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Die Beklagte, die eis.de GmbH, bot u.a. Erotikartikel online zum Verkauf an. Sie schaltete dabei eine AdWords-Anzeige wie folgt: Sie verwendete als Keyword hierfür den Begriff "Beate Uhse".
Beate Uhse ging gegen die Verwendung des Keywords vor, da sie hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus der eingetragenen Marke sah.
Der BGH gab der Klägerin nur teilweise Recht.
Zunächst bestätigten die Karlsruher Richter ihre bisherige Rechtsprechung, dass eine Markenverletzung grundsätzlich ausscheide, da die Anzeige räumlich in einem abgetrennten Bereich erschienen sei und zudem deutlich mache, dass es sich bei dem Anbieter nicht um Beate Uhse, sondern um die Plattform "eis.de" handle.
Diese Prinzipien hatte der BGH bereits in vorherigen Entscheidungen so aufgestellt.
Neu an der Entscheidung ist, dass die Karlsruher Richter hier gleichwohl doch ausnahmsweise eine Markenverletzung bejahen. Wenn es sich nämlich um eine bekannte Marke iSv. Art. 9 Abs.1 c GMV handle, so liege bereits in der Verwendung des Begriffs als Keyword eine Rechtsverletzung. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass das Wort ausgesprochen hohe Bekanntheitswerte genieße und für den Bereich von Erotikprodukten die in Deutschland bekannteste Marke sei.
Da die Vorinstanzen keine Ausführungen zu dem Umstand gemacht hatten, ob es sich bei "Beate Uhse" tatsächlich um eine bekannte Marke handle, sei das Verfahren neu aufzurollen. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt a.M. zur erneuten Entscheidung zurück.
Der Verbraucher konnte über eine Internet-Gutscheinplattform einen Coupon für zwei Fahrstunden für 9,- EUR erwerben. Nach den AGB des Plattformbetreibers war die Laufzeit jedoch auf 1 Jahr begrenzt.
Die Brandenburger Richter stuften dies aufgrund der besonderen Umstände als wettbewerbsgemäß ein.
Das Äquivalenzinteresse sei nicht verletzt, denn der Kunde entrichte für die Rabattierung keine gesonderte Vergütung. Vielmehr erhalte er für einen erheblich reduzierten Preis (hier: 9,- EUR) eine Leistung im Werte von 50,- EUR.
Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall Leistungen beworben, die der Kunde herkömmlicherweise innerhalb kurzer Zeit in Anspruch nehme. Wer eine Fahrerlaubnis erwerben wolle, treffe diese Entscheidung - bis auf wenige Ausnahmefälle - nur einmal. Die Wahl für eine Fahrschule und die Inanspruchnahme der Leistung würden idR. zeitlich zusammen fallen. In einer solchen Konstellation werde der Kunde nicht benachteiligt, wenn der Unternehmer seine Pflichten zeitlich begrenze, um nicht jahrelang in Anspruch genommen zu werden.
Die Frage, ob die zeitliche Befristung von (Online-) Gutschein erlaubt oder verboten ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das KG Berlin (Beschl. v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11) bejaht die Zulässigkeit, während das AG Köln (Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) oder das LG Braunschweig (Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12) eine Unwirksamkeit annehmen.
Das verklagte Unternehmen vertrieb u.a. Whirlpools. Für eines seiner Produkte verwendete es die Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dabei benutzte er u.a. auch de Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem Canadian Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett".
Wie schon in der Vorinstanz - vgl. LG Düsseldorf (Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 2a 384/11) - bejahten nun auch die Richter des OLG Düsseldorf in der Berufungsverhandlung einen Markenverstoß.
Dies folge daraus, dass die Beklagte nicht nur den Begriff Olympia verwende, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt habe.
Das OlympSchG sei auch verfassungsgemäß, da es einen sachlichen Grund für die Monopolisierung des Begriffs in diesem Umfeld gebe. Auch werde die Verwendung des Begriffs "Olympia" nicht schlechthin untersagt, sondern nur in bestimmten Konstellationen.
Ähnlich entschied vor kurzem das OLG Schleswig (Urt. v. 26.06.2013 - Az.: 6 U 31/12), das die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" als Verstoß gegen das OlympSchG wertete.
Die Beklagte bot Vorrats-GmbH zu einem Preis ab 1.450,- EUR an. Zusätzlich musste der Erwerber das Stammkapital iHv. 25.000,- EUR entrichten. Mittels AdWords warb sie mit der Aussage "VorratsGmbH ab 1450 EUR". Auf ihrer Internetseite hieß es dazu:
Wegen beider Aussagen mahnte die Klägerin ab und verlangte die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
Das OLG Dresden gab der Klägerin nur zum Teil Recht.
Die AdWords-Anzeige sei irreführend und verstoße somit gegen geltendes Wettbewerbsrecht, so die Richter. Der Text suggeriere nämlich, dass der Kaufpreis insgesamt nur 1.450,- EUR betrage. In Wahrheit sei jedoch zusätzlich immer das Stammkapital iHv. 25.000,- EUR zu überweisen.
Es handle sich auch um keine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass bestehe.
Anders hingegen sei der Text auf der Homepage der Beklagten zu werten. Insbesondere durch das Wort "zusätzlich" werde deutlich, dass neben dem eigentlichen Kaufpreis auch noch das Stammkapital zu entrichten sei. Daher werde hier der Verbraucher nicht in die Irre geführt, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu verneinen sei.
Der Kläger war Kunde bei der Deutschen Telekom und begehrte die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Er argumentierte, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und es daher keinen sachlichen Grund für die Aufbewahrung der Daten gebe.
Das jetzige Verfahren war bereits einmal Anfang 2011 beim BGH. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10).
In dem vorliegenden Frankfurter Verfahren ging es somit nur noch um die Frage, ob die Deutsche Telekom AG tatsächlich faktisch die Daten zur Gefahrenabwehr speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt.
Mit relativ klaren und deutlichen Worten wies das Gericht das klägerische Lösungsbegehren ab. Die Telekom habe nachweisen können, dass die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich sei für die Abwehr von System-Angriffen. Auch die Speicherungsdauer sei nicht zu kritisieren, da die Fehlerbehandlung mindestens 5 Tage andauere, so dass der gewählte Zeitraum passend sei.
Die Beklagte warb mit der Aussage "+++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++“
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da nicht klar angegeben sei, wann diese Aktion ende und somit die Transparenzpflichten des § 4 Nr.4 UWG nicht eingehalten worden seien.
Die Beklagte erwiderte, dass sie bewusst kein Enddatum gesetzt habe, da dieses im Vorwege nicht planbar sei. Das Ende der Rabattaktion hänge von der konkreten Nachfrage ab. In jedem Fall sei geplant, die Maßnahme nicht über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, daher auch der Hinweis, dass sie "nur für kurze Zeit" gelte.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und einen Wettbewerbsverstoß verneint.
Die Beweislast für eine Rechtsverletzung liege grundsätzlich bei der Klägerin. Dies gelte auch bei firmeninternen Ereignissen wie im vorliegenden Fall.
Der Klägerin sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte die Rabattaktion tatsächlich von vornherein in einem exakten Rahmen zeitlich begrenzen wollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte für einen unbestimmten Zeitraum geplant habe.'
Für die Beklagte habe auch keine Pflicht bestanden, die Werbeaktion terminlich zu beschränken. Da der Gesetzgeber im Jahr 2004 alle einschränkenden Bedingungen für etwaige Sonderveranstaltungen beseitigt habe, widerspräche eine solche Pflicht der Absicht der Legislative.
Die Ungültigkeit dieser Ausnahmebestimmung beruht nach der mündlichen Urteilsbegründung auf dem Fehlen einer ausreichenden Verordnungsermächtigung durch den zuständigen Bundesgesetzgeber im Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994. Zwar enthalte dieses seither mehrfach geänderte Gesetz eine gestaffelte Verordnungsermächtigung für Ausnahmeregelungen der Bundesregierung und der Landesregierungen.
Jedoch müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Eingriffen in Grundrechte der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Grundentscheidungen selbst treffen und dürfe diese nicht der Exekutive überlassen. Deshalb lasse die Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz so tief greifende Ausnahmen vom Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe nicht zu.
Dieses im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Hessen verankerte Gebot diene nicht nur dem Schutz des Grundrechts auf Religionsfreiheit, sondern auch der Gewährleistung anderer Grundrechte wie etwa der Koalitionsfreiheit, auf die sich die Gewerkschaften berufen könnten.
Als dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundentscheidungen in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für Brauereien und andere Betriebe der Getränkewirtschaft sowie für Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis angesehen. Für diese Gewerbezweige und entsprechende Großhandelsbetriebe hatte die Landesregierung in der Bedarfsgewerbeverordnung für die Sommerhalbjahre die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an diesen geschützten Tagen jeweils bis zu acht Stunden zugelassen.
Die ebenfalls für unwirksam erklärten Ausnahmeregelungen für Videotheken und Bibliotheken in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft (ganzjährig ab 13 Uhr für jeweils bis zu sechs Stunden) sowie für Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Geschäftsabwicklung (ohne Annahmestellen ganzjährig für bis zu acht Stunden) hat der Senat zwar wegen ihrer geringen Auswirkungen nicht als dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundentscheidungen angesehen, so dass hier eine Regelung durch Rechtverordnung verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei.
Die Verordnungsermächtigung durch den Bundesgesetzgeber setze aber voraus, dass weitere Ausnahmen zum Schutzgebot für Sonn- und Feiertage „zur Vermeidung erheblicher Schäden“ erforderlich sind. Dies sei weder bei Videotheken bzw. Büchereien noch bei Toto- und Lottogesellschaften der Fall, denn die mit der Einhaltung des Arbeitsverbots an Sonn- und Feiertagen verbundene Verlagerung der Arbeiten auf Werktage habe für die betroffenen Einrichtungen und ihre Kunden nur geringfügige Nachteile zur Folge.
Auch die Ausnahmeregelung für „im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden“ hat der Senat für unwirksam erklärt, da nicht hinreichend bestimmt normiert sei, für welche Art von Veranstaltungen die Ausnahmeregelung greifen solle.
Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über ein solches Rechtsmittel hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 12.09.2013
Im Rahmen einer Sportsendung von Sat.1 im Mai 2011 erfolgten vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels zwei Liveschaltungen zu einem sogenannten „Männercamp“ einer Bierbrauerei. Die Liveschaltungen wurden durch den Moderator der Vor- und Nachberichterstattung eingeleitet. In den Beiträgen wurde ein ehemaliger Fußballmanager interviewt, während um ihn herum in verschiedenen Ausführungen – Aufdrucke auf Sweatshirts, Biergläsern, Bierflaschen und einem Eiskübel – der Name der Biermarke zu sehen war. Diese wurde ferner im Rahmen des Interviews mehrfach genannt.
Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig. Das zuvor ausnahmslos unzulässige sogenannte Product Placement – die von Unternehmen bezahlte Platzierung von Produkten in bestimmten Sendungen – ist für Privatsender seit dem Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2010 ausnahmsweise in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt. Auf die Produktplatzierung muss jedoch hingewiesen und das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden.
Nach Auffassung der beklagten LMK wurden diese Grenzen zulässiger Produktplatzierung nicht eingehalten, weil die Herausstellung der Produkte der Brauerei zu stark gewesen sei.
Der gegen diese Beanstandung erhobenen Klage von Sat.1 gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht führte aus, die LMK habe die Produktplatzierung zu Recht beanstandet, weil die Biermarke zu stark herausgestellt worden sei. Eine Herausstellung eines Produkts sei „zu stark“ im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrages, wenn sie nach ihrer Art, ihrer Häufigkeit oder ihrer Dauer nicht durch redaktionelle Erfordernisse des Programms oder die Notwendigkeit der Darstellung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt sei.
Die Vor- und Nachbereitung des Fußballspiels durch das Interview mit dem Fußballmanager habe für sich genommen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Präsentation der Produkte der Brauerei gestanden. Soweit es redaktionell darum gegangen sei, den ehemaligen Fußballmanager speziell aus der Situation eines „Männerabends“ heraus zu interviewen, könne dies zwar die Einbeziehung von Bierflaschen oder das vereinzelte Tragen von Sweatshirts mit entsprechenden Logos rechtfertigen.
Die Situation des „Männerabends“ habe jedoch nicht die umfangreiche Präsenz der Logos der Brauerei auf den ersichtlich gezielt platzierten Bierflaschen, den Sweatshirts, den Biergläsern, der im Hintergrund zu sehenden Wand sowie dem Eiskübel zu begründen vermocht.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie lediglich die „Realität“ im Rahmen des von der Brauerei veranstalteten „Männercamps“ abgebildet habe. Bei dem „Männercamp“ handle es sich um eine künstlich erzeugte „Realität“, die gezielt zu Werbezwecken entwickelt worden sei und daher nicht dazu dienen könne, die Grenzen zulässiger Produktplatzierung zu überwinden. DieRundfunkveranstalter und die werbetreibenden Unternehmen könnten sich die „Realität“, die eine Produktplatzierung rechtfertige, nicht selbst schaffen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Begrenzung von Werbeeffekten zu umgehen.
Urteil vom 22. August 2013, Aktenzeichen: 2 A 10002/13.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 16.09.2013
Wörtlich: Noch vor kurzem hatte das AG Hamburg (Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 36 a C 115/13) dagegen einen Streitwert von 3.000,- EUR festgelegt.
Die Beklagte betrieb die Webseite "kreuzfahrtausfluege.com". Dort war kein vollständiges, ordnungsgemäßes Impressum auf der Webseite hinterlegt. Ein Mitbewerber rügte dies als Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Siegen vertrat nun die Ansicht, dass sich die Beklagte nicht an die Regelungen des $ 5 TMG zu halten brauche und somit keine Wettbewerbsverletzung gegeben sei.
Da die Beklagte in Ägypten in ihren Sitz habe, greife das Herkunftslandsprinzip im TMG nicht. Vielmehr sei auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts zurückzugreifen.
Das Gericht knüpfte dabei an das Vertragsstatut an. Da der Vertrag ausschließlich im Ausland erbracht werde, gelte auch hier nicht deutsches Recht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nicht nachvollziehbar ist, warum das Gericht hier an das Vertragsstatut anknüpft und nicht das Marktortprinzip zur Anwendung kommen lässt.
Es erklärt, dass es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit in Köln gebe. Zwar habe der Beklagte - wenn der Vorwurf sich als richtig herausstellte - zumindestens eine Abrufbarkeit der angebotenen Urheberrechtsdatei auch in Köln billigend in Kauf genommen.
Dies reiche jedoch nicht aus, so das AG Köln. Vielmehr müsse eine Absicht im engeren Sinne vorliegen, d.h. dem Beklagten müsse es gerade darauf angekommen sein, dass die Datei in Köln zum Download angeboten werde. Da für eine solche Annahme keine Hinweise vorlägen, sei keine Zuständigkeit im Kölner Gerichtsbezirk gegeben.
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vom 18.09.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Neueste Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords-Anzeigen
2. OLG Brandenburg: Zeitliche Befristung von Online-Gutschein wirksam
3. OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Olympia 2010" für Whirlpool ist Markenverletzung
4. OLG Dresden: AdWords-Werbung "VorratsGmbH ab 1450 EUR" wettbewerbswidrig
5. OLG Frankfurt a.M.: Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern
6. OLG Hamm: Rabattaktionen müssen zeitlich nicht begrenzt werden
7. VGH Kassel: Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig
8. OVG Koblenz: Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig
9. LG Hamburg: Streitwert für private Bootleg-CD bei 10.000,- EUR
10. LG Siegen: Keine Impressumspflicht für ägyptischen Reiseveranstalter
11. AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Neueste Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords-Anzeigen
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In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) seine bisherige Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords verfeinert.
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2. OLG Brandenburg: Zeitliche Befristung von Online-Gutschein wirksam
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.06.2013 - Az.: 6 U 98/12) hat entschieden, dass die zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen unter gewissen Umständen erlaubt ist.
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3. OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Olympia 2010" für Whirlpool ist Markenverletzung
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Die Bezeichnung "Olympia 2010" für einen Whirlpool ist eine Verletzung gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.06.2013 - Az.: I-20 U 109/12).
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4. OLG Dresden: AdWords-Werbung "VorratsGmbH ab 1450 EUR" wettbewerbswidrig
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Nach Meinung des OLG Dresden (Urt. v. 19.02.2013 - Az.: 14 U 1810/12) ist es wettbewerbswidrig, mit der Aussage "VorratsGmbH ab 1450 EUR" mittels AdWords-Anzeigen zu werben.
"Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € ... zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht."
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5. OLG Frankfurt a.M.: Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern
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Die Deutsche Telekom AG (Urt. v. 28.08.2013 - Az.: 13 U 105/07) darf ohne Anlass die IP-Adressen von Nutzern bis zu 7 Tagen speichern.
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6. OLG Hamm: Rabattaktionen müssen zeitlich nicht begrenzt werden
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Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 28.05.2013 - Az.: 4 U 217/12) müssen Rabattaktionen nicht zeitlich begrenzt werden.
für sogenannte Küchenwertschecks. Der Kunde erhielt 500,00 EUR Rabatt ab einem Einkaufswert von 2.500,- EUR, 1.000,- EUR ab einem Einkaufswert von 5.000,- EUR und 2.500,- EUR ab einem Einkaufswert von 10.000,- EUR.
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7. VGH Kassel: Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig
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Die aufgrund von Normenkontrollanträgen der Gewerkschaft ver.di und zweier südhessischer Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ergangene Entscheidung betrifft vor allem die Beschäftigung von Personal in so genannten Callcentern, zum Beispiel im Versandhandel, beim Online-Banking oder im Reisegewerbe. Für diese Bereiche war in der Bedarfsgewerbeverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ganzjährig für jeweils bis zu acht Stunden zugelassen worden.
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
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8. OVG Koblenz: Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig
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Die Darstellung einer Biermarke vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels im Fernsehprogramm von Sat.1 war unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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9. LG Hamburg: Streitwert für private Bootleg-CD bei 10.000,- EUR
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Das LG Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 13.09.2013 - Az.: 308 S 15/13) darauf hingewiesen, dass es auch in Zukunft daran festhalten wird, bei dem Verkauf einer Bootleg-CD durch einen privaten Verkäufer bei eBay von einem Streitwert von 10.000,- EUR auszugehen.
"...die Kammer weist darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten gedenkt und einen Streitwert von EUR 10.000,- für das Angebot eines Bootlegs bei eBay durch einen privaten Händler für angemessen erachtet..."
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10. LG Siegen: Keine Impressumspflicht für ägyptischen Reiseveranstalter
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Nach Ansicht des LG Siegen (Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 2 O 36/13) muss ein ägyptischer Reiseveranstalter, der eine deutschsprachige Webseite unterhält, sich nicht an die Impressums-Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) halten.
Ein klares Fehlurteil. Das Gericht verneint zunächst die Anwendbarkeit des TMG, da es sich bei der Beklagten um einen nicht-europäischen Anbieter handelt. In solchen Fällen ist jedoch nach ganz herrschender Rechtsprechung auf das Marktortprinzip zurückzugreifen, d.h. an welche Personen wendet sich der Anbieter? Da auch deutsche Kunden angesprochen werden, gilt somit (auch) deutsches Recht.
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11. AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
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In einem aktuellen P2P-Filesharingfall ist das AG Köln von der herrschenden Rechtsprechung abgewichen und hat den fliegenden Gerichtsstand verneint (AG Köln, Beschl. v. 01.08.2013 - Az.: 137 C 99/13).
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