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Newsletter vom 19.07.2023
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr



1. OLG Düsseldorf: Wesentliche Informationen können auch mittels QR-Code erfolgen

2. OLG Frankfurt a.M.: Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden

3. OLG Frankfurt a.M.: Aussage "Zusammenarbeit mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zulässige Meinungsäußerung

4. OLG Stuttgart: LIDL muss auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen

5. VG Berlin: Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstände einhalten

6. LG Düsseldorf: Irreführung Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" von ALDI

7. VG Köln: Haus der Geschichte muss Presse Einsicht in Kaufverträge betreffend "Schabowski-Zettel" gewähren

8. LG Lübeck: Bei Autowerbung auf Facebook müssen PKW-EnVKV-Pflichthinweise zeitnah eingeblendet werden, Verzögerung von 17 Sekunden ist zu spät

9. AG Augsburg: Keine unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn im Footer Link auf eigene Internetpräsenzen

10. AG Stuttgart: Vermieter von E-Scootern muss vollständige Daten seiner Kunden erheben = kein DSGVO-Verstoß

Die einzelnen News:

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1. OLG Düsseldorf: Wesentliche Informationen können auch mittels QR-Code erfolgen
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Wichtige Hinweise zur Werbung für Süßwaren in einer Zeitung können auch mittels QR-Code erfolgen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 - Az.: 20 U 152/22).

Die Beklagte war Süßwarenhersteller und warb für ihre Produkte in einer Zeitung. In der Annonce hieß es u.a.:

"Klimaneutral
Produkt
ClimatePartner.com/...

Neben der URL-Angabe war auch ein QR-Code angegeben. Mittels diesem wurde der Verbraucher auf die betreffende Webseite geführt, auf der weiterführende Informationen enthalten waren.

Die Klägerin sah darin keine ausreichende Aufklärung und beanstandete, dass wesentliche Angaben dem Nutzer vorenthalten würden. Die Texte müssten vielmehr in der Anzeige selbst erscheinen.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab:

"Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen eines Warentests. Auch zur Ermittlung der Klimabilanz gibt es unterschiedliche Kriterien, Herangehensweisen und Bewertungsmaßstäbe, auf deren Kenntnis der Verbraucher zur Bewertung der Angabe „klimaneutral“ angewiesen ist. Im Ergebnis ist daher eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Werbung gerecht.

Zwar erfolgt die erforderliche Information erst, wenn der Leser der Anzeige entweder über den QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ aufsucht. Dies reicht indes zur Information der Verbraucher aus."


Und weiter:
"Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind räumliche Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen, § 5a Abs. 3 UWG.

Insoweit ist dem Verbraucher nicht allein mit der Angabe „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ gedient, weshalb die Information nähere Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen bedarf, für die in einer Zeitungsanzeige letztlich der Platz fehlt. Wie schon das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass es dem Zeitungsleser zuzumuten ist, für nähere Informationen eine ohne weiteres abrufbare Website aufzusuchen.

Da unstreitig die Verpackung selber nicht Gegenstand des Verbotsbegehrens ist kommt es nicht darauf an, ob dies auch für einen Verbraucher gilt, dem der Claim auf einer Verpackung in der Kaufsituation entgegen tritt."



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2. OLG Frankfurt a.M.: Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
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Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ - ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.

Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum – im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.

Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.5.2023, Az. 11 U 61/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2022, Az. 2-03 O 193/21)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v.  10.07.2023

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3. OLG Frankfurt a.M.: Aussage "Zusammenarbeit mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zulässige Meinungsäußerung
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Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeitet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass ihr insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.

Die Klägerin erbringt u.a. Beratungsdienstleistungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u.a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite.

Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung. Der Begriff der „Querdenker“-Bewegung sei unscharf.

Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie „eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie bzw. das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet“, definierte das OLG. Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien.

Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite.

Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige „handverlesene Autoren“ aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der „Querdenker-Bewegung“ stehe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.6.2023, Az. 16 U 74/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.5.2022, Az.: 2-03 O 212/21)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.07.2023

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4. OLG Stuttgart: LIDL muss auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen
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LIDL ist verpflichtet, auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2023 - Az.: 2 U 32/22).

Eine LIDL-Filalie hatte sich geweigert, deformierte Pfanddosen zurücknehmen. Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil das Unternehmen gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sei.

Das OLG Stuttgart bejahte eine Rechtsverletzung.

Es bestünde aus dem Verpackungsgesetz eine gesetzliche Verpflichtung, Pfanddosen wieder in Empfang zu nehmen. Die Firma habe damit gegen eine gesetzliche Norm verstoßen:

"Ihre Mitarbeiter haben in einer ihrer Filialen am 27. Mai 2021 dem Verbraucher das Dosenpfand für zwei restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar waren.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, unstreitig sei auf zwei vom Verbraucher seinerzeit vorgelegten, von den Mitarbeitern der Beklagten zurückgewiesenen Dosen das Pfandlogo erkennbar gewesen (...), so dass deren Zuordnung zum deutschen Pfandsystem nicht zweifelhaft sein konnte."


Und weiter:
"Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht (...) angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann. (...)

Der gerügte Verstoß ist für den Verbraucher spürbar. Er wirkt sich ohne Weiteres in einem, wenngleich regelmäßig geringen, finanziellen Nachteil aus.

Dass nur ein Versehen im Einzelfall vorliege, berührt die Spürbarkeit nicht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation versucht die Beklagte, Verschuldenserwägungen in den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG einzuführen.

Außerdem ist ein „Ausreißer“ nicht ersichtlich. Allenfalls liegt eine rechtliche Fehleinschätzung seitens des Personals vor, welche aber in ihre Risikosphäre fällt. Mangelnde Kenntnisse des Verkaufspersonals fallen nach § 8 Abs. 2 UWG in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

Es obliegt dem Unternehmer, sein Personal adäquat zu schulen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nutzt der Unternehmer die Vorteile geringfügiger Beschäftigung, so muss er auch die daraus erwachsenden Nachteile tragen."



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5. VG Berlin: Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstände einhalten
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Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettvermittlungsstellen im Land Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern (kürzester Fußweg) zu „erlaubten Spielhallen“ einhalten. Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ab dem Jahr 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an solchen Standorten abgelehnt, an denen dieser Abstand zu bestehenden Spielhallen anderenfalls unterschritten werden würde. Hiergegen wenden sich verschiedene Wettveranstalter.

Sie fechten zum einen die der jeweiligen Spielhalle erteilten Genehmigungen nach dem Spielhallengesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag an.

Zum anderen begehren sie die Verpflichtung des LABO, dem jeweiligen Wettvermittler die begehrten Erlaubnisse zu erteilen. Sie berufen sich insbesondere darauf, dass die Mindestabstände nicht durch den Jugend- und den Spielerschutz geboten seien. Sie seien ferner verfassungs- und europarechtswidrig. Schließlich würden Wettvermittler den Spielhallen gegenüber benachteiligt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in zwei Musterkomplexen zweier Wettveranstalter sämtliche Klagen abgewiesen. Dem Anspruch stehe die genannte Mindestabstandsregelung entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei Sache der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Bundesland festzulegen.

Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot; gleiches gelte für den Umstand, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielarten differenziert behandele. Das Gericht billigte überdies den ebenfalls einzuhaltenden Mindestabstand eigener Wettvermittlungsstellen von 2.000 Metern. Die Verhinderung lokaler Monopole diene der Angebotsvielfalt und diene damit ebenfalls dem Schutz der Spieler.

Die (Dritt-)Anfechtungsklagen hat das Gericht jeweils als unzulässig abgewiesen, weil es den Wettveranstaltern an der hierfür erforderlichen Klagebefugnis fehle.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer in allen Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteile der 4. Kammer vom 13. Juli 2023 (VG 4 K 468/21, VG 4 K 168/22, VG 4 K 405/22, VG 4 K 443/22 und VG 4 K 501/22)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 14.07.2023

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6. LG Düsseldorf: Irreführung Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" von ALDI
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Wirbt ein Discounter mit einer vergleichenden Aussage (hier: ALDI mit "Deutschlands bester Preis"), muss das Unternehmen dem Verbraucher sämtliche Informationen bereitstellen, damit er eine entsprechende Abwägung vornehmen kann. Zu den wesentlichen Daten gehört bei Früchten (hier: Avocados) auch der Reifegrad (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2023 - Az.: 38 O 178/22).

ALDI bot Avocados (Handelsklasse I) einem Preis von 0,59 EUR/Stück an. Im gleichen Zeitraum nahm Penny hingegen nur 0,55 EUR/Stück. ALDI schaltete in der Zeitung eine Anzeige für seine Ware und schrieb:

"Deutschlands bester Preis"

Dahinter befand sich ein Fußnotenzeichen, das wie folgt aufgelöst wurde:
"Die Marke ALDI steht nach Ansicht der von YouGov befragten Verbraucher für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis in der Kategorie Lebensmittel."

Zudem war eine entsprechende Fundstelle für weitere Informationen angegeben.

Das LG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein und verbot die Aussage.

Damit der Verbraucher einen Vergleich anstellen könne, müsse er entsprechend umfassend informiert sein. Hierfür genüge nicht nur die Angabe der Handelsklasse, sondern auch der entsprechende Reifegrad:

"Ob sich aus diesen Umständen ableiten lässt, dass der Reifegrad von Avocados in einer in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 1 UWG fallenden einer Aufforderung zum Kauf grundsätzlich anzugeben ist, bedarf keiner Klärung.

Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist das der Fall. In der angegriffenen Werbung wird nicht lediglich auf das Angebot von Avocados hingewiesen und ein bestimmter Preis benannt, sondern der Angebotspreis wird als "Deutschlands bester Preis" beworben.

Ob dieses, seitens der Beklagten ihrem Angebot zugeschriebene Attribut zutrifft, kann ohne Kenntnis des Reifegrads der Früchte nicht zuverlässig beurteilt werden, weil der Reifegrad zu den preisbestimmenden Merkmalen zählt und genussreife Früchte teurer gehandelt werden als vorgereifte Ware."


Und weiter:
"Unter diesen Gegebenheiten kann der Verbraucher nicht überprüfen, ob der genannte Preis "Deutschlands bester Preis" ist, weil er nicht weiß, nach welchen Kriterien er einen Preisvergleich anstellen soll.

Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Verbraucher unter dem "besten Preis" den betragsmäßig geringsten (niedrigsten) Preis versteht - was bei der hier in Rede stehenden Preiswerbung für Supermarktware trotz des Hinweises auf das Preis-Leistungs-Verhältnis in der Fußnote naheliegt, weil das Preis-Leistungs-Verhältnis bei Supermarktware maßgeblich durch den Preis bestimmt wird und der Slogan "Deutschlands bester Preis" auf den Preis als solchen und nicht das Preis-Leistungs-Verhältnis Bezug nimmt - oder einen Preis, der sich bei Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als der günstigste darstellt."



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7. VG Köln: Haus der Geschichte muss Presse Einsicht in Kaufverträge betreffend "Schabowski-Zettel" gewähren
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Die Stiftung Haus der Geschichte muss einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge betreffend den sogenannten „Schabowski-Zettel“ gewähren; dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden.

Bereits im Jahr 2022 hatte es geurteilt, dass die Stiftung der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des „Schabowski-Zettels“ erteilen müsse (Az.: 6 K 3228/19 – noch nicht rechtskräftig; aktuell im Berufungszulassungsverfahren).

 Soweit der Kläger im damaligen Verfahren darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrt hatte, hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt.

Einsicht in die Kaufverträge zwischen Stiftung und Zweitverkäufer sowie zwischen Erst- und Zweitverkäufer muss dem Journalisten nunmehr auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes gewährt werden.

Das Haus der Geschichte hatte dies im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass das Informationsinteresse des Klägers zum Schutz der personenbezogenen Daten des Verkäufers zurückstehen müsse. Zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung betroffen. Ferner sei die Stiftung auf dem Markt nur wettbewerbsfähig, falls sie im Bedarfsfall potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken – wie hier erfolgt – Anonymität zusichern könne.

Schließlich konkurriere sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken. Nur so könne sie auch ihren Stiftungszweck erfüllen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann.

Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Az.: 13 K 5228/19

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 06.07.2023

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8. LG Lübeck: Bei Autowerbung auf Facebook müssen PKW-EnVKV-Pflichthinweise zeitnah eingeblendet werden, Verzögerung von 17 Sekunden ist zu spät
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Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Informationen im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Juni 2023.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein. Wegen einer Werbung auf Facebook wurde sie von dem Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt. Bereits im Dezember 2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt.

Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine Vertragsstrafe geltend. Das Landgericht Lübeck musste daher entscheiden, ob auch der im Jahr 2021 geteilte Videoclip gegen die Unterlassungserklärung verstieß.

Unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung. Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten.

Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt würde, so dass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.

Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahre 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“.

Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR zu zahlen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13. Juni 2023, Az.: 13 HKO 36/21

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des LG Lübeck v. 13.07.2023

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9. AG Augsburg: Keine unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn im Footer Link auf eigene Internetpräsenzen
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Eine elektronische Nachricht ist nicht bereits dann eine unerlaubten E-Mail-Werbung, wenn im Footer eine Link zu eigenen Internetpräsenzen (eigene Domain, Facebook, YouTube) enthalten ist (AG Augsburg, Urt. 09.06.2023 - Az.: 12 C 11/23).

Der Kläger interessierte sich für Produkte der Beklagten, sodass es zwischen den Parteien zu einem E-Mail-Austausch kam. In einer der Nachrichten der Beklagten (es ging um eine Abwesenheitsnachricht) hieß am Ende im Footer:

"Freundliche Grüße
(...)

[Adresse]
Telefon: +49 (...)
Telefax: +49  (...)
E-Mail: ... (...)
Internet: www.(...).de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz:
www.facebook.com/(...)
www.twitter.com/(...)
www.voutube.com/(...)"


Der Kläger sah in diesen Footer-Angaben eine unzulässige Werbung, die aus der E-Mail Spam mache.

Das AG Augsburg teilte diese Rechtsansicht nicht und wies die Klage ab:

"Es handelt sich jedoch bei dem vorliegend seitens des Klägers monierten Verweis auf Internetpräsenzen der Beklagten durch die bloße Angabe der URL (...) bereits nicht um Werbung.

Ein unterstellter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbung wäre zudem auch nicht rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten des Klägers aus."


Und weiter:
"Die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten hatte keinen werblichen Inhalt. Der Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.

a) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 fit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABI. EU L 376, S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

b) Nach diesen Grundsätzen stellt der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, keine Werbung dar.

Denn dieser Verweis ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung kann das Gericht hierin gerade nicht erkennen."


Ferner liege auch in der Abwesenheitsnachricht an sich kein Rechtsverstoß vor:
"Der Kläger erhielt die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat.

Die in diesem Zusammenhang zugesandte Abwesenheits-E-Mail hatte für den Kläger als Kunden, welcher konkrete Produkte bei der Beklagten angefragt hatte, einen wesentlichen informatorischen Charakter, nämlich den Zweck zu verhindern, dass dieser wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erhält.

Unterstellt, der Verweis auf die Internetauftritte der Beklagten würde eine Werbung darstellen, wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung durch Nennung der Mailadressen die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Ein gedankliches Beschäftigen mit der Werbemail ist gerade nicht notwendig. Denn es handelte sich bei dem Hinweis der Beklagten offensichtlich nur um Internetauftritte derselben, Eine Trennung von anderen Informationen durch den Kläger ist nicht erforderlich."



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10. AG Stuttgart: Vermieter von E-Scootern muss vollständige Daten seiner Kunden erheben = kein DSGVO-Verstoß
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Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens hat das AG Stuttgart entschieden, dass der Vermieter von E-Scootern verpflichtet ist, die vollständigen Adressdaten seiner Kunden zu erfassen, da es andernfalls für die entstandenen Verfahrenskosten haftet. Eine solche  Erhebung ist auch DSGVO-konform (AG Stuttgart, Beschl. v. 03.06.2023 - Az.: 20 OWi 1497/23).

Die Klägerin wehrte sich gegen einen Kostenbescheid der örtlichen Bußgeldstelle.

Die Klägerin war Vermieterin von E-Scootern. Die Stadt Stuttgart stellte fest, dass eines der Fahrzeuge in einem Verbotsbereich abgestellt war und verlangte von der Klägerin die Auskunft des Nutzers.

Das Unternehmen übersandte die gespeicherten Daten: Name, TelefonNr. und E-Mail-Adresse. Weitere Daten existierten nicht.

Der Stadt Stuttgart gelang es nicht, die betreffende Person zu identifizieren und stellte daraufhin das Ordnungswidirigkeiten-Verfahren ein, erlegte aber der Klägerin die Verfahrenskosten auf. Dagegen wehrte sich die Firma.

Das AG Stuttgart wies die Klage ab.

Es liege unstreitig ein Verkehrsverstoß vor, da der E-Scooter durch den Nutzer falsch abgestellt worden sei.

Die Ermittlung des Täters sei bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unbillig:

"Die Ermittlung des für den Parkverstoß verantwortlichen Führers des Elektrokleinstfahrzeugs hätte jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordert. Die Betroffene hat der Verfolgungsbehörde lediglich einen Namen, eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Mieters mitgeteilt, nicht aber die notwendigen Personalien nach § 111a OWiG bzw. zumindest eindeutige Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Wohnanschrift oder vergleichbaren Angabe zum ständigen Aufenthalt oder vergleichbaren Erreichbarkeit des Mieters.

Die Ermittlungen der Verfolgungsbehörde sind danach bereits gem. § 46 Abs. 4a OWiG nur gezielt möglich über eine Bestandsdatenauskunft bei den jeweiligen Telekommunikations-Dienstanbietern gem. § 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Diese erfordern namentlich bei internationalen Anbietern von E-Mailpostfächern weiterhin Anfragen im Wege der internationalen Rechtshilfe, sind jedoch auch sonst und bei Auskünften zu Telefonbestandsdaten unter gestaffelter Abfrage bei der Bundesnetzagentur und den dort benannten Telekommunikationsanbietern bei den vorliegenden Kleinverstößen als konkret unverhältnismäßig anzusehen.

Zudem erfordern sie einen erheblich individuellen Aufwand einschließlich der nachfolgenden Überprüfungen der so ermittelten Mieter des Elektrokleinstfahrzeugs und ggf. ihrer weiteren Angaben auch zu den ggf. abweichenden konkreten Nutzern und Führern des Elektrokleinstfahrzeugs, der gegenüber der konkret im Raum stehenden Sanktionierung des hier in Frage stehenden Bagatellverstoßes im ruhenden Verkehr jedenfalls unangemessen ist, wenn er überhaupt regelmäßig während des Laufs der kurzen Verjährungsfrist zu leisten ist."


Es sei rechtmäßig, der Klägerin die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, so die Richter weiter:
"Es ist auch nicht gem. § 25a Abs. 1 S. 3 StVG unbillig, die Betroffene als Halterin mit den Kosten zu belasten. Durch ihr Unternehmenskonzept der gewinnbringenden Vermietung von Elektrokleinstfahrzeugen unter – nach ihren Angaben – Verzicht auf die Identifizierung der Mieter und reduzierte Erhebung von Daten zu deren Identität setzt die Betroffene gewerbsmäßig das Risiko von nicht zuzuordnenden und sanktionierbaren Verkehrsverstößen im öffentlichen Straßenverkehr.

Jedenfalls bei Vorhalten dieser weiteren Daten wären die Ermittlungen wesentlich und oft entscheidend erleichtert, es könnte wie sonst bei Mietkraftfahrzeugen eine Ermittlung direkt bei den Mietern erfolgen, auch wenn diese nicht immer zwingend zum Erfolg führen muss, wofür allerdings gängige Kraftfahrzeug-Mietunternehmen weitere Vorkehrungen jedenfalls im Hinblick auf den Kostenregress treffen, welche die Betroffene von vornherein durch ihr Geschäftsmodell nicht eintreten lassen will, um weder die Kosten nach § 25a StVG zu tragen noch diese an ihre Kunden weiterzugeben. Die Betroffene entzieht sich vorwerfbar nach dem Gedanken der omissio libera in causa ihrer Verpflichtung als Halterin und ggf. Zweckveranlasserin und Zustandsstörerin, im erforderlichen und zumutbaren Maß zur Aufklärung beizutragen.

Von diesem ist sie auch nicht durch die generelle gesetzgeberische Zulassung und Regelung von Elektrokleinstfahrzeugen entbunden."


Die vollständige Speicherung der Kunden sei auch DSGVO-konform umzusetzen gewesen, so das AG Stuttgart:
"Zwar sind Unternehmen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO zum Grundsatz der Datenminimierung bzw. Datensparsamkeit verpflichtet, personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt zu erheben und weiter zu verarbeiten.

Bei den personenbezogenen Daten zu einer zustellungsfähigen Anschrift und weiteren Identität des Nutzers handelt es sich jedoch um solche Daten, die gerade zur Geltendmachung von Schäden bei Vertragsverletzungen im eigenen berechtigten Interesse der Betroffenen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) und diese zudem in die Lage versetzen, gerade sich von ihrer Haftung etwa nach § 25a StVG zu entlasten und ihre gesetzlichen Auskunftspflichten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 S. 1 lit. b) DSGVO zu erfüllen."



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