Newsletter
Im vorliegenden Fall ging es um die bekannte Butter-Marke "Kerrygold".
Hier hat der BGH nun festgestellt:
2. Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta)."
Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt.
Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 30.03.2023
Die Polizei Berlin hatte dem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts u.a. auf der Plattform TikTok untersagt. Der Beamte behandelte dort erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei.
Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Der 4. Senat hat festgestellt, dass diese Nebenbeschäftigung vom Dienstherrn untersagt werden durfte, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Hierbei ließ er das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des 4. Senats vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 17.04.2023
Die Klägerin, eine juristische Person, begehrte von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung von Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung. Sie stützte sich bei ihrem Begehren auch auf die DSGVO.
Zu Unrecht, wie nun das OLG Dresden entschied.
Denn die DSGVO sei hier gar nicht anwendbar, so die Richter:
Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“.
Ob etwas anderes gilt, wenn ein unmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person betrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen.
Vorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den Geschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im eigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner Entscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen beziehen könnte."
Aber nicht alle Gerichte teilen diesen Standpunkt. So hat das LG Hamburg Mitte 2022 in einem abwegigen Urteil den genau entgegengesetzten Standpunkt vertreten (LG Hamburg, Urt. v. 11.12.2020 - Az.: 324 O 30/20).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilte den Klägern auf ihre Anträge Auskunft über die über sie gespeicherten Daten, soweit diese über das nachrichtendienstliche Informationssystem zu ermitteln waren.
Die Klagen gegen die Ablehnung der von den Klägern beantragten weiteren Auskunftserteilung wies das Verwaltungsgericht Köln ab.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern steht kein Anspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf weitere Auskunftserteilung über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten in Akten zu der Partei Die Linke sowie ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu.
Die nach diesem Gesetz zu beanspruchenden Auskünfte sind bereits erteilt worden. Auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Insoweit hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunftserteilung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Dabei hat es sich jeweils im Einzelfall rechtsfehlerfrei auf einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand berufen dürfen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz über ihren noch nicht beschiedenen Antrag entscheidet, ob und welche ihrer beim Bundesamt gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 16 A 517/19 (I. Instanz: VG Köln 13 K 3988/14), 16 A 518/19 (I. Instanz: VG Köln 13 K 7048/14)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 30.03.2023
Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung.
Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein.
Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen von einer selbständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt.
Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden.
Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle v. 03.04.2023
Der Betroffene machte einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen der Scraping-Vorfälle gegen Facebook geltend.
Das LG Fulda wies die Klage ab:
Zwar ist nach Erwägungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO der Schadensbegriff weit auszulegen; der wirksame Schadensersatz muss auch Abschreckungscharakter haben. Grundvoraussetzung ist jedoch nach Erwägungsgrund 146 zur DSGVO, dass der immaterielle Schaden „erlitten“, also tatsächlich entstanden sein muss (und nicht lediglich befürchtet werden darf).
Daraus folgt auch, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO bei der Datenverarbeitung für einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nicht ausreicht. Es muss eine kausal hierauf beruhende spürbare Beeinträchtigung des Geschädigten hinzutreten, um von einem Schaden sprechen zu können, z.B. eine benennbare und nachweisbare Persönlichkeitsverletzung wie etwa eine „Bloßstellung“ (Landgericht Essen, a.a.O. m.w.N.)"
Der klägerseits behauptete „Kontrollverlust über seine Daten“ stellt keine spürbare Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlichkeitsverletzung und damit keinen Schaden dar. Dasselbe gilt für einen behaupteten „Zustand großen Unwohlseins und Sorge über möglichen Missbrauch seiner Daten“. Die Behauptung, der Kläger habe vermehrt dubiose Nachrichten von unbekannten Adressen und Nummern erhalten, genügt ebenfalls nicht.
Ferner gehört derartiges in der digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko, insbesondere dann, wenn man – wie der Kläger – durch Unterhaltung eines Facebook-Accounts seine personenbezogenen Daten ins Internet stellt. Angebliche Spam-E-Mails und -nachrichten können damit genauso von Personen stammen, die legal durch Teilnahme an einem sozialen Netzwerk an E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Klägers gelangt sind."
Dabei stellte das Amtsgericht München fest, dass die auf der Hochzeitsfeier von der Klägerin verlangte Covid-Testung aller Hochzeitsgäste infolge eines positiven Corona-Tests des Brautvaters zu einem zur Minderung berechtigenden Mangel führt. Die Klägerin könne daher von den Beklagten nur 85 % des dem Grunde nach gerechtfertigten Zahlbetrags von 20.185 Euro verlangen.
Die Beklagten, das Ehepaar aus München, buchten die von der Klägerin geführte Gaststätte auf Sylt für ihre Ende Juni 2022 stattfindende Hochzeitsfeier. Am Tag der Hochzeit zeigte der Vater der Braut Erkältungssymptome und testete sich positiv auf Covid. Da allen Beteiligten die Wichtigkeit der Teilnahme des Brautvaters klar war, suchte man zusammen mit den Geschäftsführern der Klägerin nach gemeinsamen Lösungen.
Der Vater der Braut konnte schließlich insoweit an der Feier teilnehmen, dass er sich im Außenbereich des Restaurants, der an den eigentlichen Feierraum angrenzte und über Fenster einsehbar war, aufhalten durfte.
Aufgrund des positiven Corona-Tests des Brautvaters forderten die Geschäftsführer von dem Hochzeitspaar jedoch, dass sich vor Einlass in den Innenbereich des Restaurants auch alle übrigen 76 Gäste ebenfalls auf Covid testen müssten. Um die Feier hieran nicht scheitern zu lassen, akzeptierten die Beklagten die Forderung. Sämtliche Gäste wurden anschließend mit von der Klägerin zur Verfügung gestellten Testkits auf Covid getestet.
Da hierbei auch der Corona-Schnelltest des Vaters des Bräutigams positiv ausfiel, musste sich dieser ebenfalls zum Vater der Braut in den Außenbereich begeben.
Durch die Testung aller Gäste verzögerte sich der Beginn des Abendessens von 19.30 Uhr auf mindestens 21.30 Uhr. Die Feier fand damit erheblich länger als geplant im Außenbereich des Restaurants statt, ohne Sitzgelegenheiten und ohne Abendessen. Die Testung aller Gäste führte zu deutlichen Spannungen, weil diese als nicht veranlasst und aufgenötigt wahrgenommen wurden. Zwei der Gäste waren erst durch Intervention der Brautfamilie dazu zu bewegen, überhaupt einen Schnelltest durchführen zu lassen.
Die entstandenen Spannungen setzten sich in einer Auseinandersetzung über die Bezahlung fort: Während die Beklagten insbesondere auf Grund der unberechtigten Covid-Testung einen Abzug von 20 % auf den Rechnungsbetrag vornahmen, verlangte die Klägerin vollständige Zahlung.
Die Klägerin begründete die Forderung einer allgemeinen Testung damit, dass es sich sonst um einen Super-Spreader-Event gehandelt hätte. Sie hätte nur die Option gehabt,die Veranstaltung von ihrer Seite aus abzusagen oder das Risiko durch Coronatests zu minimieren.
Die Beklagten trugen insbesondere vor, das Verlangen einer Testung aller Gäste sei vertragswidrig und willkürlich gewesen. Zudem habe sich dadurch der Stehempfang verlängert, was die Klägerin genutzt habe, um den Gästen ausschließlich Champagner anzubieten. Selbst halb volle Champagner-Gläser seien aufgefüllt worden. Dies sei arglistig erfolgt, um den Umsatz des Abends über das kostenträchtigste Getränk gewinnträchtig zu steigern.
Das Gericht gab der Klage letztlich nur teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines ausstehenden Teilbetrages in Höhe von 810,50 EUR. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Das Gericht führte in der Begründung aus:
Eine gesetzliche Verpflichtung, sich vor Besuch einer Veranstaltung zu testen und den Test dann zur Veranstaltung vorzuweisen, gab es nicht, weder unter dem Aspekt des Besuchs einer Gaststätte noch unter dem Aspekt der Teilnahme an einer Veranstaltung.
Nach dem Winter 2021/2022 gab es keine gesetzliche Verpflichtung mehr, die bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen vorherige Testung vorsahen. Nach geltender Rechtslage waren selbst Kontaktpersonen eines Infizierten nicht einmal mehr zur Isolation verpflichtet und auch eine Pflicht zur Testung bestand für sie nicht.
Auch vertraglich war ein solches Recht, die eigene Leistung von vorheriger Testung abhängig zu machen, der Klägerin nicht eingeräumt. Die Klägerin hat zwar anklingen lassen, dass die Testung Teil einer einvernehmlichen Lösung gewesen sei. Dies ist aber zur Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der Verhandlung widerlegt. Stattdessen war es die Drohung, man würde sonst die gesamte Feier nicht stattfinden lassen, die zu einem Nachgeben der Beklagten als dem kleineren Übel geführt hatte.
Auch unter Gesichtspunkten einer Störung der Geschäftsgrundlage war eine Testung nicht zu fordern, schon weil sich keinerlei Umstände seit Vertragsschluss schwerwiegend verändert hatten. Bei Corona handelte es sich um eine Erkrankung, mit deren weiterer Virulenz schon Anfang 2022 zu rechnen war. Sie war kein unvorhergesehener Gesichtspunkt mehr, der einen Vertrag in dessen Grundlage stören würde. Das Risiko einer Infektion mit Corona bei zwischenmenschlichem Kontakt war bekanntes Risiko und es hätte als bekanntes Risiko beiden Seiten freigestanden, das Risiko einer Ansteckung zu thematisieren und vertraglich den Umgang mit diesem Risiko zu regeln, wenn dies für eine der beiden Seiten für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung gewesen wäre. (…)
Durch die Forderung solcher Testung störte die Klägerin die Hochzeitsfeier erheblich, schon dadurch, dass enger Familienkreis des Hochzeitspaares sich um die Organisation und Testung aller Gäste kümmern musste, und Gäste, die sich nicht bereitfinden wollten, überreden mussten. Durch den geforderten Ablauf verzögerte sich auch der Beginn des Essens von 19.30 auf 21.30 und damit auf eine Zeit, die den Bereich bloßer Unannehmlichkeit weit überschreitet, weil der Rhythmus einer Hochzeitsveranstaltung auf Bedürfnisse wie üblichen Hunger und übliche Essenszeiten abgestimmt ist, und zu etwas anderem dienen soll als sich auf Covid testen lassen zu müssen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.01.2023
Aktenzeichen 132 C 12148/22
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 11.04.2023
Gegenstand der Beurteilung war die Webseite des Standardat.at.
Die Datenschutzbehörde stufte die Ausgestaltung als grundsätzlich zulässig ein:
Gegenständlich wurde dieses Ausmaß aus den oben genannten Gründen überschritten und wurden die Vorgaben für die Granularität – als Aspekt der Freiwilligkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung – verletzt. Die Folge einer unfreiwilligen Einwilligung ist ihre Ungültigkeit (...)."
Nicht verkannt wird das grundsätzliche Interesse der Beschwerdegegner, ihre Website – im Rahmen der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 EU-GRC – für das Zielpublikum und für ihre Werbepartner möglichst zu optimieren und möglichst viele Informationen über die Nutzer in Erfahrung zu bringen.
Ein Vorgehen, bei dem jedoch nicht einmal versucht wird, die oben angeführten Vorgaben hinsichtlich der Granularität einzuhalten, und bei dem eine „Pauschaleinwilligung“ einer Abonnement-Variante gegenübergestellt wird, kann kein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRC und Art. 16 EU-GRC sein. Mit anderen Worten: Ein wirtschaftliches Interesse kann nicht dazu führen, dass es – iSd ErwGr 43 DSGVO – angemessen ist, für unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge keine gesonderte Einwilligung einzuholen. (...)
Würde man derartige „Pauschaleinwilligungen“ – so wie gegenständlich – zulassen, solange es nur eine kostenpflichtige Abonnement-Variante gibt, besteht die reelle Gefahr, dass viele Angebote im Internet (zB. auch von Facebook oder Google) dieser Praxis folgen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass es zu schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz jener Personen kommt, die sich eine Abonnement-Variante nicht leisten können."
Die Österreicher differenzieren bei ihrem Ergebnis jedoch stärker: Danach dürfen nur solche Cookies in die Einwilligung gepackt werden, die auch für die personalisierte Werbung von Relevanz sind. Ganz allgemeine Cookies (z.B. Social Media-Plugins) hingegen gehören nicht dazu und benötigen somit im Zweifel eine gesonderte, zusätzliche Einwilligung.
- same procedure as every year"
Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Referenten:
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 16.05.2023
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
Zurück
Newsletter
vom 19.04.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung auch dann, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen
2. BAG: Kündigung einer nicht gegen Corona geimpften medizinischen Fachangestellten rechtmäßig
3. OVG Berlin-Brandenburg: Internetauftritt eines Polizeibeamten ("Officer …") bleibt vorläufig untersagt
4. OLG Dresden: Juristische Personen können keine DSGVO-Unterlassungsansprüche geltend machen
5. OVG Münster: Keine weitere Auskunft aus Verfassungsschutzakten zur Partei Die Linke
6. LSG Celle: Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
7. LG Fulda: Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatzanspruch
8. AG München: Übertriebene Pflicht zu Corona-Tests bei Hochzeit kann zur Minderung berechtigen
9. Österreichische Datenschutzbehörde: "Pur-Abo-Modelle" bei Webseiten datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung auch dann, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen
_____________________________________________________________
Eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung kann auch dann vorliegen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale vom Nachahmer übernommen worden sind (BGH, Urt. v. 26.01.2023 - Az.: I ZR 15/22).
"1. Verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BAG: Kündigung einer nicht gegen Corona geimpften medizinischen Fachangestellten rechtmäßig
_____________________________________________________________
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2022 – 5 Sa 461/21 –
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OVG Berlin-Brandenburg: Internetauftritt eines Polizeibeamten ("Officer …") bleibt vorläufig untersagt
_____________________________________________________________
Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass einem unter dem Namen „Officer …“ auf verschiedenen sozialen Plattformen aufgetretenen Polizeibeamten dessen Internetauftritte mit Polizeibezug untersagt werden durften. Damit hat es die Beschwerde des Polizeibeamten gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Dresden: Juristische Personen können keine DSGVO-Unterlassungsansprüche geltend machen
_____________________________________________________________
Juristische Personen können sich können keine DSGVO-Unterlassungsansprüche geltend machen, da die DSGVO das Vorliegen von personenbezogenen Daten voraussetzt (OLG Dresden, Urt. v. 14.03.2023 - Az.: 4 U 1377/22).
"Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine vollkommen richtig und zutreffende Entscheidung des OLG Dresden, die die Anwendbarkeit der DSGVO mangels Personenbezug ablehnt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OVG Münster: Keine weitere Auskunft aus Verfassungsschutzakten zur Partei Die Linke
_____________________________________________________________
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern, einer Bundestagsabgeordneten sowie einem vormaligen, langjährigen Abgeordneten der Partei Die Linke, weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten in Akten zu der Partei sowie ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch gestern verkündete Urteile entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LSG Celle: Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
_____________________________________________________________
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.
Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Fulda: Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatzanspruch
_____________________________________________________________
Werden öffentlich zugängliche Daten bei Facebook durch Dritte abgegriffen (sog. Scraping), so hat der Betroffene keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch (LG Fulda, AG München, Urt. v. 14.03.2023 - Az.: 3 O 73/22).
"Jedenfalls fehlt es aber an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen, denen das Gericht folgt, ist ein Schaden des Klägers weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. AG München: Übertriebene Pflicht zu Corona-Tests bei Hochzeit kann zur Minderung berechtigen
_____________________________________________________________
Das Amtsgericht München hatte am 23.01.2023 über die Höhe einer Rechnung einer Hochzeitsfeier eines Münchener Ehepaares auf Sylt zu entscheiden.
„Eine erhebliche und nicht mehr rechtlich gerechtfertigte Störung lag darin, die Durchführung einer Testung bei allen anderen Gästen zur Bedingung dazu zu machen, erst danach den vorgesehenen Ablauf der Feier stattfinden zu lassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. Österreichische Datenschutzbehörde: "Pur-Abo-Modelle" bei Webseiten datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig
_____________________________________________________________
Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde es grundsätzlich zulässig, den Besuch einer Webseite von der Einwilligung in Tracking abhängig zu machen, wenn alternativ ein kostenpflichtiges Abo-Zugang ohne jedes Tracking besteht (sog. Pur-Abo-Modell) (Österreichische Datenschutzbehörde, Az.: D124.4574 / 2023-0.174.027).
"Eine Abonnement-Variante kann eine tragfähige Alternative für die Einwilligung sein, zumal betroffenen Personen eine gewisse Autonomie über die Verarbeitung ihrer Daten zuzugestehen ist."
Voraussetzung hierfür ist jedoch, so die Behörde, dass die Verarbeitung auf das notwendigste Maße reduziert wird:
"Allerdings müssen sich die damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitungsvorgänge auf das absolut Notwendige Ausmaß beschränken.
Im vorliegenden Fall war die Webseite des Standard.at nicht ganz rechtskonform, da es auch zahlreiche weitere Cookies eingesetzt hatte:
"Aus Sicht der Datenschutzbehörde konnten die Beschwerdegegner nicht schlüssig erklären, inwiefern es – neben der Einwilligung zum Zweck der Anzeige (personalisierter) Werbung und der Messung des Werbeerfolgs – angemessen ist, dass die Einwilligung auch weitere Verarbeitungsvorgänge umfasst, die mit dem Einsatz von vielen unterschiedlichen Analyse-Cookies, Cookies zur Website-Optimierung oder Social-Media-Plugins in Verbindung steht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die österreichische Behörde liegt auf einer Linie mit der deutschen Datenschutzkonferenz, die das "Pur-Abo-Modell" für rechtmäßig eingestuft hat, vgl. unsere Kanzlei-News v. 03.04.2023.
_____________________________________________________________
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
_____________________________________________________________
Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO
und UWG
Auch dieses Jahr – dem 4. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2023 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.