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Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist
VG Media, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, erhob vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Schadensersatzklage gegen Google, weil dieses Unternehmen die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte mehrerer ihrer Mitglieder, die Presseverleger sind, verletzt habe. VG Media bringt vor, das Unternehmen Google habe seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets (kurze Ausschnitte oder Zusammenfassungen von Pressetexten, ggfs. mit Bildern) ihrer Mitglieder verwendet, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.
Das Landgericht Berlin hat Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll.
Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen.
Das Landgericht Berlin möchte wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.
Mit seinem heutigen Urteil bejaht dies der Gerichtshof.
Eine Regelung wie die in Rede stehende stellt eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ dar.
Sie zielt nämlich speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke der Online¬Verleger, die von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft begangen wurden, für erforderlich erachtet worden zu sein.
Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift der Kommission vorab zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.
Urteil in der Rechtssache C-299/17
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH / Google LLC
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.09.2019
Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln
Das Supremo Tribunal de Justi^a (Oberster Gerichtshof, Portugal) ist mit einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Cofemel - Sociedade de Vestuario SA (im Folgenden: Cofemel) und G-Star Raw CV (im Folgenden: G-Star), die jeweils Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten, befasst. Dieser Rechtsstreit betrifft die Einhaltung des von G-Star eingeforderten Urheberrechts, die Cofemel vorwirft, Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger ihrer Modelle zu produzieren und zu vermarkten.
In diesem Kontext stellt das Supremo Tribunal de Justia fest, dass der Codigo do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) Muster und Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme. Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, möchte das Supremo Tribunal de Justi^a vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.
In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Insoweit weist der Gerichtshof zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell gegebenenfalls auch als „Werk“ eingestuft werden.
Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können.
In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.
Schließlich erläutert der Gerichtshof, dass die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als „Werk“ eingestuft werden kann, keine Rolle spielt, da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist. Eine Einstufung als „Werk“ ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.
Folglich können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als „Werke“ eingestuft werden.
Urteil in der Rechtssache C-683/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.09.2019
Gegenstand des Revisionsverfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren.
Der Bescheid beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.
Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich der Beklagte bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen.
Er musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre. Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar, weil der Klägerin keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes, denen die Klägerin als Betreiberin unterliegt, zu messen.
Urteil vom 11. September 2019 - BVerwG 6 C 15.18 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 11.09.2019
Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile bestätigt. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.
BVerwG 8 C 7.18 - Urteil vom 12. September 2019
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 12.09.2019
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Klausel unterfallen u.a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt.
Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.
Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird.
Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist.
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.09.2019
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5%. Das Landgericht hat den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.
Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit „die Gesamtwirkung der Verpackung“. Davon sei hier indes nicht auszugehen.
Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.
Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien.
Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2019, Az. 6 U 133/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. v. 16.09.2019
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist Ende April 2019 in Kraft getreten, vgl. dazu unsere "Rechts-FAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz".
Das OLG München hat nun - soweit ersichtlich - die erste gerichtliche Entscheidung zu diesem neuen Gesetz gefällt.
Es ging dabei um die Frage, ob die Vermutungsregelung des § 12 Abs.2 UWG auch bei GeschGehG-Ansprüchen gilt. Die Norm lautet:
Es handelt sich dabei um eine Vermutungsregelung zugunsten des Anspruchsstellers, der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eilbedürftigkeit beweisen muss. Aufgrund dieser Norm wird in Wettbewerbssachen automatisch die Eilbedürftigkeit bejaht, während in anderen Verfahrensarten der Gläubiger diese Umstände herkömmlicherweise darlegen muss.
Nun stellte sich die Frage, ob diese Vorschrift auch bei Sachverhalten gilt, die Geschäftsgeheimnisse betreffen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Adressverzeichnis, das eine ehemalige Mitarbeiterin unerlaubt zu ihrem neuen Arbeitgeber mitgenommen hatte.
Das OLG München erörtert dabei diese Frage, ist aber außerordentlich kritisch:
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, erscheint zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheint, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen hat, während er andere prozessrechtliche Fragen - wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (...) - ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt hat."
Am 12.02.2017 schlossen die Parteien einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, in dem die Beklagte beauftragte wurde die Klägerin „...bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen“.
Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert waren. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5000,00 € bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der von der Klägerin jeweils anzufordernden Partnervorschläge nicht limitiert war. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit unbegrenzt im Partnerpool der Beklagten zu bleiben.
Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin danach noch am 30.06.2017. Mit drei der Herren traf sie sich, es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse die Klägerin kennenzulernen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab.
Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.
Die Beklagte führt aus, dass das individuell vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis entspräche. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Der Vertrag sei voll erfüllt worden. Der Klägerin seien sechs Partnervorschläge unterbreitet worden, bei drei Vorschlägen sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet:
Fünf der Männer war die Klägerin bereit zu treffen, mit dreien davon kam es zu einem Treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen.
Einen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. (...) Der Vertrag enthält jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner.
Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschlagenen Partner seien nicht exklusiv genug gewesen, lässt sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspricht einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lässt sich dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen.
Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vorhatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war. (...)
Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben ist, macht die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hängt die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin war es einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.“
Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 23.07.2019 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.09.2019
Der Beigeladene des Verfahrens begehrte bei der Antragsgegnerin Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) darüber, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Hotel der Antragstellerin stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen gekommen ist. Für diesen Fall beantragte der Beigeladene die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Die Antragsgegnerin teilte ihm durch Bescheid mit, dass sie sich zur Herausgabe der angeforderten Informationen entschieden habe. Die zusammengefassten Informationen der beiden letzten Kontrollberichte würden dem Beigeladenen nach Ablauf von zehn Werktagen übersandt, wenn der betroffene Betrieb nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen sollte. Mit einem anderen, gleichlautenden Bescheid setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Entscheidung in Kenntnis und teilte ihr mit, welche konkreten Informationen sie an den Beigeladenen herausgeben werde.
Die Antragstellerin legte daraufhin jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Sie trug vor, dass weder die Kontrollberichte noch die behördliche Zusammenfassung über den Inhalt dieser Berichte Informationen darstellten, die der Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG heraus verlangen könne. Nach dieser Norm haben dritte Personen freien Zugang zu allen Daten der zuständigen Behörden über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Unabhängig davon sei das Verbraucherinformationsgesetz nach Auffassung der Antragstellerin aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig.
Unmittelbar nach Eingang des Eilantrages sagte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts zu, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von einer Weitergabe der begehrten Informationen abzusehen. Gleichwohl gab der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Antragserwiderung den wesentlichen Inhalt der Kontrollberichte, namentlich die dort dokumentierten Mängel, wörtlich wieder.
Die Kammer betont in ihrem Beschluss vom 9. September, dass die vorzeitige Herausgabe der Information durch die Antragsgegnerin gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG verstoße und damit rechtswidrig sei. Dennoch hätten sich die angegriffenen Bescheide dadurch erledigt, weshalb der Eilantrag nunmehr unzulässig sei. Es sei dem Beigeladenen auch prozessrechtlich nicht untersagt, die in dem Verfahren erhaltene Information zu verwenden und nach außen zu verbreiten.
Vielmehr werde die Weitergabe einer im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Information lediglich durch das Datenschutzrecht, das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht begrenzt. Auf eine etwaige Verletzung der Datenschutzgrundverordnung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie eine GmbH und keine natürliche Person sei. Sie könnte zwar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung beziehungsweise Verbreitung der Information haben, dieser Anspruch sei aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen und spiele für das streitgegenständliche Eilverfahren keine Rolle.
Wegen der vorzeitigen Preisgabe der Informationen legte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf, auch wenn der Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel offen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 11.09.2019
Anhang:
Stein des Anstoßes soll die Einbindung von Google Analytics, Double Click und Criteo sein.
Nähere Einzelheiten, insbesondere der genaue Stand des Verfahrens, sind bislang nicht bekannt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Datenschutzkonferenz - der Zusammenschluss der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder.- hatte bereits im April ein umfangreiches Dokument herausgebracht und dort zahlreiche Tracking-Technologien im Ergebnis für nicht rechtskonform eingestuft, vgl. unsere News v. 10.04.2019.
Folgt man der Ansicht des BayLDA, dann wäre die Einbindung derartiger Technologien aktuell grundsätzlich nicht möglich. Denn sollte der Webseiten-Betreiber sich statt der berechtigten Interessen auf den Rechtfertigungsgrund Einwilligung nach Art. 6 Abs.1 a) DSGVO berufen wollen, würde ihm dies nicht weiterhelfen. Denn die Einwilligung setzt eine informierte Entscheidung des Users voraus. Die kann der Seitenbetreiber aber nach Ansicht des BayLDA ja gerade nicht geben.
Und spätestens an dieser Stelle beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz. So heißt es in der FAQ des BayLDA:
Antwort: "Ja. Allerdings muss vorher eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden und in der Datenschutzerklärung über den Einsatz informiert werden. Heise 2-Klicklösung"
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vom 18.09.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage ist unwirksam
2. EuGH: Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Muster und Modellen
3. BVerwG: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen
4. BVerwG: Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt
5. BGH: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung
6. OLG Frankfurt a.M.: Keine irreführende Werbung trotz geringem Rucola-Anteil
7. OLG München: Für Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gilt (vermutlich) nicht UWG-Vermutungsregelung
8. AG München: Kein Rückzahlungsanspruch gegen Partnvermittlungs-Agentur
9. VG Wiesbaden: Ergebnisse lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen dürfen an Dritte weitergegeben werden
10. BayLDA: Bußgeldverfahren gegen Webseiten-Betreiber wegen Google Analytics, Double Click und Criteo
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage ist unwirksam
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Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar
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2. EuGH: Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Muster und Modellen
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Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen
Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.
Cofemel - Sociedade de Vestuario SA / G-Star Raw CV
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3. BVerwG: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen
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Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Schleswig, 4 LB 20/13 - Urteil vom 04. September 2014 -
VG Schleswig, 8 A 14/12 - Urteil vom 09. Oktober 2013 -
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4. BVerwG: Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt
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Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden.
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, 6 A 11717/17 - Urteil vom 23. August 2018 -
VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 477/17.NW - Urteil vom 25. September 2017 -
BVerwG 8 C 8.18 - Urteil vom 12. September 2019
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, 6 A 11812/17 - Urteil vom 23. August 2018 -
VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 439/17.NW - Urteil vom 25. September 2017 -
BVerwG 8 C 9.18 - Urteil vom 12. September 2019
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, 6 A 11730/17 - Urteil vom 23. August 2018 -
VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 325/17.NW - Urteil vom 25. September 2017 -
BVerwG 8 C 10.18 - Urteil vom 12. September 2019
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, 6 A 11821/17 - Urteil vom 23. August 2018 -
VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 316/17.NW - Urteil vom 25. September 2017 -
BVerwG 8 C 11.18 - Urteil vom 12. September 2019
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, 6 A 11801/17 - Urteil vom 23. August 2018 -
VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 309/17.NW - Urteil vom 25. September 2017 -
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5. BGH: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel "4. Sonstige Kredite 4.8 Sonstige Entgelte
bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.
(...)
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
LG Dortmund - Urteil vom 23. Januar 2018 - 25 O 311/17
OLG Hamm - Urteil vom 4. Dezember 2018 - 19 U 27/18
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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6. OLG Frankfurt a.M.: Keine irreführende Werbung trotz geringem Rucola-Anteil
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Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist – sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung fest.
Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das OLG klar. „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten... irregeführt wird“,
konkretisiert das OLG.
Die „auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils (ist) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden..., wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden“,
begründet das OLG.
Allein „das Mengenverhältnis von Zutaten (lässt) keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu“,
konstatiert das OLG.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2018, Az. 2/6 O 332/17)
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7. OLG München: Für Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gilt (vermutlich) nicht UWG-Vermutungsregelung
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Macht ein Unternehmen Ansprüche nach dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz geltend, gilt nicht die Vermutungsregelung der Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs.2 UWG (OLG München, Beschl. v. 08.08.2019 - Az.: 29 W 940/19).
"§ 12 Anspruchsdurchsetzung
(...)
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(...)"
"Allerdings erscheint es bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (...).
Im Ergebnis muss das OLG diese Frage aber nicht beantworten, da aus anderen Gründen das Gericht die Eilbedürftigkeit verneinte. Die Rechtsanwälte der Antragstellerin hatten nämlich eine richterliche Frist ungenutzt verstreichen lassen, sodass bereits aus diesem Grunde die einstweilige Verfügung abgelehnt wurde.
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8. AG München: Kein Rückzahlungsanspruch gegen Partnvermittlungs-Agentur
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Das Amtsgericht München wies am 22.03.2019 die Klage einer adligen gut dreißigjährigen Verwalterin eigener Immobilien aus Baden-Württemberg gegen eine Münchner Partnervermittlung auf Rückzahlung des Honorars von 5.000 € zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung der Vertrag sei wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht der Beklagten nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen.
„Unstreitig wurden der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.03.2019, Aktenzeichen 113 C 16281/18
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9. VG Wiesbaden: Ergebnisse lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen dürfen an Dritte weitergegeben werden
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Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 9. September 2019 den Eilantrag der Betreiberin eines Hotels gegen die Erteilung einer Information über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in ihrem Hotel an einen Dritten zurückgewiesen (Aktenzeichen: 6 L 790/19.WI).
§ 2 VIG Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) 1 Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
1. von den nach Bundes, oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel, und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie
Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel, und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die
Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.
2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss, oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.
(2) [...]
§ 5 VIG Entscheidung über den Antrag
(1) 1 Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
2 Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann
1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
3 Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) 1 Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden.
2 Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
3 Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben.
4 Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
(3) 1 Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen.
2 Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung.
2 Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.
3 Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) 1 Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist.
2 Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.
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10. BayLDA: Bußgeldverfahren gegen Webseiten-Betreiber wegen Google Analytics, Double Click und Criteo
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Wie das Projekt29-Blog berichtet, betreibt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein Bußgeldverfahren gegen einen Webseiten-Betreiber wegen eines DSGVO-Verstoßes.
Das BayLDA vertritt den Standpunkt, dass ein Berufen auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO nicht möglich sei, weil für die Abwägung die konkreten Umstände der Datenverarbeitung bei den Anbietern notwendig sei. Dieses Wissen habe der Webseiten-Betreiber jedoch nicht.
Sollte das BayLDA tatsächlich Ernst machen und sich die Einbindung von Tracking- und Retargeting-Lösungen vorknöpfen, würde dies zu einer massiven Veränderung der Online-Szene führen.
Frage: "Dürfen Social PlugIns z. B. von Twitter, Facebook, Instagram auf der Website eingebunden werden?"
Es bleibt unklar, warum bei diesen Tools eine informierte Entscheidung möglich sein soll. Denn bis heute ist unklar, welche Daten genau die einzelnen Anbieter überhaupt erheben und speichern. Hier müsste eigentlich das Gleiche gelten wie bei den Tracking- und Retargeting-Lösungen.
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