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Newsletter vom 19.03.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Nach Auffassung der Karlsruher Verfassungshüter verstoßen die beiden Landesgesetze, die das KfZ-Scanning erlauben, gleich in mehrfacher Weise gegen die Verfassung. Zum ersten genüge der Verwendungszweck – Abgleich der Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand der Polizei – nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Schließlich stehe einerseits nicht fest, ob die Daten auch für präventive Zwecke verwendet werden dürften und andererseits sei es denkbar, dass nicht nur das Kfz-Kennzeichen gefilmt und aufgezeichnet werde, sondern auch die Insassen. Zum zweiten sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Im Verhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne es nicht hingenommen werden, das eine Erfassung ohne Anlass flächendeckend rechtlich erlaubt werde. Damit verbunden sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine Erfassung und Auswertung zu erlauben, ohne dass eine konkrete Gefahrenlage oder eine gesteigerte Gefahr von Rechtsverletzungen vorliegen müsste. Aus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot der automatischen KfZ-Kennzeichenerfassung. Zulässig bleibe die Erfassung, „wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird“ und die Daten bei einem Negativergebnis sofort gelöscht werden. http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, die Produkte der Unternehmen der Klägerin als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der objektive Sinngehalt des Begriffs ist unter Einbeziehung des Kontextes zu beurteilen, in dem der Beklagte ihn verwendet hat. Die Bezeichnung "Gen-Milch" bringt als Oberbegriff der von Greenpeace e.V. durchgeführten Kampagne plakativ und schlagwortartig dessen Ablehnung gegen die Herstellung von Milchprodukten unter Verwendung von Milch zum Ausdruck, die u. a. von Kühen stammt, die auch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, ohne dass diese Produkte – geltendem Recht entsprechend, das eine Kennzeichnungspflicht insoweit nicht vorsieht – entsprechend gekennzeichnet werden. Unerheblich ist, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Herstellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung verzichtet wurde und ob genmanipulierte DNA aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch übergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der angewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff "Gen-Milch" aus sich heraus keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf. Es kann nämlich ein allerdings weit verstandener Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung und dem Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwendung kommt. Die daran von Greenpeace geäußerte Kritik muss die Klägerin hinnehmen. Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/2008 des BGH v. 11.03.2008
Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arzneimittelgesetz den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Daraufhin schloss eine niederländische Versandapotheke mit einer deutschen Drogeriemarktkette eine Kooperationsvereinbarung. Danach können Bestellungen für die Apotheke in den Filialen der Kette in eine Sammelbox eingeworfen und die bestellten Medikamente nach 3 Tagen in der betreffenden Filiale abgeholt werden. Wahlweise kann sich der Kunde die Medikamente auch nach Hause liefern lassen. Dieser Service wurde zunächst in acht Filialen der Kette im Rheinland eingeführt. Durch Ordnungsverfügung untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf der Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse nur den Direktvertrieb mit unmittelbarer Zustellung an den Kunden. Die Einrichtung von Abholstellen in Gewerbebetrieben sei ebenso unzulässig wie das dortige Einsammeln von Bestellungen für Medikamente. Der gegen diese Verfügung gerichteten Klage hat das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Stadt zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Insbesondere sei die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher. Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben, dieser sei also Vertragspartner des Kunden. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig. BVerwG 3 C 27.07 - Urteil vom 13. März 2008 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 13.03.2008
Die Lotto GmbH betreibt als vom Land Rheinland-Pfalz beauftragtes Unternehmen nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz Glücksspiellotterien (u. a. Glücksspirale, 6 aus 49, Super 6, Spiel 77, Rubbellose, Fußball-Toto). Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, 51% der Anteile der Lotto GmbH zu übernehmen. Das Bundeskartellamt hatte mit Beschluss vom 29.11.2007 die Übernahme der Anteile untersagt, weil damit eine marktbeherrschende Stellung der Lotto GmbH auf dem Markt für Lotterien in Rheinland-Pfalz verstärkt werde. Das Bundeskartellamt hat dies u. a. damit begründet, dass das Land Rheinland-Pfalz auch auf die Süddeutsche Klassenlotterie, an der es neben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Thüringen beteiligt ist, maßgeblichen Einfluss ausübe. Der 1. Kartellsenat hat den Antrag des Landes Rheinland-Pfalz und der Lotto GmbH, die Anteilsübernahme vorab vollziehen zu dürfen, bereits als unzulässig verworfen. Das gewählte Eilverfahren, hier eine einstweilige Anordnung, sei nicht zulässig, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für derartige Fälle ein besonderes Nach der genannten Vorschrift kann das Bundeskartellamt auf Antrag Befreiungen vom gesetzlichen Vollzugsverbot erteilen, insbesondere wenn dies zur Abwehr von schweren Schäden erforderlich ist. Nach Auffassung des Senats liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 GWB nicht vor. Rheinland-Pfalz und die Lotto GmbH hatten geltend gemacht, dass die Übernahme der Lotto GmbH aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der EU-Kommission zum Glücksspielmonopol unerlässlich sei und das Vollzugsverbot deshalb zu rechtswidrigem Verhalten zwinge. Dem hat sich der Senat nicht angeschlossen. Es sei vielmehr weder verfassungs- noch europarechtlich geboten und zwingend, dass sich das Land Rheinland-Pfalz an einem mit dem Lotteriegeschäft betrauten Unternehmen mehrheitlich beteilige. Vielmehr könne das Glücksspielgeschäft auch durch gesetzliche Vorgaben oder eine konsequente Überwachung des Glückspielsbetriebs kontrolliert werden. Außerdem müsse die beauftragte Lottogesellschaft diskriminierungsfrei ausgewählt werden. Das Land Rheinland-Pfalz könne sich auch nicht auf § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesglücksspielgesetz, der eine maßgebliche Beteiligung der öffentlichen Hand an privaten Lotterieunternehmen vorsieht, berufen. Es handele sich um einen selbst geschaffenen Normenkonflikt, der von dem Bundesland selbst wieder beseitigt werden könne. (Beschluss des 1. Kartellsenats vom 3.3.2008, Aktenzeichen VI-Kart Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 13.03.2008
"Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das „klare und verständliche“ Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem „eingesetzten“ Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…“) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…“ bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen."
Bereits Anfang 2007 hatte das OLG Hamburg identisch entschieden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.04.2007. "Ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist, dass es dem Online-Händler zur Vermeidung unnötiger Strafportogebühren nicht versagt werden könne, den Kunden nahe zu legen, die Rücksendung ordnungsgemäß Denn eine solche Bitte ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer zur Kostentragung verpflichtet ist. Daran fehlt es vorliegend jedoch."
Zur Begründung verwiesen die badischen Richter auf die Funktion der Gegendarstellung, "dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des Betroffenen gegenüberzustellen". Hintergrund der Entscheidung war die Berichterstattung über einen Mediziner in einer Illustrierten, in welcher dieser unter anderem als "Krebsarzt" bezeichnet wurde. In der geltend gemachten Gegendarstellung verlangte der Mediziner den Abdruck, dass er nicht als Arzt praktiziere, sondern ausschließlich als forschender und publizierender Mediziner tätig sei. Dem gab das Gericht statt, da der unbefangene Durchschnittslesers bei der Bezeichnung "Krebsarzt" eben gerade doch von einem praktizierenden Arzt ausgehe.
"Leitsätze: 2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar."
Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Prominenter gegen die Publikation von Fotos in einer bekannten Illustrierten. Da ihm die Verhinderung weiterer Veröffentlichungen wohl so wichtig erschien, bewirkte er vor dem Landgericht entgegen den üblichen Gefolgenheiten eine entsprechende einstweilige Verfügung. Eine Abmahnung hat er dem Unternehmen aber nicht zugestellt. Aus diesem Grunde verurteilte ihn das Gericht, die Kosten zu tragen. Die Hauptstadtrichter erkannten allerdings an, dass in zwei Fällen eine Abmahnung nicht erforderlich sei: So zum einen, wenn klar ist, dass das Presseunternehmen den Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen weiteren Veröffentlichung nicht unterschreiben werde und zum zweiten, wenn keine Zeit mehr für eine Abmahnung bliebe. Im letzteren Fall schrieb das Landgericht dem Prominenten aber noch ins Stammbuch, dass er diesbezüglich nicht die heutige Technik vergessen dürfe. Schließlich befinde man sich im „Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung“, so dass eine E-Mail mit der Fristsetzung weniger Stunden möglich sei.
Die Parteien handeln mit Nahrungsergänzungsmitteln und bieten ihre Waren im Internet zum Kauf an. Die Beklagte verwendet hierzu folgende AGB: "§ 9 Schadensersatzpauschalen Diese Regelung haben die Dortmunder Richter als rechtswidrig angesehen: "Durch die Regelung (...) wälzt die Beklagte die Beweislast auf die Verbraucher ab. Sie legt pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises fest und überlässt es den Verbrauchern nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist. Damit obliegt es im Einzelfall dem Verbraucher, die tatsächliche Höhe der Wertminderung im Streitfall nachzuweisen." Und weiter: "Die Klausel verstößt darüber hinaus gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine überraschende Klausel. Der Verbraucher geht aufgrund der Widerrufsbelehrung davon aus, dass das gesetzliche Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung hat. Durch die hier in Rede stehende Pauschalierungsklausel, die der Beklagten einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen."
"Frage: Antwort der Bundesregierung: Frage: Antwort der Bundesregierung: Darüber hinaus ist das System in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu aggregieren. Keinesfalls erfolgt dagegen eine Suche nach Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen. Eine Einstufung als „verdächtiger Profikäufer“ ist damit ausgeschlossen."
"Frage Abgeordnete: Antwort der Bundesregierung: Um diesem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 – eine Reihe von Maßnahmen getroffen. So können u. a. die Kosten für eine Abmahnung dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Bei der Bemessung des Streitwerts ist es darüber hinaus wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint (§ 12 Abs. 4 UWG). Zusätzlich ist erforderlich, dass die angegriffene Handlung den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt (§ 3 UWG). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Problem missbräuchlicher Abmahnungen durch diese gesetzlichen Vorkehrungen im Interesse der am Wirtschaftsleben Beteiligten deutlich entschärft wurde. Sie wird das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen. Frage Abgeordnete: Antwort der Bundesregierung: Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab."
„Verbraucherinnen und Verbrauchern können sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die geplanten Maßnahmen. Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. „Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Das werden wir ändern“, sagte Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer. „Unsere Vorschläge schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“, so Seehofer weiter. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. Im Einzelnen ist vorgesehen: Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen, Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden. Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben erfolgt alsbald. Im Fall des Einverständnisses der Ressorts kann der Entwurf danach zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden. Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung v. 11.03.2008
Inhalt: Wie so häufig im Arbeitsrecht, prallen auch bei diesem Thema zwei Interessen aufeinander: Das Interesse des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter zu kontrollieren und darauf zu achten, dass diese ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen und nicht stundenlang lustige PowerPoint- Witze mit Freunden per E-Mail austauschen. Andererseits ist da das Interesse des Arbeitnehmers, dass seine gesamte E-Mail Korrespondenz vertraulich behandelt wird, da auch hier das Fernmeldegeheimnis gilt. Wie kann nun der Arbeitgeber dieses Problem lösen? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach.
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