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Newsletter vom 19.01.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Unlautere vergleichende Werbung bei Gegenüberstellung von Kassenbons _____________________________________________________________ Die Gegenüberstellung von Kassenbons zweier Mitbewerber stellt keine zulässige vergleiche Werbung dar (EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - Az.: C-159/09). Bei dem Kläger handelte es sich um eine deutsche Handelskette. Diese verkaufte in ihren Geschäften hauptsächlich Lebensmittel und Haushaltswaren. Ein konkurrierendes Unternehmen warb damit, günstiger zu sein, als der Kläger. In der streitigen Werbung waren zwei Kassenbons der beiden Parteien zu sehen, welche die identischen Produkte zeigten. Anhand des Preises konnte der Kunde feststellen, dass er die selben Produkte zu einem geringeren Preis bei der Beklagten erwerben könne. Eine weitere Erläuterung fand sich in der Werbung nicht. Die Europa-Richter bejahten eine Rechtsverletzung. Die Voraussetzungen der vergleichenden Werbung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kunde werde im Unklaren über die Bedingungen des Vergleichs gelassen. Er werde nicht über die Unterschiede der Waren aufgeklärt und erhalte keine Informationen über den angepriesenen Preisunterschied. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Fotos beim PKW-Kauf in einer Internet-Börse _____________________________________________________________ Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09 Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI) Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.01.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen _____________________________________________________________ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB entfalle. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden. Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10 Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09 Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.01.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BPatG: Für Bereich Unterhaltung und Veranstaltungen ist "The Kids want Techno" nicht markenfähig _____________________________________________________________ Der Satz "The Kids want Techno" ist für den Bereich Unterhaltung und kulturelle Veranstaltungen nicht als Marke schutzfähig (BPatG, Beschl. v. 23.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 38/10). Es handle sich um eine inzwischen im alltäglichen Sprachgebrauch etablierte Aussage, die der durchschnittliche Verbraucher mit "Die Kinder wollen Techno" übersetzen würde. Der Slogan werde daher als allgemeiner Hinweis verstanden, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen um solche handle, die einen Sachhinweis auf Techno beinhalteten. Dabei könne die Musik, das Tanzen oder die gesamte Veranstaltung Gegenstand von Techno sein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Domain-Angabe nicht vom Verbotstenor einer Werbeanzeige mit umfasst _____________________________________________________________ Das Verbot, für einen bestimmten "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu werben, ist nicht verletzt, wenn der Schuldner die Domain "nagelpilz-weg.de" verwendet (OLG Hamburg, Beschl. v. 07.09.2010 - Az.: 3 W 65/10). In der Vergangenheit erging gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, in der ihr verboten wurde, für einen bestimmten "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu werben. Wenig später verwendete die Beklagte die Domain "nagelpilz-weg.de". Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsmittel. Die OLG-Richter lehnten den Antrag ab. Sie erklärten, dass die Domain-Registrierung nicht in den Kern des ergangenen Verbotes falle. Das Verbot umfasse ausdrücklich nur die konkrete Verwendung der Werbeanzeige. Zwar würden unter den Verbotstenor nicht nur die identischen Verletzungshandlungen fallen, sondern auch solche, die von dem eigentlichen wettbewerbswidrigen Kern geringfügig abweichen würden. Dabei müsse die neue Verletzungshandlung jedoch gleichwertig sein. Eine Ausdehnung auf lediglich ähnliche Verletzungshandlungen sei nicht möglich und nicht zumutbar. Insofern sei das Verbot der einstweiligen Verfügung nicht berührt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Köln: Verleger haftet nicht grundsätzlich für Wettbewerbsverstöße in Anzeigen _____________________________________________________________ Der Verleger einer Zeitung haftet grundsätzlich nicht für Wettbewerbsverstöße in Anzeigen. Handelt es sich jedoch um eine offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzung, so kommt eine Verantwortlichkeit ausnahmsweise in Betracht (OLG Köln, Urt. v. 27.08.2010 - Az.: 6 U 43/10). Ein Wettbewerbsverband ging gegen einen Zeitungsverleger vor. In dessen Ausgabe lag eine Werbung bei, in der für angeblich schlankmachende Produkte geworben wurde. Die Kölner Richter bejahten die Haftung des Beklagten. Zwar sei die Zeitung aufgrund des Presseprivilegs grundsätzlich nicht verantwortlich für die rechtliche Einwandfreiheit der von ihr abgedruckten Werbematerialien. Etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, wo offensichtliche Rechtsverletzungen vorlägen. Gerade Schlankheitsmittel würden häufig vollmundig beworben werden, ohne dass die Wirkung einer Nachprüfung standhalte. Dies sei auch dem Verleger bekannt. Es handle sich daher um eine offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzung, die leicht erkennbar gewesen sei. In derartigen Fällen hafte daher der Verleger. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Oldenburg: Das Angebot "Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung _____________________________________________________________ Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in einem jetzt ergangenen Beschluss (1 Ss 204/10). Der Angeklagte hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen. Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe. Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person - und damit keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches - zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.01.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Stuttgart: Einlösen von Rabattgutschein für preisgebundene Bücher nicht zwingend unzulässig _____________________________________________________________ Bietet ein Unternehmen beim Kauf von nicht preisgebundenen Büchern einen Rabatt an, der dann beim späteren Erwerb von preislich gebundenen Werken eingesetzt werden kann, liegt hierin kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 31/10). Die Beklagte mahnte die Klägerin außergerichtlich wegen eines Gesetzesverstoßes ab. Die Klägerin bot beim Kauf von preislich freien Büchern einen Preisnachlass-Coupon an. Die Kunden konnten diesen dann später auch beim Erwerb von preisgebundenen Ausgaben einsetzen. Die Beklagte meinte, hierin liege eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes vor. Die abgemahnte Klägerin war anderer Ansicht und ging deswegen vor Gericht. Die Stuttgarter Richter verneinten einen Rechtsverstoß. Der Erst- und Zweiterwerb der Bücher seien strikt voneinander zu trennen. Die Preisreduzierung erhalte der Kunde beim Kauf des ersten, freien Buches. Beim späteren Einkauf des preisgebundenen Bandes werde dieser Gutschein nur eingesetzt. Der Preis werde jedoch dadurch nicht reduziert, so dass auch nicht die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes berührt seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Schmerzensgeldklage gegen Sportfunktionär wegen sexueller Belästigung abgewiesen _____________________________________________________________ Ohne Erfolg ist der Versuch eines Sportlers geblieben, einen Sportfunktionär vor Gericht wegen sexueller Belästigung auf Zahlung von Schmerzensgeld und materielle Schäden in Haftung zu nehmen. Das Berliner Landgericht wies heute die Klage ab. Zur Begründung teilte der Richter mit, die nach Beweisaufnahme festgestellten Handlungen des Beklagten reichten für die verlangte Verurteilung nicht aus. Zwar könne es sein, dass der Kläger solche Handlungen als traumatisch erlebt habe. Dafür müsse der Beklagte jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht haften. Das Gericht hatte während der Beweisaufnahme im November 2010 zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Kläger hatte Schmerzensgeld verlangt mit der Begründung, der Beklagte habe ihn bei einer Zusammenkunft im Juni 2007 sexuell belästigt und ihm mit dem Ende seiner Sportlerkarriere gedroht, falls er den Vorfall öffentlich mache. Unter den seelischen Folgen dieses Geschehens leide er bis heute. Der Beklagte hatte die Darstellung des Klägers zum Ablauf des Geschehens bestritten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Urteil vom 14.01.2011, Az.: 14 O 461/09 Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 14.01.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bochum: Hinweis auf private Nutzung einer Webseite eines Rechtsanwalts schließt berufliche Verwendung aus _____________________________________________________________ Die Webseite eines Anwalts wird nicht zwingend beruflich genutzt, wenn ausreichend darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine rein private Internetseite handelt (LG Bochum, Urt. v. 11.08.2010 - Az.: I-13 O 119/10). Die Parteien waren beide Rechtsanwälte und stritten darum, ob sich der Beklagte mit seiner Webseite an die Impressumspflichten des Telemediengesetzes hielt. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine Zweigstelle seiner Anwaltskanzlei errichtet und hierfür auch eine Webseite an den Start gebracht. Als er später die Zweigstelle wieder schloss, löschte er weitgehend auch den Inhalt der Webseite. Dabei befand sich folgender Hinweis online: "Dies ist eine private Internetseite". Die Bochumer Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Bei der Webseite handle es sich um ein rein private. Durch den Hinweis habe der Beklagte ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gebracht, dass die Inhalte nichts mehr mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hätten. Auch weitere Indizien, z.B. die Anweisung an seinen Administrator, sämtliche beruflichen Inhalte zu löschen, sprächen für diese Annahme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Göttingen: Keine Vertragsstrafe bei nicht angenommener Unterlassungserklärung _____________________________________________________________ Eine Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn der Gläubiger die Unterlassungserklärung zuvor angenommen hat (LG Göttingen, Urt. v. 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10). Der Beklagte war von dem Kläger wegen einer Wettbewerbsverletzung abgemahnt worden. Die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnete der Beklagte nicht, sondern fertigte eine eigene an, die er zurückschickte. Unklar ist, ob der Kläger diese neue Unterlassungserklärung annahm oder nicht. Wenig später machte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, da der Beklagte angeblich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Die Göttinger Richter wiesen den Anspruch ab. Eine Vertragsstrafe setze eine zuvor angenommene Unterlassungserklärung voraus. Hier behaupte der Kläger zwar, dass er die Annahme per Fax erklärt habe. Das Fax-Sendeprotokoll weise jedoch keine ordnungsgemäße Faxnummer auf. Der Beklagte hingegen könne softwaretechnisch nachweisen, dass bei ihm zu der fraglichen Zeit kein Fax eingegangen sei. Daher habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Unterlassungsvertrag auch tatsächlich zustande gekommen war. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: Wirksame Anfechtung des Online-Kaufvertrages bei versehentlicher "Sofort-Kauf"-Option _____________________________________________________________ Wer versehentlich bei eBay die Option "Sofort-Kaufen" einstellt, kann den Kaufvertrag wirksam anfechten (LG Köln, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 18 O 150/10). Ein Mitarbeiter des Beklagten stellte bei eBay anstatt eines Startpreises von 1,- EUR die Option "Sofort kaufen" ein. Der Kläger erwarb dadurch den angebotenen Whirlpool zu einem Betrag von 1,- EUR und klagte schließlich vor Gericht. Die Kölner Richter lehnten den Anspruch ab. Es handle es sich um einen Erklärungsirrtum, der den Beklagten zur Anfechtung berechtige. Sofort nach Kenntnis des Fehlers habe der Beklagte die Anfechtung erklärt, so dass kein wirksamer Kaufvertrag mehr bestehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Google Analytics, der Hamburger Datenschutzbeauftragte und die Schwachsinnigkeiten des deutschen Online-Datenschutzrechts _____________________________________________________________ Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte wie absurd und schwachsinnig das deutsche Online-Datenschutzrecht ist, in den aktuellen Ereignissen wäre man mehr als fündig geworden. Begonnen haben die aktuellen Entwicklungen mit der Erklärung des Hamburger Datenschutzbeauftragten, Prof. Johannes Caspar, dass er die monatelangen Verhandlungen mit Google über das bekannte Tracking-Tool "Google Analytics" abgebrochen hat (vgl. dazu den FAZ-Bericht). Google äußerte sich daraufhin interessanterweise mit der Aussage, dass man von einem Verhandlungsabbruch keine Kenntnis habe. Vermutlich wird da wohl eine E-Mail verloren gegangen sein ;-) Die aktuelle Diskussion führte dazu, dass sich mehrere Personen die Webseite des Hamburger Datenschutzbeauftragten ansahen und feststellten, dass die Aufsichtsbehörde selbst rechtswidrige Trackings-Tools einsetzte. In der Diskussion zu einem Blog-Beitrag meldete sich Prof. Caspar selbst zu Wort und kommentierte: "Der Online-Auftritt meiner Dienststelle läuft über Hamburg.de. Über die technische Infrastruktur unserer Seite entscheiden daher nicht ich oder meine Mitarbeiter, sondern dieses Unternehmen.Inzwischen hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte seine Webseite insgesamt vom Netz genommen. Kommentar von RA Dr. Bahr: Diese aktuellen Ereignisse zeigen (wieder einmal) anschaulich: 1. Das deutsche Online-Datenschutzrecht ist an Absurdität und Schwachsinnigkeit kaum zu überbieten. Allenfalls die jahrzehntelangen Inkompetenzen des Gesetzgebers im Bereich des Fernabsatzrechts könnten da noch heranreichen. Was sollen Gesetze und Regelungen, wenn selbst der behördliche Datenschutzbeauftragte sie in der Praxis nicht einhalten kann? 2. Auch wenn er jetzt viel Häme und Schelte bekommt, Prof. Caspar ist einer der wenigen Datenschutzbeauftragten, der sich der öffentlichen Kritik gestellt hat - und letzten Endes, wenn auch spät, Konsequenzen gezogen hat. 3. Während andere Landesdatenschutzbeauftragte in Sachen Google Analytics eindeutig auf Krawall und Medienwirksamkeit gebürstet sind und bereits zahlreiche Aufforderungsschreiben verschickt haben, fährt Hamburg hier vielmehr einen konstruktiven Kooperationskurs. Nicht nur in Sachen Analytics, sondern auch bei zahlreichen sonstigen datenschutzrechtlichen Maßnahmen. Dies zeigt, dass man sich in der Hamburger Behörde der Zwiespältigkeit der deutschen Regelungen sehr wohl bewusst ist und entsprechend umsichtig reagiert. Und sich nicht - wie andernorts - wie die Axt im Walde benimmt und versucht, die absolut realitätsfernen Anforderungen mit der Brechstange durchzusetzen. 4. Wer nun denkt, das aktuelle Beispiel könnte dazu führen, dass eine grundlegende Änderung im (Online-) Datenschutzrecht eintritt und sich das Rechtsgebiet ein wenig mehr der Realität annähert, der wird herbe enttäuscht. Es ist kein Licht am Ende des Tunnels, noch nicht einmal ein Lichtlein. Vielmehr ist bereits heute absehbar, dass durch die vor der Tür stehende E-Privacy-Richtlinie der EU neue schön absurde Regelungen zum Cookie-Tracking ins Haus stehen. Es würde ja auch sonst langweilig werden, ehrlich... zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Werbung für homöopathische Arzneimittel _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Werbung für homöopathische Arzneimittel. Inhalt: Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten beworben werden. Dies liegt daran, dass bei der Registrierung der Arzneimittel ein Wirksamkeitsnachweis durch den Hersteller nicht erbracht werden muss. Trotz des Verbots kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Anwendungsgebiete homöopathischer Arzneimittel in der Werbung genannt werden. Dies geschieht unter anderem in Broschüren und Verpackungen. So verhielt es sich auch in einem Fall, den kürzlich das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen". Inhalt: Im heutigen Video gehen wir der Frage nach, unter welchen Umständen Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen erlaubt sind. Und welche juristischen Anforderungen an sie zu stellen sind. Ist eine vertragliche Beweislastumkehr in Adresshandelsverträgen möglich und was genau ist dabei zu beachten? zurück zur Übersicht |