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Das in fast allen Bundesländern geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses stehen
In Deutschland sind die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen grundsätzlich verboten. Die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken kann allerdings ausnahmsweise für Lotterien und Sportwetten erlaubt werden. Mit dieser Ausnahme soll eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitgestellt und der Entwicklung und Ausbreitung nicht erlaubter Spiele entgegengewirkt werden.
Im Land Schleswig-Holstein waren die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 erlaubt. Diese Erlaubnis wurde bei Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen jeder Person in der Union erteilt. In dieser Zeit erlaubte Schleswig-Holstein auch die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet. Die liberalere Regelung von Schleswig-Holstein ist zwar mittlerweile aufgehoben worden, doch gelten die den Anbietern von Glücksspielen im Internet erteilten Genehmigungen während einer Übergangszeit von mehreren Jahren fort.
Der Gesellschaft Digibet ist die Veranstaltung von Glücksspielen aufgrund einer von den Behörden von Gibraltar erteilten Lizenz gestattet. Sie bietet auf ihrer Internetseite „digibet.com“ in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten an. Auf eine Klage der Westdeutschen Lotterie (der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen) verbot ein deutsches Gericht Digibet und ihrem Geschäftsführer Gert Albers, über das Internet in Deutschland wohnhaften Personen die Möglichkeit anzubieten, an Glücksspielen teilzunehmen.
Digibet und Herr Albers fochten diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, der den Gerichtshof fragt, ob die während eines Zeitraums von über einem Jahr verfolgte liberalere Politik des Landes Schleswig-Holstein die Vereinbarkeit des in den übrigen Ländern geltenden Spieleverbots mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in Frage stellen kann. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, diese Grundfreiheit im Bereich der Glücksspiele einzuschränken, doch verlangt es, dass jede Einschränkung geeignet sein muss, die Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, die den Erlass der Einschränkung gerechtfertigt haben.
Der Bundesgerichtshof meint, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den übrigen Ländern erlassenen Vorschriften zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigen könnte.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann.
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war. Somit stellt das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich waren die 15 anderen Länder nicht verpflichtet, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt hat.
Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt
Urteil in der Rechtssache C-156/13
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.06.2014
Die Beklagte nahm an einer Messe teil, die sich vor allem an Schüler richtete und dazu diente, den Besuchern Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten vorzustellen. Sie verteilte während der Messe Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel.
Auf der Rückseite der mit "Gewinnkarte" bezeichneten Teilnahmekarte sollten die Teilnehmer am Gewinnspiel in insgesamt neun Zeilen Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, zur Anschrift, zu Telefon-Nummern, zur E•Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen. Darunter befand sich - etwas abgesetzt - folgender als "Datenschutzhinweis" bezeichneter Hinweis: Direkt unter diesem Hinweis stand in räumlichem Zusammenhang mit dem fettgedruckten Wort "Einwilligungserklärung" folgender Text: Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei der … Unterhalb der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile stand der kleingedruckte Hinweis Der BGH hat dieses Gewinnspiel als wettbewerbswidrig eingestuft.
Minderjährige (hier: 15-17jährige) seien nicht grundsätzlich in der Lage, die Reichweite einer Werbeeinwilligung zu überblicken. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil Minderjährige den Reizen eines Gewinnspiels stärker erliegen würden als Erwachsene.
Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz des OLG Hamm (Urt. v. 20.09.2012 - Az.: I-4 U 85/12).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Damit sind alle Gewinnspiele, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden und bei denen eine Werbeeinwilligung eingeholt wird, rechtswidrig. Alle Unternehmen sollten ihre Marketingsmaßnahmen auf diese neue, geänderte Rechtsprechung einstellen.
Inhaltlich überzeugt das Urteil nicht wirklich, da es sich mit einer Vielzahl von Argumenten nicht näher beschäftigt, sondern vieles lapidar ablehnt.
Dabei gilt es zu beachten: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt.
RA Dr. Bahr ist Autor der Standardwerke "Glücks- und Gewinnspielrecht" und "Recht des Adresshandels".
Die Klägerin war Inhaberin der Markenrechte an den Namen "poster lounge". Die Beklagte betrieb eine Preissuchmaschine. In den Google-Suchergebnissen tauchte die Webseite der Beklagten bei Eingabe des Begriffs wie folgt auf: Die Beklagte generierte auf ihrer Homepage eine Webseite mit ergänzenden Suchvorschlägen. Als Keywords wurden dabei die Begriffe benutzt, die die letzten User jeweils gesucht hatten.
Die Beklagte vermittelte über ihre Seite u.a. den Verkauf von Postern und sonstigen Druckerzeugnissen.
Das OLG Braunschweig hat eine Haftung der Preissuchmaschine bejaht, jedoch erst ab Kenntnis. Denn es wäre der Beklagten unzumutbar, jede vom User eingegebene Erklärung vorab auf etwaige Markenverletzungen oder sonstige Rechtsverstöße zu überprüfen.
Das Speichern der Suchanfrage mit der entsprechenden Trefferliste sei, so die Robenträger, eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit und ziele nicht auf eine Rechtsverletzung ab. Nicht durch das Programm an sich, sondern erst in Verbindung mit der jeweiligen konkreten Nutzerabfrage sei es hier zu der Markenverletzung gekommen.
Um Markenverletzungen auszuschließen, müsste sich die Beklagte stets darüber informieren, welche Marken bei den Markenämtern eingetragen sind, was angesichts der Vielzahl der Marken und dem damit verbundenen hohen Aufwand von der Beklagten allenfalls in Ausnahmefällen verlangt werden könnte, z.B. wenn bei berühmten Marken mit hoher Wahrscheinlichkeit mit konkreten Markenverletzungen zu rechnen sei.
Dies sei jedoch bei der Marke "poster lounge" nicht der Fall. Hinzu komme hier, dass der Nutzer in seiner Suchanfrage und damit die Beklagte im Rahmen ihrer Speicherung der Suchanfrage, nicht die Marke in ihrer eingetragenen Form verwendet und die Markenverletzung erst durch das Zusammenfügen der Begriffe „poster“ und „lounge", die für sich genommen rein beschreibend seien und daher ohne weiteres verwendet werden könnten, entstehe.
Auf das Nutzerverhalten selbst habe die Suchmaschine jedoch keinen Einfluss. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Kombination „poster“ „lounge“ nicht jedem Fall tatsächlich eine Markenverletzung darstellt, da diese unter bestimmten Umständen, z.B. bei zulässigen Vergleichen durchaus verwendet werden darf.
Vor diesem Hintergrund könne eine Prüfpflicht somit erst dann entstehen, wenn die Suchmaschine von der Markenverletzung Kenntnis habe.
Die Beklagte stellte als Buchhändlerin ihren Kunden für neue Büchern einen Bonus-Gutschein iHv. 5,- EUR zur Verfügung, wenn der Kunde mehrere gebrauchte Bücher gleichzeitig zum Ankauf anbot.
Das OLG Frankfurt a.M. hat dies als Verstoß gegen die Buchpreisbindung angesehen.
Zwar könne die Gewährung des Bonus-Gutscheins zulässig sein. Dies setze jedoch voraus, dass die Beklagte eine äquivalente Gegenleistung erhalte.
Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der einzige Vorteil, in dessen Genuß die Beklagte komme, sei, dass ihre Kunden mehrere gebrauchte Bücher gleichzeitig zum Ankauf anbieten würden.
Durch dieses parallele Anbieten werde sich zwar möglicherweise der Verwaltungsaufwand der Beklagten reduzieren. Jedoch habe sie nicht ausreichend vorgetragen, dass sie hierdurch genau 5,- EUR Kosten spare. Vielmehr habe sie zu dieser Ersparnis nichts weiter vorgetragen.
Insofern könne nicht von einem äquivalenten Gegenwert ausgegangen werden, so dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliege.
Die Beklagte optimierte für den App-Store ihr Produkt so, dass es bei Eingabe der relevanten Begriffe, an denen die Klägerin ein Markenrecht geltend machte, ihre Anwendung stets vor dem Programm der Klägerin auftauchte.
Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewersbwidrig ein.
Sie verneinten zwar einen grundsätzlichen Marken- und Wettbewerbsverstoß. Denn die bloße Keyword-Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffes sei nach ständiger Rechtsprechung noch nicht verboten. Hierin könne auch noch keine allgemeine, unlautere Ausnutzung gesehen werden.
Im vorliegenden Fall liege jedoch ein besonderer Ausnahmefall vor. Denn die Beklagte dränge sich bei Eingabe aller einschlägigen Begriffe vor die Suchposition der Klägerin und präsentiere sich damit als vorrangiger Anbieter. Damit beeinflusse sie gezielt das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Kunden. Ein User, der bewusst nach der Klägerin suche, da er diese App nutzen wolle, stoße vorrangig auf das Angebot der Beklagten. Diese Absicht unterlaufe die Beklagte durch ihre manipulierte Suchmaschinen-Positionierung.
Die Beklagte rief für die Deutsche Telekom eine Kundin an, bei der vor kurzem eine technische Störung beseitigt wurde. Im Laufe des Gesprächs wurde nicht nur gefragt, ob der Fehler wieder behoben sei, sondern es wurde auch eine allgemeine Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchgeführt.
Das OLG Köln bewertete dies als unzulässigen Telefonanruf.
Zwar habe ein sachliches Interesse bestanden, sich beim Kunden zu informieren, ob der Anschluss wieder funktionstüchtig sei. Nicht erlaubt sei es hingegen gewesen, in dem Telefonat auch allgemeine Kundenzufriedenheits-Umfrage vorzunehmen.
Mit dem Telefonat sollte daher primär die Zufriedenheit des Kunden mit der Kundenfreundlichkeit und der Serviceausrichtung der Deutschen Telekom abgefragt werden. Für eine solche technische Umfrage bedürfe es jedoch einer ausdrücklichen Einwilligung, die hier fehle.
Es handle sich daher um einen unerlaubten Werbeanruf.
Der Beklagte erwarb über sein eBay-Konto 22 gleichartige Produkte. Er verteidigte sich damit, dass er die Produkte als Geschenk für seine Ehefrau und seine Mitarbeiter erworben habe.
Dies ließ das OLG Köln nicht gelten. Angesichts der Umstände sei von einem geschäftlichen Handeln des Beklagten auszugehen. Zum einen habe er die Waren an seine Geschäftsadresse senden lassen, nicht an seine Privatadresse. Zum anderen sei bereits zu überlegen, ob nicht auch eine solche Verschenkung in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem kommerziellen Handeln des Beklagten stehe.
Der Beklagte warb online bei Google Shopping für sein Produkt. Wie bei Google Shopping üblich wurden die Versandkosten nur im Rahmen eines Mouse-Over-Effektes eingeblendet. Und auch nur dann, wenn der User über die Produktabbildung mit dem Maus-Zeiger fuhr. Bewegte er die Maus hingegen über die Produktbezeichnung, die Preisangabe oder den Anbieter, erschien die Angabe der Versandkosten nicht.
Auf der Landing-Page des Beklagten waren die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben.
Das LG Hamburg entschied, dass diese Ausgestaltung gegen die PAngVO verstößt und rechtswidrig ist. Der Mouse-Over-Effekt sei nicht ausreichend. Zum einen bereits deswegen, weil der User für eine Preisangabe die Maus über das Angebot bewegen müsse, wofür aber kein Anlass bestehe. Es hänge somit vom Zufall ab, ob der Link überhaupt wahrgenommen werde.
Zum anderen sei der Effekt räumlich begrenzt, da er nur bei der Produktabbildung auftrete, beim restlichen Teil des Angebots (Produktbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) aber nicht.
Auch sei zu berücksichtigen, dass viele User Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert hätten, so dass selbst bei der Produktabbildung nicht sichergestellt sei, dass eine Preisangabe erfolge.
Entsprechend der BGH-Rechtsprechung müssten Versandkosten bereits bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden. Google Shopping sei zwar keine "klassische" Preissuchmaschine, jedoch könnten die zu Preissuchmaschinen gemachten Ausführungen nahtlos übertragen werden. Denn bei Google Shopping handle es sich (ebenfalls) um eine Preisvergleichsliste, da mehrere gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter nebeneinander werbend unter Angabe der Preise angezeigt würden. Der Verbraucher befinde sich dabei in keiner anderen Situation als bei den "klassischen" Preissuchmaschinen.
Talkline verwendete in ihren AGB nachfolgende Klausel: Talkline
Beide Einwendungen ließ das LG Kiel nicht gelten und verurteilte das Unternehmen vielmehr zur Unterlassung.
Die Erhebung eines Pfandes für die SIM-Karte sei rechtswidrig, denn die Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen.
Da Talkline erklärt habe, dass die SIM-Karten sofort nach Erhalt vernichtet würden, bestehe kein sachliches Interesse, den Besitz an den Karten wiederzuerlangen. Etwas anderes würde gelten, wenn die SIM-Karten weiterverwendet würden.
Auch die Verteidigung, nur die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern einzuhalten, griff nicht durch. Denn die Pflicht zur Beseitigung könne auch anderes erfüllt werden als mit der Einführung eines Pfandes. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Pfand erst bei Vertragsende in Rechnung gestellt werde. Ginge es Talkline tatsächlich um die Verhinderung von Missbrauch, müsste das Pfand jedoch bereits bei Vertragsbeginn erhoben werden, wenn die SIM-Karte an den Kunden übergeben werde.
Der Beklagte hatte einen Stadtplan der Klägerin unberechtigt online genutzt. Die Klägerin verlangte daraufhin, nachdem außergerichtlich 321,- EUR bezahlt worden waren, noch weitere 1.299,- EUR Schadensersatz. In der 1. Instanz vor dem AG München ( Urt. v. 17.10.2011 - Az.: 142 C 32411/10) wurde der Anspruch abgelehnt.
Das LG München I nun sprach der Klägerin die begehrte Zahlung zu.
Als Sachverständige hatte es eine Professorin des Lehrstuhls für Kartographie an der Technischen Universität München berufen. Diese sagte aus, dass die klägerischen Stadtpläne von gehobener Qualität seien. Im Gegensatz zu den kostenlosen Open-Source-Kartendiensten stünden die Karten der Klägerin flächendeckend zur Verfügung und seien qualitätsgesichert.
Auch handle es sich um eine sogenannte allzweckdienende Karte, die im Gegensatz zu den einzweckdienenden Karten mehrere Zwecke diene. Sie könne beispielsweise für die Routenplanung ebenso genutzt werden wie für Orientierung oder für Sehenswürdigkeiten.
Der Beklagte hatte bei eBay zwei Lichtbilder des Klägers übernommen, auf denen Münzen abgebildet waren.
Das AG Düsseldorf sprach dem Kläger pro Bild einen Schadensersatz iHv. 100,- EUR zu.
Die Bilder hätten die Qualität eines professionellen Produktfotos. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Fotograf Münzhändler sei, da er ganz offensichtlich über die notwendigen Kenntnisse eines Profi-Fotografen verfüge.
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vom 18.06.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 25. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 25. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Glücksspiel-Gesetz in Schleswig-Holstein war rechtmäßig
2. BGH: Gewinnspiel mit Werbeeinwilligung gegenüber Minderjährigen wettbewerbswidrig
3. OLG Braunschweig: Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei ergänzenden Suchvorschlägen
4. OLG Frankfurt a.M.: Bonus-Gutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher wettbewerbswidrig
5. OLG Hamburg: Unzulässige Suchmaschinen-Optimierung bei iPhone-Apps
6. OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen ohne Einwilligung sind unerlaubte Werbeanrufe
7. OLG Köln: Online-Ankauf von 22 gleichartigen Produkten = geschäftliches Handeln
8. LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig
9. LG Kiel: Bei Handyverträgen kein Pfand für SIM-Karte erlaubt
10. LG München: Schadensersatz iHv. 1.620,- EUR für unberechtigte Online-Nutzung eines Stadtplanes
11. AG Düsseldorf: Bei Online-Fotoklau 100,- EUR Schadensersatz pro Bild
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Glücksspiel-Gesetz in Schleswig-Holstein war rechtmäßig
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Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage
Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
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2. BGH: Gewinnspiel mit Werbeeinwilligung gegenüber Minderjährigen wettbewerbswidrig
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Der BGH (Urt. v. 22.01.2014 - Az.: I ZR 218/12) hat entschieden, dass Gewinnspielspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeinwilligung betrieben werden, unwirksam sind.
"Die Angaben sind freiwillig. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben."
"Ich bin damit einverstanden, dass die … meine Daten (bzw. die Daten meiner Tochter/meines Sohnes) speichert und nutzt, um mich telefonisch, schriftlich, per E•Mail oder per SMS über die Vorteile einer …-Mitgliedschaft und neue Angebote der … zu informieren und zu beraten.
widerrufen. Meine Daten werden dann gelöscht.""(Bei unter 15-Jährigen Unterschrift des Erziehungsberechtigten)."
War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH nun diese Frage abschließend mit einem klaren "Nein" beantwortet.
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3. OLG Braunschweig: Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei ergänzenden Suchvorschlägen
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Eine Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei den eigenen, ergänzenden Suchvorschlägen (OLG Braunschweig, Urt. v. 02.04.2014 - Az.: 2 U 8/12).
"poster lounge -? Produktsuche & Preisvergleich bei Pr…..de
Preisvergleich bei Pr…..de - Produkte suchen & Preise vergleichen - poster lounge.
www.pr….de/ergebnis2534171.html"
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4. OLG Frankfurt a.M.: Bonus-Gutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher wettbewerbswidrig
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Buchhändler einen Bonus-Gutschein für neue Bücher beim Ankauf mehrerer gebrauchter Werke anbietet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.01.2014 - Az.: 11 U 93/13).
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5. OLG Hamburg: Unzulässige Suchmaschinen-Optimierung bei iPhone-Apps
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.06.2013 - Az.: 5 W 31/13) hat entschieden, dass es eine unzulässige Suchmaschinen-Optimierung ist, wenn im iPhone-App-Store die Anwendung eines Mitbewerbers stets vor dem eigentlichen Unternehmen angezeigt wird.
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6. OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen ohne Einwilligung sind unerlaubte Werbeanrufe
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Telefonische Kundenbefragungen ohne Einwilligung sind unerlaubte Werbeanrufe (OLG Köln, Urt. v. 19.04.2014 - Az.: 6 U 222/12).
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7. OLG Köln: Online-Ankauf von 22 gleichartigen Produkten = geschäftliches Handeln
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Das OLG Köln (Beschl. v. 08.05.2014 - Az.: 6 U 64/14) hat entschieden, dass der Ankauf von gleichartigen Produkten (hier: 22 Stück) für ein geschäftliches Handeln des Betroffenen spricht.
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8. LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig
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In einem von uns betreuten Verfahren hat das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14) entschieden, dass die derzeitige Versandkosten-Angabe bei Google Shopping nicht rechtskonform ist.
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9. LG Kiel: Bei Handyverträgen kein Pfand für SIM-Karte erlaubt
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Das LG Kiel (Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 4 O 95/13) hat entschieden, dass bei Handy-Verträgen für die SIM-Karte kein Pfand vom Telekommunikations-Anbieter erhoben werden darf.
"[7.SIM-Karte (Verlust und Sperre)
7.1.Die überlassene SIM-Karte bleibt Im Eigentum der Talkline.]
Für die SIM-Karte wird ein Pfand erhoben. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach der jeweils bel Vartragsabsschluss gültigen Preisliste. Das Pfand wird dem Kunden mit der Endabrechnung ln Rechnung gestellt, wenn er die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsande an Talkilne zurücksendet.
Sendet der Kunde die SIM-Karte nach Ablauf dieser 14-Tagesfrlst an Talkline zurück, wiord ihm das in Rechnung gestellte Pfand wieder zurückgezahlt."
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10. LG München: Schadensersatz iHv. 1.620,- EUR für unberechtigte Online-Nutzung eines Stadtplanes
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Für eine unberechtigte Online-Nutzung eines Stadtplanes besteht ein Schadensersatz iHv. 1.620,- EUR (LG München I, Urt. v. 04.06.2014 - Az.: 21 S 25169/11).
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11. AG Düsseldorf: Bei Online-Fotoklau 100,- EUR Schadensersatz pro Bild
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Bei einem Online-Fotoklau steht dem Urheber ein Schadensersatz pro Bild in Höhe von 100,- EUR zu (AG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 - Az.: 57 C 9057/13).
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