Newsletter
Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
Grundsätzlich muss der Hersteller und Händler von Bio-Lebensmitteln entsprechend zertifiziert sein. Nach § 3 Abs.2 ÖLG gilt hiervon jedoch eine wichtige Ausnahme: Seit längerem ist umstritten, ob diese Ausnahmevorschrift auch für den Online-Verkauf gilt. Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2014 - Az.: 14 U 201/13) hat eine Anwendung abgelehnt und somit eine Zertifzuerungspflicht bejaht.
Genauso sieht es nun der EuGH. "Direkt" im Sinne dieser Vorschrift sei Verkauf nur dann, wenn Verkäufer und Käufer bei gleichzeitiger Anwesenheit vor Ort den Vertrag schließen würden. Im Fernabsatzrecht sei dies nicht der Fall, so dass § 3 Abs.2 ÖLG nicht greife und Online-Shop, die Bio-Waren verkaufen, sich grundsätzlich zertifizieren lassen müssten.
Wir hatten über die Entscheidung bereits in unserer News v. 24.07.2017 berichtet. Inzwischen liegen nun auch die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss ein Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
Die 1. Instanz verneinte die Zumutbarkeit des Zahlungsmittels (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14), die Berufungsinstanz hingegen stufte das Zahlungsmittel als verhältnismäßig und verneinte einen Rechtsverstoß (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
Der BGH folgte der 1. Instanz und bewertete Sofortüberweisung als nicht ausreichend.
Ob Sofortüberweisung ein gängiges Zahlungsmittel ist, ließ der BGH unbeantwortet. Die Wirksamkeit scheiterte vielmehr bereits an der Zumutbarkeit.
Denn die meisten Kunden könnten das Zahlungsmittel nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen, da die Weitergabe der PIN an Dritte ausdrücklich verboten sei.
Zwar seien diese Regelungen der Banken inzwischen vom Bundeskartellamt als kartellrechtswidrig eingestuft worden. Diese Tatsache führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung.
Denn zum einen sei der Beschluss des Bundeskartellamts noch nicht rechtskräftig. Und zum anderen befänden sich die Bestimmungen noch in den meisten AGB der Banken.
Ein rechtstreuer Kunde, der Sofortüberweisung nutzen wolle, müsse also im Zweifel selbst die Kartellrechtswidrigkeit prüfen und im Streitfall durchsetzen. Dies sei jedoch unverhältnismäßig für den Verbraucher.
Eine Unzumutbarkeit aus datenschutzrechtlichen Gründen lehnten die Karlsruher Richter hingegen ab. Der Kunde werde vor Eingabe der ersten Login-Daten darauf hingewiesen werde, welche Daten abgerufen würden.
Die Beklagte äußerte in Kundenschreiben ihre Rechtsauffassung über den Beginn der Verjährung von Ausgleichsansprüchen der Verbraucher. Objektiv war diese Ansicht falsch.
Der BGH entschied nun, dass ein solches Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Durch die Äußerung der falschen Ansicht werde der Verbraucher möglicherweise davon abgehalten, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Er werde daher in die Irre geführt. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Teilweise wird in der Kommentarliteratur noch etwas anderes vertreten. Spätestens mit der vorliegenden BGH-Entscheidung dürfte dieser Standpunkt kaum noch zu vertreten sein.
Es ging um die Lieder "Wenn nicht jetzt, wann dann" und "Jetzt geht's los" der bekannten Musikgruppe "Die Höhner". Der NPD-Landesverband Thüringen hatte bei der GEMA entsprechende Rechte für die Aufführung eingeholt und verwendete die Stücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen.
"Die Höhner" sagen darin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
Die Frage, ob ein Urheber grundsätzlich nicht damit rechnen müsse, dass seine Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt würden, müsse nicht beantwortet werden, so die Richter.
Denn im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aufgrund der näheren Umstände eindeutig: Die Kläger hätten sich ausdrücklich gegen die politischen Ziele der Partei öffentlich ausgesprochen. Gleichwohl werde die Musik im Wahlkampf verwendet. Darüber sei die Partei auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei sei besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei müsse der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.
Sachverhalt: Bisheriger Prozessverlauf: Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten. Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.
Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.10.2017 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung
Es ging um folgendes Posting auf Facebook:
Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt. Damit nicht alle zu McDonald's abhauen musste Pizza bestellt werden. Man hat den ganzen Abend keinen Verantwortlichen gesehen. 10.000 € verlangt der Caterer für diese Vollkatastrophe.
Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer..." Das betroffene Unternehmen bewertete dies als rechtswidrigen Boykott-Aufruf und ging gegen den Verfasser, der eine Privatperson war, rechtlich vor.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen Anspruch auf Unterlassung.
Ob der Boykott-Aufruf rechtlich zulässig sei, ergebe sich stets aus einer Gesamtbewertung aller Umstände. Dabei seien die Interessen des betroffenen Unternehmens mit den Interessen des Äußernden, der sich auf die Meinungsfreiheit berufen könne, abzuwägen.
Im vorliegenden Fall falle diese Interessensabwägung zugunsten des Facebook-Verfassers aus. Es gebe einen sachlichen Anlass für diesen Beitrag. Unbestritten seien auch die zugrundeliegenden Tatsachen hinsichtlich des Umfangs des Essens.
Der Beitrag enthalte auch keine unzulässige Schmähkritik.
Daher habe der Beklagte ein berechtigtes Interesse, seine Meinung in dieser Form zu äußern. Da er als Privatperson aufgetreten sei, komme auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nicht in Betracht.
Der Schuldnerin, einem Unternehmen mit Lizenz zur Personenbeförderung, war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, Fahrzeuge zur Personenbeförderung in einer Gemeinde bereitzuhalten, ohne in dieser Gemeinde über einen Betriebssitz zu verfügen.
Nun ging es um die Frage, ob die Schuldnerin hiergegen durch ein aktuelles Verhalten ihrer Fahrer verstoßen hatte. Einer der Fahrer der Beklagten hatte eine Tankstelle angefahren, um dort Benzin zu tanken. Dort sprach ihn eine dritte Person an, ob er frei sei. Der Fahrer beförderte den Gast zu seinem Wunschort.
Das Gericht wertete diese Ereignisse als Verletzung des gerichtlichen Verbots. Es komme nicht darauf an, aus welchem Motiv heraus der Fahrer die Tankstelle angesteuert habe. Auch eine rein zufällige Personenbefördertung, die im voraus nicht geplant sei, falle unter die Gerichtsentscheidung.
Es liege daher ein Verstoß gegen das Urteil vor, so dass ein Ordnungsgeld zu verhängen sei.
Nach § 17 ElektroG müssen gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte, die eine größere Ladenfläche als 400 qm haben, bestimmte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen. Diese Pflicht trifft auch den Online-Handel.
IKEA verstieß gegen diese Verpflichtungen, weil das Unternehmen sich sowohl online als auch offline weigerte, einzelne Geräte zurücknehmen.
Dies stufte die Frankfurter Richter als Wettbewerbsverletzung ein.
Diese Vorschriften des ElektroG hätten verbraucherschützenden Wirkung, da sie auf EU-Verbraucherrecht beruhten. Es liege daher ein Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vor.
Die Beklagte war Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung und stellte sowohl auf Facebook als auch auf YouTube Filmbeiträge zu ihren Reden, die sie bei Versammlungen von „Pegida“ und „Pro NRW“ hielt, der Allgemeinheit zur Verfügung. Bei einer Veranstaltung in Köln fertigte sie - ohne Genehmigung der Klägerin - Aufnahmen des Kölner Doms im Innenraum sowie auf dem Dach des Gebäudes an und stellte diese Videos auf ihren Online-Plattformen zur Verfügung.
Die Klägerin, Eigentümerin des Kölner Doms, sah hierdurch ihre Rechte verletzt und ging gegen die Beklagte gerichtlich vor.
Die Kölner Richter bejahten einen Rechtsverstoß.
Durch die ungenehmigte Aufnahme des Kölner Doms werde die Klägerin in ihren Eigentumsrechten verletzt.
Gegen den Willen des Eigentümers erfolgten Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten seien, so die Richter. Vielmehr bedürfe - umgekehrt - das Anfertigen von Aufnahmen einer ausdrücklichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet sei.
Das Handeln der Beklagten falle auch nicht in den gestatteten Bereich der privaten Filmaufnahmen. Denn die Videos dienten der politischen Aktivitäten der Beklagten und seien somit nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, auf das sich die Beklagte berufen könne. Denn die Ereignisse, auf die sich die Beklagte bei ihrer Veranstaltung bezogen habe, beträfen nicht den Innenbereich des Kölner Doms, so dass kein sachlicher Grund für eine Abbildung vorliege.
Beklagter war der Onlineshop americanfood4u.de, der amerikanische Lebensmittel nach Deutschland importierte. Es ging u.a. um ein Tomatensuppen-Konzentrat.
Die Klägerin monierte, dass auf der Verpackung nicht die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum angegeben sei. Auch informiere der Beklagte auf der Webseite nicht in ausreichender Form darüber, dass er die Waren importiere. Es gebe zwar auf der Startseite den Button "Über uns", auf der über diesen Umstand informiere mehre. Dies genüge jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das LG Mannheim folgte nur teilweise der Ansicht der Klägerin.
Aufbewahrungspflichten / Angabe Verzehrzeitraum:
Eine solche Pflicht bestehe hier, so die Robenträger. Zwar spreche die Norm nur von "gegebenenfalls". Im vorliegenden Fall sei bei dem Tomatensuppen-Konzentrat aber eine derartige Konstellation gegeben.
Bei entsprechenden Ergänzung der Tomatensuppen-Grundmasse ergeben sich eine Gesamtflüssigkeitsmenge von ca. 0,6 Liter. Gerade bei Single-Haushalten, insbesondere auch bei älteren Menschen, erscheine es sehr als wahrscheinlich, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt werde, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben würden.
Zwar würde jedem einleuchten, dass diese Reste nicht ebenso lange haltbar seien wie die ungeöffnete Suppendose. Es sei aber unklar, ob sie im Kühlschrank aufbewahrt werden müsse und wie lange der mögliche Verbrauchszeitraum sei, Insofern seien diese Hinweise geboten.
Angabe der Importeur-Eigenschaft:
Genaue Angaben wie die Unterrichtung zu erfolgen habe, mache das Gericht nicht. Vielmehr at, sieht Artikel 14 LMIV, anders als andere Normen, nicht vor. Allerdings ergeben sich aus dem Wortlaut, dass es sich um ein geeignetes Mittel handeln müsse.
Die von dem Beklagten gewählte Form genüge diesen Anforderungen. Zwar springe die begehrte Information nicht sofort ins Auge. Jedoch handle es sich hierbei um eine Information, die ein Nutzer nur in den wenigstens Fällen überhaupt wissen wolle. Der Suchaufwand, den ein User an erbringen müsse, um an die Auskunft zu gelangen, sei relativ gering.
Zurück
Newsletter
vom 18.10.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 42. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 42. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Ohne Zertifizierung ist Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln rechtswidrig
2. BGH: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in Online-Shop
3. BGH: Objektiv falsche Auffassung über Verjährung in Kundenschreiben ist irreführend
4. BGH: "Die Höhner" können NPD Verwendung ihrer Musikstücke untersagen
5. BGH: Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges
6. OLG Frankfurt a.M.: Boykott-Aufrufe per Facebook zu Unternehmen rechtlich zulässig
7. OLG Frankfurt a.M.: Auch rein zufällige Personenbeförderung ist Wettbewerbsverstoß
8. LG Frankfurt a.M: Verstöße gegen Rücknahmepflichten nach dem ElektroG sind Wettbewerbsverletzungen
9. LG Köln: Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht für politische Kundgebung genutzt werden
10. LG Mannheim: Informationspflichten eines Onlineshops, der ausländische Lebensmittel importiert
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Ohne Zertifizierung ist Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln rechtswidrig
_____________________________________________________________
Der EuGH hat die umstrittene Frage, ob der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne entsprechende Zertifizierung wettbewerbswidrig ist, in einer aktuellen Entscheidung beantwortet. Nach Meinung der Richter greift die Ausnahmeregelung nicht, so dass sich Online-Shops entsprechend zertifizieren müssen (EuGH, Urt. v. 12.10.2017 - Az.: C-289/16).
"Unternehmer, die Erzeugnisse (...) als ökologische/biologische Erzeugnisse (...) direkt an Endverbraucher (...) abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten (...) freigestellt (...)."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in Online-Shop
_____________________________________________________________
Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf (BGH, Urt. v. 18.07.2017 - Az.: KZR 39/16).
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Objektiv falsche Auffassung über Verjährung in Kundenschreiben ist irreführend
_____________________________________________________________
Äußert ein Unternehmen eine objektiv falsche Auffassung über den Verjährungsbeginn in Kundenschreiben, ist ein solches Verhalten irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (BGH, Urt. v. 04.05.2017 - Az.: I ZR 113/16).
In der "UPC Magyaroszag"-Entscheidung hat der EuGH (Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C 388/13) klargestellt, dass es in diesen Fällen für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes keines Vorsatzes oder einer bestimmten Breitenwirkung bedarf. Ein einmaliges, objektiv unrichtiges Kundenschreiben kann bereits eine Rechtsverletzung darstellen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BGH: "Die Höhner" können NPD Verwendung ihrer Musikstücke untersagen
_____________________________________________________________
Die Musikgruppe "Die Höhner" kann der Partei NPD die Benutzung ihrer Musikstücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen untersagen, denn eine solche Verwendung verletzt die Urheberpersönlichkeitsrechte (BGH, Beschl. v. 11.05.2017 - Az.: I ZR 147/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. BGH: Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges
_____________________________________________________________
Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe.
Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien.
X ZR 73/16
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Oktober 2015 – 31 C 2494/15 (17)
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. Juni 2016 – 2-24 S 208/15
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
… 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt a.M.: Boykott-Aufrufe per Facebook zu Unternehmen rechtlich zulässig
_____________________________________________________________
Privatpersonen, die per Facebook zum Boykott von bestimmten Unternehmen aufrufen, können rechtlich zulässig sein (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.08.2017 - Az.: 16 U 255/16).
""… Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Frankfurt a.M.: Auch rein zufällige Personenbeförderung ist Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Auch die rein zufällige Personenbeförderung durch ein Unternehmen ist ein Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.05.2017 - Az.: 6 W 12/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Frankfurt a.M: Verstöße gegen Rücknahmepflichten nach dem ElektroG sind Wettbewerbsverletzungen
_____________________________________________________________
Verstößt ein Unternehmen (hier: IKEA) gegen die Rücknahmepflichten nach dem ElektroG, handelt es sich dabei um Wettbewerbsverletzungen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2017 - Az.: 3-10 O 16/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht für politische Kundgebung genutzt werden
_____________________________________________________________
Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht für politische Kundgebung genutzt werden (LG Köln, Urt. v. 20.09.2017 - Az.: 28 O 23/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Mannheim: Informationspflichten eines Onlineshops, der ausländische Lebensmittel importiert
_____________________________________________________________
Das LG Mannheim hatte sich mit den Informationspflichten eines Onlineshops zu beschäftigten, der ausländische Lebensmittel nach Deutschland importiert (LG Mannheim, Urt. v. 01.06.2017 - Az.: 23 O 73/16).
Hinsichtlich der Informationen zu den Aufbewahrungsbedingungen und dem Verzehrzeitraum sah das Gericht einen Rechtsverstoß. Das Gesetz verlange, dass beim Online-Vertrieb von Lebensmittel gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung erfolgten.
Anders hingegen bewertete das Gericht die Einhaltung der Importeur-Eigenschaft auf der Homepage. Hier sah das Landgericht Mannheim keine Rechtsverletzung.
zurück zur Übersicht