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Newsletter vom 18.08.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Verwechslungsfähige Marke in Google-Suchtreffer eine Rechtsverletzung _____________________________________________________________ Verwendet der Betreiber von "pearl.de" auf seiner Unterseite bewusst die Produktbezeichnung "power ball", welche mit der geschützten Marke "POWER BALL" eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google und haftet für die durch die Internetsuchmaschine Google angezeigten, rechtsverletzenden Treffer (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08). Die Beklagte bot auf einer der Unterseiten ihres Online-Shops "pearl.de" einen Fitnessball zum Verkauf an. Sie hatte dafür ihre Webseite so suchmaschinen-optimiert und verwendete den markenrechtlich geschützten Begriff "POWER BALL" u.a. im Head-Bereich der Webseite. Dadurch erschien die Beklagte gleich als zweiter Suchtreffer bei Google bei Eingabe des Begriffs "power ball". Die BGH-Richter haben das Handeln der Beklagten als klare Markenverletzung eingestuft. Durch diese Art der Suchmaschinen-Optimierung habe die Beklagte ihre Position bei den Suchtreffern bewusst manipuliert. Auch den Einwand der Beklagten, dass die Begriffe in der Kopfzeile der Webseite automatisch generiert würden, ließen die Karlsruher Robenträger nicht zu. Die Beklagte hatte erklärt, dass die Anzeige des konkreten Begriffes davon abhänge, welche Worte auf der Webseite von "pearl.de" selbst am häufigsten gesucht würden. Die BGH-Richter sahen darin keinen Entschuldigungsgrund. Anders als in den Fällen, wo es um die automatisierte Einstellung fremder Inhalte gehe, habe sich die Beklagte für ein solches Vorgehen bewusst und gewollt entschieden. Und es handle sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Brandenburg: Warenpräsentation in Supermarkt muss auch für kleine Kunden passen _____________________________________________________________ Ein Supermarkt ist dazu verpflichtet, seine Ware so zu präsentieren und in den Regalen aufzubauen, dass auch Kunden mit geringer Körpergröße - 1,50 m - an Produkte in höheren Regalen gelangen, ohne Gefahr zu laufen, sich zu verletzen, so das OLG Brandenburg (Urt. v. 06.07.2010 - Az.: 11 U 29/09). Die Beklagte betrieb einen Supermarkt. In dem Supermarkt erlitt die Klägerin eine schwere Augenverletzung, als sie durch eine herabfallende Konservendose getroffen wurde. Sie verlangte nun die Zahlung der Behandlungskosten und die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht. Zu Recht wie die Richter des OLG Brandenburg nun entschieden. Die Robenträger erklärten, dass es zu der vertraglichen Pflicht und zu der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktes gehöre, Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zu treffen. Die Ware müsse so präsentiert und gelagert werden, dass auch ein Kunde von geringer Körpergröße sich nicht der Gefahr einer Körperverletzung aussetze, wenn er nach den Produkten greife. Das umfasse auch, dass höher gestapelte Konservendosen in den Regalen gut einsehbar sein müssten. Da gegen diese Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall verstoßen worden seien, hafte der Supermarkt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: "Murks des Monats" begründet keinen Schadensersatzanspruch _____________________________________________________________ Auch ein redaktioneller Beitrag mit dem Titel "Murks des Monats", der sich mit einer zweifelhaften technischen Neuerung im KFZ-Bereich auseinandersetzt und kritisch darüber berichtet, begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz (OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2010 - Az.: I-4 U 14/10). Die Klägerin hatte ein luftgefülltes Rückstellkissen entwickelt, welches unter dem Gaspedal befestigt werden sollte, um durch maßvolles Gasgeben den Treibstoffverbrauch zu senken. Die Beklagte berichtete darüber in ihrer Zeitung. Der Pressebericht wurde unter dem Titel "Murks des Monats" veröffentlicht und befasste sich überwiegend kritisch mit dieser technischen Neuerung. Die Klägerin sah in dieser Form der Darstellung eine Rechtsverletzung. Die Hammer Richter lehnten einen Anspruch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei dem redaktionellen Beitrag um einen Bericht handle, der überwiegend die Sicherheitsbedenken des streitgegenständlichen Produktes zum Thema habe. Es werde zwar kritisch darüber berichtet und scharf formuliert, jedoch habe die Klägerin dies hinzunehmen. Der Presseartikel sei nach den Gesamtumständen nicht darauf gerichtet gewesen, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bloß um einen Beitrag handle, der technische und ungewöhnliche Neuerungen beleuchte und somit lediglich der Informations- und Meinungsbildung der Leser diene.
"TÜV-geprüfte Nachhilfe" In Wahrheit wurden jedoch nur die umternehmensinternen Organisationsabläufe vom TÜV geprüft, nicht jedoch die eigentliche Nachhilfe-Leistung. Die Essener Richter stuften diese Form als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Der Verbraucher gehe bei dieser Art der Bewerbung aus, dass die Nachhilfe Gegenstand der Überprüfung gewesen sei und somit besondere qualitative Merkmale aufweise. Gerade aber dies sei eben nicht der Fall, so dass eine unzulässige Irreführung vorliege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Köln: Ohne Zustimmung von Rechte-Inhaber ist Internet-Veröffentlichung von TV-Spot unzulässig _____________________________________________________________ Die Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles im Internet ist ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers unzulässig, wenn eine Rechteeinräumung lediglich für den Bereich des Fernsehens vorliegt (LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 128/08). Die Klägerin, ein Musik-Unternehmen, produzierte für die Beklagte Musik für einen Radio- und TV-Spot. Vertraglich wurden lediglich die Rechte für den Bereich des Fernsehens eingeräumt. Gleichwohl veröffentlichte die Beklagte den Jingle auch im Internet. Die Kölner Richter bejahten eine Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte habe keine Rechte für eine Online-Publikation. Nach der Zweckübertragungslehre würden im Urheberrecht im Zweifel nur die Rechte eingeräumt, die für die Erfüllung des Vertrages zwingend notwendig seien. Dies sei im vorliegenden Fall nur der Bereich des TV gewesen, jedoch nicht auch der Internet-Bereich. Das Unternehmen habe daher urheberrechtswidrig gehandelt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: "Abmahnwarner" auf Internetseite darf Name von Rechtsanwalt benennen _____________________________________________________________ Eine Rubrik "Abmahnwarner" auf einer Internetseite darf den Namen des Rechtsanwalts und dessen Mandanten benennen, wenn tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen wurde (LG Köln, Urt. v. 07.07.2010 - Az.: 28 O 211/10). Bei den Parteien handelte es sich um Rechtsanwälte. Der Kläger betrieb eine Webseite, auf der eine Rubrik namens "Abmahnwarner" zu finden war, wo der Kläger allgemein gehaltene Artikel über Abmahnungen und die Möglichkeiten des Abgemahnten veröffentlichte. In einem der Berichte publizierte der Kläger auch den Namen des beklagten Rechtsanwalts und dessen Mandantin. Der benannte Rechtsanwalt sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden. Die Nennung der Namen - sowohl die des Rechtsanwalts als auch seines Mandanten - sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, denn die Parteien hätten tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen. Eine herabsetzende Tendenz konnten die richterlichen Robenträger in dem "Abmahnwarner" nicht erkennen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Nürnberg-Fürth: "THOR STEINAR" vs. "Storch Heinar": Klage weitgehend abgewiesen _____________________________________________________________ Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke "THOR STEINAR" markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen "Storch Heinar" weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen "Wüstenfuchs" betraf. Die Klägerin, eine Bekleidungsherstellerin aus Zeesen, wollte den Beklagten unter anderem verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen "Storch Heinar" zu verwenden. Weiterhin machte sie gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und begehrte daher Auskunft darüber, in welchem Umfang das Zeichen "Storch Heinar" bislang geschäftlich genutzt worden ist. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Horst Rottmann hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage in diesem Punkt - und damit überwiegend - abgewiesen. Das Zeichen "Storch Heinar" darf also von dem Beklagten weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden. Das Gericht war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von "Storch Heinar" mit "THOR STEINAR", auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne. Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens "Wüstenfuchs" geltend gemacht hatte, lag bereits ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor. Das Gericht hat daher durch Teilanerkenntnisurteil diesen Ansprüchen stattgegeben.Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000.- Euro festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth v. 11.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Stuttgart: Kombiangebote bei eBay bei Verwendung geschützter Marke "STIHL" rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Nennung der geschützten Marke "STIHL" ist rechtswidrig, wenn die bei eBay angebotenen Motorsägen von einem anderen Unternehmen stammen und der Markenname nur deswegen benutzt wird, um ein besseres Suchergebnis zu erzielen, so das LG Stuttgart (Urt. v. 22.06.2010 - Az.: 17 O 41/10). Der Kläger war der Hersteller der bekannten "STIHL"-Motorsägen. Der Beklagte verkaufte über eBay die Motorsägen eines anderen Herstellers, bot jedoch in Kombination mit diesen Motorsägen das Motorenöl von "STIHL" an. In sämtlichen eBay-Angeboten verwendete er den geschützten Markennamen "STIHL". Die Stuttgarter Richter stuften das Handeln des Beklagten als Markenverletzung ein. Der Beklagte nutze den guten Ruf des klägerischen Produktes gezielt aus. Die Verwendung des Begriffes geschehe nicht, um auf das Motorenöl hinzuweisen, sondern vielmehr nur, um die Bekanntheit der Marke für eigene Zwecke einzusetzen. Ein solches Handeln sei jedoch unlauter und stelle somit einen Markenverstoß dar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Menden: Fotos von Kleinkindern auf Webseite "meinvz.de" nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter _____________________________________________________________ Das Einbinden von Kinderfotos auf der Social-Network-Plattform "meinvz.de" ist nur dann erlaubt, wenn die Eltern dieser Veröffentlichung zugestimmt haben (AG Menden, Urt. v. 03.02.2010 - Az.: 4 C 526/09). Der verklagte Vater veröffentlichte auf "meinvz.de" die Fotos seines minderjährigen Sohnes. Er war jedoch weder erziehungsberechigt noch war ihm das Umgangsrecht zugesprochen worden. Die erziehungsberechtigte Mutter, die Klägerin, verlangte die Löschung der Bilder, denn in der ungewollten Online-Stellung liege eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes. Das AG Menden teilte diese Ansicht und verurteilte den Vater. Grundsätzlich bestimme die abgelichtete Person selbst, ob Fotos von ihr publiziert werden dürften oder nicht. Da der Sohn hier noch minderjährig sei, sei die erziehungsberechtigte Mutter verantwortlich. Da diese die Zustimmung verweigert habe, sei das Handeln des Beklagten rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Wuppertal: Nutzung von fremdem WLAN-Netz nicht strafbar _____________________________________________________________ Das ungenehmigte Einwählen in ein fremdes WLAN-Netz ist nicht strafbar, so das AG Wuppertal (Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08). Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten vor, sich des unbefugten Abhörens von Nachrichten und des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte hatte sich mit seinem Laptop in das WLAN-Netz eines Dritten eingewählt, obwohl er keine Erlaubnis dafür und kein Entgelt für die Internetnutzung gezahlt hatte. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ab, da der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht habe. Ein Abhören setze einen Kommunikationsvorgang zwischen zwei Dritten voraus. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass es die Absicht des Angeklagten gewesen sei, fremde Nachricht zu belauschen. Hauptziel sei vielmehr die Nutzung des Internetzugangs gewesen. Da die durch das Einwählen erteilte IP-Adresse nur für ihn bestimmt gewesen sei, sei er der einzige Teilnehmer der Verbindung gewesen. Damit sei er nicht Mithörer eines fremden Datenaustausches. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Interview mit RA Dr. Bahr zur neuen Google AdWords-Richtlinie _____________________________________________________________ ZDNet.de hat ein Interview mit RA Dr. Bahr zu den Neuregelungen bei Google AdWords veröffentlicht. Google hatte vor kurzem angekündigt, sämtliche Keyword-Buchungen markenrechtlich freizugeben. Die große juristische Frage ist: Ist nun jede Benutzung einer fremden Marke als Keyword erlaubt? Oder doch nicht? zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Zeitpunkt der Informationspflichten bei Gewinnspielen _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Zeitpunkt der Informationspflichten bei Gewinnspielen. Inhalt: Gerade angesichts neuer Medien wie Fernsehen, Internet oder dem mobilen Telekommunikationsbereich stellt sich für den Veranstalter eines Gewinnspiels regelmäßig die Frage, wann genau er die Teilnehmer über die näheren Bedingungen seines Spiels informieren muss. So bietet eine SMS nur 140 Zeichen. Auch der Platz auf dem TV-Bildschirm ist begrenzt. Und auch eine Webseite bietet nicht wirklich ausreichend Platz. Wann und wie muss ein Gewinnspiel-Veranstalter über die Teilnahmebedingungen informieren? Reicht es aus, wenn die Information irgendwann im Laufe der Anmeldung geschieht? Oder muss die Belehrung bereits bei der ersten Werbung erfolgen? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. zurück zur Übersicht |