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Newsletter vom 18.07.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Werbung für ausländische Spielbanken darf untersagt werden _____________________________________________________________ Ein Mitgliedstaat darf die Werbung für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Spielbanken untersagen, wenn der Schutz der Spielteilnehmer dort nicht gleichwertig ist In Österreich bedarf die Werbung für im Ausland gelegene Spielbanken einer vorherigen Bewilligung. Um eine Bewilligung zu erhalten, muss der Betreiber einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Spielbank nachweisen, dass der gesetzliche Spielerschutz in diesem Staat dem österreichischen gesetzlichen Schutz „zumindest entspricht“. Nach den österreichischen Spielerschutzbestimmungen ist der Besuch der Spielbank ausschließlich volljährigen Personen vorbehalten; darüber hinaus hat die Spielbankleitung das Spielverhalten daraufhin zu beobachten, ob die Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel das Existenzminimum des Spielers gefährdet, und Spielbankbesucher können unmittelbar eine zivilrechtliche Klage gegen die Spielbankleitung wegen Verletzung ihrer Pflichten erheben. Die slowenischen Gesellschaften HIT und HIT LARIX betreiben Spielbanken in Slowenien. Sie beantragten beim österreichischen Bundesminister für Finanzen eine Bewilligung für die Bewerbung ihrer in Slowenien gelegenen Spielbanken in Österreich. Der Bundesminister für Finanzen wies ihre Anträge mit der Begründung ab, HIT und HIT LARIX hätten nicht dargetan, dass die slowenischen gesetzlichen Glücksspielbestimmungen ein Schutzniveau gewährleisteten, das mit dem in Österreich geltenden vergleichbar sei. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof, vor dem HIT und HIT LARIX gegen die abweisenden Bescheide Beschwerde erhoben, möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie die österreichische mit dem vom Unionsrecht gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist. In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Glücksspielregelungen zu den Bereichen gehören, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Gebiets steht es den Mitgliedstaaten daher frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind nur im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. In Anbetracht dieser Erwägungen antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht der österreichischen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie sich darauf beschränkt, für die Erteilung der Werbebewilligung den Nachweis zu fordern, dass die anwendbare Regelung in dem anderen Mitgliedstaat einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels gewährleistet wie sie selbst. Eine solche Regelung beschränkt zwar den freien Dienstleistungsverkehr, sie ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. In Anbetracht dieses Ziels dürfte sie für die Betreiber ausländischer Spielbanken keine übermäßige Belastung darstellen und kann daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Anders wäre es allerdings – und eine solche Regelung müsste als unverhältnismäßig angesehen werden –, wenn sie fordern würde, dass in dem anderen Mitgliedstaat identische Vorschriften gelten, oder wenn sie Vorschriften verlangen würde, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels stehen. Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass sich die streitigen Rechtsvorschriften darauf beschränken, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die nationale Regelung. Urteil in der Rechtssache C-176/11 - HIT und HIT LARIX / Bundesminister für Finanzen
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.07.2012
Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark". Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. "Link-Sammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Das Computerspiel "Alone in the dark" wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark" entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist. Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel "Alone in the Dark" gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel "Alone in the Dark" von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. Im Streitfall war es - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um - ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte. Die Klägerin will es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen. Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen. Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 – Alone in the dark
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.07.2012
Die Parteien vertrieben über das Internet Ersatzteile für PKW. Der Beklagte verwendete dabei in seinen AGB Regelungen, die gegen die §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB verstießen. Die Verwendung unwirksamer AGB Geschäftsbedingungen widerspreche regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt. Die Verstöße seien auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.
Denn trotz ihrer Unwirksamkeit könnten Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
Die Beklagte betrieb eine Krankenhausklinik und warb mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum". Dabei übertraf die Klinik in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung nicht sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Die Klägerin beanstandete die Werbung als irreführend, da der Begriff "Zentrum" impliziere, das Krankenhaus könne eine überragende Qualität vorweisen, die es von anderen Unternehmen klar hervorhebe. Die Beklagte hingegen wandte ein, der Begriff "Zentrum" sei inzwischen wie das neumodische Wort "Centrum"zu verstehen. Hier habe inzwischen ein Bedeutungswandel eingesetzt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nur noch von einem allgemein üblichen Betrieb ausgingen. Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter seien "Zentrum" und "Centrum" nach wie unterschiedliche Begrifflichkeiten und würden auch von den relevanten Verkehrskreisen unterschiedlich wahrgenommen.
Unter "Zentrum" würde der Verbraucher nach wie vor eine Einrichtung verstehen, die besondere Bedeutung habe und die über eine überdurchschnittliche Kompetenz verfüge.
Weil eine vereinbarte Zahlung der Gegenseite ausblieb, schrieb der angeklagte Rechtsanwalt: "Darüber hinaus werden wir den Lebenssachverhalt unter den Keywörtern (...) ins Internet stellen. Es tut mir leid, solche Maßnahmen anzukündigen und dann auch umzusetzen. Weiteres Schieben lassen wir jedoch nicht zu." Dies stufte die untere Instanz als strafbare Nötigung ein. Das KG Berlin hob nun die Verurteilung auf und sprach den Advokaten frei. Die Ankündigung der Veröffentlichung des Lebenssachverhalts im Internet stelle nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfülle.
Daher liege auch keine Nötigung vor.
Das Kammergericht bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR mit Ausnahme von 10,00 EUR abgewiesen hatte. Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 EUR „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.
Kammergericht, Urteil vom 28. Juni 2012 - 22 U 207/11 -
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 10.07.2012
Das Gericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Potsdam, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 51 O 65/10. Das bekannte Möbelhaus Höffner warb für seine Produkte mit dem Testergebnis "Bestes Möbelhaus". Die Farbgestaltung war in Schwarz-Rot-Gold gehalten und das Ergebnis wurde von einem "deutschen Institut" verliehen. Eine solche Werbung sei irreführend. Durch die Farbwahl (Schwarz-Rot-Gold) und die Selekkion des Prüfer-Namens ("deutsches Institut") werde der Eindruck erweckt, die Prüfung sei durch eine neutrale, staatliche Stelle erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Tester war vielmehr ein rein privates Unternehmen. Auch sei die inhaltliche Ausrichtung des Test dem verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das Testsiegel dahingehend, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden seien.
In Wahrheit habe sich der Test jedoch nur auf den Service-Bereich bezogen. Diese inhaltliche Begrenzung hätte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies sei jedoch unterlassen worden, so dass das Testsiegel in die Irre führe.
Die Beklagte gab einen Werbeprospekt heraus, gab jedoch nur die Adresse ihrer vier Filialen an, nicht jedoch die Anschrift ihres Geschäftssitzes. Dies stuften die Brandenburger Richter als rechtswidrig ein. Das Gesetz verlange ausführlich die Angabe der Anschrift (§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG). Zwar fordere die Rechtsnorm nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Vielmehr spreche das Gesetz von "Identität und Anschrift". Der gesetzlichen Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift ausreichend sein soll. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der dort verwendete Begriff der Anschrift jedenfalls auch die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift meine.
Somit sei die Angabe einer Filiale gerade nicht ausreichend.
Die Klägerin war Inhaberin entsprechender Markenrechte. Der Beklagte verwendete die Marke unerlaubt und gab auf einer außergerichtliche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.100,- Euro verpflichtet, es zu unterlassen, die Marke zu benutzen. Das solle jedoch nur so lange gelten, "wie es sich bei diesen Begriffen für die Klägerin um markenrechtliche Begriffe handelt". Als der Beklagte die Begriffe gleichwohl nutzte, machte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Zwischenzeitlich wurde die Marke wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gelöscht. Die Richter des OLG Karlsruhe lehnten den Zahlungsanspruch ab. Die Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich. Das Gesetze bestimme, dass in den Fällen der Nichtigkeit die Marke von Anfang an als nicht existent gelte (§ 52 Abs.2 MarkenG). Die Formulierung könne nur als einschränkende Bedingung verstanden werden, die hier greife. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. OLG Karlsruhe: Datenschutzverstöße sind Wettbewerbsverletzungen _____________________________________________________________ Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.05.2012 - Az.:6 U 38/11) hat entschieden, dass Datenschutzverstöße Wettbewerbsverletzungen sind. Ein Energieversorger wandte sich an einen ehemaligen Kunden, um ihm - unter Verwendung der im Zusammenhang mit der Kündigung des Stromlieferungsvertrags erlangten Information - zu einem neuen Vertragsschluss zu animieren. Hierdurch liege ein Verstoß gegen §§ 4, 28 BDSG vor, der zugleich eine verfolgbare Wettbewerbsverletzung sei. Die Karlsruher Richter schließen sich damit der Meinung des an. Anders hingegen das OLG München (Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11), das in solchen Fällen die Anwendbarkeit des UWG ablehnt. Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
Das KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) hatte vor einiger Zeit das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir" in die eigene Seite als keine abmahnfähige Rechtsverletzung eingestuft.
Der Beklagte hatte insgesamt 9 News der klägerischen dapd nachrichten GmbH auf seine Webseite übernommen. Die Klägerin verlangte - auf Basis der Honorarempfehlungen des Deutschen Journalisten-Verbandes - 300,- EUR Schadensersatz pro News. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er die Homepage von einem Dritten erworben habe. Dieser habe ihm versichert, dass er die Texte verwenden dürfe. Das AG Hamburg sprach der dapd nachrichten GmbH die begehrten 300,- EUR Schadensersatz pro Artikel zu, also insgesamt 2.700,- EUR. Es sei angemessen auf die branchenüblichen Vergütungssätze zurückzugreifen, so dass die Honorarempfehlungen des Deutschen Journalisten-Verbandes zur Anwendung kämen. Ein Betrag von 300,- EUR pro News sei nicht zu beanstanden.
Der Beklagte habe auch zumindest fahrlässig gehandelt. Er habe sich auf die Zusicherung eines Dritten verlassen dürfen, sondern ihn träfen - gerade beim Erwerb einer Webseite - umfangreiche eigene Prüfpflichten. Diesen sei er nicht nachgekommen.
Die Klägerin hatte ihren Sitz in England, der klägerische Anwalt kam aus Kiel. Gleichwohl wurde die P2P-Urheberrechtsverletzung in München vor Gericht gebracht. Die Parteien beendeten das Verfahren im Wege des Vergleichs. Der Kläger beantragte daraufhin die Erstattung der Reisekosten seines Anwalts aus Kiel. Zu Unrecht, so das AG Kiel. Es handle sich nicht um notwendige Kosten. Die Klägerseite hätte mit ihrem Anwalt auch den Gerichtsstand Kiel oder ein Gericht zumindest in der Umgebung auswählen können, ohne dass dadruch ein Nachteil gedroht hätte. Im Zeichen der Prozessökonomie gilt das Gebot, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren.
Dies sei im vorliegenden Fall bei den unverhältnismäßig hohen Reisekosten nicht erkennbar. Es sei nicht notwendig, den Gerichtsstand ausgerechnet am anderen Ende Deutschlands auszuwählen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar, da jeder örtliche Bezug fehle.
Die Klägerin, ein TK-Anbieter, begehrte die Zahlung von angefallenen Roaming-Gebühren. Die Beklagte buchte bei der Beklagten eine Internet-Flatrate für ihr Handy. Diese galt jedoch nur für das Inland. Als die Beklagte in der Türkei das Internet über ihr Handy nutzte, fielen Entgelte iHv. knapp 1.900,- EUR an. Diese forderte die Klägerin nun vor Gericht ein. Zu Unrecht wie das AG Wiesbaden nun entschied. Die Klägerin habe gegen vertragliche Aufklärungspflichten verstoßen und somit ihren Anspruch verwirkt. Um ihre Pflichten zu erfüllen, hätte die Klägerin bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen. Die Klägerin richte sich mit ihren Angeboten nicht nur an technisch versierte und in der mobilen Telekommunikation erfahrene Kundenkreise. Sie könne nicht davon ausgehen, dass jedem Kunden die Problematik der hohen zusätzlichen Kosten bei der Internet-Nutzung per Handy im Ausland bekannt sei. Es gebe durchaus Teile der Bevölkerung, die bislang keine oder nur wenig Erfahrung mit der Nutzung von Handys und erst recht mit der Nutzung von Internet per Handy hätten und sich dementsprechend mit der Frage der Kosten solcher Leistungen, insbesondere bei Nutzung im Ausland, nicht zu befassen brauchten.
Auch wenn es eine Vielzahl anderer Kunden geben mag, für die es sich hierbei um „Basiswissen“ handle, mache dies einen Hinweis gegenüber den übrigen Kunden nicht entbehrlich.
Im August 2012 läuft die Übergangsfrist zur BDSG-Novelle 2009 aus. Sind sie darauf vorbereitet? Wissen Sie, was das für die zukünftige Nutzung von Kundendaten bedeutet? Damit Sie für alle Fälle gewappnet sind, haben wir zwei Experten gebeten, die wichtigsten Fakten zum Thema "Opt-in" zusammenzufassen. So erfahren Sie in aller Kürze, ... - was eine Werbe-Einwilligung wirksam macht: aktuelle Rechtslage, aktuelle Urteile. - welche Besonderheiten beim Generieren von Opt-ins für das Email-Marketing gelten.
Thema des Vortrags von RA Dr. Bahr wird sein:
Neben RA Dr. Bahr wird Nico Zorn zur Marketing-Seite referieren. Zorn ist seit mehr als 10 Jahren anerkannter Referent und Autor zum Thema Email- und Internet-Marketing. |