anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 42. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Untersagungsverfügung gegen DDR-Sportwetten
2. BGH: Streitwert bei AGB-Abmahnungen durch Verbraucherschutzverband
3. BGH: Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten
4. OVG Hamburg: Private Sportwetten sind verboten
5. OLG München: Preisanpassungs-Klausel bei PayTV-Sender rechtmäßig
6. OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei einfacher Irreführung
7. LG Bad Kreuznach: Keine Wiederholungsgefahr bei negativer eBay-Bewertung
8. LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung
9. LG München I: Urheberrecht an Bildern
10. AN.ON-Server durch Polizei beschlagnahmt
11. HAM beanstandet Klingelton-Werbespots bei MTV 2 Pop
12. Law-Podcasting.de: Juristische Bewertung des Hoyzer-Skandals
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1. BVerfG: Untersagungsverfügung gegen DDR-Sportwetten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/ldl341) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die Entscheidung des BVerfG.
BVerfG (Beschl. v. 21.09.2006 - Az.: 1 BvR 138/05): = http://shink.de/kl5u
"Leitsätze:
1. Eine einstweilige Anordnung gegen eine behördliche Untersagungsverfügung wegen der Vermittlung von Sportwetten mit einer DDR-Lizenz ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verfügung überwiegt.
2. Erfüllt der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das BVerfG in der Sportwetten-Entscheidung (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) aufgestellt hat, besteht an dem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangsfrist bis Ende 2007 sichergestellt werden können."
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2. BGH: Streitwert bei AGB-Abmahnungen durch Verbraucherschutzverband
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Der BGH (Beschl. v. 28.09.2006 - Az. III ZR 33/06: PDF = http://shink.de/l0e1w5) hatte darüber zu entscheiden, welcher Streitwert für rechtswidrige AGB anzusetzen sind, die durch einen Verbraucherschutzverband gerügt werden.
Mahnt ein Mitbewerber ab, liegt der Streitwert häufig zwischen 25.000,- und 50.000,- EUR. Entsprechend hoch sind die Anwaltskosten.
Welcher Streitwert gilt nun aber, wenn ein Verbraucherschutzverband rechtswidrige AGB rügt?
"Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (...).
Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (...)."
Und weiter:
"Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 € ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (...).
Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 € je angegriffener Klausel nicht geboten (...)."
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3. BGH: Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten
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Der BGH (Urt. v. 27.04.2006 - Az.: I ZR 126/03: PDF = http://shink.de/g0o2gn) hatte zu entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen einen ausgeschiedenen Mitarbeiter treffen, der unbefugt Kundenlisten mitnimmt.
Die höchsten deutschen Richter haben die Kundendaten und die damit zusammenhängenden Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft und damit einen strafbaren Fall des § 17 Abs.2 UWG angenommen:
"Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (...) schriftliche Unterlagen (...) vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (...)."
Zudem treffen den ehemaligen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche:
"Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 (...) UWG (...).
Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (...)."
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4. OVG Hamburg: Private Sportwetten sind verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/ldl341) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des OVG Hamburg.
OVG Hamburg (Beschl. v. 25.09.2006 - Az.: 1 Bs 206/06 = http://shink.de/5nw608):
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Hamburg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Durch die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen ist auch den europarechtlichen Vorgaben genüge getan."
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5. OLG München: Preisanpassungs-Klausel bei PayTV-Sender rechtmäßig
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Das OLG München (Urt. v. 21.09.2006 - Az. 29 U 2612/06) hatte über die Preisanpassungsklausel eines PayTV-Senders zu entscheiden.
Die Klausel lautete:
"(Die Beklagte) kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss (der Beklagten) spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. (Die Beklagte) wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen.“
Die Münchener Richter haben diese Bestimmungen für rechtmäßig erachtet:
"Die Erhöhungsbefugnis im ersten Satz der Klausel benachteiligt freilich für sich genommen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. (...)
Diese Unangemessenheit wird jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel vorgesehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein können, ist es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren (...). Selbst wenn eine Preisanpassungsklausel alle relevanten Faktoren der angesichts der Art der angebotenen Leistungen notwendig komplizierten Kostenstruktur benennen würde und diese Darstellung dem Kunden noch verständlich wäre, könnte er die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung im konkreten Fall immer noch nicht überprüfen.
Der Unangemessenheit eines deshalb notwendigerweise allgemein gehaltenen Preisänderungsvorbehalts kann jedoch dadurch begegnet werden, dass dem Vertragspartner eine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag eingeräumt wird (...). Das im Streitfall vorgesehene Recht des Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die - nur einmal jährlich zulässige - Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, trägt den Interessen des Abonnenten hinreichend Rechnung."
Die Preisanpassungs-Klausel ist also insbesondere deswegen rechtmäßig, weil dem Kunden ein außerordentlichen Kündigungsrecht eingeräumt wird.
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6. OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei einfacher Irreführung
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Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 1 U 625/05 – 216) hat entschieden, dass eine einfache Irreführung des Verbrauchers noch keine wettbewerbswidrige Handlung ist.
Die Beklagte hatte im Rahmen einer Rabattaktion mit niedrigen Preisen geworben. Bei vier der beworbenen Produkte waren die Preise vor der Aktion jedoch niedriger. Hierin sah die Klägerin eine irreführende Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Richter entschieden. Denn eine solche Verhaltensweise überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG und sei daher auch nicht wettbewerbswidrig:
"Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitert nämlich (...) an der Bagatellgrenze des § 3 UWG. Hiernach sind relevant - nur - Wettbewerbsverstöße, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Sinn dieser Vorschrift ist es, Bagatellfälle auszuschließen; im Streitfall hat der Verletzte die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen der Erheblichkeit ergeben (...). Ob eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Mitbewerber eintritt oder eintreten kann, hängt von der Größe eines erzielbaren Wettbewerbsvorsprungs ab; von Bedeutung sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes (...).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist vorliegend eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze zu verneinen. Bei den Artikeln, deren Preisgestaltung die Klägerin kritisiert, handelt es sich lediglich um vier Artikel (...). Geht man davon aus, dass die Beklagte eine Vielzahl von Bau- und Heimwerkermärkten an unterschiedlichen Standorten in Deutschland betreibt und (...) ihr Sortiment rund 70.000 Artikel umfasst, können die Auswirkungen einer - unterstellten – einmaligen wettbewerbswidrigen Preisgestaltung, wie sie hier beanstandet wird, wenn überhaupt als wahrnehmbar, dann nur als geringfügig bezeichnet werden."
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7. LG Bad Kreuznach: Keine Wiederholungsgefahr bei negativer eBay-Bewertung
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Das LG Bad Kreuznach (Beschl. v. 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06) hat entschieden, dass sich ein Händler gegen eine negative eBay-Bewertung nicht mittels einer einstweiligen Verfügung wehren kann, da keine Wiederholungsgefahr bestehe.
"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. (...)
Mit seinem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, eine bestimmte Behauptung aufzustellen, zielt er darauf ab, dieser in der Zukunft die Aufstellung der Behauptung zu verbieten.
Soweit sie in der Vergangenheit (...) eine Bewertung bei ebay abgegeben hat, fällt diese dementsprechend nicht unter das von dem Antragsteller begehrte Antragsziel, da insoweit die Erklärungshandlung der Antragsgegnerin abgeschlossen ist."
Und weiter:
"Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs.
Daran fehlt es hier.
Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt, ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr.
Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen.
Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.
Anhaltspunkte für eine im geschäftlichen Verkehr anderweitig zu erwartende Wiederholung der Erklärung, sei es in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen Gesprächen oder im Internet, sind nicht ersichtlich."
Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Vielzahl von anderen Instanzgerichten hat daher auch zu Recht in vergleichbaren Fällen entsprechende einstweilige Verfügungen erlassen.
Es handelt sich hier somit um die isolierte Entscheidung eines Gericht, dem keine wirkliche Bedeutung zuzumessen ist.
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8. LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung
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Seit kurzem geistert eine Entscheidung des LG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06) durch das Internet. Die Hamburger Richter haben hier eine Mitstörerhaftung des Vaters bejaht, weil seine Tochter über den Internet-Anschluss des Vaters urheberrechtswidrige Software über eine P2P-Tauschbörse angeboten hatte.
Auf manchen Seiten wird diese Entscheidung als "Eltern haften für ihre Kinder" kommentiert und behauptet, das LG Hamburg leite die Verantwortlichkeit des Vaters aus der elterlichen Stellung ab.
Eine solche Kommentierung verkennt die Entscheidungsgründe.
Das Gericht leitet eben nicht die Verantwortlichkeit aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ab, sondern alleine aus der Tatsache, dass der Anschluss-Inhaber einem Dritten den Zugang überlassen hat:
"Wenn der Antragsgegner Dritten (...) den Internetzugang ermöglichte, dann war das auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung (...).
Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen."
Und weiter, und hier liegt die fehlinterpretierte Passage:
"Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat."
Hier zeigt sich, dass die Richter mit keinem Satz auf das Eltern-Kind-Verhältnis eingehen, sondern die Haftung aus der bloßen Überlassung an beliebigen Dritten herleiten. Somit hätte die Verantwortlichkeit den Vater auch dann getroffen, wenn er einen Arbeitskollegen daheim hätte surfen lassen oder eine sonstigen Person, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm steht.
Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht somit der ganz herrschenden Rechtsprechung. So haftet z.B. auch der Inhaber eines Fax-Anschlusses auf Unterlassung, wenn über seinen Zugang Fax-Spamming betrieben wird.
Wichtig ist hierbei noch einmal zu betonen, dass es ausschließlich um den verschuldenslosen Unterlassungsanspruch ging, nicht um etwaige Schadensersatzansprüche.
Es ist sicherlich zutreffend, dass die Rechtsprechung in der letzten Zeit das Rechtsinstitut der Mitstörerhaftung im Online-Bereich z.T. uferlos ausbreitet, um zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen. Der Beschluss des LG Hamburg ist aber - genauso wie die WLAN-Entscheidung des LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/lthm0) - gerade kein taugliches Beispiel für diese Tendenz.
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9. LG München I: Urheberrecht an Bildern
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Die Bilder „Außer Atem I“ und „Außer Atem II“ einer zeitgenössischen Berliner Künstlerin dürfen weiter gezeigt werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Thomas Kaess, haben die Parteien sich erfolgreich um eine außergerichtliche Einigung bemüht.
Das Landgericht München I hatte am 21.04.2006 auf Antrag eines Fotografen die Nutzung per einstweiliger Verfügung untersagt, da die Künstlerin als zentrales Element ihrer beiden Collage-artig aufgebauten Werke dessen Aufnahme der Hauptdarstellerin des Stücks „Endstation Sehnsucht“ im Schauspiel Frankfurt verwendet hatte; sie war in der FAZ vom 17.01.2004 und der SZ vom 19.01.2004 abgedruckt worden, wo die Künstlerin sie fand und für Ihre Werke verwendete. Hierfür hatte sie jedoch den Kläger nicht um sein Einverständnis gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 erörterte die für Urheberstreitigkeiten zuständige Kammer mit den Parteien, ob es sich hierbei um eine sogenannte freie oder unfreie Bearbeitung des Lichtbildes handelte. Nur im ersten Fall, wenn der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen der neuen Werke „verblasst“, lässt das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu.
Die Kammer wies darauf hin, dass die Beklagte die Aufnahme des Klägers nur leicht verfremdete und nach dem Eindruck der Kammer auch inhaltlich nicht in einen völlig neuen Kontext stellte. Die Fotografie des Klägers präge mit ihrem sehr expressiven Ausdruck auch innerhalb der neuen Bildkompositionen die Aussage der beiden neuen Werke der Künstlerin ganz wesentlich.
Um eine Präsenz der beiden Werke in der Kunstszene weiter zu ermöglichen, riet die Kammer den Parteien, über die Einräumung einer Nutzungslizenz zu verhandeln. Diese Verhandlungen führten nun zum Erfolg:
In einem zwischen den beiden Parteivertretern ausgehandelten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, bei jeder künftigen Nutzung ihrer beiden Werke auf die Verwendung der Fotografie des Klägers hinzuweisen. Für die weitere Nutzung vereinbarten die Parteien ein Honorar, dessen Höhe dem Gericht nicht mitgeteilt wurde. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, in künftigen Werken keine Fotografien des Klägers mehr einzuarbeiten.
Verfahren des Landgerichts München I, Az. 21 O 7436/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 10.10.2006
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10. AN.ON-Server durch Polizei beschlagnahmt
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Der Server des Anonymisierungsdienstes AN.ON ist laut einer Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD = http://shink.de/hfgw) beschlagnahmt worden.
Hintergrund ist die Ermittlung von Straftätern aus dem Kinderporno-Bereich, die den Dienst anscheinend benutzt hatten.
Das ULD hat inzwischen Beschwerde (Download PDF via ULD = http://shink.de/0tce) gegen den Beschlagnahme-Beschluss eingelegt.
Das aktuelle Verfahren ist nicht das erste, das AN.ON betrifft. Bereits im Jahre 2003 gab es eine ähnliche richterliche Verfügung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.08.2003 (= http://shink.de/piz8). Damals wurden auch die Geschäftsräume durchsucht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.09.2003 (= http://shink.de/jnnpmh).
Das LG Frankfurt a.M. stellte dann später fest, dass sowohl die polizeiliche Durchsuchung rechtswidrig war (= Kanzlei-Infos v. 09.11.2003 = http://shink.de/qnrfso) als auch für AN.ON keine Speicherpflicht besteht (= Kanzlei-Infos v. 19.09.2003 = http://shink.de/mlcgf6).
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11. HAM beanstandet Klingelton-Werbespots bei MTV 2 Pop
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Der HAM-Vorstand (Hamburgische Anstalt für neue Medien) hat beschlossen, die Ausstrahlung von Klingelton-Werbespots in dem früheren Programm MTV 2 Pop (heute „NICK“) aus Jugendschutzgründen medienrechtlich zu beanstanden.
Im Rahmen einer von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) veranlassten Schwerpunktuntersuchung waren im vergangenen Jahr TV-Programme mit Werbespots für Handy-Klingeltöne bewertet worden. In diese von mehreren Landesmedienanstalten gemeinsam durchgeführte Untersuchung war auch das von der HAM lizenzierte TV-Programm MTV 2 Pop einbezogen.
Nach dem Prüfergebnis der KJM hat die Programmveranstalterin MTV Networks GmbH und Co. KG mit der Ausstrahlung von zwölf verschiedenen Spots im Tagesprogramm von MTV 2 Pop zwischen 6.00 und 20.00 Uhr Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verletzt. Danach ist Werbung mit direkter Kaufaufforderung an Kinder und Jugendliche, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzt, verboten. Unzulässig sind auch Teleshoppingangebote, die Kinder und Jugendliche dazu anhalten, Verträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Nach der für die Landesmedienanstalten verbindlichen Bewertung der KJM wurden diese Verbote von MTV 2 Pop und vier weiteren Sendern nicht beachtet.
Quelle: Pressemitteilung der HAM v. 10.10.2006
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12. Law-Podcasting.de: Juristische Bewertung des Hoyzer-Skandals
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Juristische Bewertung des Hoyzer-Skandals" = http://shink.de/r6znyw
Inhalt:
Im Jahre 2005 wurde bekannt, dass der DFB-Schiedsrichter Robert Hoyzer mehrere Fußball-Bundesliga-Spiele bewusst falsch gepfiffen hatte, um Teilnehmern von Sportwetten Gewinne zu ermöglichen. Hoyzer hatte hierfür von den Teilnehmern Geld- und Sachzuwendungen erhalten.
Diese aktuellen Ereignisse haben eine Vielzahl von juristischen Fragen aufgeworfen, die Gegenstand des heutigen Podcast sind.
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