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Newsletter vom 19.02.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Online-Werbung mit Prüfsiegel auch dann zulässig, wenn Prüfer Entgelte enthält _____________________________________________________________ Die Werbung mit einem Prüfsiegel ist auch dann zulässig, wenn der Prüfer für die Durchführung oder Verleihung des Siegels ein Entgelt bekommt. Allein entscheidend ist, ob es sich bei der Prüfung um den Check eines neutralen Dritten nach objektiven Kriterien handelt (BGH, Urt. v. 04.07.2019 - Az.: I ZR 161/18). Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich um kein "echtes" Gütesiegel handle. Es fehle zum einen die Unabhängigkeit der herausgeben Stelle. Zum anderen würden die Kriterien des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung nicht eingehalten. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, wies die Klage ab, weil die bisherige BGH-Rechtsprechung überholt sei (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17). Siehe dazu auch unsere Kanzlei-News v. 08.11.2018. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt und in der vorliegenden Entscheidung noch einmal seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an Prüfsiegel bestätigt. Der BGH hob die Klageabweisung auf und wies das OLG Düsseldorf an, erneut über den Fall zu urteilen. Denn erforderlich sei weiterhin, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft habe, so die höchsten deutschen Zivilrichter. An diesen Anforderungen habe sich nichts geändert.
Dabei sei es unerheblich, ob der neutrale Dritte für die Durchführung oder Verleihung ein Entgelt erhalte. Dadurch werde die Neutralität des Dritten nicht beeinträchtigt:
"Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen (...)." Entscheidend sei vielmehr, ob das Prüfverfahren nach objektiven Merkmalen geschehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen der Verwendung bestimmter Hühnermotive ("chickenwings") auf Grußkarten ab. Sie machte die Verletzung von Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechten geltend. Die Klägerin wies die Abmahnung als unberechtigt zurück und erhob negative Feststellungsklage. Daraufhin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Abmahnung unberechtigt war und dass die Beklagte der Klägerin den durch die Abmahnung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin nun den Ersatz von knapp 82.000,- EUR für entgangenen Gewinn und Aufwendungen. Der BGH wies den Anspruch zurück. Denn die Klägerin habe vorschnell und wider besseres Wissen ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, sodass der Schaden überhaupt erst entstanden sei. Das Mitverschulden sei so groß, dass sich der Ersatz auf Null reduziere. Die Klägerin habe sämtliche von der Beklagten in der Abmahnung erhobenen Forderungen zurückgewiesen. Auch habe sie eine negative Feststellungsklage erhoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie davon überzeugt sei, in der Auseinandersetzung zu obsiegen. Noch nach der Abmahnung seien Grußkarten mit diesen Motiven gedruckt worden. Angesichts derartiger Umstände sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin dann ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dieser Hinsicht eingestellt habe.
Darüber hinaus seien einzelne Schadensposten auch deshalb problematisch, weil nicht vorgetragen worden sei, dass einzelne Grußkarten trotz der Abmahnung unverkäuflich gewesen seien.
Die Beklagte vertrieb einen Online-Shop. Sie importiere Waren aus dem Ausland, u.a. eine Taschenlampe, die mit einer Batterie ausgestattet war. Das Inverkehrbringen der betreffenden Batterie war bis dahin dem Umweltbundesamt weder durch die Beklagte noch durch einen Dritten angezeigt worden. Nach § 4 Abs.1 BattG muss jedes Unternehmen, das Batterien erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzeigen. Diese Pflicht trifft nicht nur den eigentlichen Hersteller des Produkts, sondern auch den Importeur, der erstmalig neue Batterien nach Deutschland einführt (§ 3 Abs.3 BattG).
Der BGH sah in dieser fehlenden Meldung gegenüber dem Behörde einen Wettbewerbsverstoß:
"Die (...) Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar (...). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn _____________________________________________________________ Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte "Schwarzgeldabrede" getroffen hatten. Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Aktenzeichen I-21 U 34/19), mit welchem der Senat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 13.02.2020
Der Kläger war Schriftsteller und gab an einer Universität eine Gastvorlesung für die allgemeine Öffentlichkeit. Seinen Vortrag hielt er frei, es existierte kein schriftliches Dokument, das die Zuhörer bekommen konnten. Die Beklagte betrieb ein Online-Portal und berichtete über die Vorlesung. U.a. veröffentlichte die Webseite neun umfangreiche Zitate des Klägers. Der Literat sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und klagte. Er vertrat den Standpunkt, dass das Zitatrecht als Ausnahme nicht greife, da sein Werk nicht schriftlich fixiert, sondern vielmehr nur mündlich vorgetragen worden sei. Das OLG Frankfurt a.M. wies den klägerischen Anspruch ab. Das Gesetz verlange für die Anwendung des Zitatrechts nicht, dass das Werk in Schriftform verkörpert worden sei. Voraussetzung sei vielmehr lediglich, dass das zitierte Werk bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Dies sei hier zu bejahen, da die Gastvorlegung für die Allgemeinheit zugänglich war.
Auch der Umfang der Zitate sei angemessen, da die Passagen in einem angemessenen und zweckmäßigen Zusammenhang zum restlichen Text stünden. Die Beklagte könne sich daher wirksam auf die Schranke des Zitatrechts berufen und habe keine Urheberrechtsverletzung begangen.
Die Klägerin war eine Bildungseinrichtung, der Beklagte war in der (Rechts-)Beratung tätig. Der Beklagte kritisierte die Klägerin massiv, u.a. äußerte er die Ansicht, dass die Beklagte in einen "Skandal" verwickelt sei und dass der Dekan der Klägerin ein "Diktator [sei], dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen" würden. Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich. Und verlor vor dem OLG Frankfurt a.M.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide bereits deshalb aus, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde, so das OLG Frankfurt a.M.
So genüge es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen suche, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleide, eine Wechselwirkung in dem Sinne bestünde, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könnte. Eine solche Wechselwirkung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwischen dem Nachteil der Klägerin (z.B. möglicher Verlust von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen) und dem Vorteil des Beklagten (z.B. Förderung der eigenen Beratungsleistung) bestünde keine derartige Wechselbeziehung.
Auch zivilrechtlich existiere kein Unterlassungsanspruch, da die Kritik vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Die Beklagte betrieb ein Möbelhaus und bewarb in einem Print-Flyer (Format: 32 cm x 16 cm) seine Verkaufsaktion:
"Bis zu 500,- EUR Tauschprämie für Ihre alten Möbel!". Das Angebot galt jedoch nur für bestimmte Produkte der Beklagten. In der Anzeige wurde auf die Webseite der Beklagten verwiesen. Dort erfuhr der Verbraucher, welche Waren ausgenommen waren. Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da der Kunde in nicht ausreichender Weise informiert werde. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Ausgestaltung nicht zu beanstanden sei, weil die Nennung aller fast 100 Produkte, für die das Angebot nicht gelten würde, den Rahmen des Möglichen sprengen würde. Ein Abdruck im Flyer sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht möglich. Das OLG Hamm hat das werbende Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben sei es zumutbar, 20 % des vorhandenen Werbeplatzes für rechtliche Informationen bereitzustellen. Der BGH hatte dies Anfang 2019 im Rahmen des Abdrucks der Muster-Widerrufsbelehrung entschieden (BGH, Urt. v. 11.04.2019 - Az.: I ZR 54/16). Siehe dazu auch unsere Kanzlei-News v. 07.08.2019. Das OLG Hamm überträgt nun diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation: "Der streitgegenständliche Flyer war 32 cm × 16 cm groß und beidseitig bedruckt. Dies entspricht einer Gesamtfläche von 1.024 cm2 (2 × 512 cm2), so dass die Beklagte zur Darstellung der Ausnahmen zumindest auf eine Fläche von 204,8 cm2 (z. B. 12,8 cm × 16 cm) zu verweisen war. Dass bei einer Schriftgröße von 6 Didot-Punkt auf dieser Fläche 97 Ausnahmen nicht darstellbar wären, lässt sich dem Vortrag der Beklagten weder entnehmen noch ist dies ersichtlich. Der Print-Flyer habe also ausreichend Platz geboten, die Ausnahmen direkt in der Anzeige selbst zu nennen.
Das OLG Hamm weist zudem darauf hin, dass selbst bei einer räumlichen Beschränkung ein Verweis auf die Webseite nicht ausreichend gewesen sei. Denn es bestünde die Gefahr, dass der Kunde bereits durch die werbende Annonce selbst so stark angezogen werde, dass er Geschäft aufsuche und erst dort von den Ausnahmen erfahren. Es sei keinesfalls zwingend, dass ein Verbraucher zuerst die jeweils erwähnte Webseite aufsuche und sich über die Beschränkungen informiere:
"Zudem handelt es sich um eine Information, die der Verbraucher benötigt, um überhaupt entscheiden zu können, ob er das werbende Ladenlokal aufsuchen will. Er läuft Gefahr, aufgrund des irreführenden Blickfangs das Geschäft der Beklagten aufzusuchen, um hier zu erfahren, dass das von ihm in den Blick genommene Produkt von der Aktion ausgenommen ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Form der Capri-Sonne wettbewerbsrechtlich geschützt, da sie wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist _____________________________________________________________ Die Form des bekannten Fruchtsaftgetränks "Capri-Sonne" ist wettbewerbsrechtlich geschützt, da sie die erforderliche wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist (OLG Köln, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 6 U 82/19). Die Klägerin stellte seit Ende der 1960er Jahre das Produkt "Capri-Sonne" bzw. "Capri-Sun" her. Die Form des Produktes war dreidimensionale Marke von 1996 bis 2014 geschützt. Auf Betreiben der Beklagten wurde diese Marke wegen absoluter Schutzhindernisse geschützt. Als die Beklagte nun ein eigenes Produkt in dieser Form herausgab, ging die Klägerin hiergegen vor und stützte sich auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Das OLG Köln bejahte den Unterlassungsanspruch.
Die notwendige wettbewerbsrechtliche Eigenart sei zu bejahen:
"Der Grad der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung des klägerischen Produkts ist, mangels ähnlicher Aufmachungen im wettbewerblichen Umfeld, auch bereits von Haus aus als mindestens durchschnittlich anzusehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund der unberechtigten Markeneintragung eine Alleinstellung erzielt habe. Die vorgenommene Markenlöschung führe nicht auch automatisch zum Verlust des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. "Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können hingegen unabhängig vom Bestehen von Anspüchen aus einem Sonderschutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (...). Die Beklagte hätte somit durch eine ausreichende abweichende Gestaltung ihres Produktes eine Täuschung über die Herkunft der Waren vermeiden können. Dies sei jedoch nicht geschehen, da es sich um eine nahezu identische Nachahmung handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Wuppertal: Kein Rückzahlungsanspruch gegen PayPal bei illegalem Online-Casino _____________________________________________________________ Ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen PayPal (LG Wuppertal, Urt. v. 30.10.2019 - Az.: 3 O 384/18). Der Kläger hatte an einem in Deutschland illegalen Internet-Casino teilgenommen und per PayPal bezahlt. Als er verlor, verlangte er die Rückerstattung der Zahlungsaufwendungen, da der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 134 BGB). Das LG Wuppertal folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage vielmehr ab.
Das Verhältnis zwischen Kunde und PayPal sei durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag vertraglich geregelt. Danach sei bestimmt, dass es nicht Aufgabe von PayPal sei, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen. Eine etwaige Prüfpflicht komme somit nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsanbieter die Rechtswidrigkeit bekannt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall:
"Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Darüber hinaus stünde einer Rückforderung auch die Regelung des § 817 BGB entgegen. Denn auch der Kläger selbst habe gegen die gesetzliche Bestimmung verstoßen. Insofern sei der Kunde mit seinem Begehren ausgeschlossen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: 51.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen Facebook wegen unterlassener Mitteilung des neuen Datenschutzbeauftragten _____________________________________________________________ Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragter, Prof. Caspar, in seinem Tätigkeitsbericht für 2019 mitteilt, hat seine Behörde gegen Facebook ein DSGVO-Bußgeld iHv. 51.000,- EUR verhängt. Der Tätigkeitsbericht kann hier heruntergeladen werden. Die Facebook Germany GmbH hatte ihren neuen Datenschutzbeauftragten der Behörde nicht gemeldet, obwohl dies nach Art. 37 Abs.7 DSGVO ausdrücklich bestimmt ist. Facebook wehrte sich mit dem Argument, dass ab Inkrafttreten der DSGVO das in Irland ansässige Datenschutz-Team verantwortlich sei. Außerdem zweifelte es an, ob die deutschen Regelungen überhaupt wirksam seien. Daraufhin verhängt die Hamburger Behörde ein Bußgeld iHv. 51.000,- EUR.
In dem Tätigkeitsbericht heißt es:
"Das Bußgeld mag auf den ersten Blick niedrig klingen. Es ergeht aber nicht gegen den milliardenschweren Mutterkonzern, sondern gegen die deutsche Tochter wegen eines ausschließlich in Deutschland begangenen und geregelten Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht. Und am Ende heißt es mit noch deutlicheren Worten: "Dieser Fall sollte allen anderen Unternehmen eine deutliche Warnung sein: Die Benennung des Datenschutzbeauftragten und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde sind Pflichten, die die DSGVO ernst nimmt. Schon kleinere Verstöße gegen derartige Pflichten können zu nicht unerheblichen Geldbußen führen. Es ist dem umsichtigen und professionellen Umgang Facebooks mit dem Verstoß geschuldet, dass die Geldbuße nicht noch deutlich höher ausfiel." zurück zur Übersicht |