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Newsletter vom 18.11.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Haftung des Portal-Betreibers für rechtswidrige Bilder-Uploads - Marions Kochbuch gewinnt _____________________________________________________________ Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt. Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen. Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus. Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de OLG Hamburg - Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06 LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.11.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: HappyDigits-Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden _____________________________________________________________ Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und Rabattsystem "HappyDigits". Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch über die Wirksamkeit zweier Klauseln zu entscheiden. Die erste, in der Mitte des Formulars platzierte und zusätzlich umrandete Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, lautet: "Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie betrifft allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 - "Payback"), bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier - besonders hervorgehoben wird. Zwar sieht die Klausel – im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der "Payback"-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war - nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG* gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des verwendeten Worts "Einwilligung" unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist – in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen. Daran hat sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF** ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF*** in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juli 2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine "opt-out"-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs.2 Nr.3 UWG**** wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung ("opt-in") erteilt werden kann, ist – anders als im "Payback"-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel. Die zweite, vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, lautet: "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen." Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB). Sie soll die Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel geht aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. *§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: "Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben". ** § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF lautet: "Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (…)". ***§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF lautet: "Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben". **** § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lautet: "Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (...)." Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08 LG Köln – Urteil vom 9. Mai 2007 - 26 O 358/05 OLG Köln – Urteil vom 14. Dezember 2007 - 6 U 121/07 (veröffentlicht in OLGR 2008, 461) Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.11.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei rechtswidrigen Internet-Verletzungen _____________________________________________________________ Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Beschluss vom 10.11.2009, Az.: VI ZR 217/08 LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008, Az.: 324 O 548/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008, Az.: 7 U 22/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.11.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Kein Ersatzanspruch der geschädigten Bank bei Phishing _____________________________________________________________ Eine durch Phishing geschädigte Bank hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den "Transfermanager", wenn dieser in gutem Glauben den Straftätern sein Konto zur Verfügung stellt, so das KG Berlin (Urt. v. 15.10.2009 - Az.: 8 U 26/09). Klägerin war die Versicherung der durch Phishing-Attacken geschädigten Bank. Die Beklagte hatte ihr Konto Dritten als "Transfermanagerin" zur Verfügung gestellt. Sie nahm an, dass es sich bei dem Vorhaben um "etwas Steuerliches" handele. Nachdem auf ihrem Konto die durch Phishing erzielte Summe in Höhe von knapp 6.000,- EUR einging, überwies sie das Geld auftragsgemäß auf ein Konto in der Ukraine weiter. Die Versicherung verlangte nun von der Beklagten Ersatz in dieser Höhe.
"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 BDSG, da die Antragsgegnerin lediglich die Fundstellen bereits in anderen Beiträgen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeigt und nicht Daten selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt (§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG)." Diese Äußerung ist eine der ersten gerichtlichen Anmerkungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personen-Suchmaschinen. Und sie ist noch nicht einmal im Ansatz erklärbar. Denn sowohl "Yasni.de" als auch andere Personen-Suchmaschinen "verwenden" eine Vielzahl von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, E-Mail usw. Unter welche der juristischen Handlungen ("erheben", "verarbeiten" oder "nutzen") die Handlung fällt, darüber lässt sich streiten. Leider begründet das OLG Hamburg seine apodiktische Aussage nicht, sondern lässt sie einfach im luftleeren Raum stehen. Das BDSG ist entgegen dem OLG Hamburg anwendbar. Die datenschutzrechtliche Problematik findet sich vielmehr auf der Ebene der Interessensgüterabwägung nach § 29 Abs.1 Nr.2 BDSG wieder. Denn die Daten, die "Yasni.de" & Co. benutzen, sind grundsätzlich frei zugänglich und somit grundsätzlich unbeschränkt nutzbar. Kritiker argumentieren nun, dass durch die Konzentrationen der einzelnen Daten an einem gemeinsam Ort, den die Personen-Suchmaschinen verursachen würden, eine gänzlich neue Daten-"Qualität" entstehe. Frei nach dem Motto: 2+2 ist nicht 4, sondern 5. Dadurch würde stärker in die geschützten Interessen des Einzelnen eingegriffen, so dass Personen-Suchmaschinen datenschutzrechtswidrig seien. Diese Ansicht ist aber wenig überzeugend, denn das Sammeln und Konzentrieren von allgemein zugänglichen Daten ist kein neues Phänomen der Personen-Suchmaschinen, sondern gibt es so bereits seit Jahrzehnten im Offline-Bereich. Dort wurde und wird die Diskussion so gut wie kaum geführt und schon gar nicht beanstandet. Warum der Streit bzgl. der Personen-Suchmaschinen in der letzten Zeit gleichwohl immer stärker zunimmt, mag daher jeder für sich selbst beantworten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Verletzungen _____________________________________________________________ Das OLG München (Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 29 U 2636/09) hatte über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Markenverletzungen im Internet zu entscheiden. Der Kläger hielt die deutsche Wortmarke sowie Internationale Marke REFODORM, die u.a. für Kosmetika eingetragen war. Die Beklagten boten unter der Domain refordorm.ch in einem deutschsprachigen Internetauftritt Kosmetika unter der Bezeichnung REFODORM an. Die Preise waren ausschließlich in Schweizer Franken angegeben. In der 1. Instanz gab das LG München dem Unterlassungsbegehren Recht. Die Richter bejahten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die OLG-Richter dagegen waren nun anderer Ansicht und verneinten die deutsche Gerichtsbarkeit. Erfolgsort bei Internetstreitigkeiten sei nicht schon jeder Ort, an dem das Internetangebot abgerufen werden könne, so die Juristen. Erforderlich für die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei in diesem Zusammenhang, dass sich das Internetangebot in Deutschland auswirken solle, weil dann eine Rechtsverletzung im Inland möglich sei. Im vorliegenden Fall seien Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das Angebot der Beklagten an deutsche Kunden richte, nicht erkennbar. Die Verwendung der deutschen Sprache sei kein solcher Anknüpfungspunkt, weil auch in der Schweiz deutsch gesprochen werde. Dem gegenüber spreche die Angabe der Preise ausschließlich in Schweizer Franken dafür, dass lediglich die Verkehrskreise in der Schweiz angesprochen werden sollten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OVG Münster: Reklame für Internet-Erotik-Portale auf PKW ordnungswidrig _____________________________________________________________ Die aufdringliche Werbung eines Betreibers für Internet-Erotik-Portale auf einem Kleinlastwagen, in der entgeltliche sexuelle Handlungen angepriesen werden, erfolgt nicht mit der gebotenen Zurückhaltung und ist damit ordnungswidrig, so das OVG Münster (Beschl. v. 24.06.2009 - Az.: 5 B 464/09). Der Kläger war Betreiber eines Online-Erotik-Portals, für das er auf einem Kleinlastwagen warb. Die Werbung war zum Teil so gestaltet, dass nur das entblößte Gesäß einer Frau fast die ganze Breite des Fahrzeugs einnahm. Zur Bewerbung seines Erotik-Portals fuhr der Kläger mit diesem Wagen durch die gesamte Stadt. Die Richter des OVG Münster stuften dies als Ordnungswidrigkeit nach § 119 Abs.3 OWiG "(1) Ordnungswidrig handelt, wer Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar seit der Geltung des Prostitutionsgesetzes die Rechtsstellung der Prostituierten verbessert werden sollte. Damit sollen aber nicht die negativen Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern sei die Reklame für entgeltliche sexuelle Handlungen rechtswidrig. Denn das Motiv der Reklame werbe in aufdringlicher Weise für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen. Im vorliegenden Fall sei die erforderliche Zurückhaltung nicht beachtet, da die äußerst aufdringliche Reklame nicht mehr zumutbar erscheine. Gerade, wenn der Wagen sich im öffentlichen Straßenverkehr befinde und andere Autofahrer oder Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam würden, liege eine konkrete Belästigung vor. Vor allem der Schutz der Minderjährigen sei zu beachten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Arnsberg: Internet-Glücksspiel-Betreiber muss Einstellung seines Geschäftsmodells dulden _____________________________________________________________ Kann der Anbieter eines Internet-Wettportals technisch nicht dafür sorgen, dass keine Wetten aus Bayern angenommen werden werden, so muss er im Zweifel sein gesamtes Online-Angebot einstellen, so das VG Arnsberg (Beschl. v. 18.08.2009 - Az.: AN 4 S 09.01413). Dem Kläger, Betreiber eines Online-Wettportals, war verboten worden, Teilnehmer aus Bayern zu seinen Leistungen zuzulassen. Hiergegen wandte sich er gerichtlich, da er nicht wirksam eine Filterung vornehme könne und es somit technisch unmöglich sei, Teilnehmer aus Bayern auszuschließen. Die Richter des VG Arnsberg teilten diese Auffassung nicht, sondern stuften das Verbot als rechtmäßig ein. Zum einen könne der Kläger eine Beschränkung durch die Möglichkeit der Geolokalisation herbeiführen. Zum anderen bestehe, wenn diese technische Maßnahme nicht greife, im Zweifel die Verpflichtung, das gesamte Online-Angebot einzustellen. Ein solches Totalverbot sei auch nicht unverhältnismäßig, da im Rahmen einer Abwägung zugunsten des Klägers kein schützenswertes Interesse an der Fortführung seines Online-Angebotes bestehe. Schließlich sei das Anbieten von öffentlichen Glücksspielen im Internet ohne Konzession deutschlandweit nicht gestattet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Empfehlungsmarketing für Internet-Shopping-Portale unzulässig _____________________________________________________________ Auch in der Berufung ist das LG Berlin (Beschl .v. 18.09.2009 - Az.: 15 S 8/09) der Ansicht, dass eine Einladungs-E-Mail für ein Online-Shoppingportal wettbewerbswidrig ist. Die Richter bestätigen damit die Entscheidung der Vorinstanz, des AG Berlin (Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 15 C 1006/09). Bei der Beklagten, einem Online-Shopping-Portal, konnten nur registrierte Personen einkaufen. Eine Registrierung von neuen Kunden erfolgte nur, wenn sie von Alt-Mitgliedern eingeladen worden waren. Der Kläger erhielt nun ungefragt eine E-Mail, in der ihn eine fremde Person auf das Beklagten-Portal einlud. Daraufhin teilte er der Beklagten mit, dass er keine weiteren Mails wünsche. Als Antwort erhielt er eine erneute Werbe-Mail, diesmal mit dem Hinweis, dass die bereits ausgesprochene Einladung bald ablaufe. Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und mahnte ab. Die Beklagte gab hinsichtlich der 2. Mail eine Unterlassungserklärung ab. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend und zog vor Gericht.
Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
""(…) Ich bin mir nicht sicher, ob Sie Ihren Laden einfach nur unprofessionell organisiert haben und Kundenorientierung Ihnen ein Fremdwort ist, oder ob ich hier einem Betrüger aufgesessen bin. Vorab: Ich bin Jurist und arbeite als Dozent seit fast 19 Jahren an einer Fachhochschule. Meine Studenten lehre ich Strafrecht, Zivilrecht und Steuerrecht. Zur Zeit bin ich in der Steuerverwaltung RLP im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Zu den Kollegen in NRW habe ich vorzüglichen Kontakt. (…) Die Kölner Richter untersagten dem Beklagten derartige Äußerungen, denn es handle es sich hierbei um eine rechtswidrige Nötigung. Dass eine Anzeige bei den Finanzbehörden grundsätzlich ein erlaubtes Verhalten darstelle, stehe der Verwerflichkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zum einen stehe die Anzeige bei den Finanzbehörden in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Kaufvertrag, zum anderen habe der Verfügungsbeklagte sich ausdrücklich damit gerühmt, "vorzügliche" Kontakte zu den Behörden zu haben und damit die Drohung mit einem einzuleitenden Verfahren gegen den Verfügungskläger verstärkt. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Das Drohen mit der Presse - zulässig oder rechtswidrig?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting Spezial: Jonas. Nur Jonas. Und Sam. Heutige Folge: Abgesang _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema Law-Podcasting Spezial: Jonas. Nur Jonas. Und Sam. Heutige Folge: Abgesang". Inhalt: Hier nun die letzte Folge und das finale Ende der bekannten Science-Fiction-Hörspiel-Serie “Jonas. Nur Jonas. Und Sam.” Auf vielfachen Wunsch präsentier(t)en) wir letzte Woche und heute das von uns produzierte Hörspiel “Jonas. Nur Jonas. Und Sam.” Heutige Folge: "Comeback". Die Abenteuer von Jonas, dem letzten Detektiv aus Babylon, und seinem vorlauten Computer Sam. “Abgesang” ist das Finale und der Abschluss der bekannten Science-Fiction-Hörspiel-Serie “Der letzte Detektiv”, eine der erfolgreichsten Hörspielserien des Bayerischen Rundfunks. Die beiden neuen Folgen wurden von uns, der Kanzlei Dr. Bahr, produziert. In den Hauptrollen agieren die renommierten Sprecher Bodo Primus, Peer Augustinski, Karin Anselm, Uwe Friedrichsen, Henning Venske u.a. Länge: 60 Minuten, MP3 192 kbit Stereo Wer mehr zu den Hintergründen und der Neuauflage durch unsere Kanzlei wissen will, es gibt es eigenes Internet-Portal mit Bildern, Texten und einem Making Of-Video dazu: http://www.Jonas-nur-Jonas-und-Sam.de Wir wünschen gute Unterhaltung! zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter? _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?". Inhalt: Ein alltägliches Bild: Ein Kollege wechselt den Brötchengeber, packt seine sieben Sachen und verabschiedet sich mit einem Frühstück oder einer Runde Sekt. Was mit dem E-Mail-Account an seinem Arbeitsplatz passiert, wird dabei häufig vergessen. Der heutige Vodcast beleuchtet die rechtlichen Probleme beim Umgang mit den elektronischen Postfächer ausgeschiedener Mitarbeiter. zurück zur Übersicht |