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Newsletter vom 18.07.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Datenschutz-Bestimmungen gelten auch für Zeugen Jehovas _____________________________________________________________ Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben werden Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten müssen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen Am 17. September 2013 verbot die Tietosuojalautakunta (finnische Datenschutzkommission) der Jehovan todistajat – uskonnollinen yhdyskunta (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Finnland), im Rahmen der von ihren Mitgliedern von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit personenbezogene Daten zu erheben oder zu verarbeiten, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen der Verarbeitung solcher Daten eingehalten werden. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft machen sich im Rahmen ihrer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit Notizen über Besuche bei Personen, die weder ihnen noch der Gemeinschaft bekannt sind. Zu den erhobenen Daten können die Namen und Adressen der aufgesuchten Personen sowie Informationen über ihre religiösen Überzeugungen und Familienverhältnisse gehören. Diese Daten werden als Gedächtnisstütze erhoben, um für den Fall eines erneuten Besuchs wiederauffindbar zu sein, ohne dass die betroffenen Personen hierin eingewilligt hätten oder darüber informiert worden wären. Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihre Gemeinden organisieren und koordinieren die von Tür zu Tür durchgeführte Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder insbesondere dadurch, dass sie Gebietskarten erstellen, auf deren Grundlage Bezirke unter den verkündigenden Mitgliedern aufgeteilt werden, und indem sie Verzeichnisse über die Verkündiger und die Anzahl der von ihnen verbreiteten Publikationen der Gemeinschaft führen. Außerdem führen die Gemeinden der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas eine Liste der Personen, die darum gebeten haben, nicht mehr von den Verkündigern aufgesucht zu werden. Die in dieser Liste enthaltenen personenbezogenen Daten werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft verwendet. Das Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinschaft den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten1 unterliegt, weil sich ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür veranlasst sehen können, sich Notizen über den Inhalt ihrer Gespräche und insbesondere die religiöse Orientierung der von ihnen aufgesuchten Personen zu machen. In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die von den Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen fällt, die die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vorsehen. Insbesondere ist diese Tätigkeit keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, für die diese Vorschriften nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt ist, verleiht ihr keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgeht. Sodann weist der Gerichtshof einschränkend darauf hin, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar sind, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Da im vorliegenden Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht automatisiert erfolgt, stellt sich die Frage, ob die verarbeiteten Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Insoweit gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Datei“ jede Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehören, umfasst, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Um unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen. Demnach müssen die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen. Zu der Frage, wer als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlicher angesehen werden kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen kann, wobei dann jeder von ihnen den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unterliegt. Diese Akteure können in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in die Verarbeitung einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts geschlossen werden kann, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mittels schriftlicher Anleitungen oder Anweisungen seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgen muss. Hingegen kann eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung beteiligt ist, als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden. Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den personenbezogenen Daten hat. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dadurch, dass sie die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder organisiert und koordiniert und zu ihr ermuntert, gemeinsam mit ihren verkündigenden Mitgliedern an der Entscheidung über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der aufgesuchten Personen beteiligt ist, was jedoch das finnische Gericht anhand sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen hat. Der in Art. 17 AEUV niedergelegte Grundsatz der organisatorischen Autonomie der Religionsgemeinschaften stellt diese Würdigung nicht in Frage. Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass nach den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eine Religionsgemeinschaft gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden kann, die durch diese Mitglieder im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgt, die von dieser Gemeinschaft organisiert und koordiniert wird und zu der sie ermuntert, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die Gemeinschaft Zugriff auf die Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu dieser Datenverarbeitung gegeben hat.
Urteil in der Rechtssache C-25/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.07.2018
Der Sachverhalt: 2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der Prozessverlauf:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses. Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln. Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint. Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG. Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.07.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses
§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Die Beklagte vertreibt die Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen Internet-Shop und die Plattform "amazon.de“. Hinsichtlich des Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass "die Führung eines anderen Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die Autorisierung nicht erteilt wurde, ... dem Depositär nicht gestattet (ist).“ Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sog. Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der "Luxuscharakter der Produkte gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht. Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform "amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über "amazon.de“ unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nunmehr vor dem OLG Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 06.12.2017 (C-230/16) beantwortet. Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht über "amazon.de“ zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig. Die Internet-Zusatzvereinbarung sei, so das OLG, Bestandteil eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle. Es spreche allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, "wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich ... festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ... ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. Der EuGH habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, "dass auch die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen kann“. Um "in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren“, könne mithin auch zur Sicherstellung einer hochwertigen Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von Drittunternehmen wie "amazon.de“ gefährdet. Die aufgestellten Qualitätskriterien würden auch einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher "Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht. Im Ergebnis bedürfe die Frage, ob das Kartellverbot überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt, soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30% liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Hier betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und die Ware zu vertreiben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 12.07.2018
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Artikel 4 Vertikal-GVO Beschränkungen, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen – Kernbeschränkungen Seit dem 1. Juli 2017 gilt nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) auch für Altbetriebe u.a. eine (Abstands-)Regelung, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500m und in bestimmten Gebieten 100m nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt die gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 4 HmbSpielhG), dass die länger bestehende Altspielhalle Vorrang hat, wenn konkurrierende Unternehmen den Mindestabstand nicht einhalten. In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte u.a. in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen (siehe dazu auch Presseerklärung vom 15.1.2018). Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr in einem Verfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den einstweiligen Rechtsschutzantrag des nicht berücksichtigten Spielhallenbetreibers abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der gesetzlich in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG vorgesehene Vorrang älterer Spielhallen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe das Alter der Spielhalle als Auswahlkriterium bestimmen dürfen. Es sei sachgerecht, dass er dem Betreiber einer Spielhalle, die an einem älteren Spielhallenstandort liege, einen stärkeren Bestandsschutz gewähre als dem Betreiber einer Spielhalle an einem jüngeren Standort. Der Gesetzgeber habe die Auswahlentscheidung nicht nach Kriterien wie z.B. dem Alter der Spielhallenerlaubnis oder der wirtschaftlichen Situation des Spielhallenbetreibers treffen müssen. Auch habe er ein praktikables und vorhersehbares Merkmal auswählen dürfen. Betreibe der Inhaber seine Altspielhalle an einem "jüngeren" Standort, könne er eine Erlaubnis nur im Befreiungswege erhalten. Dafür sei eine besondere Härte erforderlich, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 11.07.2018
Die Wetter Online GmbH hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte u.a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied dagegen mit Urteil vom heutigen Tag, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden. Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat der Senat daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sogenanntes "Teilurteil" verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die zu Grunde liegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
Teilurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2018 - Az. 6 U 180/17-
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 13.07.2018
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und bot dort u.a. Smartphones an. In der Beschreibung hieß es zur Lieferzeit "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!". Wie schon das LG München I (Urt. v. 17.10.2017 - Az.: 33 O 20488/16) bewertete nun auch das OLG München im Rahmen der Berufung die Lieferzeitangabe als nicht ausreichend.
Zwar verlange das Gesetz nicht die Benennung eines bestimmten Tages. Es genüge vielmehr, wenn ein bestimmter Lieferzeitraum angegeben werde.
Die Klägerin beanstandete die Domain-Registrierung des Beklagten, weil sie hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Das LG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung stelle die Registrierung einer Domain als solche in der Regel noch keine Markenrechtsverletzung dar, so das Gericht. Es könne, anders als bei Ansprüchen nach § 12 BGB, wegen der Konnektierung nicht die Löschung der Domain oder deren Freigabe verlangt werden. Denn nicht jede Benutzung einer Domain für eine aktive Webseite begründe eine Markenrechtsverletzung. Es sei vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt seien. Ob beispielsweise eine inländische Nutzung erfolge oder ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich seien. Es müssten also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergebe, so das LG Frankfurt a.M.
Hieran fehle es im vorliegenden Fall, so dass der Anspruch unbegründet sei.
Die Beklagte vertrieb Pflegeöl und warb auf ihrer Webseite mit dem Hinweis, dass ihr Produkt den "Gala Spa Award 2017" gewonnen hatte. Grafisch war die abgebildete Figur einer Oscar-Statuette nachempfunden.
Klickte der User den Hinweis "Mehr erfahren" an, wurde folgender Text eingeblendet: "Bereits zum 21. Mal wurden am 25. März 2017 die GALA SPA AWARDS verliehen. Unser Klassiker im neuen rosegoldenen Gewand hat in der Kategorie ‚Cult Concepts‘ gewonnen. Wir freuen uns sehr, dass die Jury der GALA SPA AWARDS 2017 unser Pflegeöl zum Sieger gekürt hat. In der Kategorie ‚Cult Concepts‘ werden besonders ausgefallene Spa-Konzepte, Produkte oder Pflegelinien prämiert, die Akzente setzen und für einen modernen Lifestyle stehen. Es müssen folgende Eigenschaften erfüllt sein: Die Webseiten von GALA SPA AWARDS waren verlinkt. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Werbung, da - entgegen der Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegen - keine konkrete Fundstelle angegeben werde und klagte auf Unterlassung. Das LG Nürnberg-Fürth teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete die Werbemaßnahme als rechtmäßig. Einer Fundstelle bedürfe es nur dann, wenn durch die Art der Auszeichnung in der Werbung für den Verbraucher der Anschein erweckt werde, dass die Testergebnisse anhand objektiver Kriterien festgestellt worden seien, so das Gericht. Lediglich dann, wenn durch die Bewerbung mit einer Auszeichnung oder Prämierung der Eindruck hervorgerufen werde, dass damit qualitäts- oder sicherheitsbezogene Aussagen getroffen würden, müsse auch die Fundstelle angegeben werden. Im vorliegenden Fall werde kein solcher Eindruck erweckt, so das LG Nürnberg-Fürth. Bereits die Bezeichnung des Awards und die Bewerbung mit einer der Oscar-Statuette nachempfundenen Figur mache deutlich, dass es sich um kein Testergebnis handle, sondern lediglich um eine Auszeichnung als Lifestyle-Produkt.
Der Kunde gehe nicht davon aus, dass der Sieg auf einer vorausgegangener Qualitätskontrolle der verglichenen Produkte errungen worden sei, sondern erkenne vielmehr, dass die Ware nach Zufallskomponenten und persönlichen, subjektiven Vorlieben der Jury ausgewählt worden sei.
Die Klägerin wehrte sich gegen einen Untersagungsbescheid der zuständigen Datenschutzbehörde. Die Klägerin war europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig und speicherte hierfür die entsprechenden Kontaktdaten der Unternehmen. Die Informationen waren durchgehend allgemein zugänglich. Sie verwendete diese Daten, um die Einrichtungen anzurufen und nachzufragen, ob diese Edelmetalle zu verkaufen hätten. Die Datenschutzbehörde sah in dieser Speicherung eine Datenschutzverletzung und ordnete die Löschung der erhobenen Informationen an. Das Verbot wurde ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen die Datenspeicherung zu Zwecken der Telefonwerbung erfolgte. Eine Nutzung der Kontaktdaten mit dem Ziel einer schriftlichen postalischen Kontaktaufnahme war explizit von der Untersagung ausgenommen. Gegen diese behördliche Maßnahme wehrte sich die Klägerin, verlor jedoch vor Gericht. Die Entscheidung der Behörde sei rechtmäßig, so das VG Saarlouis. Denn im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Daten zu keinem rechtmäßigen Zweck gespeichert habe. Auch im B2B-Bereich seien Telefon-Anrufe nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Über eine solche Einwilligung verfüge die Klägerin nicht, sodass es sich um unerlaubte Cold Calls handle. Da die Datenspeicherung keinem legitimen Zweck diene, sei sie auch nicht gerechtfertigt, sodass der Behörden-Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Nach altem BDSG (und auch nach neuer DSGVO) ist die Speicherung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten grundsätzlich unproblematisch möglich. Es sei denn, die Interessenabwägung geht zu Lasten des speichernden Unternehmens aus, was im Regelfall bei allgemein zugänglichen Daten eher selten der Fall ist. Im vorliegenden Fall war nun die Besonderheit, dass kein ausreichender Speicherungszweck vorlag. Die Behörde beanstandete nämlich nicht die Speicherung an sich, sondern nur die Verwendung für unerlaubte Telefonanrufe. Die Klägerin war weiterhin berechtigt, die Daten für andere Zwecke (z.B. postalische Kontaktaufnahme) zu speichern. Kern der Problematik war somit eigentlich ein wettbewerbliches Problem, nämlich die Telefon-Akquisition ohne ausreichende Einwilligung, die einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellt.
RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standard-Werkes "Recht des gewerblichen Adresshandel".
Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 25.05.2018 den Antrag eines Justizbeamten aus dem Raum Freiburg zurück, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Münchner Festnetz- und Internetprovider anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben. Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs zum 1.3.2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12.3.2018 über 10,64 €. Die in Höhe von 49,99 € per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über nach Auskunft der Kundenhotline mittlerweile 61 € - wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 € vorlegt - habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.
"Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan. In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. (…)
Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Die Richterin half der Beschwerde nicht ab: Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung.
"Dass die Ehefrau (…) bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse bzw. ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stellt keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behauptet, dass in (Wohnort) nur unzureichende Netzabdeckung besteht und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich sind und es nicht möglich ist mit dem Handy eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, liegt ein Verfügungsgrund nicht vor." Aus dem Internet "... ergibt sich zwar, dass die Netzabdeckung von (dem Antragsgegner) in (Wohnort) ungewiss ist, jedoch gibt es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos (...) erlangen kann.“ Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.05.2018, Aktenzeichen 172 C 10218/18 Der Beschluss ist nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers am 6.6.2018 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.07.2018
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