist." Das AG hat hier einen Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil ihr Handeln gegen § 1 UWG und § 3 UWG verstößt. Zudem sieht es in dem Verhalten der Klägerin sogar einen strafrechtlichen Betrug (§ 263 StGB). Anmerkung: Der zugrundeliegende Sachverhalt gehört thematisch in den artverwandten Bereich der schon aus dem Offline-Leben bekannten betrügerischen Trittbrett-Fahrer. So melden sich z.B. "Die Gelben Regionalseiten" oder "Der graue Ortsanzeiger" und schicken neu gegründeten Gewerbetreibenden "Rechnungen" über eine zumeist vierstellige Summe. Viele Betroffene denken, hier handle es sich um die üblichen Telefonbucheinträge bei der Deutschen Telekom und überweisen den Betrag. Dabei handelt es sich bei den Schreiben in Wahrheit um geschickt deklarierte Angebote auf Abschluss eines Inserats. Diese Masche ist inzwischen auch im Netz der Netze weit verbreitet. In regelmäßigen Abständen warnt die DENIC immer wieder vor vermeintlichen "Deutschen Registrierungsstellen", die von den einzelnen Domain-Inhabern Geld für den Besitz der Domain verlangen. Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist unzweifelhaft. Der BGH (Urt. v. 26.04.2001 - Az.: 4 StR 439/00) hat ausdrücklich festgestellt, dass ein solches Handeln einen Betrug nach § 263 StGB begründet. Der einzelne Betroffene braucht die vermeintlichen Kosten nicht zu bezahlen, da wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kein Vertrag zustande gekommen ist. Hat er schon bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. Zurück zur Übersicht 4. OLG Hamburg: Internet-Händler: Werbung ohne sicheren Warenvorrat unlauter Ein Händler, der Gegenstände der Unterhaltungselektronik über das Internet verkauft, darf nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 3.4.2003 - Az.: 5U164/02) zwar grundsätzlich auf einen eigenen Warenvorrat verzichten. Er hat in einem solchen Fall aber dafür zu sorgen, dass die bestellten Gegenstände in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich zur Auslieferung kommen. Bietet er die Waren weiterhin zum Verkauf an, obwohl ihm bekannt ist, dass eine Auslieferung derzeit in angemessener Zeit nicht möglich ist, handelt er irreführend iSd. § 3 UWG. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler noch offene Bestellungen hat, die er nicht ausliefern kann. Zurück zur Übersicht 5. Chaotische Umsetzung der Sperrungsverfügungen Die Düsseldorfer Sperrungsverfügungen sind nach wie in aller Munde. Nun hat der Bonner Rechtswissenschaftler Maximillian Dornseif die praktische Umsetzung der Sperrungsverfügungen untersucht und absolut chaotische Ergebnisse vorgefunden. Der Bericht ist hier downloadbar. Zwar sperrten alle 27 Provider die in der Sperrungsverfügung erwähnte Internet-Adresse "http://www.stormfront.org". Bei 12 Anbietern reichte aber schon das Weglassen des "www.", um dennoch auf die Webseiten zu gelangen. Zudem erschreckender Nebenbefund: 15 Provider sperrten eine Subdomain, auf der keine strafbaren Inhalte zu finden waren, und 3 Provider sogar die Adresse "rotten.com", die zwar zu Beginn der Diskussion im Gespräch war, letzten Endes aber nicht in der Sperrungsverfügung erwähnt wurde. Auch gelang es den meisten Providern nicht, die Sperrungen alleine auf den WWW-Bereich zu begrenzen. Die technischen Veränderungen zeigten auch Auswirkungen auf den Mail-Verkehr. Der Bericht zeigt noch weitere, außerordentlich bedenkliche Auswirkungen der Düsseldorfer Verfügungen. Zurück zur Übersicht 6. Verfahren von SCO gegen Linux Das Software-Haus SCO macht bekanntlich geltend, dass Teile des Betriebssystems Linux Quell-Code-Bestandteile ihrer Firma beinhielten und demnach Urheberrechtsverletzungen seien. Eine gute Übersicht über die bisherigen Ereignisse finden Sie hier. Nun hat de.internet.com ein Interview veröffentlicht, in dem Eitel Dignatz, Inhaber der Münchner Unternehmensberatung Dignatz Consulting, seine Einschätzung zu den aktuellen Ereignissen abgibt. Parallel dazu hat das LG Bremen (Beschl. v. 28.05.2003 - Az.: 12 O 247/03) der SCO im einstweiligen Rechtsschutz verboten zu behaupten, dass LINUX-Betriebssysteme unrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum von SCO UNIX beinhalten würden und dass Endanwender, die LINUX einsetzen, für Schutzrechtsverletzungen der SCO haftbar gemacht werden könnten. Zurück zur Übersicht 7. OLG Hamburg: Radio Hamburg hat kein Anspruch auf unentgeltliche Fußball-Berichterstattung Radio Hamburg hat gegen die Deutsche Fußball Liga, den HSV und FC St. Pauli keinen Anspruch auf unentgeltliche Live- und/oder sonstige Berichterstattung aus den Stadien des HSV oder des FC St. Pauli im Umfang von bis zu fünf Minuten von den vom HSV und FC St. Pauli ausgetragenen Heimspielen der von der DFL vermarkteten Bundesliga und 2. Bundesliga. Das hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts heute (12.6.2003) entschieden (AZ: 5 U 67/02). Er hat die Berufung des Senders Radio Hamburg gegen das die Klage des Senders abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.4.2002 zurückgewiesen. Der Senat führt in den Urteilsgründen unter anderem aus, das Landgericht habe die Klage von Radio Hamburg gegen die DFL, den HSV und FC St. Pauli (Beklagten) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Hausrecht des Veranstalters bilde eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, den Zutritt zu den Fußballspielen der Bundesliga zum Zwecke der Radioberichterstattung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen. Die grundgesetzlich verankerte Gewährleistung der Rundfunkfreiheit schränke das Hausrecht des Veranstalters von Fußballspielen nicht in der Weise ein, dass er die Berichterstattung des Hörfunks aus den Stadien vergütungsfrei dulden müsse. Dem Landgericht sei auch darin zu folgen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fernsehberichterstattung in gleicher Weise für den Hörfunk gelte, so dass eine Verpflichtung zur kostenlosen Verwertung durch den Rundfunk mit der grundgesetzlich gesicherten Berufsausübungsfreiheit der gewerbsmäßig tätigen Veranstalter von Fußballspielen unvereinbar sei. Die Live-Berichterstattung von fünf Sendeminuten sei auch keineswegs wirtschaftlich unbedeutend. Der Senat hat allerdings mit einer gewissen Skepsis zur Kenntnis genommen, dass die DFL in der Saison 2002/2003 dazu übergegangen sei, nicht nur eine Vergütung für die Übertragungsmöglichkeit aus dem Stadion zu verlangen, sondern auch Werbung für sich selbst und für ihre Werbepartner im Hörfunkprogramm des akkreditierten Senders und die Sendung redaktioneller Fußballbeiträge. Über Art und Höhe des Entgelts habe der Senat jedoch nicht zu entscheiden gehabt, sondern nur über die Frage ob die Beklagten zur kostenlosen Zulassung der Radio-Kurzberichterstattung aus den Stadien verpflichtet seien. Gegen dieses Urteil des 5. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts kann Radio Hamburg Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Quelle: Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts v. 12. Juni 2003 Zurück zur Übersicht 8. CSU: 0190-Reform nicht ausreichend Die Experten der CSU-Verbraucherschutzkommission fordern mehr Schutz gegen den Missbrauch von sogenannten „Telefonmehrwertdiensten“. Der neue rot-grüne Gesetzentwurf, der diesen Missbrauch bekämpfen soll, will die Verbindungen zu 0190 und 0900 Nummern auf maximal 2 Euro pro Minute begrenzen. Nach einer Stunde soll eine Verbindung unterbrochen werden, und bei frei tarifierbaren Nummern soll eine Höchstgrenze von 30 Euro pro Einwahl festgelegt werden. „Das sind zweifellos erste Schritte in die richtige Richtung, aber eine Lösung für die Probleme in der Praxis stellen sie nicht dar“ sagte die Vorsitzende der CSU-Verbraucherschutzkommis-sion und Europaabgeordnete Emilia Müller. Der Bundesrat werde über das Gesetz am kommenden Freitag entscheiden. „Rot-Grün beschränkt unverständlicherweise den Schutz nur auf manche Nummern. Das reicht nicht aus“, sagte Müller. Mit diesem Gesetz wird nur der Missbrauch von 0190- und 0900-Rufnummern bekämpft. Es sei abzusehen, dass unseriöse Anbieter auf andere Nummern wie etwa 0137, 118xx oder 0192, 0193 ausweichen werden. „Um den Verbraucher vor unseriösen Gewinnpraktiken und teuren Serviceleistungen zu schützen, muss der gesetzliche Schutz auf diese Nummern ausgedehnt werden“, forderte Emilia Müller. Auch das derzeitige Inkassoverfahren müsse fair für den Verbraucher ausgestaltet werden. Die entsprechenden Vorschriften fehlten im Gesetzentwurf. Heute dürfe ein Netzbetreiber selbst dann Forderungen von Mehrwertdiensteanbietern gegenüber Verbrauchern einziehen, wenn der Verbraucher Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Grund sei, dass der Netzbetreiber behaupten kann, er sei für die Inhalte nicht verantwortlich. Emilia Müller: „Dieses Sonderrecht entbehrt jeder sachlichen Grundlage und ist aus Verbrauchersicht schlichtweg unerträglich. Es muss daher abgeschafft werden.“ Künftig sollte der Anbieter des sogenannten Mehrwertdienstes bei rechtzeitigem Widerspruch den Anspruch wie alle anderen Unternehmen selbst durchsetzen müssen. Dabei solle es eine Bagatellgrenze geben, ab der das Widerspruchsrecht gilt. Schließlich solle die von einigen Gerichten bereits bejahte Beweislastumkehr gesetzlich festgeschrieben werden: Im Streitfall sollte der Anbieter einer Leistung den Beweis dafür erbringen, dass er über die entstehenden Kosten und die angebotenen Dienstleistungen informiert hat. Quelle: Pressemitteilung der CSU v. 16.06.2003 Zurück zur Übersicht |
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