anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 3. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Beschluss des OLG Karlsruhe (Ausfiltern von E-Mails ist strafbar) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG München (Urheberrechtliche PC-Geräteabgabe) und des OLG Köln ("Haushaltskarten"-Gewinnspiel rechtmäßig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Zweite Urheberrechtsreform: Entwurf des BMJ, Scroogle: (K)eine Rechtsverletzung von Google? und Isle of Man: Änderungen der Glücksspiel-Regeln.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Kalrsruhe: Ausfiltern von E-Mails ist strafbar
2. OLG Köln: "Haushaltskarten"-Gewinnspiel rechtmäßig
3. OLG Köln: Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung
4. VGH Baden-Württemberg: Oddset-Sportwette verboten
5. LG München: Urheberrechtliche Geräteabgabe für PCs
6. LG München: Dialerschutz.de erwirkt einstweilige Verfügung
7. Zweite Urheberrechtsreform: Entwurf des BMJ
8. Scroogle: (K)eine Rechtsverletzung von Google?
9. Isle of Man: Änderungen der Glücksspiel-Regeln
10. Antigua + Glücksspiele - Teil 2
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1. OLG Kalrsruhe: Ausfiltern von E-Mails ist strafbar
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Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines ehemals bei einer Hochschule in Baden-Württemberg tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters stattgegeben. Nach dessen Ausscheiden im Jahre 1998 hatte er über die „Mail-Server“ der Hochschule weiterhin mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten und so z.B. auch über Vereine weitergeleitete Nachrichten Dritter auf seinem Privatrechner erhalten. Im Herbst 2003 wurde ihm seitens der Hochschule die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen untersagt, gleichzeitig wurden alle an ihn gerichteten und oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im Adressenfeld vorkam, technisch ausgefiltert, ohne dass andere Absender oder Empfänger hiervon unterrichtet worden waren.
Die Staatsanwaltschaft hat im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt (§ 152 Abs. 2 StPO), weil das Unterdrücken derartiger Sendungen nur bei Unternehmen strafbar sei und eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als solches angesehen werden könne.
Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB sei weit auszulegen, denn nur ein solches Verständnis könne dem Gesetzeszweck gerecht werden, das subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen zu schützen. Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an.
Zwar handele es sich bei einer staatlichen Hochschule um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, diese sei vorliegend aber nicht ausschließlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden, sondern habe ihre Telekommunikationsanlage unterschiedlichen Nutzergruppen, wie z.B. Mitarbeitern, Vereinen und außenstehenden Dritten, zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund sei eine Abgrenzung zwischen dienstlichen und wissenschaftlichen Belangen einerseits und privaten und wirtschaftlichen Zwecken andererseits nicht möglich. Wegen der bestehenden vielfältigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Interessen habe die Hochschule deshalb vorliegend am geschäftlichen Verkehr teilgenommen und sei nicht aus-schließlich hoheitlich tätig geworden.
Der 1. Strafsenat hat deshalb die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staats-anwaltschaft angeordnet. Diese muss nun unter anderem klären, ob das Ausfiltern von „e-mails“ unbefugt war oder hierfür ein Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Befürchtung der Infiltration von Viren, zur Verfügung stand.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005
- 1 Ws 152/04 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 17.01.2005
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2. OLG Köln: "Haushaltskarten"-Gewinnspiel rechtmäßig
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Das OLG Köln (Urt. v. 01.10.2004 - Az.: 6 U 85/04 = http://snipurl.com/c3zo) hatte über die rechtliche Zulässigkeit eines "Haushaltskarten"-Gewinnspiels zu urteilen.
Der Kläger, ein Verein, der sich satzungsgemäß der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet, nahm die Beklagte auf Unterlassung des Gewinnspiels in Anspruch.
Die Beklagte war Herausgeberin der "S.-Haushaltskarte", welche u.a. zur Teilnahme an einer von ihr veranstalteten Lotterie berechtigte. Im Zuge dieses Gewinnspiels fanden Wochen- und Monatsziehungen statt, bei denen Gewinne von wöchentlich bis zu 10.000 EUR in bar bzw. von monatlich bis zu 100.000 EUR in bar ausgelobt wurden. Die Teilnahme an den Wochenziehungen setzte voraus, dass die "S.-Haushaltskarte" mindestens einmal in der Woche in einem der angeschlossenen Märkte der S.-Gruppe oder in bestimmten Partnerunternehmen an eigens hierfür und jeweils außerhalb des Verkaufs- und Kassenbereichs aufgestellten Anlagen von dem Karteninhaber gescannt wurde.
Um an den Monatsziehungen teilnehmen zu können, musste die Karte vor der Ziehung vier Wochen lang mindestens einmal pro Woche gescannt werden.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da der Verbraucher einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt werde und hier außerdem ein Fall des übertriebenen Anlockens vorliege.
Dem ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat das Gewinnspiel für rechtlich zulässig erklärt.
"Die Teilnehmer des Gewinnspiels werden keinem psychischen Kaufzwang ausgesetzt. (...)
Ein unlauterer psychischer Kaufzwang wird dann auf den Umworbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem solchen Ausmaß auf seine Willensentschließung eingewirkt wird, dass er zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen (...) Die Teilnahme an den streitgegenständlichen Monats- und Wochenziehungen setzt zwar auch voraus, dass der Kunde einen der diversen S.-Märkte zum Scannen seiner "Haushaltskarte" aufsucht. Aufgrund der unstreitigen räumlichen Gegebenheiten, unter denen das Scannen abgewickelt werden kann, wird allerdings ein psychischer Zwang zum Kauf angebotener Waren nicht ausgeübt.
Da die Scanner sich außerhalb des Verkauf- und Kassenbereichs an sog. Infopoints befinden, wird der Kunde nämlich in die Lage versetzt, die Ladenlokale unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen, ohne sich deshalb einer peinlichen oder unangenehmen Begegnung mit dem Verkaufspersonal gegenüber zu sehen, die ihn zu einem sonst unterbliebenen Kauf veranlasst."
Auch die Kategorie des übertriebenen Anlockens sei nicht gegeben:
"Das Gewinnspiel erscheint (...) auch nicht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig.
Die mit einer Gratisverlosung notwendig verbundene Anlockwirkung führt für sich gesehen noch nicht aus dem Bereich des wettbewerbsrechtlich Erlaubten, nämlich einer unbedenklichen Aufmerksamkeitswerbung, hinaus (...).
Erst dann, wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens unlauter sein (...).
Allein die Attraktivität der ausgelobten Preise - im Streitfall wöchentlich bis zu 10.000 EUR und monatlich immerhin bis zu 100.000 EUR - reicht für sich gesehen allerdings nicht aus, die Wettbewerbswidrigkeit zu begründen (...).
Auch der Umstand, dass der im Zuge der Teilnahme an dem Gewinnspiel ein Ladenlokal aufsuchende Kunde sodann zu Gelegenheitskäufen neigen wird, die er ohne die Anlockwirkung des Spiels bei der Konkurrenz getätigt hätte, führt für sich nicht zu dem Vorwurf der Unlauterkeit (...)."
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3. OLG Köln: Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung
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Gerade im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Rechts der Neuen Medien werden eine erhebliche Anzahl der Rechtsstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungen endgültig beendet.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf und Teil des sog. einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.
Bei Marken-, Urheber- und Wettbewerbsstreitigkeit ist es in der Praxis jedoch häufig so, dass die Beteiligten die einstweilige Verfügung trotz ihres eigentlich nur vorübergehenden Charakters als abschließende Lösung hinnehmen. Ein Hauptsacheverfahren wird dann nicht mehr betrieben.
Einer einstweiligen Verfügung kommt daher in diesen Bereichen eine wichtige Bedeutung zu.
Nun hatte das OLG Köln (Urt. v. 14.05.2004 - Az.: 6 W 52/04 = http://snipurl.com/c3zq) zu entscheiden, unter welchen Umständen eine einstweilige Verfügung wirksam ist.
Damit die einstweilige Verfügung gegenüber dem Antragsgegner Wirksamkeit erlangt, muss sie diesem zugestellt werden.
Da einstweilige Verfügungen idR. ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden, ist dem Antragsgegner bei Zustellung der Verfügung die eigentliche Antragsschrift des Antragstellers unbekannt. Damit der Antragsgegner entscheiden kann, ob er Rechtsmittel einlegt, wird er in aller Regel vorab die Antragsschrift auf rechtliche Fehler überprüfen. Diese muss er extra bei Gericht anfordern.
Manche Gerichte gehen aber den Weg, dem Antragsteller aufzuerlegen, bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung auch zugleich die Antragsschrift beizufügen. So auch im vorliegenden Fall:
"Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift ohne Anlagen mit zuzustellen."
Hier vergaß der Antragsteller dies und stellte lediglich die einstweilige Verfügung zu. Das OLG Köln hatte nun zu erklären, welche Auswirkungen dies auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung hatte.
Die Kölner Richter haben die Verfügung unangetastet gelassen. Lediglich wenn die die Dokumente, die im Tenor der Verfügung enthalten sind, fehlen oder wenn das Gericht ausdrücklich die Wirksamkeit hiervon abhängig macht, wird die Bestandskraft angetastet.
"In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht (...) die Ansicht vor, dass eine Vollziehung (...) die Zustellung weiterer Schriftstücke erfordert, auch wenn sie nicht Bestandteil des Verfügungstenors geworden sind, sofern in der Verfügungsentscheidung des Gerichts die Wirksamkeit der Zustellung ausdrücklich von der Zustellung auch dieser weiteren Schriftstücke abhängig gemacht ist (...).
Auch wenn dem beizupflichten sein sollte (...), so besagte das noch nichts entscheidendes für den Streitfall. Das LG hat in seinem Verfügungsbeschluss (...) die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung auch der Antragsschrift gerade nicht abhängig gemacht. Vielmehr ist lediglich eine Auflage an die Gläubigerin ergangen, entsprechend zu verfahren.
Bei dieser Auslegung nach dem Wortlaut handelt es sich auch nicht um die Überinterpretation eines etwa zufälligen Zungenschlags; vielmehr hat das LG in der angefochtenen Entscheidung betont, dass es die (...) gewählte Formulierung bewusst verwandt habe und eine Wirksamkeitsvoraussetzung habe gerade nicht aufstellen wollen."
Und weiter:
"Bei diesem Verständnis verliert die Auflage (...) nicht etwa seine praktische Bedeutung. Es würde dann um eine Obliegenheit des Gläubigers gehen, deren Verletzung (...) im Rahmen [der Wirksamkeit] (...) relevant ist, in einem nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren aber ein Verschulden des Schuldners bei einer objektiven Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot entfallen lassen kann, weil der Schuldner mangels Kenntnis der Antragsschrift über den Kernbereich des Verbots im unklaren sein konnte."
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4. VGH Baden-Württemberg: Oddset-Sportwette verboten
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Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten erfüllt im Regelfall den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels i. S. v. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und kann daher von der zuständigen Behörde untersagt werden. Mit dieser Begründung hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung der Stadtverwaltung Karlsruhe bestätigt.
Der Antragsteller vermittelt Sportwetten für einen in London ansässigen Wetthalter, der im Besitz einer britischen Konzession ist. Diese Vermittlungstätigkeit wurde ihm von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) mit der Begründung untersagt, es handle sich hierbei um unerlaubtes Glücksspiel, das nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar sei. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit überhaupt unter die Strafvorschrift des § 284 StGB falle. Jedenfalls enthalte das in Baden-Württemberg bestehende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot staatlichen Glücksspiels eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2004 = http://snipurl.com/c404). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der VGH den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Damit ist die Untersagungsverfügung wieder vollziehbar und vom Antragsteller - auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu beachten.
Zur Begründung hat der VGH vorab mitgeteilt, die Vermittlertätigkeit des Antragstellers sei Glücksspiel im Sinne der Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB. Das in Baden-Württemberg geltende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot privater Veranstaltung von Glücksspielen verstoße nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Freiheit der Berufswahl und enthalte - auch bei Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Die vollständigen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten in den nächsten Wochen mitgeteilt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 6 S 1288/04)
Quelle: Pressemitteilung VGH Baden-Württemberg v. 12.01.2005
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5. LG München: Urheberrechtliche Geräteabgabe für PCs
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PC-Hersteller und -Importeure müssen wie Hersteller von Fotokopiergeräten eine Geräteabgabe zugunsten der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke bezahlen. Dies hat nun die 7. Zivilkammer des LG München I in einem Musterprozess entschieden. Sie folgte damit dem Antrag der Verwertungsgesellschaft Wort, die die Interessen der Urheber von Sprachwerken vertritt und gegen die Fujitsu Siemens Computers GmbH geklagt hatte. Die Entscheidung wird Auswirkungen auch für alle anderen Unternehmen der Branche haben.
Das Urhebergesetz sieht in § 54 a für Geräte, von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erlaubte private Vervielfältigungen geschützter Werke hergestellt werden, eine Vergütungspflicht des Geräteherstellers zugunsten der Urheber vor. Das Gericht musste daher entscheiden, ob auch PCs zur Herstellung derartiger Vervielfältigungen bestimmt sind.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass ein PC für sich genommen nicht in der Lage ist, eine Vervielfältigung eines Sprachwerkes zu erstellen, die einer "Ablichtung" gleichzustellen wäre. Hierzu bedarf es neben der zum Betrieb notwendigen Software auch der Ausgabe auf einem Peripheriegerät, etwa einem Drucker. Das Gericht stimmte dem nur insoweit zu, als es das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher eines PCs noch nicht als Vervielfältigung im Sinne von § 54 a genügen ließ.
Anders steht es aber mit dem Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte auf der Festplatte und der Ausgabe auf einem Drucker. Bei einer solchen, üblichen Verwendung des PCs in einer Gerätekette liegt ein Vervielfältigungsvorgang vor. Dass es für PCs neben dieser Bestimmung viele weitere Verwendungen gibt, ändert nichts daran, dass dem Grunde nach für diese Vervielfältigungen somit eine Vergütung zu bezahlen ist.
Bei der Höhe der begehrten Vergütung berücksichtigte das Gericht jedoch, dass auch für die anderen Geräte in der beschriebenen Funktionseinheit, etwa für Scanner und Drucker, Geräteabgaben zu bezahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatzmöglichkeiten weit weniger als diese dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt zu werden. Das Gericht blieb daher unter dem Antrag der Klägerin, die eine Geräteabgabe von 30,- Euro pro PC gefordert hatte. Es folgte stattdessen dem Vorschlag der zuvor von den Parteien angerufenen Schiedsstelle und setzte einen Betrag von 12,- Euro pro Gerät als angemessene Vergütung fest.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.01.2005
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6. LG München: Dialerschutz.de erwirkt einstweilige Verfügung
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Wie das Verbraucherportal Dialerschutz.de in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/c416) erklärt, hat es vor dem LG München I (Az.: 33 O 24216/04) eine einstweilige Verfügung gegen eine Münchener Firma erwirkt, die unter "dialer-schutz.org" z.T. kostenpflichtige Informationen zum Thema Dialer-Missbrauch anbietet.
Dialerschutz.de sieht darin nach eigenem Bekunden "den Versuch eines Trittbrettfahrers vor, mit dem guten Ruf von Dialerschutz.de Geld zu verdienen und Verbraucher in die Irre zu führen."
Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Gegenseite auf Rechtsmittel verzichtet hat.
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7. Zweite Urheberrechtsreform: Entwurf des BMJ
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Der 2. Korb der Urheberrechtsreform steht vor der Tür. Zum 13.09.2003 war der 1. Korb in Kraft getreten und hat zahlreiche Veränderungen gebracht, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen UrheberR" = http://snipurl.com/3cdc
Das Bundesministerium der Justiz hat nun für den 2. Korb einen ersten Entwurf vorgelegt. Die wichtigsten Neuerungen sind in einem Dokument zusammengefasst (Download PDF = http://snipurl.com/c417)
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Kurzüberblick:
1. Erhalt der Privatkopie
Die Privatkopie bleibt grundsätzlich erhalten. Überarbeitet wird die Formulierung der "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage". Dieser Begriff war beim 1. Korb erst in letzter Sekunde im Vermittlungsausschuss eingefügt worden (vgl. BT 15/1353 = http://snipurl.com/4ka3). Damit sollte gerade der massenweise Download im Internet verboten werden. Die Wortwahl ist jedoch misslungen, so dass nach der überwiegenden Anzahl der rechtswissenschaftlichen Autoren gerade ein Internet-Download nicht hierunter fällt. Dies soll nun beim 2. Korb überarbeitet werden, so dass es zukünftig ausreicht, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrig genutzte Vorlage handelt.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Wie auch schon beim 1. Korb wird die Privatkopie nur dort zulässig sein, wo die Medien nicht kopiergeschützt sind, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen UrheberR" = http://snipurl.com/3cdc
3. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
Ab sofort kann der Urheber auch für zukünftige, noch nicht bekannte Nutzungsarten die Rechte übertragen. Dies war in der Vergangenheit nicht möglich, so dass es häufig nur sehr kompliziert oder gar nicht möglich, alte Informationen auch für die Neuen Medien nutzbar zu machen.
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8. Scroogle: (K)eine Rechtsverletzung von Google?
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Immer kritischer wird von Nutzer-Seite die Kommerzialisierung und Datensammlung der Suchmaschine Google beobachtet, so auch die zahlreichen jüngsten Vorträge auf dem 21. Chaos Communication Congress. Vgl. dazu den Bericht von Onlinekosten.de = http://snipurl.com/c418
Vor längerer Zeit hat Daniel Brandt dazu die Webseite www.google-watch.org ins Leben gerufen, die die Aktivitäten von Google kritisch beäugt und hinterfragt. Siehe dazu auch den Artikel "Google is begging for an upgrade" von Cheryl Woodard = http://snipurl.com/c419
Nun stellt Brandt unter www.scroogle.org seit kurzem der Internet-Öffentlichkeit ein Skript zur Verfügung, mit dem der User Google-Suchergebnisse werbefrei anzapfen kann. Brandt selbst bietet einen solchen Service seit über zwei Jahren auf seinen Seiten an (= http://snipurl.com/c41a). Scroogle ist dabei ein Wortspiel. Es ist eine Zusammensetzung aus "Scrooge" (engl. "Geizhals"), der bekannten Hauptfigur aus Dickens Weihnachtsgeschichte, und "Google".
Nach einem Bericht von testticker.de beabsichtigt Google nun hiergegen vorzugehen = http://snipurl.com/c41c
Nach deutschem Recht (auf den Sachverhalt dürfte freilich amerikanisches Recht anwendbar sein) ist das Blocken von Werbung grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies hat erst vor kurzem der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung festgestellt (Urt. v. 24. Juni 2004 – Az.: I ZR 26/02 = http://snipurl.com/c41d). In der Entscheidung ging es um zwar einen Fernseh-Werbeblocker, die Gründe sind aber auf Internet-Werbeblocker unproblematisch übertragbar.
Wo Brandt aber Probleme bekommen könnte, wäre evtl. die kennzeichenrechtliche Seite. Er benutzt mehrfach den Namen der bekannten Suchmaschine, nicht zuletzt im Namen von Scroogle selber. Aber auch hier ergibt sich ein differenziertes Bild. So sind Markennamen in Domains nach deutschem Recht nicht immer und unter allen Umständen eine Markenverletzung, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind Markennamen bei Domains etwa doch erlaubt?" (= http://snipurl.com/c41e). Eine Verletzung scheidet nämlich dann aus, wenn die Benutzung nicht kennzeichenmäßig geschieht.
Dabei gilt es jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten. D.h. grundsätzlich verstößt die Benutzung von Kennzeichen gegen geltendes Recht, da sie kennzeichenmäßig geschieht. Nur in in wenigen, eng begrenzten Ausnahmenfällen ist eine Verwendung rechtmäßig. So urteilte das OLG Hamburg vor kurzem, dass die Verwendung von "awd-aussteiger.de" rechtmäßig geschehe, während "awd-aussteiger.us" zu Unrecht betrieben werde, vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 13.11.2004 = http://snipurl.com/c41f
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9. Isle of Man: Änderungen der Glücksspiel-Regeln
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Wie die Herald Tribune (= http://snipurl.com/c41g) berichtet, hat die Isle of Man zum 01.01. ihre Regeln geändert: Ab sofort dürfen auch amerikanische Bürger bei den Glücksspielen mitspielen.
Diese Änderung ist eine klare Kampfansage an die USA, die ihr staatliches Glücksspiel-Monopol bislang mit allen erdenklichen Möglichkeiten zu verteidigen versucht.
Durch das WTO-Verfahren, das die Inselstaaten Antigua und Barbuda im März 2003 gegen die USA eingeleitet hatten und das kurz vor einem erfolgreichen Ende steht (vgl. zuletzt die Kanzlei-Info v. 12.11.2004 = http://snipurl.com/c41h), spürt nun auch die Isle of Man Oberwasser.
So hat sie vor kurzem angekündigt (= http://snipurl.com/c41j), ihre Aktivitäten im Online-Gambling noch stärker auszubauen und den Wünschen der Industrie stärker anzupassen.
(Dank an R. Langenhan für den Link = http://snipurl.com/7myj).
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10. Antigua + Glücksspiele - Teil 2
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ISA-Casinos (= http://snipurl.com/c442), das vor kurzem ein Interview (= http://snipurl.com/azwp) über ausländische Online-Casinos mit dem ehemaligen Premierminister von Antigua Lester Bryant Bird geführt hat, hat nun Teil 2 seiner "Antigua + Glücksspiel"-Reihe veröffentlicht.
Der Bericht ist hier abrufbar = http://snipurl.com/c443
Giancarlo Bettini, Lizenznehmer und Betreiber eines großen internationalen Glücksspiel-Veranstalters, stand Rede und Antwort. Auch dieser Bericht enthält zahlreiche interessante und lesenswerte Details. Angefangen vom Wert einer solchen Glücksspiel-Lizenz bis hin zu der Tatsache, dass Online-Glücksspiel in Antigua selber verboten ist.
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