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Die Themen im Überblick:
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1. EuG: Buchstabe "I" als Marke eintragungsfähig
2. BGH: Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
3. BGH: Keine Limited-Eintragung, wenn Director Gewerbeverbot hat
4. OLG Karlsruhe: Abtreibungsgegner darf Abtreibungs-Ärzte auf Internetseite nicht mehr Mörder nennen
5. OLG Köln: "Rabatt-Würfeln" ist wettbewerbswidrig
6. OLG Köln: Wettbewerbsverstoß, wenn TK-Unternehmen seinen Reseller umgeht?
7. OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimierten Seiten
8. LG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung für Forum-Betreiber bei rechtswidrigen Postings
9. LG Köln: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen VideoTube
10. VG Köln: "Sexsteuer" ist im wesentlichen rechtmäßig
11. VG Stuttgart: Private Sportwettenvermittlung verboten
12. AG München: Zahlungspflicht für DSL-Anschluss auch bei Umzug?
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1. EuG: Buchstabe "I" als Marke eintragungsfähig
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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz (Urt. v. 13.06.2007 - Az.: T-441/05) kann ein Buchstabe "als schutzfähige EU-Marke eingetragen werden. Es ging hierbei um den Buchstaben "I" für den Bereich der Immobilien.
"Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nämlich nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab (...), sondern von der Fähigkeit des Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von denen abzugrenzen, die die Wettbewerber anbieten (...).
Ein Zeichen ohne grafisch gestaltete Elemente kann sich der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise sogar leichter und unmittelbarer einprägen und es diesen erlauben, eine gute Erfahrung mit einem Geschäft zu wiederholen, sofern das Zeichen nicht bereits allgemein zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet wird (...)."
Und weiter:
"Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nicht dargelegt, inwiefern der fehlende Aussagegehalt des Zeichens eine Identifizierung der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen im Bauwesen sowie in der Gebäude- und Immobilienverwaltung ausschließt.
Hierzu ist festzustellen, dass das angemeldete Zeichen, da es aus dem Buchstaben "I" besteht, mit dem Anfangsbuchstaben des Begriffs "Immobilien" übereinstimmt, der in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft den Bereich der Geschäftstätigkeiten bezeichnet, zu dem die in Rede stehenden Dienstleistungen gehören.
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdekammer zumindest die Frage erörtern müssen, ob das zu prüfende Zeichen nicht geeignet wäre, auf die Art der bezeichneten Dienstleistungen anzuspielen (...).
Indem sie so aus dem Fehlen eines Aussagegehalts des angemeldeten Zeichens auf dessen Unfähigkeit zur Identifizierung des unternehmerischen Ursprungs der in Rede stehenden Dienstleistungen geschlossen hat, hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/ 94 fehlerhaft angewendet.
Die Beschwerdekammer hat somit die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens zu Unrecht auf das Fehlen einer deutlichen grafischen Eigenart und eines Aussagegehalts gestützt, ohne zuvor unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls geprüft zu haben, ob dieses Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise konkret geeignet ist, die von dem Markenanmelder erbrachten Dienstleistungen von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden."
In der nationalen deutschen Rechtsprechung ist es inzwischen ebenfalls anerkannt, dass einzelne Buchstaben grundsätzlich eingetragenen werden können, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?" = http://shink.de/taw6xl
Lediglich dann, wenn der Verkehr mit dem Buchstaben eine bestimmte beschreibende Funktion verbinde, fehlt dem Buchstaben die Unterscheidungskraft, so dass er nicht eingetragen werde kann. Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, welcher Buchstabe eingetragen wird und für welche sachlichen Bereiche, d.h. Klassen.
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2. BGH: Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
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Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" eine Fotografie, die den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Der VI. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 – VersR 2007, 697, 698 f. und -VI ZR 51/06- GRUR 2007, 527) fortgeführt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG). Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden.
Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.
Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2007 des BGH v. 03.07.2007
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3. BGH: Keine Limited-Eintragung, wenn Director Gewerbeverbot hat
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Der BGH (Beschl. v. 07.05.2007 - Az.: II ZB 7/06: PDF = http://shink.de/2jh0b8) hat entschieden, dass das Handelsregister eine Limited-Eintragung ablehnen kann, wenn der Director einem Gewerbeverbot unterliegt.
"Das Registergericht hat (...) mit Recht die Eintragung (...) in das Handelsregister abgelehnt, da deren allein benannter Vertretungsberechtigter (...) aufgrund vollziehbarer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht Geschäftsführer sein kann. (...)
Eine derartige Verweigerung der Eintragung des mit einem inländischen Bestellungsverbot Belegten als Geschäftsführungsorgan einer Zweigniederlassung im Inland verstößt auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG (...).
Ein Rechtsmissbrauch der Niederlassungsfreiheit wird von weiten Teilen des Schrifttums und der obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn - wie hier - ein Inländer, dem ein bestimmtes Gewerbe untersagt ist, sich einer (Schein-) Auslandsgesellschaft und deren Zweigniederlassung bedienen will, um der ihm untersagten Tätigkeit im Inland dennoch nachgehen zu können (...)."
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4. OLG Karlsruhe: Abtreibungsgegner darf Abtreibungs-Ärzte auf Internetseite nicht mehr Mörder nennen
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Der Kläger ist ein niedergelassener Gynäkologe, der auch legale Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Der Beklagte ist Abtreibungsgegner und betreibt im Internet unter der Domain „www.babycaust.de" eine Website.
Über die Rubrik „Grundsätzliches" auf der Website erreicht man eine Seite, auf der von einem „Holocaust im Mutterschoß" die Rede ist. Über die Rubrik „Leben oder Tod?" gelangt man zu einer Seite, die die Überschrift „Gebetsanliegen für Deutschland" trägt. Von hier aus kommt man durch Anwahl von Buchstaben zu einer umfangreichen, alphabetisch geordneten Liste, in der für zahlreiche Orte in Deutschland Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, mit Namen und Anschrift genannt sind, unter ihnen der Kläger.
Unter „Deutsche Zeitgeschichte in Kurzform" heißt es auf der Seite: „Pervertierte Ärzte ermordeten im Auftrag der Mutter die ungeborenen Kinder". Über einen Button gelangt man auf eine Seite, auf der es heißt: „Beten Sie, wenn möglich regelmäßig, für die Mediziner... welche den MORD der Abtreibungstötung selbst vornehmen...".
Der Kläger wendet sich gegen die Aufführung seines Namens, weil er durch den Inhalt der Website indirekt als „Mörder" bezeichnet werde. Dadurch werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er bezeichne zwar Abtreibung als Mord, nicht aber Ärzte, die Abtreibungen durchführten, als Mörder. Seine Website sei einem umfassenden Kampf des Lebensrechts gewidmet und beschäftige sich nicht nur mit dem Thema Abtreibung, sondern auch mit der Euthanasie und dem Holocaust. Daher werde es seinem Anliegen nicht gerecht, wenn der Kläger einzelne Zitate herausgreife und auf sich beziehe.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, auf seiner Internetseite Abtreibungen, wie sie von dem auf der Internetseite namentlich genannten Kläger vorgenommen werden, als „Mord" zu bezeichnen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Der Beklagte fordert auf seiner Website dazu auf, für Mediziner, die Abtreibungen vornehmen, zu beten, und spricht in diesem Zusammenhang vom „MORD der Abtreibungstötung". Zugleich stellt er eine Liste mit Namen und Anschriften von Kliniken und Ärzten zur Verfügung, die dem konkreten Gebetsanliegen dienen soll. Auf einer anderen Seite, von der aus man gleichfalls zu dieser Liste gelangt, findet sich u. a. die Aussage, „pervertierte Ärzte ermordeten im Auftrage der Mütter die ungeborenen Kinder". Der damit hergestellte Zusammenhang zwischen der Aufforderung zum Gebet und der Liste wird von den Benutzern der Website dahin verstanden, dass der Kläger Abtreibungen durchführt und damit Handlungen, die der Beklagte als Mord bezeichnet.
Der Begriff „Mord" in diesem Zusammenhang erlaubt zwar mehrere Deutungen. Es ist denkbar, dass „Mord" hier nicht im rechtstechnischen Sinn zur Bezeichnung eines besonders schwerwiegenden, mit der Höchststrafe belegten Tötungsdelikts zu verstehen ist, sondern lediglich die Vornahme einer Abtreibung als moralisch verwerfliche Tötung des Embryos bewertet werden soll. Es ist aber auch eine Deutung dahin möglich, dass gegen die in der Liste aufgeführten Personen der schwerwiegende und gegen sie persönlich gerichtete Vorwurf einer unmittelbaren Beteiligung an Morden erhoben werden soll.
Die Begründung der Aufforderung zum Gebet, nämlich dass die betreffenden Personen sich den Mord der Abtreibungstötung vornehmen, der fehlende Hinweis auf die Straffreiheit einer Abtreibung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, die Ausführung, pervertierte Ärzte ermordeten im Auftrage der Mütter die ungeborenen Kinder, der vielfache Vergleich von Abtreibungen mit der Vernichtung von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus sprechen für die zweite Deutung; vereinzelt gebrauchte Formulierungen vom „straffreien Mord im Mutterschoß" genügen nicht, um die diese Deutung auszuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der rechtlichen Beurteilung eines in die Zukunft gerichteten Anspruchs auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts nicht allein die dem Äußernden günstige Deutung zugrunde zu legen. Führt eine der Deutungsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, ist es demjenigen, der die Äußerung aufgestellt hat, zuzumuten, die Persönlichkeitsverletzung mit Wirkung für die Zukunft durch eine Klarstellung auszuräumen, wenn er die Äußerung nicht so gedeutet wissen will. Nachdem der Beklagte eine entsprechende Klarstellung nicht vorgenommen hat, war er zur Unterlassung zu verurteilen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2007 - 6 U 98/06
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 12.07.2007
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5. OLG Köln: "Rabatt-Würfeln" ist wettbewerbswidrig
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In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 W 23/07) die Werbeaktion einer Baumarktkette als wettbewerbswidrig beanstandet, wonach der Kunde vor dem Bezahlen an der Kasse um die Höhe des ihm zukommenden Rabattes würfeln sollte. Er gab damit dem Antrag eines Verbraucherverbandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung recht, mit dem dieser die Unterlassung der Aktion verlangt hatte.
Der Baumarktbetreiber hatte Anfang des Jahres Zeitungsanzeigen mit dem Inhalt geschaltet, dass Kunden im Rahmen der Aktion "Das Große Rabatt-Würfeln" an der Kasse darum knobeln konnten, ob ihnen auf den getätigten Einkauf 5, 15 oder 25 % Rabatt gutgeschrieben werden. Nieten sollte es nicht geben, da 5 % auf jeden Fall garantiert seien.
Der Senat sah in der Werbeaktion eine "unlautere Wettbewerbshandlung," weil die Teilnahme an dem Rabattwürfeln von einem vorherigen Einkauf im Baumarkt abhängig gemacht werde. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal ob sein "erwürfelter" Rabatt 5, 15 oder 25 % betrage. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobelvorgang an die Kasse verlegt werde. In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Damit sei der Erwerb der Ware an ein Gewinnspiel gekoppelt, was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete.
Der Gewinn in diesem Sinne könne auch ein Preisnachlass auf die erworbene Ware sein; damit werde das Urteil der Verbraucher "durch Ausnutzung der Spiellust" getrübt. Der Kunde werde durch die Hoffnung auf leichten Gewinn letztlich in seiner Entscheidungsfreiheit und bei einem kritischen Preis- und Qualitätsvergleich beeinträchtigt, was sein Marktverhalten nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber beeinflusse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 16.07.2007
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6. OLG Köln: Wettbewerbsverstoß, wenn TK-Unternehmen seinen Reseller umgeht?
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Das OLG Köln (Urt. v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 182/06 = http://shink.de/nl6tkn) hatte darüber zu unterscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Telekommunikations-Unternehmen (TK-Unternehmen) seinen Reseller umgeht und den Endkunden direkt eine Auftragsbestätigung zusendet.
Die Klägerin ist Resellerin für DSL-Anschlüsse bei der Beklagten, einem TK-Unternehmen. Sie tritt im Verhältnis zu den Endkunden im eigenen Namen auf.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese an die Kunden, die bereits in vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin stehen würden, Auftragsbestätigungen zusende. Sie sieht darin eine gezielte Behinderung.
Zu Recht wie nun das OLG Köln entschied:
"Der Senat stimmt im Ansatz mit der Klägerin darin überein, dass eine zielgerichtete Behinderung in diesem Sinne in Fällen denkbar ist, in denen die Beklagte an zuvor von der Klägerin gewonnene Interessenten eines (...)DSL-Anschlusses Auftragsbestätigungen über einen (...)DSL-Anschluss versendet, obwohl die Kunden einen hierauf gerichteten Auftrag gar nicht erteilt haben.
Infolge des vermeintlich eigenen Auftrags wird nämlich in ihrem System die Einrichtung eines DSL-Anschlusses für den fraglichen (angeblichen) Kunden zugunsten anderer Anbieter blockiert, mithin auch die Bearbeitung von DSL-Aufträgen der mit ihr vertraglich verbundenen Reseller. Dies wiederum begründet jedenfalls die Gefahr von Behinderungen dieses Mitbewerbers, weil er den tatsächlich nur ihm erteilten Auftrag nach Aufklärung des Sachverhalts bestenfalls zeitlich verzögert abwickeln kann mit entsprechenden Entgeltverlusten."
Und weiter:
"Der Senat hält allerdings an der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auffassung fest, dass tatbestandsmäßig nur eine in Kenntnis des der Klägerin bereits erteilten Auftrags und wissentlich zu Unrecht versandte Auftragsbestätigung der Beklagten sein kann.
Denn infolge des finalen Elements einer im eingangs dargelegten Verständnis zweckgerichteten Behinderung ist eine Wettbewerbshandlung notwendig erst dann unlauter (...), wenn sie subjektiv von einer Verdrängungsabsicht getragen wird (...), der Handelnde also um die Umstände weiß, welche die gezielte Behinderung seines Konkurrenten bewirken.
Von vorneherein haben deshalb die Fälle einer irrtumsbedingt oder sonst versehentlich erfolgten Auftragsbestätigung unberücksichtigt zu bleiben."
Das Gericht bestätigt damit grundsätzlich die Ansicht der Klägerin. Im vorliegenden Fall verlor die Klägerin dennoch, da sie nicht gerichtsfest nachweisen konnte, dass die Auftragsbestätigungen in Kenntnis der schon bestehenden Verträge zwischen Reseller und Kunden versendet wurden.
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7. OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimierten Seiten
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Das OLG Rostock (Beschl. v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07 = http://shink.de/ngvjrh) hat entschieden, dass suchmaschinen-optimierte Seiten unter gewissen Umständen urheberrechtlich schutzfähig sind.
"Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter "(…)" in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Nach dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck vom 22.02.2007 zeigte die Suchmaschine die Webseite der Beklagten als erstes von etwa 10.100 Ergebnissen an. Dass dies kein Zufallsprodukt, sondern von gewisser Dauer ist, ergibt sich daraus, dass die Webseite auch Ende Juni 2007 noch als drittes Suchergebnis von nunmehr 12.100 Einträgen auftritt."
Und weiter:
"Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die - vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist. belegen die oben genannten Ergebnisse.
Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht."
Die Gerichtsentscheidung ist - soweit ersichtlich - die erste zu diesem Themenkomplex.
Inhaltlich überzeugt die gerichtliche Begründung, warum hier von einem Urheberrechtsschutz auszugehen ist, nicht. Als einziges Argument führt das OLG das Ergebnis der Optimierung an, nämlich die Positionierung unter den Top Ten. Dieser Rückschluss ist aber keineswegs sicher. Denn die vordere Positionierung kann eine Vielzahl von sonstigen Gründen ab und muss nicht primär auf den einzigarten Inhalt der Webseiten zurückzuführen sein.
Da das Gericht die genauen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht weiter beleuchtet, bleibt bei der Entscheidung vieles im Unklaren.
Keinesfalls darf aus der Entscheidung der allgemeine Rückschluss gezogen werden, dass jede halbwegs suchmaschinen-optimierte Webseite urheberrechtlichen Schutz genießt.
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8. LG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung für Forum-Betreiber bei rechtswidrigen Postings
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.06.2007 - Az.: 12 O 343/06 = http://shink.de/bcnz37) hat entschieden, dass ein Forum-Betreiber erst ab Kenntnis für fremde, rechtswidrige Einträge haftet.
Zudem treffen ihn grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten:
"Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter /...) keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (...).
Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen - etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten - hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde."
Und weiter:
"Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Sie hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags oblagen ihr solche Pflichten ohnehin nicht, was auch die Klägerin zugibt. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erlangt hatte, hat sie diese unverzüglich aus ihrem Diskussionsforum entfernt.
Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich gelöscht habe und dass seitdem keine weiteren Äußerungen aufzufinden gewesen seien. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Löschung nachgekommen. Weitere Rechtsverletzungen sind auch nicht eingetreten."
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9. LG Köln: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen VideoTube
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Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat vor dem LG Köln (Beschl. v. 12.07.2007 - Az.: 28 O 350/07) eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Betreiber von VideoTube erwirkt. Danach ist es dem Betreiber verboten, Videoclips zu nutzen, in denen bestimmte Musiktitel, z.B. von Tokio Hotel oder Bushido, enthalten sind.
In einer Pressemitteilung (= http://shink.de/4nxlee) äußert die GEMA sich wie folgt dazu:
"Die GEMA hat in ihrem nachhaltigen Vorgehen gegen die Internetpiraterie einen weiteren Erfolg errungen. Mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln wurde erstmals dem Betreiber einer Videoplattform untersagt, Werke aus dem GEMA-Repertoire unlizenziert zu nutzen. Der Dienstebetreiber hatte die fortgeschrittenen Lizenzverhandlungen mit der GEMA vor Kurzem abgebrochen.
Das Vorgehen der GEMA richtete sich gegen das Videoportal VideoTube, das auf dem Prinzip des User Generated Content basiert: Nutzern ist es danach möglich, beliebige Videos in eine von den Betreibern bereit gestellte Internetplattform einzustellen, die sich andere Nutzer von dort aus jederzeit abrufen können. Eine Vielzahl der Videos ist mit Werken aus dem GEMA-Repertoire hinterlegt; zum Teil finden sich ganze Musikvideos oder Konzertmitschnitte in dem Dienst.
"Entscheidendes Anliegen der GEMA ist es, für diese innovativen Nutzungsmodelle mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lizenzierungslösung zu finden", betont Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. "Mit der einstweiligen Verfügung haben wir hierfür ein wichtiges Signal für die rechtliche Bewertung der 'Web 2.0-Plattformen' gesetzt. Die Entscheidung zeigt, dass die Betreiber dieser Plattformen sich nicht jeglicher Verantwortung für Verletzungen des Repertoires unserer Mitglieder durch ihre Nutzer entziehen können."
Da der konkrete Sachverhalt nicht näher bekannt ist, ist unklar, ob die Kölner Richter hier eine Haftung vor oder nach Kenntnis der Rechtsverletzungen durch VideoTube aussprechen. Juristisch liegen zwischen solchen Konstellationen Welten.
Die GEMA hat die gleiche Kammer des LG Köln wie im Rapidshare-Verfahren angerufen wurde. Vor wenigen Monaten war der bekannte Webhosting-Dienst Rapidshare als Mitstörer wegen Urheberrechtsverletzungen zur Unterlassung verurteilt worden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2007 (= http://shink.de/3mbxtg). Es ist zu vermuten, dass die Richter im vorliegenden Fall ähnlich argumentieren (werden) wie im Rapidshare-Urteil.
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10. VG Köln: "Sexsteuer" ist im wesentlichen rechtmäßig
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Das Verwaltungsgericht Köln hat heute vier Klagen gegen die Erhebung einer "Sexsteuer" im Jahre 2004 abgewiesen; in einem weiteren Fall hat es der Klage hingegen stattgegeben. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 sei im wesentlichen rechtswirksam, urteilten die Richter.
Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna- , FKK- und Swingerclubs" und "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z.B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen" der Vergnügungssteuer unterworfen.
Die Stadt rechnete insoweit mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 700.000,00 Euro. Gegen die Steuerbescheide erhoben einige Veranstalter Klage. Vier dieser Klagen wiesen die Richter nun ab und führten dazu aus, die neu eingeführten Besteuerungsgegenstände verstießen weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz noch gegen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes.
Unwirksam sei allerdings eine Satzungsbestimmung, nach der derjenige als Mitunternehmer Steuern schulde, der lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung stelle ohne an der jeweiligen Vergnügungsveranstaltung in irgendeiner Weise beteiligt zu sein. Nichtig sei auch die Festsetzung einer Pauschalsteuer von 150,00 Euro je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat in den Fällen des Angebots sexueller Handlungen etwa in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen. Diese monatsbezogene Berechnung der Steuer findet heute allerdings bereits nicht mehr statt; die Stadt Köln hat ihre Vergnügungssteuersatzung in dieser Hinsicht inzwischen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geändert.
Gegen die Urteile kann die unterlegene Partei binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster beantragen.
Az.: 23 K 4180/04 u.a.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 11.07.2007
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11. VG Stuttgart: Private Sportwettenvermittlung verboten
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2007 unter Vorsitz der Präsidentin, Dr. Jutta Semler, die Klage wegen Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten („DDR-Gewerbeerlaubnis“) abgewiesen (Az.: 1 K 1652/05). Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Entscheidungsgründe werden in ca. zwei Wochen bekannt gegeben, wenn das Urteil (mit Gründen) den Beteiligten schriftlich zugestellt worden ist.
Die in Dortmund ansässige Klägerin ist eine GmbH, die in Schwäbisch Gmünd sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) an die Sportwetten GmbH Gera vermittelt. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -).
Am 26.01.2005 hatte die Stadt Schwäbisch Gmünd der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf das baden-württembergische Ordnungsrecht untersagt, da sie mit der Vermittlung von Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera dem strafrechtlichen Glückspielverbot in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zuwider gehandelt habe. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin am 20.05.2005 Klage. Dabei berief sie sich unter anderem auf die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und rügte die Verletzung Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Berufung einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 13.07.2007
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12. AG München: Zahlungspflicht für DSL-Anschluss auch bei Umzug?
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Ein Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen (TK) hatte mit dem späteren Beklagten einen TK-Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen.
Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung.
Die Kündigung sei wirksam gewesen.
Urteil des AG München vom 20.3.07, 271 C 32921/06
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.07.2007
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